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Ermessen bei ausnahmsweiser Direktvorschreibung der KESt für verdeckte Ausschüttungen
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Ermessen bei ausnahmsweiser Direktvorschreibung der KESt für verdeckte Ausschüttungen | |
RV/0358-G/09 |
1. Die Entscheidung
Strittig war die steuerliche Behandlung der aus laufenden Entnahmen eines Anteilseigners im Verfahrenszeitraum resultierenden Negativstände auf dessen Gesellschafterverrechnungskonto bei der GmbH. Die daraus resultierende KESt wurde der GmbH vorgeschrieben.
S. 106 Der vom Gesetzgeber primär vorgesehene Weg der Steuererhebung für nach § 93 EStG 1988 der KESt unterliegende Einkünfte ist der KESt-Abzug durch den Haftungspflichtigen (§ 95 Abs. 2 EStG 1988). Verdeckte Ausschüttungen sind allerdings ein typischer Anwendungsfall der als Ausnahmebestimmung in § 95 Abs. 5 EStG 1988 vorgesehenen Direktvorschreibung an den Empfänger der Kapitalerträge. Die Entscheidung über die Anwendung der Ausnahmebestimmung liegt im Ermessen der Abgabenbehörde i. S. d. § 20 BAO (z. B. ).
2. Praxishinweise
Dem Empfänger der Kapitalerträge ist die KESt gemäß § 95 Abs. 5 EStG 1988 ausnahmsweise vorzuschreiben, wenn der Abzugsverpflichtete die Kapitalerträge nicht vorschriftsmäßig gekürzt hat oder der Empfänger weiß, dass der Schuldner die einbehaltene KESt nicht vorschriftsmäßig abgeführt hat, und dies dem Finanzamt nicht unverzüglich mit...