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SWK 22, 5. August 2024, Seite 1015

Mantelkauf: Änderung der organisatorischen Struktur trotz Beibehaltung der Organwalter

Entscheidung: Ro 2022/15/0040 (Amtsrevision, Aufhebung wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften).

Norm: § 8 Abs 4 Z 2 KStG.

Sachverhalt und Verfahren: Die Anteile an einer vormals im Industrieproduktionsbereich tätigen GmbH wurden um 1 Euro an eine andere GmbH veräußert. Nach der Veräußerung wurde der Unternehmensgegenstand der – in den letzten drei Jahren vor der Veräußerung nicht mehr tätig gewesenen – S. 1016 GmbH geändert. Die langjährige, alleinige Geschäftsführerin wurde nicht ausgetauscht. Das Finanzamt nahm nach einer Außenprüfung die Verwirklichung des Mantelkauftatbestands an und versagte nachträglich den Verlustabzug.

Das BFG gab der Beschwerde Folge und verneinte die Verwirklichung des Mantelkauftatbestands, weil es zu keinem Austausch bzw Hinzutreten von Geschäftsführern gekommen sei.

Rechtliche Beurteilung: Eine wesentliche Änderung der organisatorischen Struktur liegt in der Regel dann vor, wenn alle oder die überwiegende Mehrheit der Mitglieder der Geschäftsführung in einem Zug oder bei Vorliegen eines inneren Zusammenhangs sukzessive wechseln. Diese Änderung muss im Verbund mit der wesentlichen Änderung der wirtschaftlichen Struktur und der Gesellschafterstruktur zur Folge...

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