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SWK 22, 5. August 2024, Seite 1003

Anfragebeantwortung des BMF zum Einwegpfandsystem

Gewerbsmäßige Inverkehrsetzer von Einweggetränkeverpackungen müssen vom jeweiligen Abnehmer ein Pfand in Höhe von 25 Cent je Gebinde im Namen und auf Rechnung der zentralen Stelle einheben und monatlich an diese übermitteln […]. Da diesen zugeflossenen Pfandbeträgen keine umsatzsteuerbaren Leistungen der zentralen Stelle an die Inverkehrsetzer oder andere Abnehmer zugrunde liegen, stellen sie auch keine steuerbaren Leistungsentgelte dar und unterliegen auf Ebene der zentralen Stelle nicht der Umsatzsteuer. Letztvertreiber von bepfandeten Einweggetränkeverpackungen müssen diese vom Letztverbraucher gegen Rückzahlung des Pfandes von 25 Cent je Gebinde zurücknehmen. Auch die Rückzahlung des Pfandes erfolgt im Namen und auf Rechnung der zentralen Stelle, welche allen registrierten Rücknahmeverpflichteten die von ihnen ausbezahlten Pfandbeträge monatlich erstatten muss. Die Pfandbeträge sind bei Retournierung der bepfandeten Verpackung rückzahlbar und haben daher die Funktion einer Kaution, welche – entsprechend dem Zweck der zentralen Stelle – verhaltenslenkend wirken und die Rückgabequote der entleerten Einweggetränkeverpackungen erhöhen soll.

Auch die Retournierung von Pfandbeträgen s...

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