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SWI 8, August 2024, Seite 448

Steuerpflicht einer NATO-Pension

Beamte des NATO-Verbindungsbüros in Österreich genießen gemäß Art 11 des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der NATO über die Rechtsstellung des Verbindungsbüros in Wien (BGBl III 2021/197) gewisse Privilegien. Gemäß Art 11 Abs 1 lit d des Abkommens besteht eine „Befreiung von der Besteuerung in Bezug auf Gehälter und Vergütungen, die den Beamten von der Organisation geschuldet werden, einschließlich der im Zusammenhang mit deren Tätigkeit beim Büro stehenden Zulagen, Entlohnungen, Entschädigungen und Pensionsleistungen. Diese Befreiung gilt auch für alle Unterstützungen an die Familien der Beamten des Büros.“

Die Vorschrift erfasst nach ihrem Wortlaut daher nur solche Gehälter und Vergütungen von Beamten des Büros, die „im Zusammenhang mit deren Tätigkeit beim Büro“ stehen. Von der NATO geschuldete Pensionsleistungen sind daher nur insoweit von der Befreiungsbestimmung des Art 11 Abs 1 lit d des Abkommens erfasst, als sie auf eine Tätigkeit beim Verbindungsbüro in Wien zurückzuführen sind. Wurde der Steuerpflichtige während seiner Dienstzeit bei der NATO also nicht ausschließlich für das Verbindungsbüro in Wien tätig, ist die Steuerbefreiung zu aliquotieren...

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