Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Keine Tätigkeitseinkünfte aus dem Carried Interest
Der BFH hat mit Urteil vom , VIII R 3/21, ausgesprochen, dass kapital-disproportionale Gewinnverteilungsabreden (carried interest) auch bei vermögensverwaltenden Personengesellschaften steuerlich anzuerkennen sind. Nach Peschke/Baumgartner (https://der-betrieb.de/meldungen/bfh-bestaetigt-erneut-carried-interest-ist-teil-einer-steuerlich-anzuerkennenden-gewinnverteilungsabrede/) bestätige der BFH die herrschende Meinung, wonach carried interest nicht als Tätigkeitsvergütung an die Initiatoren gezahlt werde. Carried interest ist ein Gewinnanteil, den die Initiatoren für die Erbringung immaterieller Gesellschafterbeiträge erhalten. Zu gewerblichen Fonds hat der BFH bereits mit Urteil vom , VIII R 11/16, der gegenteiligen Ansicht der Finanzverwaltung eine Absage erteilt. Bei vermögensverwaltenden Fonds hätte diese Ansicht zu einer Doppelbesteuerung als Einkünfte aus Kapitalvermögen bei den Investoren und als carried interest bei den Initiatoren geführt, weil bei den Investoren das Werbungskostenabzugsverbot des § 20 Abs 9 dEStG anzuwenden gewesen wäre.