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SWI 8, August 2024, Seite 439

Pensionen aus dem UN Joint Staff Pension Fund

Abschnitt 26 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und den Vereinten Nationen über den Amtssitz der Vereinten Nationen in Wien, BGBl III 1998/99 (UN-Amtssitzabkommen), sieht vor, dass „[a]us dem Pensionsfonds bezogene Ruhegenüsse […] von der Besteuerung befreit“ sind. Der „Pensionsfonds“ bezeichnet gemäß Abschnitt 1 lit i UN-Amtssitzabkommen den „United Nations Joint Staff Pension Fund“ (UNJSPF).

Bei dieser Bestimmung handelt es sich jedoch nicht um eine eigenständige Steuerbefreiung jeglicher vom UNJSPF ausgezahlter Pensionen, sondern sie kann nur in Verbindung mit einer entsprechenden Vorschrift in einem Amtssitz- oder sonstigen Privilegienabkommen, die eine Steuerbefreiung für Pensionen vorsieht, Rechtsgrundlage für eine Befreiung sein. Bedient sich eine internationale Organisation (zB auf Grundlage einer Vereinbarung zum Transfer von Pensionsansprüchen und aus verwaltungstechnischen Gründen) des UNJSPF zur Auszahlung von Ruhegenüssen, sind diese Ruhegenüsse von der Einkommensteuer befreit, wenn das anwendbare Amtssitz- oder sonstige Privilegienabkommen dies vorsieht (EAS 735, EAS 903, EAS 1369, EAS 2593, EAS 3362 und EAS 3365).

Erhält also zB eine unbeschränkt steuerpfli...

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