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Zurechnung von Geschäftsführerhonoraren bei zwischengeschalteter Kapitalgesellschaft
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S. 102Zurechnung von Geschäftsführerhonoraren bei zwischengeschalteter Kapitalgesellschaft | |
RV/1182-W/12 |
1. Die Entscheidung
Der alleinige Geschäftsführer der Berufungswerberin vertrat diese selbständig und war seit deren Gründung zu 35 % am Stammkapital beteiligt. Strittig war, ob der Geschäftsführer Einkünfte aus selbständiger Arbeit gemäß § 22 Z 2 EStG 1988 bezog. Unter Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit gemäß § 22 Z 2 EStG 1988 fallen u. a. die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses aufweisende Beschäftigung gewährt werden. Eine Person ist dann wesentlich beteiligt, wenn ihr Anteil am Grund- oder Stammkapital der Gesellschaft mehr als 25 % beträgt. Die Beteiligung durch Vermittlung eines Treuhänders oder einer Gesellschaft steht einer unmittelbaren Beteiligung gleich. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Bezüge direkt an den Geschäftsführer ausbezahlt wurden oder indirekt an ein Unternehmen überwiesen wurden, an der er zu 100 % beteiligt ist und mit deren Geschäftsführung er ebenfalls betraut ist. Eine derartige Vorgehensweise legt die Vermutung nahe, dass diese Art der V...