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Schönfeld/Ditz (Hrsg)

Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)

Kommentar

2. Aufl. 2019

ISBN: 978-3-504-23110-1

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Dokumentvorschau
Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) (2. Auflage)

Artikel 26 Informationsaustausch

(1) 1Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen die Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Verwaltung oder Anwendung des innerstaatlichen Rechts betreffend Steuern jeder Art und Bezeichnung, die für Rechnung der Vertragsstaaten oder ihrer Gebietskörperschaften erhoben werden, voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. 2Der Informationsaustausch ist durch Artikel 1 und 2 nicht eingeschränkt.

(2) 1Alle Informationen, die ein Vertragsstaat nach Absatz 1 erhalten hat, sind ebenso geheim zu halten wie die auf Grund des innerstaatlichen Rechts dieses Staates beschafften Informationen und dürfen nur den Personen und Behörden (einschließlich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder Erhebung, der Vollstreckung oder Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der in Absatz 1 genannten Steuern oder mit der Aufsicht über diese Personen oder Behörden befasst sind. 2Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. 3Sie dürfen die Info...

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