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Zeitpunkt des Zuflusses einer verdeckten Ausschüttung
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Zeitpunkt des Zuflusses einer verdeckten Ausschüttung | |
RV/0221-S/10 |
1. Die Entscheidung
Neben dem Vorliegen einer verdeckten Ausschüttung an sich setzt sich die Entscheidung auch mit dem relevanten Zeitpunkt des Zuflusses bei der natürlichen Person als Empfänger auseinander. Im Gegensatz zur Behandlung bei der ausschüttenden Kapitalgesellschaft (aus Sicht der Körperschaftsteuer: Bilanzierung) hat beim Empfänger die Erfassung einer verdeckten Ausschüttung für Zwecke der KESt nach den insoweit anzuwendenden Einkommensermittlungsgrundsätzen (i. d. R. durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung bewirktes Zuflussprinzip) im Zeitpunkt der Bereicherung zu erfolgen.
S. 101 2. Praxishinweise
Die zeitliche Erfassung einer Vorteilszuwendung bei der Körperschaft kann somit mit jener beim Anteilsinhaber auseinanderfallen (KStR 2013, Rz. 652). Bildet etwa eine Körperschaft für ihren Gesellschafter-Geschäftsführer eine unangemessene Pensionsrückstellung, führt bei der Körperschaft bereits die jährliche Dotierung jeweils zur verdeckten Ausschüttung, während beim Empfänger der Vermögensvorteil gemäß § 19 Abs. 1 EStG 1988 erst im Zeitpunkt der Pensionsauszahlung zu erfassen ist (vgl. Raab/Renner in Quantschnigg/Renner/Schellmann/St...