Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)
2. Aufl. 2019
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Artikel 23A Befreiungsmethode
(1) Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und können diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen im anderen Vertragsstaat besteuert werden (es sei denn, diese Bestimmungen ermöglichen dem anderen Staat eine Besteuerung nur deshalb, weil die Einkünfte als Einkünfte einer dort ansässigen Person gelten oder weil das Vermögen auch Vermögen einer dort ansässigen Person ist), so nimmt der erstgenannte Staat vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung aus.
(2) 1Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Person Einkünfte, die nach den Artikeln 10 und 11 im anderen Vertragsstaat besteuert werden können (es sei denn, diese Bestimmungen erlauben die Besteuerung durch diesen Vertragsstaat ausschließlich deshalb, weil es sich um Einkünfte handelt, die von einer in diesem Vertragsstaat ansässigen Person stammen oder weil das Vermögen auch Vermögen einer dort ansässigen Person ist)), so rechnet der erstgenannte Staat auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der im anderen Staat gezahlten Steuer entspricht. 2Der anzurechnende...