Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)
2. Aufl. 2019
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Artikel 10 Dividenden
(1) Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, können im anderen Staat besteuert werden.
(2) 1Dividenden, die von einer in einem Vetragsstaat ansässigen Gesellschaft gezahlt werden, können jedoch auch in diesem Vertragsstaat nach dem Recht dieses Staats besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Nutzungsberechtigte der Dividenden eine in dem anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, nicht übersteigen:
a) 5 v.H. des Bruttobetrags der Dividenden, wenn der Nutzungsberechtigte eine Gesellschaft ist, die unmittelbar über mindestens 25 v.H. des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft während eines Zeitraums von 365 Tagen einschließlich des Tages der Dividendenzahlung verfügt (bei der Berechnung dieses Zeitraums bleiben Änderungen der Eigentums- oder Inhaberschaftsverhältnisse unberücksichtigt, die sich unmittelbar aus einer Umstrukturierung, wie einer Fusion oder Spaltung, der die Anteile haltenden oder die Dividenden zahlenden Gesellschaft ergeben würden);
b) 15 v.H. des Bruttobetrags der Dividenden in allen anderen Fällen.
2Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten ...