Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)
2. Aufl. 2019
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Artikel 1 Unter das Abkommen fallende Personen
(1) Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind.
(2) Im Sinne dieses Abkommens gelten Einkünfte, die durch oder über Rechtsträger oder Gebilde bezogen werden, die nach dem Steuerrecht eines der Vertragsstaaten als vollständig oder teilweise steuerlich transparent behandelt werden, als Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, jedoch nur, soweit die Einkünfte für Zwecke der Besteuerung durch diesen Vertragsstaat als Einkünfte einer in diesem Vertragsstaat ansässigen Person behandelt werden.
(3) Dieses Abkommen lässt die Besteuerung der in einem Vertragsstaat ansässigen Personen durch diesen Vertragsstaat unberührt, sofern es sich nicht um Vorteile handelt, die gemäß Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 9 Absatz 2 sowie gemäß Artikel 19, 20, 23A, 23B, 24, 25 und 28 gewährt werden.
Übersicht
A. Grundaussagen der Vorschrift Rz. 1
I. Allgemeiner Regelungsgegenstand und -zweck Rz. 1
II. Aufbau der Vorschrift Rz. 2
III. Rechtsentwicklung Rz. 5
B. Persönlicher Anwendungsbereich des Abk...