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Unentbehrlicher Hilfsbetrieb bei Anbieten marktgängiger Leistungen durch eine gemeinnützige GmbH
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Unentbehrlicher Hilfsbetrieb bei Anbieten marktgängiger Leistungen durch eine gemeinnützige GmbH | |
RV/0116-G/12 |
1. Die Entscheidung
Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe von Kapitalgesellschaften, in denen schwer vermittelbare und von Arbeitslosigkeit bedrohte Personen beruflich qualifiziert und/oder sozialpädagogisch betreut werden, um sie auf eine Tätigkeit im normalen Arbeitsprozess vorzubereiten, stehen dem Entfall der Abgabepflicht nach § 45 Abs. 2 lit. b und c BAO nicht entgegen. Nur wenn der steuerbegünstigte Zweck auch ohne die steuerrechtlich begünstigte entgeltliche Tätigkeit zu erreichen ist, ist das Interesse an der Wahrung der Wettbewerbsneutralität vorrangig und aus der Sicht der Gemeinnützigkeit unvermeidbar ().
Erst Lohnaufträge setzen sie in die Lage, die Betreuten mit Arbeiten zu beschäftigen, die für sie und ihre künftigen Arbeitgeber klar erkennbar wirtschaftlich sinnvoll und praxisrelevant waren.
2. Praxishinweise
Die gegenständliche UFS-Entscheidung ist die erste in der österreichischen Judikatur, die sich eingehend mit der steuerlichen Beurteilung einer sog. „gemeinnützigen GmbH“ und deren Betrieben auseinandersetzt. Nach Ansic...