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Mindestkörperschaftsteuerpflicht bei Fehlen steuerrelevanter Einkünfte
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Mindestkörperschaftsteuerpflicht bei Fehlen steuerrelevanter Einkünfte | |
RV/1553-W/12 |
1. Die Entscheidung
Strittig war, ob eine nach österreichischem Recht errichtete GmbH mit Sitz im Inland und Ort der Geschäftsleitung in Deutschland der Mindestkörperschaftsteuerpflicht unterliegt, wenn sie bloße Sitzgesellschaft ist.
Unbeschränkt steuerpflichtig sind Körperschaften mit Geschäftsleitung oder Sitz im Inland (§ 1 Abs. 2 KStG 1988). Jede dieser Voraussetzungen genügt für sich, um die unbeschränkte Steuerpflicht zu begründen (). Andernfalls besteht beschränkte Steuerpflicht (§ 1 Abs. 3 Z 1 KStG 1988). Liegt nur ein AnknüpfungsmerkmalS. 94 im Inland, das andere im Ausland, besteht unbeschränkte Steuerpflicht, und es liegt Doppelansässigkeit vor. Besteht mit dem anderen Staat ein dem OECD-MA entsprechendes DBA, ist Ansässigkeitsstaat jener Staat, in dem der Ort der Geschäftsleitung liegt (Art. 4 Abs. 3 OECD-MA; Achatz/Bieber in Achatz/Kirchmayr, KStG, § 1 Tz. 32). Aufgrund des Sitzes in Österreich ist die Gesellschaft im Inland unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig bzw. mindestkörperschaftsteuerpflichtig, auch wenn sie in Österreich bloß als „Briefkastenfirma“ auftrat.
2. Praxishinweise
§ 24 Abs. 4 KStG 1988 normiert e...