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BFGjournal 2, Februar 2014, Seite 80

Arbeitslohn i. Z. m. der Veräußerung von Genussrechten

(B. R.) – Kann der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber erworbene Genussrechte nur dadurch verwerten, dass er sie nach Ablauf der Laufzeit an diesen veräußert, und hängt die Höhe des Rückkaufswerts davon ab, wie das Anstellungsverhältnis endet, handelt es sich bei dem Überschuss aus dem Rückverkauf der Genussrechte, weil durch das Dienstverhältnis veranlasst, um Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und nicht um solche aus Kapitalvermögen. Der geldwerte Vorteil fließt dem Arbeitnehmer zu dem Zeitpunkt zu, in dem ihm das Entgelt für die Rücknahme der Genussrechte ausgezahlt wird (BFH , VIII R 20/11).

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