Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2024
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Artikel 17 Künstler und Sportler
(1) 1Ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 können Einkünfte, die berufsmäßige Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- oder Fernsehkünstler und Musiker, sowie Sportler und Artisten für ihre in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübte Tätigkeit beziehen, in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem sie diese Tätigkeit ausüben. 2Das gilt auch für die Einkünfte, die einer anderen Person für die Tätigkeit oder Überlassung des Künstlers, Sportlers oder Artisten zufließen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Einkünfte aus Tätigkeiten berufsmäßiger Künstler, die in erheblichem Umfang unmittelbar oder mittelbar durch Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln des Staates, in dem der Künstler ansässig ist, gefördert werden.
Verfasser der nachstehenden Erläuterungen:
Dr. Michael Kempermann
Richter am BFH a.D., Bonn
Verfasser der Schweizer Hinweise:
Pascal Duss und Basil Peyer
Übersicht
Gesetzesmaterialien Rz. 1
Gesetzesmaterialien Schweiz Rz. 2
OECD-Musterabkommen 2014 Rz. 2
Deutsche Verhandlungsgrundlage (DE-VG) Rz. 3
Verwaltungsvereinbarungen und -anweisungen Rz. 3
Literatur Rz. 3
Rz.
A. Allgemeine Erläuterungen zu Art. 17
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I. Entstehungsgeschichte, Vergleich mit OECD-Musterabkommen und deutscher Verhan...