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ÖBA 8, August 2024, Seite 603

Zu den Anforderungen des Antrags auf Kraftloserklärung

§§ 31, 32 BWG; §§ 1, 3 KEG.

https://doi.org/10.47782/oeba20240806030

Die Kraftloserklärung setzt voraus, dass die für kraftlos zu erklärende Urkunde dem Antragsteller „abhanden gekommen“ oder vernichtet worden ist (§ 1 Abs 1 KEG). Der Antragsteller hat insofern den Verlust der Urkunde sowie die Tatsachen glaubhaft zu machen, von denen seine Berechtigung zur Antragstellung abhängt. Unter den Begriff des „Abhandenkommens“ fällt es jedoch nicht, wenn das Sparbuch zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens nach Auszahlung durch die verpflichtete Bank bereits aufgelöst und aus diesem Grund nicht (mehr) existent gewesen ist.

Aus der Begründung:

[…]

[4] 2. Nach den Bestimmungen des KEG 1951 können Urkunden, die abhanden gekommen oder vernichtet worden sind, für kraftlos erklärt werden. Der Beschluss über die Kraftloserklärung tritt an Stelle der abhanden gekommenen Urkunde und vermittelt demjenigen, der die Kraftloserklärung erlangt hat, jene Legitimationswirkung, welche ihm die (für kraftlos erklärte) Urkunde gegeben hätte (RS0065889 [T5]).

[5] Die Kraftloserklärung setzt voraus, dass die für kraftlos zu erklärende Urkunde dem ASt „abhanden gekommen“ oder vernichtet worden ist (§ 1 Abs 1 KEG). Dies ist ...

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