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„Gupfinger“
oder der lange Weg zum fairen Verbrauchervertrag
In seiner Entscheidung in C-625/21 „Gupfinger“ beschäftigte sich der EuGH (in Beantwortung eines Vorabentscheidungsersuchens des österreichischen OGH) mit einer sittenwidrigen und daher nichtigen AGB-Klausel, die die Schadenersatzpflicht der Konsumentin präzisierte. Der Gerichtshof legte fest, dass die Lücke, die die entfernte Klausel hinterlässt, nicht durch das dispositive Schadenersatzrecht des ABGB gefüllt werden dürfe. Die entscheidende Frage, wie weit der EuGH in seiner Forderung nach angemessenen, wirksamen und abschreckenden Sanktionen des nationalen Zivilrechts für die Richtlinie 93/13/EWG gehen dürfe, wird von einer langen Linie von EuGH-Entscheidung nur indirekt und teilweise beantwortet. Jüngste Entscheidungen sprechen aus, was bisher vernachlässigt worden zu sein scheint: Das Verhältnismäßigkeitsprinzip des EU-Rechts muss angewendet werden und setzt den Zielen der Effektivität und Abschreckung eine Grenze.
https://doi.org/10.47782/oeba202408055401
In its judgment in C-625/21 „Gupfinger“ the CJEU (following a reference for a preliminary ruling by the Austrian Supreme Court OGH) dealt with an unfair and therefore not binding GTC clause in a consumer contract determining the da...