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Kündigungsfristen für Saisonbetriebe: Ausnahme nach § 1159 ABGB ist nicht verfassungswidrig
1. Die antragstellenden Gerichte fechten § 1159 Abs 1 bis 4 ABGB in der Fassung BGBl I 2017/153 an. Obwohl sich die in den Anträgen dargelegten verfassungsrechtlichen Bedenken im WesentS. 325 lichen gegen § 1159 Abs 2 Satz 3 und Abs 4 Satz 3 ABGB richten, ist der Anfechtungsumfang nicht zu weit gewählt. Sämtliche angefochtenen Bestimmungen, das heißt § 1159 Abs 1 bis 4 ABGB, stehen nämlich in einem Regelungszusammenhang und sind nicht offensichtlich trennbar.
2. Legalitätsprinzip:
2.1. Nach Auffassung des VfGH hat der Gesetzgeber in einer dem Bestimmtheitsgebot des Art 18 B-VG entsprechenden Weise festgelegt, unter welchen Voraussetzungen die Kollektivvertragsparteien von § 1159 Abs 2 Satz 1 und 2 sowie Abs 4 Satz 1 und Satz 2 ABGB abweichende Kündigungsregelungen festlegen dürfen. Dies kann für „Branchen“ erfolgen, „in denen Saisonbetriebe im Sinne des § 53 Abs. 6 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974 überwiegen“.
2.2. Zunächst ist festzuhalten, dass die in diesen Bestimmungen verwendeten Begriffe allgemein verständlich und – unter Heranziehung der Interpretationsmethoden – einer Auslegung zugänglich sind.
2.3. Soweit der OGH und das OLG Linz meinen, dass bei der Ermittlung der Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 1159 Abs 2 Satz 3 und Abs 4 Satz 3 ABGB eine lediglich punktuelle Betrachtungsweise (etwa bezogen auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Kollektivvertrages) nicht genüge, weil das „Überwiegen von Sai...