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ASoK 8, August 2024, Seite 313

I. Update zur Änderung des BSchEG und des BUAG

Gerda Ercher-Lederer

Mit dem Bundesgesetz, mit dem das Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz 1957 und das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz geändert werden, BGBl I 2024/120, erfolgt nicht nur die verfassungskonforme Einbeziehung der überlassenen Arbeitskräfte in das BSchEG, die entgegen der Regierungsvorlage nunmehr mit in Kraft tritt, sondern auch die Einbeziehung von Spenglerbetrieben mit Ausnahme der Lüftungs- und Galanteriespenglerbetriebe in den Geltungsbereich des BUAG und des BSchEG.

Der , bestätigt, dass das Dacheindecken mit vorgefertigten Metallplatten durch Spenglerbetriebe (Montage von Metalldächern) gemäß § 2 Abs 1 lit c BUAG dem BUAG unterliegt, da es sich dabei um Dachdeckertätigkeiten handelt. Parallel dazu wurde in weiteren Verfahren festgestellt, dass die Ausführung von weiteren Tätigkeiten (Montage von Sandwichpaneelen, Verblechung von industriellen Anlagen, Kesseln und Rohrleitungen), welche üblicherweise (auch) von Spenglerbetrieben ausgeübt werden, dem Geltungsbereich des BUAG, nämlich dem Tatbestand der Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmungsbetriebe gemäß § 2 Abs 1 lit e BUAG, unterliegt. Im Sinne einer Branchenlösung werden mit der Novelle sämtliche Spenglerbetriebe mit Ausnahme der Lüftungs- und Galanteriespenglerbetriebe in den Geltungsbereich des BUAG aufgenom...

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