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Vorsätzliches Zusammenwirken bei Lohnsteuerverkürzung
Ein vorsätzliches Zusammenwirken im Sinne des § 83 Abs 3 EStG erfordert ein aktives Handeln sowohl des Arbeitgebers als auch des Arbeitnehmers. Das bloße Wissen oder Dulden des Arbeitnehmers, dass der Arbeitgeber die Lohnsteuer verkürzt, stellt noch kein vorsätzliches Zusammenwirken dar ().