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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 07.06.2024, RV/5100377/2023

Rückforderung von Familienbeihilfe bei Rechtsnachfolge

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/5100377/2023-RS1
Bei einer bedingten Erbserklärung (mit Vorbehalt des Inventars, § 802 ABGB) ist eine Inanspruchnahme nur bis zum Wert des dem Erben zugekommenen Nachlasses möglich. Nach herrschender Lehre ist dieser Haftungsbegrenzung nicht in Abgaben- oder Feststellungsbescheiden bzw. hier im Rückforderungsverfahren gemäß § 26 FLAG 1967 Rechnung zu tragen, sondern erst im Einhebungs- und Einbringungsverfahren (Stoll, BAO, 196; Liebeg, AbgEO2, § 12 Rz 12, Ritz, BAO7, § 19 Tz 12).

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***K*** als Erbin nach ***KM***, ***Adr1***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des ***FA*** vom zu Ordnungsbegriff ***1***, mit dem die für ***K*** für den Zeitraum Oktober 2021 bis September 2022 gewährte Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbeträgen in Höhe von 2.862,00 € zurückgefordert wurden, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Sachverhalt

Laut aktenkundiger Bestätigung des Ordensklinikums ***2*** vom besuchte ***K*** (anspruchsvermittelndes Kind iSd § 2 FLAG 1967) die zweijährige Ausbildung zur Pflegefachassistenz. Die Ausbildung begann am und sollte am enden.

Aufgrund dieser Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 gewährte das Finanzamt der Kindesmutter ***KM*** Familienbeihilfe für den Zeitraum bis September 2021 (Mitteilung vom ). Weiters wurde auch der Kinderabsetzbetrag gewährt.

Aufgrund eines Antrages gemäß § 14 FLAG 1967 vom erfolgte die Auszahlung der Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbeträge in weiterer Folge an ***K***.

Im Zuge einer Überprüfung des Beihilfenanspruches wurden am zwar Zeugnisse über das erste und zweite Ausbildungsjahr vorgelegt. Im Zeugnis über das zweite Ausbildungsjahr wird dabei bestätigt, dass ***K*** an der Ausbildung in der Pflegefachassistenz bis teilgenommen hat, aber nur in drei Fächern eine Beurteilung und damit keine Berechtigung zur Ausübung der Pflegefachassistenz erlangte.

***K*** sprach dazu am beim Finanzamt vor und gab an, dass die Ausbildung krankheitsbedingt im September 2021 abgebrochen worden sei und aus gesundheitlichen Gründen auch nicht mehr fortgesetzt werde. Dies wird auch in einer vorgelegten E-Mail des Ordensklinikums bestätigt, wonach die Ausbildung mit beendet wurde.

Im Zuge der Überprüfung des Beihilfenanspruches war auch die Frage der Tragung der Unterhaltskosten für ***K*** erörtert worden, da diese laut den im Zentralen Melderegister gespeicherten Daten seit nicht mehr zum Haushalt der Kindesmutter zugehörig war. In den am dazu vorgelegten Unterlagen war näher dargestellt und berechnet worden, dass nicht die Kindesmutter, sondern der Kindesvater die überwiegenden Unterhaltskosten für ***K*** trug. Ermittelt wurde ein Anteil der Kostentragung durch den Kindesvater in Höhe von 69,3 %.

Ungeachtet dessen wurde weiterhin Familienbeihilfe an die Kindesmutter ***KM*** gewährt (Mitteilung vom ); die Auszahlung der Beihilfe erfolgte an ***K***.

Mit einem an die Kindesmutter gerichteten Bescheid vom wurden die für ***K*** für den Zeitraum Oktober 2021 bis September 2022 gewährte Familienbeihilfe (2.161,20 €) und Kinderabsetzbeträge (700,80) in Höhe von insgesamt 2.862,00 € zurückgefordert, da sich ***K*** in diesem Zeitraum in keiner Berufsausbildung mehr befand, und damit kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestand.

Gegen diesen Rückforderungsbescheid richtet sich die Beschwerde der ***KM*** vom . Darin wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass ihre volljährige Tochter ***K*** Ende des Jahres 2019 aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen sei und an einer näher bezeichneten anderen Anschrift wohne. Seither habe sie so gut wie keinen Kontakt zu ihrer Tochter, könne also nicht beurteilen, ob sie berufsfähig sei, ob sie einer Berufsausbildung bzw. Fortbildung nachgehe oder berufsunfähig sei. Im Jahr 2020 habe sie ihr Ehegatten aufgefordert, ein Dokument zur Direktauszahlung der Familienbeihilfe an ihre Tochter zu unterfertigen. Die Familienbeihilfe sei in weiterer Folge auch an ihre Tochter ausgezahlt worden. Dem angefochtenen Bescheid entnehme sie, dass ihre Tochter offenbar die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum Oktober 2021 bis September 2022 zu Unrecht bezogen hat. Ob dies tatsächlich der Fall sei, könne sie - mangels Kontakt zu ihrer Tochter und mangels Informationen über deren berufliche Situation - nicht beurteilen. Fest stehe jedenfalls, dass sie im genannten Zeitraum weder die Familienbeihilfe für ihre Tochter noch den Kinderabsetzbetrag erhalten habe. Vielmehr seien all diese Beträge direkt an ihre Tochter überwiesen worden. Gemäß § 26 FLAG 1967 habe derjenige die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen, der die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat. Für die Rückzahlung eines zu Unrecht bezogenen Betrages an Familienbeihilfe hafte auch derjenige Elternteil des Kindes, der mit dem Rückzahlungspflichtigen in der Zeit, in der Familienbeihilfe für das Kind zu Unrecht bezogen worden ist, im gemeinsamen Haushalt gelebt hat. Sie habe im verfahrensgegenständlichen Zeitraum (Oktober 2021 bis September 2022) weder Familienbeihilfe noch Kinderabsetzbetrag für ihre Tochter bezogen, noch habe sie in diesem Zeitraum mit dieser in einem Haushalt gelebt. Weiters halte sie fest, dass sie berufsunfähig sei und lediglich eine monatliche Berufsunfähigkeitspension in Höhe von € 1.051,89 € beziehe. Dazu komme, dass sie gegenwärtig in ein streitiges Ehescheidungsverfahren mit ihrem Ehegatten verwickelt sei und dieser seine Verpflichtung, für sie Unterhalt zu leisten, verletze. Sie sei daher gezwungen, eine Unterhaltsklage gegen ihn einzubringen. Nicht zuletzt aufgrund der dargestellten schlechten wirtschaftlichen Lage wäre sie auch nicht in der Lage, den vom Finanzamt von ihr geforderten Betrag zu bezahlen.

Das Finanzamt wies diese Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass eine Direktauszahlung der Familienbeihilfe an das Kind nichts an der anspruchsberechtigten Person ändere, an die bei Vorliegen der Voraussetzungen die Rückforderung zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe zu richten sei.

Im Vorlageantrag vom brachte ***KM*** vor, dass ihre Tochter ***K*** im beschwerdegegenständlichen Zeitraum aufgrund ihrer näher dargestellten Erkrankung nicht selbsterhaltungsfähig gewesen sei. Laut §§ 231 bis 234 ABGB stehe ihr aufgrund dieser Nichtselbsterhaltungsfähigkeit ein Unterhaltsanspruch zu, der auch einen Anspruch auf Familienbeihilfe bis zur Erreichung der Selbsterhaltungsfähigkeit begründe. Das Finanzamt habe auf die Bestimmung des § 8 Abs. 4 FLAG 1967 und das Erkenntnis nicht Bedacht genommen.

Am legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und teilte mit, dass Eigenanträge der ***K*** auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe abgewiesen worden seien.

Durch Ratenzahlungen und Verwendung eines Guthabens aus der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2022 wurde der Rückforderungsbetrag von ***KM*** teilweise beglichen. Am war noch ein Betrag von 1.726,00 € offen. Am Abgabenkonto ist zwar eine Festsetzung von Stundungszinsen in Höhe von 106,21 mit "Bescheid" vom verbucht, eine wirksame Zustellung dieses zu Handen des Finanzamtes adressierten Zinsenbescheides ist aber nicht ersichtlich.

Am TT.9.2023 ist ***KM*** verstorben. Mit rechtskräftig und vollstreckbar gewordenem Einantwortungsbeschluss des Bezirksgerichtes Traun vom TT.2.2024, 6 A 733/23s-15, wurde die Verlassenschaft der ***KM*** der ***K***, die zum gesamten Nachlass eine bedingte Erbantritterklärung abgegeben hat, als Erbin mit Rechtswohltat des Inventars eingeantwortet. Aufgrund dieses Einantwortungsbeschlusses wurde bei der Liegenschaft ***3***, das Wohnungseigentum an den Wohnungen W1, W2 und W3 für ***K*** eingetragen.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den zitierten Aktenteilen, dem Vorbringen der ***KM*** und den Angaben der ***K***, sowie den im Zentralen Melderegister, der Grundstückdatenbank, dem Abgabeninformationssystem und der Beihilfendatenbank gespeicherten Daten. Insbesondere steht fest, dass die Berufsausbildung der ***K*** im September 2021 beendet wurde. Ferner kam im Zuge des vom Finanzamt im Jahr 2021 durchgeführten Ermittlungsverfahrens hervor, dass der Kindesvater und nicht die Kindesmutter die überwiegenden Unterhaltskosten für ***K*** getragen hat.

2. Rechtliche Beurteilung

2.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 besteht ein Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden.

Da die Berufsausbildung der ***K*** im September 2021 beendet wurde, bestand ab Oktober 2021 kein Anspruch auf Familienbeihilfe mehr. Ein bloßer Unterhaltsanspruch des Kindes begründet entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin noch keinen Beihilfenanspruch. Ebenso wenig ist im gegenständlichen Verfahren zu prüfen, ob allenfalls ein Eigenanspruch der ***K*** aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen bestand (§ 8 Abs. 4 ff iVm § 6 Abs. 5 FLAG), wobei ein solcher Anspruch voraussetzen würde, dass von den Eltern kein überwiegender Unterhalt geleistet wird, was gegenständlich aber der Fall war. Die überwiegende Tragung der Unterhaltskosten durch den Kindesvater wurde im Zuge des im Jahr 2021 durchgeführten Ermittlungsverfahrens nachgewiesen. Im Vorlageantrag wurde in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung hingewiesen. Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis ausgesprochen, dass gemäß § 34 Abs. 7 Z. 1 EStG 1988 idF BGBl. 818/1993 Unterhaltsleistungen für ein Kind durch die Familienbeihilfe sowie gegebenenfalls durch den Kinderabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 4 Z. 3 lit. a abgegolten sind, und zwar auch dann, wenn nicht der Steuerpflichtige selbst, sondern sein mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebender (Ehe)Partner Anspruch auf diese Beträge hat. Inwiefern aus dieser Entscheidung für das gegenständlichen Verfahren etwas zu gewinnen wäre, ist für das Bundesfinanzgericht aber nicht ersichtlich.

Gemäß § 2 Abs. 2 FLAG 1967 hat die Person Anspruch auf Familienbeihilfe, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.

Da ***K*** im beschwerderelevanten Zeitraum nicht mehr bei der Kindesmutter haushaltszugehörig war und diese auch nicht überwiegend die Unterhaltskosten getragen hat, bestand auch aus diesem Grund kein Beihilfenanspruch der ***KM***.

Gemäß § 14 Abs. 1 FLAG 1967 kann ein volljähriges Kind, für das Anspruch auf die Familienbeihilfe besteht, beim Finanzamt beantragen, dass die Überweisung der Familienbeihilfe auf sein Girokonto erfolgt. Der Antrag kann sich nur auf Zeiträume beziehen, für die noch keine Familienbeihilfe ausgezahlt wurde.

Eine Überweisung nach Abs. 1 bedarf der Zustimmung der Person, die Anspruch auf die Familienbeihilfe hat. Diese Zustimmung kann jederzeit widerrufen werden, allerdings nur für Zeiträume, für die noch keine Familienbeihilfe ausgezahlt wurde (§ 14 Abs. 2 FLAG 1967).

Es kann auch die Person, die Anspruch auf die Familienbeihilfe für ein Kind hat, beantragen, dass die Überweisung der Familienbeihilfe auf ein Girokonto dieses Kindes erfolgt. Der Antrag kann sich nur auf Zeiträume beziehen, für die noch keine Familienbeihilfe ausgezahlt wurde. Dieser Antrag kann jederzeit widerrufen werden, allerdings nur für Zeiträume, für die noch keine Familienbeihilfe ausgezahlt wurde (§ 14 Abs. 3 FLAG 1967).

In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 2192 der Beilagen XXIV. GP, wurde die Einführung der Möglichkeit, Auszahlungen an das (volljährige) Kind vorzunehmen, wie folgt begründet:

"Zu Z 2 (§ 14 Abs. 1):

Nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 können grundsätzlich die Eltern einen Anspruch auf die Familienbeihilfe für ihre Kinder geltend machen. Daher erfolgt auch die Auszahlung der Familienbeihilfenbeträge im Rahmen der Vollziehung durch die Finanzbehörden unmittelbar an die Eltern. Nur in Ausnahmefällen können die Kinder selbst einen Anspruch auf die Familienbeihilfe geltend machen, nämlich dann, wenn die Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht überwiegend nachkommen. In diesem Fall haben die Kinder einen Eigenanspruch auf die Familienbeihilfe.

Es soll nun die Möglichkeit eingeräumt werden, dass die Auszahlung der Familienbeihilfe - bei grundsätzlichem Weiterbestehen des Anspruchs der Eltern - direkt auf das Girokonto von Volljährigen erfolgen kann. Das soll mit einem Antrag der/s Volljährigen beim Finanzamt realisiert werden können.

… Bei der Direktauszahlung der Familienbeihilfe an Volljährige soll das Grundprinzip, dass der Anspruch auf die Familienbeihilfe bei einem Elternteil verbleibt, beibehalten werden. Allfällige Rückforderungsmaßnahmen bei der Familienbeihilfe würden sich demzufolge auch an die Eltern richten. Von der Schaffung eines allgemeinen Eigenanspruchs von Volljährigen auf Gewährung der Familienbeihilfe wird abgesehen. Auf Grund der bestehenden Systematiken im Unterhaltsrecht und im Steuerrecht könnte eine derartige Änderung nachteilige Folgen für die Familien bewirken.

Zu Z 2 (§ 14 Abs. 2):

Damit die Auszahlung der Familienbeihilfe an Volljährige rechtmäßig erfolgen kann, hat die Person, die Anspruch auf die Familienbeihilfe hat, dem Antrag der/s Volljährigen nach Abs. 1 zuzustimmen. Diese Zustimmung kann durch die anspruchsberechtigte Person jederzeit widerrufen werden. Für jene Zeiträume, für die die Familienbeihilfe an Volljährige zur Auszahlung gelangt ist, ist ein Widerruf ausgeschlossen."

Den gesetzlichen Bestimmungen des § 14 FLAG 1967 in Verbindung mit der erklärten Absicht des Gesetzgebers ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichtes eindeutig zu entnehmen, dass dem Kind durch die eingeführte Direktzahlungsmöglichkeit kein eigener, auch nicht ein vom Anspruchsberechtigten abgeleiteter, Anspruch auf Gewährung der Familienbeihilfe eingeräumt wurde. Die gesetzlichen Regelungen sind so zu verstehen, dass der Zustimmungserklärung nach § 14 Abs. 2 FLAG 1967 die Funktion ähnlich einer Zahlungsanweisung zukommt, während der Anspruch nach wie vor vom dazu Berechtigten geltend zu machen ist (z.B. ; ).

Der Rückforderungsbescheid wurde daher zutreffend an ***KM*** gerichtet, die ungeachtet der Direktauszahlung der Beihilfe an ihre Tochter als Bezieherin derselben anzusehen war.

Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen (§ 26 Abs. 1 FLAG 1967).

Diese Rückzahlungspflicht trifft ausschließlich den Bezieher der Familienbeihilfe (hier daher: ***KM***). Diese Bestimmung normiert eine objektive Erstattungspflicht desjenigen, der die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat. Die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge ist von subjektiven Momenten unabhängig. Entscheidend ist somit lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat. Ob und gegebenenfalls, wie der Bezieher die erhaltenen Beträge verwendet hat, ist unerheblich (). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht es der Rückforderung auch nicht entgegen, wenn der unrechtmäßige Bezug ausschließlich durch eine unrichtige Auszahlung durch das Finanzamt verursacht worden ist ( mit Hinweis auf ). Da der Rückforderungsanspruch nach § 26 Abs. 1 FLAG - der nach § 33 Abs. 3 EStG 1988 auch auf Kinderabsetzbeträge anzuwenden ist - nur auf die objektive Unrechtmäßigkeit des Bezuges der Familienbeihilfe abstellt, sind im Zusammenhang mit der Rückforderung der zu Unrecht bezogenen Beträge auch keine Billigkeitserwägungen anstellen (). Aus dem diesbezüglichen Vorbringen in der Beschwerde ist daher für das gegenständliche Verfahren nichts zu gewinnen.

Es trifft zu, dass für die Rückzahlung eines zu Unrecht bezogenen Betrages an Familienbeihilfe auch derjenige Elternteil des Kindes haftet, der mit dem Rückzahlungspflichtigen in der Zeit, in der die Familienbeihilfe für das Kind zu Unrecht bezogen worden ist, im gemeinsamen Haushalt gelebt hat. Eine allenfalls bestehende, im gegenständlichen Verfahren aber nicht näher zu prüfende Haftung dieses Elternteils ändert nichts an der Rückzahlungspflicht des Beziehers der Beihilfe, sondern stellt lediglich ein im Verhältnis zur Inanspruchnahme des Hauptschuldners nachrangiges Besicherungsinstrument für den Abgabengläubiger dar.

Durch den Einantwortungsbeschluss des Bezirksgerichts Traun vom wurde die Verlassenschaft der ***KM*** ihrer Tochter ***K*** eingeantwortet. Damit wurde die Erbin Gesamtrechtsnachfolgerin im Sinne des § 19 BAO und gingen die sich aus Abgabenvorschriften ergebenden Rechte und Pflichten der ***KM*** auf die Erbin über. Für den Umfang der Inanspruchnahme des Rechtsnachfolgers gelten dabei die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes (§ 19 Abs. 1 BAO). Bei einer bedingten Erbserklärung (mit Vorbehalt des Inventars, § 802 ABGB) ist dabei eine Inanspruchnahme nur bis zum Wert des dem Erben zugekommenen Nachlasses möglich. Nach herrschender Lehre ist dieser Haftungsbegrenzung nicht in Abgaben- oder Feststellungsbescheiden bzw. hier im Rückforderungsverfahren gemäß § 26 FLAG 1967 Rechnung zu tragen, sondern erst im Einhebungs- und Einbringungsverfahren (Stoll, BAO, 196; Liebeg, AbgEO2, § 12 Rz 12, Ritz, BAO7, § 19 Tz 12). Erst im Einhebungs- und Einbringungsverfahren könnte damit eingewendet werden, dass die Inanspruchnahme für die Rückzahlungsverbindlichkeiten der Erblasserin den Wert der übernommenen Aktiven überschreite, wovon im gegenständlichen Fall aber im Hinblick auf die derzeit fällige Restschuld von nur mehr 1.726,00 € im Verhältnis zum übernommenen Nachlass (u.a. das Wohnungseigentum an den oben erwähnten drei Wohnungen) ohnehin nicht auszugehen sein wird.

Im Ergebnis erging der angefochtene Rückforderungsbescheid zu Recht und ist es auch sachgerecht, dass die Erbin, an welche die Beihilfe ausgezahlt worden war, obwohl sie sich im verfahrensrelevanten Zeitraum in keiner Berufsausbildung mehr befand, den noch offenen Rückforderungsbetrag an das Finanzamt zurückzahlen muss.

2.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Diese Voraussetzungen liegen im Beschwerdefall nicht vor, da die objektive Erstattungspflicht zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe nach § 26 Abs. 1 FLAG 1967 auf der ständigen Judikatur des VwGH beruht. Zur Bestimmung des § 14 FLAG 1967 fehlt zwar Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Den gesetzlichen Regelungen in § 14 FLAG 1967 in Verbindung mit der erklärten Absicht des Gesetzgebers ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichtes aber eindeutig zu entnehmen, dass dem Kind durch die eingeführte Direktzahlungsmöglichkeit kein eigener, auch nicht ein vom Anspruchsberechtigten abgeleiteter, Anspruch auf Gewährung der Familienbeihilfe eingeräumt wurde. Trotz Fehlens einer ausdrücklichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu einer konkreten Fallgestaltung liegt nach seiner Judikatur auch dann keine erhebliche Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG vor, wenn das Gesetz selbst eine klare, eindeutige Regelung trifft (vgl. etwa , mwN). Eine ordentliche Revision ist daher nicht zulässig.

Linz, am

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