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Maßnahmenbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 24.06.2024, RM/7100002/2023

Unzulässigkeit der Maßnahmenbeschwerde mangels Aktivlegitimation sowie tauglicher Anfechtungsgegenstände

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela Fischer in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Mag Martina Jäger, Mühlerstraße 12, Top B04, 2.Stock, 6600 Reutte, über die Maßnahmenbeschwerde vom wegen behaupteter rechtswidriger Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe des Amtes für Betrugsbekämpfung für das FAÖ, an der Örtlichkeit / Liegenschaft Ort)

beschlossen:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO iVm § 278 BAO als unzulässig zurückgewiesen.

Betreffend
1) mehrmaliges Betreten der Liegenschaft, auf welcher sich das Club" und der dazugehörige Privatparkplatz befanden
2) mehrmonatiges Beobachten der in Rede stehenden Liegenschaft samt Gebäude und Außenflächen und des Geschehens auf dem Parkplatz ohne gesetzliche Anordnung, insbesondere auch die Zu- und Abfahrten zum Bordell

mangels tauglicher Anfechtungsgegenstände;

betreffend
3) Erhebung der Kfz-Kennzeichen von Bordellbesuchern um an deren persönliche Daten zum Zwecke der Zeugeneinvernahme zu gelangen

mangels Aktivlegitimation der Bf.

II. Der Antrag auf Kostenersatz wird als unzulässig zurückgewiesen.

III. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Die Beschwerdeführerin (idF Bf.), eine deutsche Staatsbürgerin mit Hauptwohnsitz in Deutschland und Nebenwohnsitz in Ort2, hatte an der Adresse Ort1, einen Gewerbebetrieb in Form eines Nachtclubs (Club") geführt.

Mit Prüfungsauftrag vom des FAÖ, wurde für die Jahre 2018 - 2022 bei der Bf. eine Außenprüfung begonnen. Diese wurde in der Zwischenzeit mit Bericht vom Juli 2023 abgeschlossen.

Mit Wirkung vom TT.5.2023 wurde gegenüber der Bf. das Konkursverfahren vor dem Landesgericht Innsbruck eröffnet und mit Beschluss vom TT.5.2023 die Schließung des Unternehmens angeordnet. Mit Beschluss vom TT.11.2023 wurde der Konkurs nach Schlussverteilung aufgehoben.

Mit Schriftsatz vom , eingelangt beim Bundesfinanzgericht (BFG) am ) wurde seitens der Bf. eine Maßnahmenbeschwerde gem. Art. 131 Abs. 3 B-VG iVm § 1 Abs. 1 BFGG erhoben.
Diese richtete sich gegen Organe des Amtes für Betrugsbekämpfung (ABB) bzw. gegen Organe des FAÖ (FAÖ) wegen rechtswidriger Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (AuvBZ).
Die Bf. sei in ihren subjektiven Rechten verletzt worden, insbesondere durch
- mehrmaliges Betreten der Liegenschaft
- mehrmonatiges Beobachten der Liegenschaft sowie
- Erhebung der Kfz-Kennzeichen von Bordellbesuchern um an deren persönliche Daten zum Zwecke der Zeugeneinvernahme zu gelangen.

Die Bf. sei zur Erhebung der gegenständlichen Maßnahmenbeschwerde berechtigt, da sie sowohl in ihren einfachgesetzlichen, als auch in ihren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt worden sei, insbesondere
- dem Recht auf Unverletzlichkeit des Hausrechts (Art. 9 StGG, Art. 8 EMRK)
- dem Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums (Art. 5 StGG, Art. 1.1. ZPEMRK)
- dem Recht auf Achtung des Privatlebens (Art. 8 EMRK)
- dem Recht auf faires Verfahren (Art. 6 EMRK).

Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde war angeführt, dass die Bf. am Abend des erstmals Kenntnis erlangt habe, dass die Organe des ABB für das FAÖ respektive des FAÖ einen der Bordellbesucher an diesem Tag in unangemessener Weise an dessen Arbeitsstelle aufgesucht hätten. Sie seien in Kenntnis seiner persönlichen Daten gewesen und hätten ihn zu allfälligen sexuellen Kontakten zur Bf. als Betreiberin des Bordells befragt. Offenbar sei das Gebäude und das Geschehen rund um das Bordell und den Bordellbetrieb durch die Organe der Behörde mehrere Monate beobachtet worden und seien die Kfz-Kennzeichen der Bordellbesucher erhoben worden. Es sei an diesem Tag auch hervorgekommen, dass die Beamten offenbar das von der Bf. gepachtete Grundstück ohne ihr Wissen zu diesen Zwecken betreten hätten. Es seien offenbar die Kfz-Kennzeichen der auf dem Privatparkplatz befindlichen Fahrzeuge erhoben, vermutlich fotografiert oder notiert worden. In der Folge seien die persönlichen Daten der Halter in Erfahrung gebracht worden und diese dadurch an der Arbeits- oder Wohnadresse aufgesucht und als Zeugen vernommen worden.
Gemäß den Bestimmungen des § 283 BAO ist eine Maßnahmenbeschwerde innerhalb von sechs Wochen zu erheben. Da die Bf. erstmals ab Kenntnis von der gesetzten AuvBZ hatte, sei die gegenständliche Beschwerde, welche innerhalb der sechswöchigen Frist zur Post gebracht worden sei, rechtzeitig.

Zum Sachverhalt war u.a. angegeben, dass die Bf. ihr Einzelunternehmen in einer Baulichkeit betrieben habe, welche sie gepachtet hatte (Liegenschaft Ortx).
Aktuell sei eine Außenprüfung (AP) betreffend die Jahre 2019 - 2021 anhängig.
Am sei die Bf. von einem Besucher des Bordells telefonisch davon in Kenntnis gesetzt worden, dass vier Beamte des ABB für das FAÖ mit einem Fahrzeug mit der Aufschrift "Finanzpolizei" ohne Ankündigung an seiner Arbeitsstelle erschienen seien und ihn dort zum Umstand als Zeugen befragten, ob er allfällige sexuelle Dienste der Bf. in ihrem Unternehmen in Anspruch genommen habe oder nehme und ggf. was diese Dienste gekostet hätten. Es seien die Grundsätze betreffend möglichster Schonung der Privatsphäre und der Menschenwürde des Betroffenen nicht im Entferntesten eingehalten worden und habe der "Besuch" der vier Beamten an der Arbeitsstelle des Betroffenen ein unnötiges und für den Betroffenen unzumutbares Aufsehen erregt. Es sei in diesem Zusammenhang unerfindlich, weshalb es für die Befragung eines Zeugen der Anwesenheit von vier Beamten bedurft habe und weshalb eine Befragung, welche den höchstpersönlichen und intimen Bereich der Zeugen betreffe, nicht mittels ordnungsgemäßer Ladung, in den dafür vorgesehenen Räumlichkeiten des Amtes habe erfolgen können. Der Betroffene habe ebenfalls eine Maßnahmenbeschwerde erhoben.
Die Art wie die Beamten zu den persönlichen Daten der Kunden des Bordells gelangt seien, wie oben beschrieben, sei der Grund für die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde und sei ihr dies am zur Kenntnis gelangt.
Es sei dazu anzuführen, dass es sich bei dem Parkplatz um einen privaten Parkplatz hinter dem Bordell gehandelt habe, welcher nur für die Besucher gedacht gewesen sei, um deren Privatsphäre zu schützen und nicht für jedermann einsehbar zu machen, welche Personen sich im Bordell aufhielten. Es stehe in diesem Zusammenhang wohl außer Diskussion, dass das unangekündigte Aufsuchen von Bordellbesuchern an deren Wohnadresse respektive deren Arbeitsstelle zu tiefgreifendem Unmut und einem Aufschrei von Seiten derselben geführt habe, zumal sich dies gerade in der ländlichen Gegend und einer Gemeinde in dieser Größe wie ein Lauffeuer verbreite. Es wiege schwer, dass dadurch Arbeitgebern, Arbeitskollegen, Familienmitgliedern, Umstände zur Kenntnis gelangt seien, die den intimen und höchstpersönlichen Lebensbereich der Personen betroffen hätten und die Tatsache zur Kenntnis gebracht worden sei, dass sich diese in ihrer Freizeit in einem Bordell aufhielten.

Es sei daher mehr als verständlich, dass es zu enormen Umsatzeinbußen im Bordell gekommen sei und überdies mittlerweile aufgrund der hartnäckigen und wohl auch rechtswidrigen Ermittlungsmaßnahmen und dem Druck, dem die Bf. dadurch ausgesetzt sei, ihre Gesundheit stark darunter leide und sie sich mittlerweile in psychiatrische Behandlung begeben habe müssen.
Ausgehend von diesen Schilderungen, sei daher jedenfalls in die Rechtsphäre der Bf. unnötig, unmittelbar und in rechtswidriger Weise eingegriffen worden.
Beweis:
Einvernahmen der Bf. sowie, unter Angabe von Adressen, als Zeugen ***1***, ***5***, ***3***, ***4***.

Die Bf. sei vom dargelegten Sachverhalt ausgehend durch unmittelbar ausgeübte Befehls- und Zwangsgewalt rechtswidrig in ihren subjektiven Rechten verletzt worden. Sie sei daher zur Erhebung der Maßnahmenbeschwerde berechtigt.
Neben weiteren allgemeinen rechtlichen Ausführungen zur Maßnahmenbeschwerde an sich, war festgehalten, dass zwar der VfGH entschieden habe, dass das Betreten eines der Allgemeinheit zugänglichen Parkplatzes nicht als AuvBZ zu qualifizieren sei. Jedoch habe er ausdrücklich betont, dass die Sache anders zu sehen sei, wenn der Parkplatz nicht öffentlich zugänglich sei.
Es habe sich beim gegenständlichen Parkplatz nicht um einen öffentlich zugänglichen Parkplatz gehandelt, sondern um einen Privatparkplatz, der nur den Besuchern des Bordells vorbehalten gewesen sei. Dies sei wohl auch der Grund gewesen, weshalb sich die Beamten auf den Parkplatz begeben hätten, das Geschehen im Zusammenhang mit dem Bordellbetrieb über mehrere Monate beobachtet und die jeweiligen Halter der abgestellten Fahrzeuge erhoben hätten.
Ausgehend davon sei anzunehmen, dass sich die einschreitenden Beamten mehrmals ohne Wissen und Zustimmung der Bf. auf das Grundstück begeben hätten um das dortige Geschehen zu beobachten, insbesondere sich in Kenntnis der Zu- und Abfahrten respektive Parkplatzsituation und der sich dort aufhaltenden Personen zu verschaffen. Es scheine daher, als ob das Gebäude bzw. die dazugehörigen Außenflächen ohne gerichtliche Anordnung über einen längeren Zeitraum jedenfalls länger als 48 Stunden observiert worden seien. Es liege auf der Hand, dass diesem Verhalten jegliche Rechtmäßigkeit abgesprochen werden müsse.

Es wurden die folgenden Anträge gestellt:
Das BFG wolle
1. gemäß § 28 Abs. 6 VwGVG die angefochtenen Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, nämlich
- das (mehrmalige) Betreten der in Rede stehenden Liegenschaft und des dazugehörigen Privatparkplatzes;
- das mehrmonatige Beobachten der in Rede stehenden Liegenschaft samt Gebäude und Außenflächen und des Geschehens auf dem Parkplatz ohne gesetzliche Anordnung, insbesondere auch die Zu- und Abfahrten zum Bordell
und
- die Erhebung der Kfz-Kennzeichen von Bordellbesuchern während ihres Aufenthalts im Bordell, um an deren persönliche Daten zum Zwecke deren Einvernahme als Zeugen, zu gelangen;
für rechtswidrig erklären;
2. gemäß § 35 VwGVG erkennen, dass der zuständige Rechtsträger der belangten Behörde schuldig ist, die der Bf. durch das verwaltungsgerichtliche Verfahren entstandenen Kosten im gesetzlichen Ausmaß gem. § 19a RAO zu Handen der ausgewiesenen Vertreterin binnen 2 Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzten hat;
3. gemäß § 22 Abs. 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen.

Im weiteren Verfahren ersuchte das die genannten Behörden, das ABB und das FAÖ, u.a. zu den Ausführungen und Vorbringen in der Beschwerde der Bf. Stellung zu nehmen.
Weiters wurde ersucht, darzulegen, falls die in der Beschwerde behaupteten Handlungen durch die Amtsorgane gesetzt worden seien, auf welcher gesetzlichen Grundlage, in wessen Auftrag und zu welchem Zweck dies erfolgt sei. Habe es vor dem durch die Bf. angeführten Tag () seitens der Behörde keine Kontaktnahme mit der Bf. gegeben bzw. seien die behaupteten Handlungen tatsächlich nur verdeckt durchgeführt worden?
Es wurde um Vorlage etwaig vorhandener diesbezüglicher Unterlagen , d.h. die gesamte über die Amtshandlungen und Ermittlungsergebnisse erstellte Dokumentation, ersucht.
Hinsichtlich der in der Beschwerde als Zeugen angeführten Personen, wurde ersucht bekanntzugeben, ob diese Personen mit den Amtshandlungen in Zusammenhang stehen und ob diese ggf. bereits durch die Behörde befragt worden seien. Dazu bestehende Dokumentation wäre vorzulegen.

Mit Schriftsätzen vom (FAÖ) und (ABB) wurden die Stellungnahmen sowie Unterlagen dem BFG übermittelt.

Das FAÖ hielt in der Stellungnahme vom u.a. fest.
"Die Bf. wurde am in den Betriebsprüfungsplan des Finanzamtes Österreich aufgenommen. Die Zuteilung der Auftragsbuchnummer erfolgte am . Am wurde die Betriebsprüfung beim steuerlichen Vertreter der Bf. telefonisch angekündigt. Am selben Tag wurde der Prüfungsauftrag ausgestellt. Gegenstand der Außenprüfung waren die Einkommensteuer und die Umsatzsteuer jeweils für die Jahre 2018 bis 2020. Darüber hinaus wurde ein Nachschauauftrag ausgestellt. Im Rahmen dieser Außenprüfung erfolgten abgabenrechtliche Erhebungen zu den Geschäftsabläufen der Bf. (Einzelunternehmerin und Bordellbetreiberin des FKK-Clubs "Clubx"). Die Bf. unterfertigte den Prüfungsauftrag am um 19:25 Uhr in den Betriebsräumlichkeiten. Es gilt bereits an dieser Stelle festzuhalten, dass die, von der Bf. in der Maßnahmenbeschwerde, als Maßnahmen titulierte Handlungen einerseits gar nicht stattgefunden haben und andererseits die behaupteten Maßnahmen gar keine (rechtswidrige) Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt darstellen würden. Die Bf. führt in ihrer Beschwerde unter Punkt III. Rechtzeitigkeit die behaupteten Handlungen selbst als Vermutungen an (Arg. "offenbar", "vermutlich"). Es handelt sich dabei jedoch nur um Mutmaßungen, wie die im Zuge der Betriebsprüfung einvernommenen Zeugen ausfindig gemacht wurden. Jedenfalls erfolgte dies nicht durch die in der Beschwerde behaupteten Maßnahmen.
Es wird daher bereits an dieser Stelle die Zurückweisung der Beschwerde beantragt.
"

Zur Unzulässigkeit der gegenständlichen Maßnahmenbeschwerde hielt das FAÖ u.a. weiters fest, dass die von der Bf. behaupteten Handlungen - unabhängig davon, ob diese tatsächlich vorgenommen wurden oder nicht - keine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch die Organe des FAÖ darstellen. Mit einer Maßnahmenbeschwerde nach Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG könne stets nur die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch sog "faktische Amtshandlungen" angefochten werden.
"Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (im Folgenden kurz "VwGH") liegt ein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dann vor, wenn "ein Verwaltungsorgan im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig einen Befehl erteilt oder Zwang ausübt und dieser Akt gegen individuell bestimmte Adressaten gerichtet ist" (vgl ua).
Bei der Beurteilung, ob ein bekämpfbarer Befehlsakt vorliegt oder nicht, kommt es auf die Ausdrücklichkeit und Eindeutigkeit der behördlichen Äußerung an. Der VwGH begründet diese Auslegung damit, dass ein zwingendes Merkmal des Befehlsaktes sei, dass eine physische Sanktion angedroht und im Falle der Nichtbefolgung diese unmittelbar zwangsweise durchgesetzt werde (vgl ua). Wenn also gegen einen Betroffenen kein unmittelbarer physischer Zwang ausgeübt wird und ein solcher auch nicht unmittelbar droht, kann das Einschreiten des Verwaltungsorgans nicht als Maßnahme unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gewertet werden. Gemäß Lehre und Rsp handelt es sich bei der Maßnahmenbeschwerde um ein subsidiäres Rechtsmittel, welches lediglich dem Zweck dient, Rechtsschutzlücken zu schließen, nicht aber sollen mit dieser Beschwerde Zweigleisigkeiten für die Verfolgung ein und desselben Rechts geschaffen werden (VwSlg 9461 A/1977; ). Nach ständiger RSpr des VwGH kann daher nicht Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde sein, was bspw in einem Verwaltungsverfahren () bzw einem anderen Beschwerdeverfahren ausgetragen werden kann.
Der Verfassungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass das Betreten eines der Allgemeinheit zugänglichen Parkplatzes nicht als AuvBZ qualifiziert werden kann ( Slg. 11.508). Ein Parkplatz eines Geschäftsbetriebes wird in der Regel als allgemein zugänglich zu bewerten sein.
"

Aus den o.a. zitierten Gründen unter Bezug auf Lehre und Rechtsprechung sei nach Ansicht des FAÖ die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde im Sinne der vorstehenden Ausführungen als unzulässig zurückzuweisen.
Sollte für das BFG jedoch kein Zurückweisungsgrund betreffend die gegenständliche Beschwerde vorliegen, so wäre die vorliegende Maßnahmenbeschwerde als unbegründet abzuweisen, zumal die behaupteten Handlungen nicht stattgefunden haben. Selbst wenn die behaupteten Handlungen durch Organe des FAÖ vorgenommen worden wären, so hätten diese auf gesetzlichen Grundlagen beruht, wären rechtlich korrekt gewesen, sodass auch keine subjektiven Rechte der Bf. verletzt werden hätten können. Zur leichteren Nachvollziehbarkeit für das erkennende Gericht wird in Bezug auf das Behörden- bzw Organhandeln im Rahmen der Betriebsprüfung der maßgebliche Sachverhalt in der Folge dargestellt.

Zum Sachverhalt hielt das FAÖ in der Folge u.a. fest:
"Bei der Bf. hatte eine Betriebsprüfung stattgefunden. Im Zuge der Betriebsprüfung wurden zahlreiche Erhebungen durchgeführt. Dabei wurde auch auf Internetplattformen und in den sozialen Medien recherchiert. Daraus ergab sich für die Betriebsprüferin, dass die Bf. neben dem Bordellbetrieb bzw. im Rahmen des Bordellbetriebes - unter dem Aliasnamen "XX" - selbst Sexualdienstleistungen angeboten hat. In den Büchern der Bf. fanden sich dazu jedoch weder Aufzeichnungen noch Umsätze. In der Folge wurde am ein Ersuchen um Ergänzung betreffend Verdacht auf Abgabenhinterziehung hinsichtlich der Einkommen- und Umsatzsteuer für die Veranlagungsjahre 2018 bis 2020 versendet. In diesem Schreiben wurde die Bf. eingeladen, am um 13:00 Uhr persönlich beim Finanzamt in ***18***, vorzusprechen und Auskunft zu erteilen. Diesen Termin nahm die Bf. nicht wahr. Warum die Bf. nicht erschien, wurde von ihr nicht bekannt gegeben. Daher wurde der steuerliche Vertreter der Bf. am darum gebeten ob die Befragung der Bf. im Anschluss an die Schlussbesprechung hinsichtlich der parallel stattgefundenen Prüfung des Prüfdienstes für Lohnabgaben und Beiträge (PLB) durchgeführt werden kann. Der Termin wurde vom steuerlichen Vertreter bestätigt. Am wurde die Bf. als Auskunftsperson in ihren eigenen Abgabepflichten von der Betriebsprüferin, im Beisein des Teamleiters und des steuerlichen Vertreters der Bf. sowie des Lebensgefährten der Bf., befragt. Bei dieser Befragung bestätigte die Bf., dass der auf den Internetplattformen aufscheinende Name "XX" von ihr verwendet wird, sie jedoch keine Einnahmen damit erzielen würde.
Des Weiteren führte die Bf. anlässlich der Befragung folgendes aus:
"(…) Die Nennung von "XX" auf der Homepage dient lediglich der Werbung. Es macht ein besseres Bild, wenn mehr Frauen im Betrieb sind. Wenn jemand mit mir aufs Zimmer möchte, habe ich keine Zeit und leite den Kunden auf die anwesenden Damen um." "(…) Seit ich das Bordell in ***19*** betreibe, habe ich keine Kunden. Der Geschäftsgang hier ist eine Katastrophe und es wird immer schlimmer. Wenn ich Termine mache, gebe ich vor, keine Zeit zu haben und leite die Kunden um - ich muss schauen, dass die Mädls Geld verdienen. Kurzum: XX ist ein Lockmittel."
Da die Ausführungen der Bf. nicht glaubwürdig erschienen und im Hinblick auf eine im Zuge der Betriebsprüfung angestellte Vermögensdeckungsrechnung nicht plausibel waren, wurde versucht, etwaige Bordellbesucher zu eruieren, um diese befragen zu können. Die potentiellen Zeugen wurden einerseits aus Angaben der Bf. (siehe u.a. Niederschrift vom zum DJ -
DJ), andererseits anhand von Lohnzetteln und von Internetrecherchen (Facebook, Instagram) ausgemacht. Es war daher ein Leichtes, Zeugen für etwaige Befragungen zu ermitteln (siehe Aktenvermerk vom ). Nachdem potentielle Zeugen eruiert wurden, wurde die Finanzpolizei um Amtshilfe bei der Befragung der Zeugen ersucht.
Die Behauptungen der Bf., Organe des FAÖ oder die Finanzpolizei im Auftrag des FAÖ hätten den Unternehmensparkplatz oder die Liegenschaft, auf welchem das Unternehmen der Bf. betrieben wird, unangemeldet genutzt, beobachtet oder dort Kfz-Kennzeichen der Besucher erhoben und diese abgefragt, sind nicht nachvollziehbar. Diese Handlungen fanden nicht statt und waren nicht einmal angedacht! Die Befragungen mit den Zeugen wurden im Einklang mit den einschlägigen Vorschriften des Organisationshandbuches und den gesetzlichen Bestimmungen (§§ 114, 115, 143, 146 und 165 BAO) durchgeführt.
Der Vorwurf, im Zuge der Befragungen sei auf irgendeine Weise Zwangsgewalt ausgeübt worden, entbehrt jeder Grundlage und ist zurückzuweisen. Sämtliche Befragungen wurden mit Einverständnis und unter größtmöglicher Wahrung der Privatsphäre des jeweiligen Zeugen durchgeführt. …
Zu den von der Bf. angeführten Zeugen gilt es festzuhalten, dass keiner dieser Zeugen Wahrnehmungen zu den in Maßnahmenbeschwerde behaupteten Maßnahmen haben kann, weil diese eben nicht stattgefunden haben.
Bei Herrn
***1*** handelt es sich nach den Informationen des FAÖ um den Lebensgefährten der Bf. Alle anderen beantragten Zeugen wurden im Rahmen der Betriebsprüfung als Zeugen befragt."

Das FAÖ brachte die folgenden Unterlagen bei:
unterschriebener Prüfungsauftrag vom und Nachschauauftrag; Niederschrift über Einvernahme der Bf. vom ; Niederschriften über Zeugenvernehmungen ***5***, ***4***, ***6***, ***7*** - alle vom und Niederschrift mit ***3*** vom .

Das ABB hielt in seiner Stellungnahme vom u.a. fest:
"Vorab ist festzuhalten, dass die Behauptungen und das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der gegenständlichen Maßnahmenbeschwerde jeglicher Sachverhaltsgrundlagen entbehren. Abgesehen davon, dass die Bf. in ihrem Beschwerdeschriftsatz nur Vermutungen anstellt (arg "offenbar", "vermutlich" "es scheint", siehe Seiten 3, 7 der Maßnahmenbeschwerde) und selbst gar nicht angibt, an welchen Tagen bzw. zu welchen Uhrzeiten die behaupteten Handlungen durch die Organe des ABB für das FAÖ gesetzt worden sein sollen, ist es tatsächlich so, dass weder eine Kontrolle noch sonstige Maßnahmen in Bezug auf die Bf. selbst noch die von ihr gepachtete Liegenschaft respektive den dazugehörigen Parkplatz durch die Organe des ABB, auch nicht im Amtshilfeweg für das FAÖ und auch nicht verdeckt gesetzt bzw. durchgeführt wurden. Es gab zu keinem Zeitpunkt einen direkten oder indirekten Kontakt mit der Bf. Es erfolgten lediglich Zeugeneinvernahmen bestimmter Personen (siehe dazu weiter unten unter Punkt 11.2.) Aus diesen Gründen können auch weder das von der Bf. unter Punkt I. der Maßnahmenschwerde behauptete Betreten der Liegenschaft, auf welcher sich das Club" und der dazugehörige Privatparkplatz befindet, noch das behauptete mehrmonatige Beobachten der Liegenschaft samt Gebäude und Außenflächen und auch nicht die Erhebung der Kfz-Kennzeichen von Bordellbesuchern während deren Aufenthalts im Bordell durch die Organe des ABB, auch nicht im Amtshilfeweg für das FAÖ, stattgefunden haben und haben diese behaupteten Maßnahmen bzw Erhebungen seitens der Organe des ABB tatsächlich auch nicht stattgefunden. Allenfalls könnten die von der Bf auf Seite 2 ihrer Maßnahmenbeschwerde behaupteten Maßnahmen von den Organen des FAÖ selbst gesetzt worden sein; diesbezüglich müsste aber das FAÖ dazu befragt werden und wäre dann allenfalls das FAÖ die belangte Behörde.
Das ABB ist aufgrund seines Einschreitens im Amtshilfeweg für das FAÖ nicht die belangte Behörde. Der Maßnahmenbeschwerde der Bf kommt allerdings keine Berechtigung zu (siehe dazu den nächsten Punkt II.)
"

Zur Unzulässigkeit der gegenständlichen Maßnahmenbeschwerde hielt das ABB fest:
"Die Bf macht in ihrer Maßnahmenbeschwerde vom unter Punkt I. nun die Verletzung subjektiver Rechte durch die behauptete Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch die Organe des ABB für das FAÖ, nämlich durch
• "das (mehrmalige) Betreten der
Liegenschaft, auf welcher sich das Club" und der dazugehörige Privatparkplatz befindet,
• das mehrmonatige Beobachten der Liegenschaft samt Gebäude und Außenflächen und so auch des Geschehens auf dem Parkplatz ohne Anordnung, insbesondere der Zu- und Abfahrten zum Bordell und
• die Erhebung der Kfz-Kennzeichen von Bordellbesuchern während ihres Aufenthaltes im Bordell, um an deren persönlichen Daten zum Zwecke deren Einvernahme als Zeugen zu gelangen,"
jeweils unter Missachtung des Hausrechts, des Rechts auf Unverletzlichkeit des
Eigentums, der Achtung des Privatlebens und eines fairen Verfahrens geltend.

Jedoch hat es die Bf. verabsäumt, in ihrem Beschwerdeschriftsatz konkrete Angaben zum Datum bzw. der Uhrzeit der den Organen des ABB vorgeworfenen Handlungen zu machen. Insoweit sind die Ausführungen der Bf in ihrem Schriftsatz vom unter Punkt I. unsubstantiiert und ist die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde daher schon aus diesem Grund zur Gänze als unzulässig zurückzuweisen."

Zur mangelnden Legitimation hielt das ABB fest:
dass die Bf. im Beschwerdeschriftsatz unter IV. sehr konkrete Ausführungen zu einem Besucher des von ihr selbst als "Bordell" bezeichneten Clubs machte. Die Bf. habe angegeben von diesem Besucher am telefonisch darüber in Kenntnis gesetzt worden zu sein, dass dieser von den Organen des ABB bzw. FAÖ an seiner Arbeitsstelle aufgesucht und zu den Geschäftstätigkeiten der Bf. befragt worden sei. Es könne sich bei diesem Besucher nur um jene als Zeuge einvernommene Person handeln, welche zuvor bereits eine Maßnahmenbeschwerde beim BFG eingebracht habe. Inwieweit die Vorwürfe der Bf. in Bezug auf die Amtshandlungen der Organe des ABB betreffend diesen Zeugen geeignet sein sollen, eine Rechtsverletzung subjektiver Rechte der Beschwerdeführerin selbst herbeizuführen, entziehe sich der Kenntnis des ABB. Die diesbezüglichen Ausführungen der Bf. in ihrer Maßnahmenbeschwerde vom seien ebenso als unzulässig zurückzuweisen.
Mit einer Maßnahmenbeschwerde nach Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG kann stets nur die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch sog "faktische Amtshandlungen" angefochten werden. Zur Erhebung einer Maßnahmenbeschwerde ist jedoch nur berechtigt, wer durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Rechten verletzt sein kann.
Im gegenständlichen Fall handle es sich bei den Zeugeneinvernahmen jedoch nicht um solche faktischen Amtshandlungen und könne die Bf. auch nicht in ihren Rechten verletzt worden sein, zumal nicht sie durch die Organe des ABB einvernommen wurde, sondern andere Personen- Das ABB sei nämlich durch das FAÖ im Amtshilfeweg ersucht worden, bestimmte Personen als sog Zeugen zu vernehmen, wobei die Zeugen sowie die Fragestellungen an die Zeugen durch das FAÖ selbst festgelegt worden seien.
Aus all diesen Gründen sei nach Ansicht des ABB die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde im Sinne der vorstehenden Ausführungen mangels Legitimation als unzulässig zurückzuweisen.

Zur Unbegründetheit der Maßnahmenbeschwerde brachte das ABB u.a. vor, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (im Folgenden kurz "VwGH") ein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dann vorliege, wenn "ein Verwaltungsorgan im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig einen Befehl erteilt oder Zwang ausübt und dieser Akt gegen individuell bestimmte Adressaten gerichtet ist" (vgl ua).
Bei der Beurteilung, ob ein bekämpfbarer Befehlsakt vorliegt oder nicht, kommt es auf die Ausdrücklichkeit und Eindeutigkeit der behördlichen Äußerung an. Der VwGH begründet diese Auslegung damit, dass ein zwingendes Merkmal des Befehlsaktes sei, dass eine physische Sanktion angedroht und im Falle der Nichtbefolgung diese unmittelbar zwangsweise durchgesetzt werde (vgl ua).
Wenn also gegen einen Betroffenen kein unmittelbarer physischer Zwang ausgeübt werde und ein solcher auch nicht unmittelbar drohe, könne das Einschreiten des Verwaltungsorgans nicht als Maßnahme unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gewertet werden.
Im gegenständlichen Fall habe es - entgegen den Behauptungen der Bf. - keine solchen die Bf. betreffenden Amtshandlungen durch die Organe des ABB gegeben, weshalb auch kein unmittelbarer physischer Zwang gegenüber der Bf. ausgeübt werden hätte können und tatsächlich auch nicht worden sei.

Zum Sachverhalt in Bezug auf die Zeugenbefragungen führte das ABB u.a. zum Amtshilfeersuchen des FAÖ aus.
Festzuhalten sei, dass das FAÖ im gegenständlichen Fall abgabenrechtliche Erhebungen zu den Geschäftsabläufen der Einzelunternehmerin und Bordellbetreiberin, der Bf., durchführte. Das FAÖ stellte in der Folge ein Amtshilfeersuchen gemäß Art 22 B-VG an das ABB-Team.
Das FAÖ habe das ABB-Team ersucht die Einvernahmen des ***5*** und anderer Personen hinsichtlich der Geschäftsabläufe der Einzelunternehmerin und Bordellbetreiberin im Hinblick auf das laufende Prüfverfahren betreffend den Betrieb der Bf. durchzuführen.
Das BV-Team des FAÖ habe selbst festgelegt welche Personen im Rahmen einer niederschriftlichen Befragung (als Zeuge) einvernommen werden sollten. Die Fragestellungen für die durchzuführenden Einvernahmen wurden von der zuständigen Sachbearbeiterin des BV-Teams erstellt.
Bei den Einvernahmen der Zeugen seien aber nicht nur die Organe des FAÖ anwesend gewesen, sondern eben auch zwei Organe des ABB. Die Organe des ABB seien aufgrund dieses Amtshilfeersuchens des FAÖ funktionell als Organe der zuständigen Abgabenbehörde, nämlich des FAÖ, tätig geworden.
Die Rechtsgrundlagen für das Tätigwerden der Organe des ABB sind die Bestimmungen der §§ 2 Abs. 4 Z 1 iVm 3 Z 2 lit a und b des Gesetzes über die Schaffung eines Amtes für Betrugsbekämpfung, BGBl I 2019/104 (in der Folge kurz "ABBG"). Demnach kommt den Organen des ABB gemäß § 3 Z 2 lit a ABBG im Geschäftsbereich Finanzpolizei die Wahrnehmung von allgemeinen (Steuer-)Aufsichtsmaßnahmen gemäß §§ 143 f BAO zu. Ebenso kommt den Organen des ABB gemäß § 3 Z 2 lit b ABBG im Geschäftsbereich Finanzpolizei die Durchführung von besonderen (Steuer-)Aufsichtsmaßnahmen, nämlich Ermittlungshandlungen für Zwecke der Verhinderung und Aufdeckung von Zuwiderhandlungen gegen die von den Finanzämtern zu vollziehenden Rechtsvorschriften zu. Bei Erfüllung dieser finanzpolizeilichen Aufgaben gemäß § 3 Z 2 lit a und b ABBG werden die Organe des ABB gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 ABBG als Organ der zuständigen Abgabenbehörde tätig.

Festzuhalten sei, dass sich das Tätigwerden der Organe des ABB ausschließlich auf die Durchführung des Amtshilfeersuchens des FAÖ beschränkt habe. Demnach fanden die von der Bf. unter Punkt III. ihrer Maßnahmenbeschwerde fälschlicherweise behaupteten Handlungen, nämlich "dass die einschreitenden Beamten zuvor das von der Beschwerdeführerin gepachtete Grundstück ohne ihr Wissen (...) betreten haben und eben die Kfz-Kennzeichen der sich auf dem Privatparkplatz befindlichen Fahrzeuge erhoben, diese vermutlich fotografiert oder notiert (und) in weiterer Folge die persönlichen Daten der Halter in Erfahrung gebracht (haben)", auch nicht statt und hätten diese Handlungen aufgrund des konkret vorliegenden Amtshilfeersuchens seitens des ABB auch nicht gesetzt werden können.

Aufgrund dieses Amtshilfeersuchens erfolgten am bzw. lediglich die Einvernahmen des ***5*** und anderer Personen, nämlich ***7*** und ***6***, ***4*** sowie ***3***, als Zeugen gemäß § 169 BAO samt Aufnahme einer Niederschrift gemäß § 87 BAO, uzw durch die Organe des ABB und des FAÖ.

Zum Ablauf der Zeugenbefragungen durch das ABB bzw. FAÖ war u.a. angegeben:

"Zeugenbefragungen am :
a) Einvernahmen der ***7*** und des
***6***
Begonnen wurde am mit der Einvernahme des Zeugen
***6*** um 11:40 Uhr. Um 12:05 Uhr erfolgte die Einvernahme der ***7***. Zu diesem Zweck wurde das Ehepaar an deren Wohnadresse in ***8***, aufgesucht und anschließend befragt.
b) Einvernahme des
***4***
Fortgesetzt wurde um 15:23 Uhr mit der Einvernahme des Zeugen
***4***. Zuerst wurde versucht, ihn an der SHELL-Tankstelle in ***9***, aufzusuchen. Zumal er dort nicht angetroffen werden konnte, versuchte eine anwesende Kollegin von ***4***, ihn telefonisch zu kontaktieren. Nach erfolgter telefonischer Kontaktaufnahme mit ***4*** erschien Letzterer und schlug vor, die Einvernahme in dem Betrieb, in welchem er auch angestellt ist, nämlich dem Hotel ***10***), durchzuführen.
c) Einvernahme des
***5*** (siehe dazu auch das Verfahren am BFG zur GZ ***11***)
Um 16:10 Uhr wurde die Einvernahme des
***5*** durchgeführt. Zur Vorbereitung der Einvernahme des ***5*** wurde daher seitens des BV-Teams eine Abfrage im Zentralen Melderegister durchgeführt und eine Auskunft bei der Sozialversicherung eingeholt. Diese Unterlagen wurden sodann physisch in einen "Handakt" des FPT 70 gegeben. Seitens der Kontrollorgane des FPT 70 wurde sodann entschieden, ***5*** nicht an seiner Wohnadresse, sondern an der Arbeitsstätte aufzusuchen, um einen möglichen Kontakt und Konflikt mit dessen Ehegattin zu vermeiden und seine Privat- und Intimsphäre zu wahren zu können.
Die Kontrollorgane des FPT 70 begaben sich dann gemeinsam mit den zwei Betriebsprüferinnen des BV-Teams
am um ca. 16:00 Uhr in einem Dienst-Kfz des ABB mit der Aufschrift "Finanzpolizei" zu der Arbeitsstätte des ***5***. Diese befand sich im Hotel ***12***. Vor Ort konnte im Barbereich ein Mitarbeiter des Betriebs, vermutlich ein Kellner, angetroffen werden. Den einschreitenden Organen war nicht bekannt, ob es sich bei diesem Mitarbeiter um einen Vorgesetzten oder Arbeitskollegen des ***5*** handelte. Sie waren auch nicht verpflichtet, diesbezüglich nachzufragen. Der Leiter der Amtshandlung wies sich mittels Dienstausweis und Dienstkokarde aus. Der besagte Mitarbeiter des Hotels gab dann auf Nachfrage an, dass ***5*** derzeit im Dienst sei und er ihn holen würde. Der Grund des Einschreitens wurde nicht dem Mitarbeiter, sondern ausschließlich dem ***5*** bei dessen Eintreffen mitgeteilt. Zu diesem Zeitpunkt befanden sich lediglich zwei oder drei Personen im Barbereich, wobei den einschreitenden Organen nicht bekannt war oder sein musste, um wen es sich dabei handelte. Dass diese Personen den Grund des Einsatzes bzw. für das verlangte Erscheinen des ***5*** hören konnten, kann seitens der einschreitenden Kontrollorgane gänzlich ausgeschlossen werden, zumal seitens der Organe des ABB bzw. des FAÖ mit leiser Stimme gesprochen wurde. Folglich erschien ***5***, und wies sich der Leiter der Amtshandlung diesem gegenüber ebenfalls mittels Dienstausweis und Dienstkokarde aus. Ein Identitätsnachweis wurde von ***5*** abverlangt und abgelichtet.
Die Kontrollorgane des ABB begaben sich sodann auf Initiative des
***5*** in den hinteren Bereich der Bar, wo sich keine Gäste oder Personal befanden, und schilderte der Leiter der Amtshandlung gegenüber ***5*** explizit den gegenständlichen Sachverhalt rund um die Geschäftsabläufe der Bordellbetreiberin Bf. ***5*** wirkte gegenüber den Kontrollorganen des ABB sehr gelassen und stimmte einer niederschriftlichen Befragung vor Ort sofort zu. Festzuhalten ist an dieser Stelle, dass die Einvernahme des ***5*** freiwillig erfolgte. In der Folge bot ***5*** den einschreitenden Organen im hinteren Bereich der Bar (wo sich weder Gäste noch Personal aufhielten) einen freien Tisch für die niederschriftliche Befragung an. Um 16:10 Uhr wurde mit der niederschriftlichen Befragung des ***5*** durch Kontr. ***13*** begonnen. Dabei waren auch die Organe ***14*** und ***15*** (Letztere zu Ausbildungszwecken) anwesend. Nach erfolgter Rechtsbelehrung durch Kontr. ***13*** wurde die Aussage des ***5*** von der Schriftführerin ***16*** aufgenommen. Im Rahmen der Niederschrift bot ***5*** den Kontrollorganen des ABB von sich aus an, bei Bedarf noch in seinem Bekanntenkreis nachfragen zu können, ob weitere Kunden des Bordells bekannt seien. Nach Schluss der Einvernahme wurde die Amtshandlung nach Aushändigung einer Kopie der Niederschrift an ***5*** um 16:30 Uhr beendet. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass ***5*** während der gesamten Amtshandlung sehr gelassen und ruhig den einschreitenden Organen gegenübersaß. Die Einvernahme erfolgte freiwillig und wurde an einem solchen Ort durchgeführt, an welchem keine anderen Personen (Gäste, Personal oÄ) anwesend waren, die das Gesagte hätten hören können.

Zeugenbefragung am :
d) Einvernahme des
***3***
Zuletzt erfolgte am um 11:07 Uhr die Einvernahme
***3***. Dieser wurde bei dessen Arbeitgeber, der ***17***, aufgesucht und befragt. Der Zeuge bot den Kontrollorganen zu diesem Zweck ein Tisch in der Betriebskantine an.
Ablauf der Einvernahmen
Anwesend waren bei sämtlichen Einvernahmen die Organe des FAÖ, nämlich
***16*** (als Schriftführerin) und ***15***, sowie die Organe des FPT 70, nämlich Kontr. ***14*** und Kontr. ***13***. Die Organe des ABB und des FAÖ haben im Rahmen ihres Organhandelns stets auf ein ruhiges sachliches und respektvolles Verhalten zu achten und haben ein solches Verhalten auch im Rahmen der gegenständlichen Einvernahmen der Zeugen an den Tag gelegt. Die Zeugeneinvernahmen liefen stets gleich ab: Der zu vernehmenden Person wurde zuerst der Sachverhalt geschildert. Nach erfolgter Rechtsbelehrung wurden die Fragen hinsichtlich der Geschäftsabläufe der Einzelunternehmerin und Bordellbetreiberin gestellt und niederschriftlich festgehalten. Sämtliche Personen waren damit einverstanden, die Einvernahme sofort vor Ort durchführen zu lassen. Sämtliche Befragungen wurden unter größtmöglicher Wahrung der Privatsphäre des jeweiligen Zeugen durchgeführt."

Zu den gesetzlichen Befugnissen der Organe des FPT 70 bzw. des FAÖ führte das ABB in der Stellungnahme im Detail aus und schickte voraus, dass die von der Bf. behaupteten Maßnahmen tatsächlich nicht durch die Organe des ABB für das FAÖ gesetzt worden seien.
Die Organe des ABB bzw. FAÖ sind von Gesetzes wegen zur Setzung bestimmter Handlungen bzw. zur Ergreifung bestimmter Maßnahmen im Rahmen der ihnen zukommenden gesetzlichen Befugnisse ermächtigt, wobei diese - für das ABB - vornehmlich im ABBG (und nicht mehr in dem von der Bf. angezogenen, mittlerweile außer Kraft befindlichen AVOG 2010) geregelt sind.

Das ABB hielt u.a. weiters fest, dass im gegenständlichen Fall die angeführten Personen im Prüfverfahren betreffend die Bf. als Zeugen gemäß § 169 BAO einvernommen worden seien, zumal sie über Tatsachen aussagen sollten, die von ihnen anlässlich ihrer Bordellbesuche wahrgenommen worden seien.
Entgegen der Auffassung der Bf. unter Punkt IV. ihrer Maßnahmenbeschwerde habe seitens der Behörde keine Verpflichtung zur Ladung der Zeugen bestanden, weswegen die Zeugen auch nicht vorgeladen worden seien. Vielmehr habe von Gesetzes wegen (§ 169 BAO) eine Verpflichtung der genannten Personen bestanden, vor der Abgabenbehörde als Zeuge über alle ihnen bekannten, für das Abgabenverfahren der Bf. maßgebenden Tatsachen auszusagen. All diese Personen seien dieser Verpflichtung auch nachgekommen und seien deren Einvernahmen freiwillig, ohne jeglichen Druck und Zwang seitens der einschreitenden Organe (wie fälschlicherweise von der Bf. behauptet) und auch unter Wahrung deren Privat- und Intimsphäre durch die Organe des ABB bzw FAÖ erfolgt. Festzuhalten sei, dass die Zustimmung der Zeugen zur unmittelbaren Befragung vor Ort einem Ladungsverzicht gleichzusetzen sei.

Die Organe des ABB bzw. FAÖ verfassten nach erfolgter Rechtsbelehrung der Zeugen gemäß § 174 iVm §§ 170,171 BAO eine Niederschrift gemäß § 87 Abs. 2 BAO über deren Einvernahme. Die Arbeitsstätten bzw. Wohnorte wurde auf der Grundlage des § 146a BAO von den einschreitenden Organen betreten. Was die Anzahl der einschreitenden Organe betreffe, sei festzuhalten: Gemäß der für die Organe des ABB geltenden internen Vorschriften haben Kontrollhandlungen der Organe des Bereichs Finanzpolizei - nicht zuletzt auch aus Gründen der Eigensicherung - zumindest zu zweit zu erfolgen.
Die Anwesenheit der ***16*** (BV- Team) sei erforderlich gewesen im Hinblick auf die Durchführung der laufenden Prüfung des FAÖ in Bezug auf die Bf. Die Zuziehung von ***15*** sei zu Ausbildungszwecken erfolgt.

Zur Benützung eines Dienst-Kfz mit der Aufschrift "Finanzpolizei" sei festzuhalten, dass es sich dabei um eines der sog Einsatzfahrzeuge der Finanzpolizei gehandelt habe. Zudem sei die Amtshandlung selbst in Zivilkleidung durchgeführt worden, um unnötiges Aufsehen zu vermeiden.

Die vom FPT 70 respektive BV-Team anlässlich der Kontrolle am bzw. gesetzten Handlungen beruhten daher auf entsprechenden gesetzlichen Grundlagen und seien zudem rechtskonform gesetzt worden.
Zusammenfassend lasse sich sagen, dass nur die geschilderten Handlungen/Maßnahmen seitens der Organe des ABB gesetzt worden seien. Handlungen, welche von der Bf. in ihrer Maßnahmenbeschwerde unter Punkt III. und IV. behauptet worden seien, seien nicht erfolgt. Bei den Zeugenbefragungen durch die Organe des ABB respektive FAÖ habe es sich um keine Akte der AuvBZ gehandelt. Die Bf. könne daher nicht in ihren subjektiven bzw. verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechten verletzt worden sein. Die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde sei daher unzulässig bzw. unbegründet.

Gemäß dem wurden die Bezug habenden Aktenteile vorgelegt. Dabei handelte es sich im Wesentlichen um die Niederschriften der als Zeugen befragten Personen.
Amtshilfeersuchen des FAÖ; ZMR-Abfrage ***5***; SV-Auskunft ***5***; Aktendeckel des Handakts des FPT 70; Kopie Identitätsausweis ***5***; Niederschrift (NS) ***5***; NS ***6***; NS ***7***; NS ***4***; Kopie Identitätsausweis ***6*** und Kopie Identitätsausweis ***7***; Kopie Identitätsausweis ***4***; NS ***3***.

Zu den vom BFG begehrten Unterlagen wurde festgehalten, dass im gegenständlichen Maßnahmenbeschwerdeverfahren keine Amtshandlungen des ABB (für das FAÖ) zur Beschwerdeführerin selbst stattgefunden haben.
Zu den von der Bf. angeführten Zeugen wurde festgehalten, dass keiner dieser Zeugen Wahrnehmungen zu den in der Maßnahmenbeschwerde behaupteten Maßnahmen, welche vom ABB für das FAÖ gesetzt worden sein sollen, haben könne, weil diese von der Bf. behaupteten Amtshandlungen eben nicht stattgefunden hätten.

Mit wurde die Bf. um Stellungnahme ersucht und gleichzeitig die o.a. Schriftsätze der Behörden übermittelt.

Nach Fristverlängerung wurde am die Stellungnahme der Bf. beim BFG eingebracht.
Darin wurde festgehalten, dass das Vorbringen sowie die Anträge in der Maßnahmenbeschwerde vom vollinhaltlich aufrecht bleiben und auf diese verwiesen werde.
Zur Stellungnahme des FAÖ vom war u.a. festgehalten:
Die Ansichten des FAÖ, dass die von der Bf. monierten Handlungen gar nicht stattgefunden hätten und die behaupteten Maßnahmen gar keine rechtswidrige AuvBZ darstellen würden sowie dass der Parkplatz eines Geschäftsbetriebes als allgemein zugänglich zu bewerten sei, sodass das Betreten des gegenständlichen Parkplatzes nicht als AuvBZ gewertet werden könne und dieser zu keinem Zeitpunkt betreten worden sei, erwiesen sich als verfehlt.
Richtig sei, dass die Bf. kein konkretes Datum nennen könne, an welchem es durch die Beamten der belangten Behörde zum Betreten der gegenständlichen Liegenschaft gekommen sei. Die Bf. habe erst am durch einen Anruf des Zeugen ***5*** von den Geschehnissen erfahren. Es müssten ihr hellseherische Fähigkeiten beigemessen werden, wenn man von ihr konkrete Angaben des Zeitpunktes einer länger andauernden unangekündigten Ermittlungsmaßnahme des ABB bzw. des FAÖ bzw. überhaupt die namentliche Nennung der einschreitenden Beamten verlangen würde. Der Zeuge sei am durch Organe des ABB für das FAÖ befragt worden.
Man habe dem Zeugen im Zuge dessen mitgeteilt, dass das Gelände des Bordells seit 6 Monaten beobachtet worden sei. Man habe seine Fahrzeuge vermehrt auf dem dortigen Parkplatz gesichtet und sei davon ausgegangen, dass er die Dienstleistung der dort anwesenden Damen in Anspruch genommen habe.
Es sei festzuhalten, dass auch die anderen von der Bf. beantragten Zeugen derartige Aussagen der Beamten bestätigen könnten.
Es könne daher keinesfalls nur von reinen Mutmaßungen der Bf. gesprochen werden. Die Ausführungen des FAÖ, dass die Erkenntnisse über die Zeugen über eine umfassende Internetrecherche in Erfahrung gebracht worden seien, seien nicht nachvollziehbar.
Es werde beantragt, dass Gericht wolle dem FAÖ auftragen, die im Akt vermeintlich vorhandenen Internetrecherchen vorzulegen, damit der Bf. diesbezüglich Einsicht gewährt werden könne und die Angaben auf Richtigkeit überprüft werden können. Es sei nicht nachvollziehbar, wie das FAÖ lediglich über solche Recherchen zu Namen und Arbeitsstelle der einvernommenen Zeugen gelangt sein solle. Vielmehr sei den Angaben der Zeugen zu folgen, wonach die Beamten ihnen gegenüber mitgeteilt hätten, das Gelände beobachtet und die Kfz-Kennzeichen so erhoben zu haben um über eine Halterauskunft zu den persönlichen Daten zu kommen.
Zum gegenständlichen Parkplatz werde angegeben, dass es sich nicht um einen öffentlich zugänglichen Parkplatz, sondern um den Privatparkplatz gehandelt habe, der nur den Besuchern des Bordells vorbehalten sei. Keinesfalls könne dieser Parkplatz mit einem Parkplatz eines "normalen" Geschäftsbetriebes verglichen bzw. gleichgesetzt werden. Der Parkplatz befinde sich hinter dem Haus und sei nicht einsehbar, dies um die Privatsphäre der Besucher zu schützen. Es sei daher bei den von der Bf. behaupteten und der Behörde anzulastenden Handlungen von AuvBZ auszugehen.
Wenn die Behörde ausführt, dass sämtliche Befragungen der Zeugen mit deren Einverständnis und unter größtmöglicher Wahrung der Privatsphäre vorgenommen worden seien, so müsse dem widersprochen werden. Als Beweis werde die Einvernahme der Bf. sowie der genannten Personen als Zeugen angeführt.

Zur Stellungnahme des ABB vom war u.a. festgehalten:
Es werde in diesem Zusammenhang auch auf die Ausführungen zur Stellungnahme des FAÖ verwiesen.
Das ABB bestreite die von der Bf. behaupteten Maßnahmen gesetzt zu haben. Das ABB mache ausführliche Angaben betreffend die Einvernahmen der Zeugen. Unabhängig davon, dass diese Einvernahmen nicht Gegenstand dieses Verfahrens seien, seien die Ausführungen unrichtig, was anhand der geschilderten Abläufe betreffend die Einvernahme des Zeugen ***5*** klar werde. Dieser sei Kellner im Hotel ***12***, und sei seiner Tätigkeit auch am gegen 16 Uhr nachgegangen. Sein Arbeitgeber habe ihm den Besuch von vier Finanzbeamten angekündigt und dass diese mit ihm sprechen wollten. Diese seien mit einem Fahrzeug mit der für jedermann erkennbaren Aufschrift "Finanzpolizei" direkt vor das Hotel gefahren. Sie hätten sich in den vollbesetzten Barbereich begeben und nach dem Zeugen verlangt. Der Zeuge habe dann im Restaurant Platz genommen und hätten sich die Beamten weder ausgewiesen noch namentlich vorgestellt. Er sei über den Grund des Erscheinens aufgeklärt worden und sei die Einvernahme durchgeführt worden. U.a. habe man ihm gesagt, dass das Gelände des Club" seit 6 Monaten beobachtet worden sei und man festgestellt habe, dass seine Fahrzeuge auf dem Parkplatz gesichtet worden seien. Man habe ihm vermeintlich nachteilige Unterlagen vorgehalten und habe ihn zu seinen Besuchen im Bordell befragt. Dies alles in Hörweite der Gäste des Hotels und des Arbeitgebers.
Diese Vorgangsweise hätte einen tiefgreifenden Eingriff in seine Privat- und Intimsphäre bewirkt. Es könne nicht von der größtmöglichen Wahrung seiner Privat- und Intimsphäre durch die Organe der Behörde gesprochen werden.

Es wurde in der Folge auf die Befugnisse der Organe der Abgabenbehörde lt. AVOG 2010 hingewiesen und festgehalten, dass die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit zu beachten seien. Die sei beim Einschreiten gegenüber dem Zeugen ***5*** nicht der Fall gewesen.

In der Stellungnahme war weiter festgehalten, dass die Bf. die Einvernahme der von ihr genannten Zeuge insistiere, da diese bestätigen könnten, dass die einschreitenden Beamten ihnen gegenüber angegeben hätten, das Gelände des Bordells über einen längeren Zeitraum beobachtet zu haben und im Zuge dieser Beobachtung die Fahrzeuge der Zeugen wahrgenommen und die Kennzeichen notiert hätten.
Der Zeuge ***5*** könne weiters bestätigen, dass er es gewesen sei welcher die Bf. am auf diese Umstände aufmerksam gemacht habe. Die Bf. habe an diesem Tag Kenntnis über das Verhalten der Behörden erlangt und sei daher die Maßnahmenbeschwerde rechtzeitig.

I. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Gegenstand des Verfahrens war die mit Schriftsatz vom , seitens der Beschwerdeführerin (idF Bf.) gem. Art. 131 Abs. 3 B-VG iVm § 1 Abs. 1 BFGG erhobene Maßnahmenbeschwerde.

Diese richtete sich gegen Organe des Amtes für Betrugsbekämpfung (ABB) bzw. gegen Organe des FAÖ (FAÖ) wegen rechtswidriger Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (AuvBZ).

Beschwerdepunkte
Die Bf. sei durch Handlungen der Behörden in ihren subjektiven Rechten verletzt worden, insbesondere durch
1) mehrmaliges Betreten der Liegenschaft, auf welcher sich das Club" und der dazugehörige Privatparkplatz befinden
2) mehrmonatiges Beobachten der in Rede stehenden Liegenschaft samt Gebäude und Außenflächen und des Geschehens auf dem Parkplatz ohne gesetzliche Anordnung, insbesondere auch die Zu- und Abfahrten zum Bordell
sowie
3) Erhebung der Kfz-Kennzeichen von Bordellbesuchern um an deren persönliche Daten zum Zwecke der Zeugeneinvernahme zu gelangen.

Die Bf. sei zur Erhebung der gegenständlichen Maßnahmenbeschwerde berechtigt, da sie sowohl in ihren einfachgesetzlichen, als auch in ihren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt worden sei, insbesondere
- dem Recht auf Unverletzlichkeit des Hausrechts (Art. 9 StGG, Art. 8 EMRK)
- dem Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums (Art. 5 StGG, Art. 1.1. ZPEMRK)
- dem Recht auf Achtung des Privatlebens (Art. 8 EMRK)
- dem Recht auf faires Verfahren (Art. 6 EMRK).

Rechtsgrundlagen

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 3 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen (BFG) über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 bis 3 in Rechtssachen in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und Gemeinden) und des Finanzstrafrechts sowie in sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheiten, soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar von den Abgaben- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden.

Gemäß Art. 132 Abs. 2 B-VG kann gegen die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Gemäß § 1 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) obliegen dem Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen (Bundesfinanzgericht - BFG) Entscheidungen über Beschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 bis 3 B-VG in Rechtssachen in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und Gemeinden) und des Finanzstrafrechts sowie in sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheiten, soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar von den Abgaben- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden.

Gemäß § 1 Abs. 3 Z 2 BFGG gehören zu den sonstigen Angelegenheiten (Abs. 1) Entscheidungen über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG gegen Abgabenbehörden des Bundes oder das Amt für Betrugsbekämpfung soweit nicht Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (Abs. 1) oder der Beiträge (Z 1) betroffen sind.

Gemäß § 2 Abs. 2 Bundesgesetz über die Schaffung eines Amtes für Betrugsbekämpfung (ABBG - BGBl I 2019/104 idgF) besteht das Amt für Betrugsbekämpfung aus mehreren Geschäftsbereichen, so
gemäß Abs. 2 Z 2 der Finanzpolizei.

Gemäß § 2 Abs. 4 ABBG werden Organe des Amtes für Betrugsbekämpfung in nachstehenden Fällen jeweils als Organe der zuständigen Abgabenbehörde tätig:
1. bei Erfüllung finanzpolizeilicher Aufgaben gem. § 3 Z 2 lit. a bis c;

Gemäß § 3 Z 2 lit. a ABBG obliegt dem Amt für Betrugsbekämpfung im Geschäftsbereich Finanzpolizei die Wahrnehmung von allgemeinen Aufsichtsmaßnahmen gemäß §§ 143 f der Bundesabgabenordnung - BAO.

Gemäß § 4 Abs. 1 ABBG kommen den Organen des ABB im Rahmen ihrer Aufgaben gem. § 3 Z 2 lit. a, b und c … die den Organen der Abgabenbehörden in §§ 48b, 146a und 146b BAO eingeräumten Befugnisse zu.
Abs. 2 - Zur Gewinnung von für die Erhebung von Abgaben maßgebenden Daten können von den Organen des ABB in Erfüllung ihrer Aufgaben gem. § 3 Z 2 lit. a und b … allgemeine Aufsichtsmaßnahmen (§§ 143 und 144 BAO) und Ersuchen um Beistand (§§ 158 f BAO) vorgenommen werden.

§ 146a BAO lautet:
Die Organe der Abgabenbehörden der Bundes sind für Zwecke der Abgabenerhebung und zur
Wahrnehmung anderer durch unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen Union oder
Bundesgesetz übertragener Aufgaben berechtigt, Grundstücke und Baulichkeiten,
Betriebsstätten, Betriebsräume und Arbeitsstätten zu betreten und Wege zu befahren, auch
wenn dies sonst der Allgemeinheit untersagt ist, wenn Grund zur Annahme besteht, dass dort
Zuwiderhandlungen gegen die von den Abgabenbehörden zu vollziehenden Rechtsvorschriften
begangen werden.

§ 283 BAO lautet

(1) Gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Abgabenbehörden kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde (Maßnahmenbeschwerde) erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
(2) Die Maßnahmenbeschwerde ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerdeführer von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Kenntnis erlangt hat, sofern er aber durch sie behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, ab dem Wegfall dieser Behinderung beim Verwaltungsgericht einzubringen. Wird die Maßnahmenbeschwerde rechtzeitig bei einem anderen Verwaltungsgericht oder bei einer Abgabenbehörde eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung; solche Maßnahmenbeschwerden sind unverzüglich an das Verwaltungsgericht weiterzuleiten.
(3) Die Maßnahmenbeschwerde hat zu enthalten:
a) die Bezeichnung des angefochtenen Verwaltungsaktes;
b) soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber, welches Organ den angefochtenen Verwaltungsakt gesetzt hat;
c) den Sachverhalt;
d) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt;
e) das Begehren, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären;
f) die Angaben, die zur Beurteilung der fristgerechten Einbringung der Maßnahmenbeschwerde erforderlich sind.
(4) Der angefochtene Verwaltungsakt ist vom Verwaltungsgericht mit Erkenntnis für rechtswidrig zu erklären, wenn die Maßnahmenbeschwerde nicht mit Beschluss bzw. mit Erkenntnis
a) als nicht zulässig oder nicht fristgerecht eingebracht zurückzuweisen ist (§ 260),
b) als zurückgenommen (§ 85 Abs 2, § 86a Abs 1) oder als gegenstandslos zu erklären ist (§ 256 Abs 3) oder
c) als unbegründet abzuweisen ist.
(5) Dauert der für rechtswidrig erklärte Verwaltungsakt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den dem Erkenntnis entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
(6) Partei im Beschwerdeverfahren ist auch die belangte Behörde.
(7) Sinngemäß sind anzuwenden:
a) § 245 Abs 3, 4 und 5 (Frist),
b) § 256 Abs 1 und 3 (Zurücknahme der Beschwerde),
c) § 260 Abs 1 (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung),
d) § 265 Abs 4 und 6 (Verständigungspflichten),
e) § 266 (Vorlage der Akten),
f) § 268 (Ablehnung wegen Befangenheit oder Wettbewerbsgefährdung),
g) § 269 (Obliegenheiten und Befugnisse, Ermittlungen, Erörterungstermin),
h) § 271 (Aussetzung der Entscheidung),
i) §§ 272 bis 277 (Verfahren)
j) § 280 (Inhalt des Erkenntnisses oder des Beschlusses).

Grundsätzlich ist Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde iSd § 283 BAO ein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (AuvBZ). Prüfungsmaßstab ist die Rechtswidrigkeit. Zweck eines Maßnahmenbeschwerdeverfahrens ist die nachträgliche Feststellung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit einer derartigen behördlichen Maßnahme an Hand der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Setzung der Amtshandlungen. Eine AuvBZ liegt allgemein dann vor, wenn Verwaltungsorgane im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen individuell bestimmte Adressaten einen Befehl erteilen oder Zwang ausüben und damit unmittelbar, d.h. ohne vorangegangenen Bescheid, durch eine faktische Amtshandlung in subjektive Rechte des Betroffenen eingreifen.

Einer ohne Bescheid erfolgten Amtshandlung kann nur rechtsfeststellende oder rechtserzeugende Wirkung beigemessen werden, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung eines Befehls droht. Es muss ein Verhalten vorliegen, das als "Zwangsgewalt", zumindest aber als Ausübung von "Befehlsgewalt" gedeutet werden kann. Als unverzichtbares Merkmal eines Verwaltungsaktes in der Form eines Befehls gilt, dass dem Befehlsadressaten eine bei Nichtbefolgung unverzüglich einsetzende physische Sanktion angedroht wird (faktische Amtshandlung). Liegt ein ausdrücklicher Befehlsanspruch nicht vor, so kommt es darauf an, ob bei objektiver Betrachtungsweise aus dem Blickwinkel des Betroffenen bei Beurteilung des behördlichen Vorgehens in seiner Gesamtheit der Eindruck entstehen musste, dass bei Nichtbefolgung der behördlichen Anordnung mit ihrer unmittelbaren zwangsweisen Durchsetzung zu rechnen ist. Voraussetzung ist ein positives Tun, nicht hingegen jedoch das Unterbleiben eines Verhaltens, selbst wenn auf dieses Verhalten, weil es zur Realisierung eines im Gesetz eingeräumten Rechtes unerlässlich ist, ein Anspruch besteht. Auch die bloße Untätigkeit einer Behörde stellt keine AuvBZ dar.

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH stellt die Maßnahmenbeschwerde einen subsidiären Rechtsbehelf dar, der in Bezug auf Zwangsakte zum Tragen kommt, wenn es sich um solche handelt, die der Verwaltung zuzurechnen sind und hinsichtlich derer keine andere Rechtschutzmöglichkeit besteht. Die Regelungen über Maßnahmenbeschwerden dienen nur der Schließung einer Lücke im Rechtschutzsystem, nicht aber der Eröffnung einer Zweigleisigkeit für die Verfolgung ein- und desselben Rechtes. Was in einem Verwaltungsverfahren ausgetragen werden kann, kann nicht Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde sein, weshalb in solchen Fällen die Subsidiarität der Erhebung einer Maßnahmenbeschwerde entgegensteht.

Eine Beschwerde, der es an einem tauglichen Beschwerdegegenstand fehlt, ist (mit Beschluss) zurückzuweisen.

Zur Zuständigkeit zur Entscheidung
Die in Beschwerde gezogenen Handlungen sollen Handlungen betreffen, die durch Organe einer Abgabenbehörde, konkret durch Organe der Finanzpolizei für die Abgabenbehörde im Wege der Amtshilfe, gesetzt worden seien.
Das Bundesfinanzgericht (BFG) war daher aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen (insbesondere § 1 Abs. 1 BFGG) in der gegenständlichen Beschwerdesache zur Entscheidung zuständig.

Im Zeitraum Mai 2022 bis Juli 2023 fand bei der Bf. eine Außenprüfung durch das FAÖ statt. Die Organe des ABB waren für das FAÖ als Abgabenbehörde im Wege der Amtshilfe tätig geworden und führten Zeugeneinvernahmen durch.
Die Bf. hatte keine konkreten Angaben zu Tagen, Uhrzeit etc. hinsichtlich der von ihr behaupteten Handlungen der Organe gemacht und wie sie vorbrachte, war ihr dies mangels eigener Wahrnehmung auch nicht möglich.
Da die Behörden jedoch nur in diesem Zeitraum Prüfungshandlungen gegenüber der Bf. gesetzt hatten, war für das BFG nur jener Zeitraum hinsichtlich etwaiger Grundlagen für eine Maßnahmenbeschwerde maßgeblich zu beurteilen.

Es lag eine Maßnahmenbeschwerde in Rechtssachen in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben vor.
Hinsichtlich des Verfahrens kamen demzufolge die Bestimmungen der BAO zum Tragen.

Rechtzeitigkeit der Beschwerde
Gemäß § 283 Abs. 2 BAO ist eine Maßnahmenbeschwerde innerhalb von sechs Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerdeführer von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (AuvBZ) Kenntnis erlangt hat, einzubringen.

Die Bf. gab in der Beschwerde an am Abend des durch einen Anruf von der/den AuvBZ erfahren zu haben, nämlich, dass Organe des ABB für das FAÖ bzw. des FAÖ offenbar das Gebäude und das Geschehen rund um das Bordell und den Bordellbetrieb mehrere Monate beobachtet hätten und Kfz-Kennzeichen der Bordellbesucher erhoben hätten. Es sei an diesem Tag auch hervorgekommen, dass das von der Bf. gepachtete Grundstück ohne ihr Wissen offenbar von den Beamten betreten worden sei.
Wie sich für das BFG aus den Unterlagen der Behörde, als glaubhaft feststellen ließ, war der Anruf bei der Bf. dem am als Zeuge befragten Herrn ***5***, einem Kunden des Betriebes, zuzuordnen.

Die Maßnahmenbeschwerde wurde mit Schriftsatz vom , Postaufgabe am , erhoben.

Da die 6-wöchige Frist für die Einbringung einer Beschwerde am , in diesem Fall ab Kenntnis über mögliche AuvBZ geendet hätte, war die Beschwerde grundsätzlich als rechtzeitig eingebracht zu beurteilen.

Sachverhalt und Beweiswürdigung
Der durch das BFG zu beurteilende Sachverhalt wurde erhoben aus den Verwaltungsakten, aus durchgeführten Abfragen im Grundbuch, aus den Stellungnahmen des FAÖ und des ABB (vom 2. bzw. ) samt jeweils beigebrachten Unterlagen sowie aus den Schriftsätzen der Bf.
Die Bf. bzw. die Vertretung im Verfahren, als auch die Behörden hatten Kenntnis über sämtliche Unterlagen, Niederschriften etc. Die Unterlagen waren jeweils mit Beschlüssen des (ABB und FAÖ) sowie vom (Bf.) den Parteien iSd § 115 BAO (Parteiengehör) zur Kenntnis gebracht worden.

Die Bf., eine deutsche Staatsbürgerin mit Hauptwohnsitz in Deutschland und Nebenwohnsitz in Ort2, hatte an der Adresse Ort1, einen Gewerbebetrieb in Form eines Nachtclubs (Club") geführt.

Mit Prüfungsauftrag vom des FAÖ, wurde, die Jahre 2018 - 2022 betreffend, bei der Bf. eine Außenprüfung begonnen. Diese wurde mit Bericht vom Juli 2023 abgeschlossen.
Das mit Wirkung vom TT.5.2023 gegenüber der Bf. eröffnete Konkursverfahren vor dem Landesgericht Innsbruck, dem die Schließung des Betriebes folgte, wurde mit Beschluss vom TT.11.2023 nach Schlussverteilung beendet und der Konkurs aufgehoben.

Wie den vorliegenden Stellungnahmen der Behörden (FAÖ und ABB) zu entnehmen und als unstrittig zu beurteilen war, war bei der Bf. die Außenprüfung gem. § 147 BAO durchgeführt worden. Die Unterzeichnung des Prüfungsauftrages fand in den Betriebsräumlichkeiten der Bf. statt. Die Bf. wurde im Zuge der Prüfung, im Beisein der steuerlichen Vertretung, am niederschriftlich als Auskunftsperson zur Sache befragt. Der direkte Kontakt zwischen den Behörden und der Bf. fand aufgrund des laufenden Prüfungsverfahrens statt.
Des Weiteren fanden im Wege der Amtshilfe durch das ABB für das FAÖ mehrere Zeugeneinvernahmen statt (am und - siehe dazu Angaben in den Entscheidungsgründen).
Sämtliche dieser Amtshandlungen stellten Erhebungen im Prüfungsverfahren der Bf. dar und waren daher dem FAÖ als Abgabenbehörde zuzuordnen.

Zu den Vorwürfen der Bf. hinsichtlich der o.a. Beschwerdepunkte und den behaupteten AuvBZ wurden die Behörden durch das BFG um Stellungnahmen ersucht. In diesen legten die Behörden dar, dass weder durch Organe des ABB noch durch Organe des FAÖ die in der Maßnahmenbeschwerde angeführten Handlungen gesetzt worden waren. Wie die Behörden angaben, war die angeführte Liegenschaft weder betreten oder beobachtet worden, noch waren unbefugt Erhebungen betreffend Kfz-Kennzeichen vermeintlicher Kunden des Betriebes der Bf. durchgeführt worden.
Aus den Niederschriften über die Zeugeneinvernahmen ging hervor, dass das ABB für das FAÖ tätig geworden war. Das FAÖ hatte im Rahmen der Außenprüfung festgelegt welche Personen als Zeugen zu befragen waren. Die Fragestellungen erfolgten durch die Prüferin des FAÖ. In den Niederschriften über die Zeugenbefragung war jeweils festgehalten, dass die Zeugen eine eingehende Rechtsbelehrung erhalten hatten, der Gegenstand der Vernehmung verstanden worden war und die Aussagen freiwillig erfolgt waren. Die Niederschriften waren jeweils von den Zeugen unterfertigt und eine Ausfertigung an diese übergeben worden.
Bei den Einvernahmen der Zeugen waren die Organe des ABB und Organe des zuständigen FAÖ gemeinsam anwesend.
Die Rechtsgrundlage für das Tätigwerden der Organe der ABB bildeten zum einen das Amtshilfeersuchen des FAÖ gem. Art. 22 B-VG und zum anderen insbesondere die Bestimmungen des "Gesetzes über die Schaffung des Amtes für Betrugsbekämpfung (ABBG)", konkret die §§ 2 Abs. 4 Z 1 iVm 3 Z 2 lit. a und b ABBG sowie § 4 Abs. 1 ABBG.
Demzufolge lagen keine Amtshandlungen vor, die durch die Finanzpolizei aus eigenem Antrieb gesetzt worden waren. Die Einvernahmen waren im Auftrag des FAÖ erfolgt.

Wenn die Bf. in der Maßnahmenbeschwerde vorbrachte, dass durch die Organe der Behörde AuvBZ erfolgt seien, so lagen diesem Vorbringen, wie auch von der Bf. selbst angegeben, keine eigenen Wahrnehmungen der Bf. zugrunde.
Die Ausführungen in der Beschwerde beschränkten sich auf Angaben wie "das von der Bf. gepachtete Grundstück sei offenbar betreten worden", das Gebäude und das Geschehen rund um das Bordell sei "offenbar mehrere Monate beobachtet" worden, es seien "offenbar Kfz-Kennzeichen der auf dem Parkplatz befindlichen Fahrzeuge vermutlich notiert oder fotografiert worden". Es wurden keine Angaben dazu gemacht, wann und durch wen die behaupteten Handlungen erfolgt sein sollten. Die Angaben der Bf. gingen über Mutmaßungen und Hörensagen nicht hinaus. Auch durch den genannten Informanten ***5*** oder durch die anderen Zeugen waren keine Angaben gemacht worden, wann sich die behaupteten AuvBZ konkret ereignet haben sollten.

Zur Parkplatzsituation rund um das Gebäude und die Liegenschaft konnte das BFG feststellen, dass es dort mehrere öffentlich zugängige Parkmöglichkeiten gab. Diese resultierten u.a. auch aus der früheren Nutzung des Gebäudes als Hotel für die am See befindliche Station zur Ausübung des Tauchsports und diversen Freizeitaktivitäten.
Richtig war, dass es auch eine ohne Beschrankung zugängige Parkmöglichkeit an der Rückseite des Gebäudes gab und gibt. Die Bf. bezeichnete diesen Parkplatz als einen für die Gäste bestimmten Privatparkplatz, der zum Schutz deren Privatsphäre diente und nicht mit dem Parkplatz eines "normalen" Geschäftsbetriebs verglichen werden könne.

Zum weiteren Vorbringen der Bf., dass durch die in der Maßnahmenbeschwerde geschilderten Geschehnisse rund um die Zeugeneinvernahmen, u.a. des ***5***, in deren Privat- und Intimsphäre eingegriffen worden sei und auch dadurch eine AuvBZ durch die Organe des ABB gesetzt worden sei, war durch das BFG festzustellen.
Diesfalls handelte es sich nicht um subjektive Rechte der Bf., sondern ggf. um Rechte des ***5*** oder der anderen einvernommenen Zeugen, sodass daraus keine Verletzung der persönlichen und subjektiven Rechte der Bf. festzustellen war.
Eine Beschwerdeerhebung für einen Dritten ist grundsätzlich nicht möglich und nicht zulässig. Eine Beschwerde wäre in diesem Punkt zurückzuweisen.

Aktivlegitimation der Bf. hinsichtlich der drei vorgebrachten Beschwerdepunkte

1) mehrmaliges Betreten der Liegenschaft, auf welcher sich das Club" und der dazugehörige Privatparkplatz befanden
2) mehrmonatiges Beobachten der in Rede stehenden Liegenschaft samt Gebäude und Außenflächen und des Geschehens auf dem Parkplatz ohne gesetzliche Anordnung, insbesondere auch die Zu- und Abfahrten zum Bordell
sowie
3) Erhebung der Kfz-Kennzeichen von Bordellbesuchern um an deren persönliche Daten zum Zwecke der Zeugeneinvernahme zu gelangen

Die Verpflichtung zur Entscheidung in der Sache setzte voraus, dass die Bf. auch zur Erhebung der Beschwerde berechtigt war, d.h. dass die Aktivlegitimation gegeben war.
Die Behauptung allein, durch faktische Amtshandlungen in subjektiven Rechten verletzt worden zu sein, ist für eine Beschwerdelegitimation nicht ausreichend. Dafür muss zumindest die Möglichkeit bestehen, dass die Behauptungen der Bf. auch den Tatsachen entsprechen (können).

Durch das BFG war daher vor der Entscheidung in der Sache zu prüfen, ob überhaupt eine Möglichkeit der Verletzung subjektiver Rechte der Bf. bestanden hatte.

Eine solche Tatsache wird dann nicht vorliegen, wenn durch eine AuvBZ, unabhängig ob eine Rechtswidrigkeit vorliegen sollte oder nicht, keine subjektiven Rechte der Bf. verletzt worden waren.

Zur Frage der Legitimation der Bf. hinsichtlich der Beschwerdepunkte 1) und 2) war daher zu prüfen, ob die Bf. zum Zeitpunkt, konkret wohl im anzunehmenden Zeitraum, d.h. vor dem , in dem die behaupteten AuvBZ stattgefunden haben sollten, Eigentümerin, Mieterin und Betreiberin des in Rede stehenden Lokals bzw. der Liegenschaft war und ob daraus subjektive Rechte der Bf. folgten.

Wie das BFG den Eintragungen im Grundbuch entnehmen konnte, war die Bf. nicht Eigentümerin der in Rede stehenden Liegenschaft (Grundbuchauszug vom ). Der eingetragene alleinige Eigentümer hatte das Eigentumsrecht mit Kaufvertrag vom erworben.

Als unstrittig zu beurteilen war jedoch, dass sich der Unternehmenssitz der Bf. für das Club" auf dieser Liegenschaft befand, jedenfalls bis zur Schließung des Unternehmens infolge Konkurseröffnung am TT.5.2023.

Wäre dies nicht der Fall gewesen, hätte das BFG die Beschwerde hinsichtlich des Vorwurfs des Betretens des Grundstückes schon an dieser Stelle mangels Legitimation zur Beschwerdeerhebung zurückweisen müssen, da die Beschwerdeführung durch eine Person, die durch das Handeln der belangten Verwaltungsbehörde nicht unmittelbar in ihrer Rechtssphäre berührt wird, unzulässig ist.

Es lagen Pacht- bzw. Mietverträge hinsichtlich der Liegenschaft sowie des Gebäudes vor, sodass von einer rechtlichen Befugnis der Bf., der Legitimation, zur Erhebung der Maßnahmenbeschwerde in diesen beiden Punkten ausgegangen werden konnte.

Zum Beschwerdepunkt 3)Erhebung der Kfz-Kennzeichen von Bordellbesuchern um an deren persönliche Daten zum Zwecke der Zeugeneinvernahme zu gelangen, war festzuhalten.

In diesem Punkt war darauf zu verweisen, dass es für die Zulässigkeit einer Maßnahmenbeschwerde generell erforderlich ist, dass die geltend gemachte Verletzung der eigenen Rechte eines Beschwerdeführers zumindest möglich ist. Die Beschwerdeerhebung für einen Dritten ist nicht zulässig.

Die Bf. erhob nun eine Maßnahmenbeschwerde, weil angeblich durch Organe der Abgabenbehörde, der Finanzpolizei, Handlungen nicht ihr selbst gegenüber erfolgten, sondern vermeintlich Kfz-Kennzeichen der Bordellbesucher erhoben worden seien.
Damit fehlte es der behaupteten Verletzung in Rechten jedoch schon an der Verletzung der eigenen Rechtssphäre der Bf.
Die im Rechtsmittel behauptete Verletzung bezog sich auf fremde Rechtssphären, nämlich auf die Rechtssphären der Bordellbesucher bzw. auf die etwaigen Kfz-Halter.

Es mangelte daher an der Legitimation der Bf. zur Erhebung der Maßnahmenbeschwerde in diesem Punkt.
Die Maßnahmenbeschwerde war daher in diesem Punkt als unzulässig zurückzuweisen.

Zu den Beschwerdepunkten 1) und 2)
1) mehrmaliges Betreten der in Rede stehenden Liegenschaft und des Parkplatzes
und
2) mehrmonatiges Beobachten der in Rede stehenden Liegenschaft samt Gebäude und Außenflächen und des Geschehens auf dem Parkplatz ohne gesetzliche Anordnung, insbesondere auch die Zu- und Abfahrten zum Bordell

Für das BFG ergab sich zu diesen beiden Punkten aus der Aktenlage unzweifelhaft, dass die in Beschwerde gezogene Handlungen (Beschwerdepunkte 1 und 2) weder durch die Organe der Finanzpolizei für das FAÖ noch durch die Organe des FAÖ selbst gesetzt worden waren.

Aufgrund der in den Stellungnahmen des ABB (vom ) und des FAÖ (vom ) abgegebenen Erklärungen und Ausführungen, lagen für das BFG eindeutig keine durch die Behörden erfolgten Handlungen und Maßnahmen der vorgeworfenen Form vor.
Die jeweils unabhängig voneinander durch die Behörden schriftlich erteilten Stellungnahmen und Angaben waren hinsichtlich ihres Wahrheitsgehaltes nicht in Zweifel zu ziehen, ist doch für beide Behörden gegenüber den Verwaltungsgerichten Wahrheitspflicht gegeben.
Es waren demnach nachweislich keine Handlungen erfolgt, außer den im Prüfungsverfahren stattgefundenen Amtshandlungen sowie den Zeugeneinvernahmen, die als AuvBZ hätten beurteilt werden können.
Die Beschwerdeführerin hatte zum Vorbringen keine eigenen Wahrnehmungen und waren auch durch die Zeugen keine Angaben erfolgt, die über Vermutungen und Annahmen hinausgegangen wären.

Somit lagen in beiden Fällen die Voraussetzungen für taugliche Beschwerdegegenstände nicht vor.
Es waren keine Handlungen gesetzt worden, die unter bekämpfbare unmittelbare Eingriffe in die Rechtsphäre der Bf. zu subsumieren waren. Es hatte keine Handlungen oder Maßnahmen gegeben, durch die auf die Bf. physischer Zwang ausgeübt worden wäre, ein Befehl erteilt worden wäre oder durch die infolge der Nichtbeachtung eines Befehls die unmittelbare Ausübung physischen Zwangs gedroht hätte.
Die Beschwerde war daher hinsichtlich beider Beschwerdepunkte schon mangels tauglicher Beschwerdegegenstände als unzulässig zurückzuweisen.

Die Beschwerde wäre aber in den genannten beiden Punkten auch dann abzuweisen, wenn man der Bf. einräumte, dass die vorgeworfenen Handlungen gesetzt worden wären.
Ginge man vom Vorliegen der vorgeworfenen Handlungen aus, unabhängig davon, dass keinerlei konkrete Angaben darüber vorlagen, wann, durch wen und wie die vorgeworfenen Handlungen erfolgt seien, wird durch das BFG zum einen auf § 146a BAO hingewiesen. Demnach sind die Organe der Abgabenbehörden des Bundes für Zwecke der Abgabenerhebung und zur Wahrnehmung anderer durch unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen Union oder Bundesgesetz übertragener Aufgaben berechtigt, Grundstücke und Baulichkeiten, Betriebsstätten, Betriebsräume und Arbeitsstätten zu betreten und Wege zu befahren, auch wenn dies sonst der Allgemeinheit untersagt ist, wenn Grund zur Annahme besteht, dass dort Zuwiderhandlungen gegen die von den Abgabenbehörden zu vollziehenden Rechtsvorschriften begangen werden.
Da die Organe der Behörde im Rahmen einer Außenprüfung tätig geworden sind, käme diese Bestimmung im Fall der Annahme des Betretens der Liegenschaft zum Tragen.

Zum weiteren Vorbringen der Bf. zu den beiden Beschwerdepunkten, nämlich, dass sie dadurch in ihren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten, insbesondere in den Rechten auf Unverletzlichkeit des Hausrechts, als auch in den Rechten auf Achtung des Privatlebens sowie auf faires Verfahren verletzt worden sei, wäre festzuhalten.

Hinsichtlich einer Verletzung des Rechts zum Schutz des Hausrechts, war durch das BFG anzuführen, dass es - damit ein solches Hausrecht überhaupt verletzt werden kann - einer Wohnung oder sonstiger zum Hauswesen gehörender Räumlichkeiten, als Anknüpfungspunkt dafür, bedurft hätte.
Nach den Vorwürfen der Bf. hätten die Organe der Behörde aber lediglich die Liegenschaft, den Parkplatz, nicht aber Räumlichkeiten betreten bzw. beobachtet. Die Bf. hatte im gesamten Verfahren nie vorgebracht, dass das Gebäude oder Räumlichkeiten betreten worden seien.

Laut Judikatur des Verfassungsgerichtshofes bezweckt das Hausrechtsgesetz den Schutz der Intimsphäre des Inhabers jeder "Räumlichkeit", die einer Wohnung vergleichbar ist. Zwar ist der Begriff "sonstiger zum Hauswesen gehörige Räumlichkeiten" weit auszulegen. Jedoch sind Gebäudeteile, die offenkundig gar nicht betreten worden sind, ggf. nur beobachtet worden sind, grundsätzlich keine des Schutzes der Intimsphäre bedürftige Räumlichkeiten im Sinne des Hausrechtsgesetzes (bereits ).

Somit wäre auch keine Verletzung eines Hausrechtes der Bf. vorgelegen.

Art 8 EMRK enthält vier miteinander zusammenhängende Freiheitsrechte, nämlich den Anspruch auf Achtung des Privatlebens, des Familienlebens, der Wohnung und des Briefverkehrs. Diese Bestimmung normiert sohin in Abs 1 leg cit, dass jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs hat. Aus dieser Bestimmung resultiert daher ein sog Jedermannsrecht, wobei Träger dieses Grundrechts grundsätzlich alle natürlichen Personen, gemäß der Rechtsprechung des EGMR, aber auch juristische Personen sind. Letztere können sich also auch darauf berufen, jedoch nur unter den Gesichtspunkten "Wohnung" und "Briefverkehr", etwa bei der Durchsuchung von Geschäftsräumen oder der Überwachung des Briefverkehrs, sowie unter dem Gesichtspunkt "Privatleben", der etwa in Bezug auf Datenschutz oder Umweltschutz (EGMR , 29197/95, Bernard) auf juristische Personen anwendbar ist.

Unter den Begriff der Wohnung und somit in den Schutzbereich dieses Grundrechts fallen auch Betriebs- und Geschäftsräume (EGMR ,13.710/88, Niemietz), "wohnungsnahe" Gebäude und Gebäudeteile (zB Garagen, Keller, Terrassen und Dachböden), Flächen im Freien (zB Gärten) oder Hotelzimmer auf Reisen (EGMR , 48151/11, FNASS).

Gemäß Art 8 Abs 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts möglich, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Es wäre daher, unter der Annahme des Vorliegens der vorgeworfenen Handlungen, zu prüfen gewesen, ob durch das behauptete Handeln der Organe der Behörde, nämlich das Betreten der Liegenschaft, des Parkplatzes, und das Beobachten der Liegenschaft und der Geschehnisse um den Geschäftsbetrieb der Bf., ein Eingriff in die Rechte der Bf. mit einer derartigen Intensität stattgefunden hätte, dass von der Ausübung eines behördlichen Zwanges gesprochen hätte werden können.

Nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts liegt eine Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt dann vor, wenn ohne Durchführung eines Verfahrens einseitig in subjektive Rechte des Betroffenen eingegriffen wird. Ein derartiger Eingriff liegt im Allgemeinen dann vor, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwangs bei Nichtbefolgung eines Befehls droht. Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt können somit auch dann vorliegen, wenn die Maßnahmen für den Betroffenen nicht unmittelbar wahrnehmbar sind, vielmehr kommt es darauf an, ob ein Eingriff in die Rechtssphäre des Betroffenen erfolgt. Dies kann auch ohne sein Wissen der Fall sein (vgl. ; , jeweils mwN).
Durch den Verfassungsgerichtshof wurde das Betreten eines der Allgemeinheit zugänglichen Parkplatzes (vgl. , Slg. 8800/1980 sowie , Slg. 11.508) nicht als AuvBZ qualifiziert, wobei der Gerichtshof festhielt, dass dies anders gewesen wäre, wenn der Parkplatz nicht öffentlich zugänglich gewesen wäre.

Im Fall der Bf. lagen öffentlich zugängige Parkmöglichkeiten vor. Es waren keine Schranken, Absperrungen etc. vorhanden (und wurde dies auch nicht seitens der Bf. behauptet), die es zu beseitigen gegolten hätte, sodass ggf. Befehls- und Zwangsgewalt anzuwenden gewesen wäre. Die Behauptung der Bf., dass der Parkplatz den Besuchern der Lokalität der Bf. vorbehalten gewesen sei, hätte an der öffentlichen Zugängigkeit nichts geändert.
Selbst wenn die Organe der Behörde den Parkplatz betreten hätten oder diesen beobachtet hätten, wäre dadurch weder physischer Zwang ausgeübt worden noch hätte der Bf. die unmittelbare Ausübung physischen Zwangs bei Nichtbefolgung eines Befehls gedroht.

Das BFG kam somit zum Schluss, dass auch bei Annahme des Vorliegens der vorgeworfenen Handlungen durch die Behörde keine faktischen Amtshandlungen, somit keine AuvBZ gegeben gewesen wären und die Beschwerde abzuweisen gewesen wäre.

Weiters war festzuhalten, dass, soweit die Bf. mittels Maßnahmenbeschwerde eingeschritten war, weil nicht sie selbst, sondern angeblich Kunden des Betriebes von Finanzpolizisten kontrolliert und befragt worden seien bzw. Erhebungen zu Kfz-Kennzeichen der Kunden erfolgt seien, sich die Beschwerde auf die behauptete Verletzung fremder Rechtssphären bezogen hatte.
Diesfalls war die Beschwerde mangels Aktivlegitimation zurückzuweisen.

Zusammenfassend war daher festzustellen.
Die seitens der Bf. behaupteten Handlungen hatten zum einen gar nicht stattgefunden (Beschwerdepunkte 1 und 2) bzw. hatten sich die im Prüfungsverfahren gesetzten Handlungen der Behörden auf die Rechtsphären Dritter (Beschwerdepunkt 3) bezogen.
Die der Aktenlage zu entnehmenden Amtshandlungen waren sämtlich im Rahmen des Prüfungsverfahrens bei der Bf. und aufgrund der diesbezüglichen gesetzlichen Befugnisse der Behörden erfolgt, sodass keine AuvBZ vorgelegen waren.
Gegen die bescheidmäßig getroffenen Feststellungen und Ergebnisse der Außenprüfung war die Erhebung des Rechtsmittels der Beschwerde gegeben, sodass für die Erhebung einer Maßnahmenbeschwerde, als subsidiäre Rechtsmittelmöglichkeit, kein Raum gegeben war.

Zur beantragten mündlichen Verhandlung
Infolge der getroffenen Formalentscheidung, der Zurückweisung der Beschwerde, konnte von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Auf die Bestimmungen der §§ 283 Abs. 7 lit c iVm 274 Abs. 3 BAO wird verwiesen.

Von Parteien beantragte Beweise sind gemäß § 183 Abs. 3 BAO aufzunehmen, soweit nicht eine Beweiserhebung gemäß § 167 Abs. 1 zu entfallen hat. Von der Aufnahme beantragter Beweise ist ua. abzusehen, wenn die unter Beweis zu stellenden Tatsachen als richtig anerkannt werden oder unerheblich sind (vgl. ). Tatsachen, die bei der Abgabenbehörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, bedürfen keines Beweises (Abs.1). Im Übrigen hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (Abs.2). Zur Ausführung in der Maßnahmenbeschwerde, wonach als Beweis die Vernehmung bestimmter Personen "beantragt" wurde, ist darauf hinzuweisen, dass es sich hierbei - bereits mangels Beweisthema - um keinen Beweisantrag handelt (vgl. Ritz/Koran, BAO7, § 183, Tz 2). Die Akten sowie sämtliche vorgelegte Unterlagen liegen dem BFG vor, wie aus dem dargestellten Sachverhalt ersichtlich ist.

Zu Spruchpunkt I. und II.

Die Beschwerde
zu den Beschwerdepunkten
1) mehrmaliges Betreten Liegenschaft ***19***, auf welcher sich das Club" und der dazugehörige Privatparkplatz befanden
2) mehrmonatiges Beobachten der in Rede stehenden Liegenschaft samt Gebäude und Außenflächen und des Geschehens auf dem Parkplatz ohne gesetzliche Anordnung, insbesondere auch die Zu- und Abfahrten zum Bordell
war mangels tauglicher Beschwerdepunkte als unzulässig zurückzuweisen;

zu Beschwerdepunkt
3) Erhebung der Kfz-Kennzeichen von Bordellbesuchern um an deren persönliche Daten zum Zwecke der Zeugeneinvernahme zu gelangen
war mangels Legitimation der Bf. zur Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.

Zum Antrag auf Kostenersatz

Gemäß § 313 BAO haben die Parteien, die ihnen im Abgabenverfahren und im Beschwerdeverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten.

Mit der Maßnahmenbeschwerde wurde beantragt, dem Rechtsträger der belangten Behörde gemäß § 35 VwGVG den Ersatz der entstandenen Verfahrenskosten im gesetzlichen Ausmaß binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution aufzutragen.

Dazu war festzuhalten, dass es sich bei dem gegenständlichen Verfahren um eine Maßnahmenbeschwerde gem. § 283 BAO handelte, die sich gegen die AuvBZ durch Organe der Behörden FAÖ und ABB für das FAÖ hinsichtlich abgabenrechtlicher Maßnahmen richtete.

In diesem Fall kommt das VwGVG nicht zur Anwendung. In Abgabenangelegenheiten ist gemäß § 1 BAO ausschließlich die Bundesabgabenordnung anzuwenden.

Die Parteien haben demnach gemäß § 313 BAO ihre Kosten selbst zu bestreiten.

Zu Spruchpunkt III. (Revision)

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Fall sind die zu klärenden Rechtsfragen durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entschieden bzw. ist das Bundesfinanzgericht nicht von der Rechtsprechung der Höchstgerichte abgewichen, weshalb die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 3 Z 2 lit. a ABBG, Bundesgesetz über die Schaffung eines Amtes für Betrugsbekämpfung, BGBl. I Nr. 104/2019
§ 1 Abs. 1 BFGG, Bundesfinanzgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 14/2013
§ 4 Abs. 1 ABBG, Bundesgesetz über die Schaffung eines Amtes für Betrugsbekämpfung, BGBl. I Nr. 104/2019
Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
§ 2 Abs. 4 ABBG, Bundesgesetz über die Schaffung eines Amtes für Betrugsbekämpfung, BGBl. I Nr. 104/2019
Art. 132 Abs. 2 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
§ 283 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Art. 131 Abs. 3 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
Verweise

ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RM.7100002.2023

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at