Außergewöhnliche Belastung - Krankheitskosten
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch seine Ehegattin, Ehegattin, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2019 zu Steuernummer ***BF1StNr1*** nach der am im Beisein der Schriftführerin Frau Schriftführerin durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer (Bf.), ein Pensionist, bezog im Jahr 2019 Einkünfte aus seiner österreichischen Pension sowie einer deutschen Rente.
Einkommensteuererklärung und Erstbescheid 2019
In der Einkommensteuererklärung (Arbeitnehmerveranlagung) 2019 beantragte der Bf. eigene außergewöhnliche Belastungen (ag Bel) mit Selbstbehalt (SB) iHv € 560,77, die im Einkommensteuerbescheid 2019 erklärungsgemäß veranlagt wurden. Sie überschritten jedoch den Selbstbehalt (€ 2.840,18) nicht.
Die deutsche Rente (€ 5.516,28) wurde im Rahmen des Progressionsvorbehalts herangezogen.
Der vom Bf. beantragte erhöhte Pensionistenabsetzbetrag wurde nicht gewährt, weil die maßgebliche Grenze von € 25.000,00 überschritten war.
Beschwerde
Der Bf. begehrte Krankheitskosten für seine Ehegattin als ag Bel mit SB IHv € 3.134,10. Es würden bei Berücksichtigung seiner ag Bel und jene seiner Ehegattin von zusammen € 3.694,87 € 854,59 steuerlich wirksam. Er errechnete selbst den Selbstbehalt in der im angefochtenen Bescheid ausgewiesenen Höhe.
Er bekämpfte die Berechnungsmethode der Bemessungsgrundlage des Selbstbehalts:
Die Ungerechtigkeit liege in den ungleich höheren Steuern für Pensionisten bei gleichzeitig niederer Pensionserhöhung 2019.
Seine Pensionserhöhung 2019 sei um 1,5 % niedriger gegenüber den Arbeitenden gewesen (+ 3,45 %), aber die Steuerlast auf seine Pension sei größer als ein Drittel bzw. um das 1,7 -fache höher, denn ein Arbeitender zahle beim selben Welteinkommen € 2.921,53 Steuern. Beim Bf. seien jedoch € 5.025,00 veranlagt (Österreich € 4.296,00 und Deutschland € 729,00).
Das Ansteigen der Krankheitskosten im Alter finde keine Berücksichtigung. Der Prozentsatz von 9% sei für Arbeiter und Pensionisten der gleiche.
Die Prozentsätze seien ungerecht und würden laut deutschen Finanzrichtern falsch angewendet.
Der Bf. verwies auf die Diskriminierung von Auslandsrenten und auf den Entschließungsantrag vom der NEOS.
Es komme zwar zwischenzeitig durch Absetzbeträge für Kinderbetreuung oder den Familienbonus seit 2019 zu einer gerechteren Steuerlast für Arbeitende mit Kindern, aber es gebe noch keine solche für Pensionisten.
Es bestehe eine jahrzehntelange Diskriminierung einer Familie durch das Steuerrecht in dem die Zöliakie seines Kindes nicht als Behinderung anerkannt worden sei und dadurch die erhöhte Kinderbeihilfe und kostenlose Selbstversicherung unmöglich geworden seien, dies, obwohl es keine Betreuungsplätze für diätabhängige chronisch kranke Kinder mit Mehrfacherkrankungen gegeben habe. Dadurch sei heute seine Ehegattin unverschuldet zwangsläufig finanzschwach.
Chronisch Kranke seien diskriminiert, da sie bereits auf alle Medikamente Steuern bezahlt haben, die bei einem Gesunden erst gar nicht anfallen. Es dürfe laut österreichischem Steuergesetz keine Doppelbesteuerung geben; die Bemessungsgrundlage sei daher nach seinem Rechtsverständnis nicht gesetzeskonform.
Er beantragte,
die Absetzbarkeit von € 854,59 entsprechend der Berechnung in der Beschwerde bzw.
den Selbstbehalt entweder gemäß der deutschen gestaffelten Berechnungsformel zu berechnen, was zu einem Selbstbehalt von € 2.402,22 führen würde.
oder die deutsche gerechtere Methode anzuwenden, wonach in der transparenteren Selbstberechnung des Deutschen Smart-Rechners für ein Ehepaar ohne Kind bei einem Welteinkommen von € 31.557,60 € 2.270,39 absetzbar wären.
Der Bf. verwies auf die Begründung im Vorlageantrag betreffend Einkommensteuer 2018. Er beantragte die Berücksichtigung der ag Bel für sich und seine Ehegattin.
Beschwerdevorentscheidung (BVE)
In der BVE berücksichtigte das Finanzamt die ag Bel mit SB für den Bf. und seine Ehegattin in Höhe von € 2.711,87. Diese wurden mangels Überschreiten des Selbstbehalts steuerlich nicht wirksam.
Vorlageantrag
Im Vorlageantrag blieb der Bf. bei seinem Beschwerdebegehren.
Es darf nun auf die einzelnen Teilpositionen und die jeweils maßgeblichen Ansichten der Parteien eingegangen werden. Die vom Finanzamt in der BVE anerkannten Beträge sind gelb markiert. Der auf den Angaben der Ehegattin basierende Tabellentext wird - soweit notwendig - anonymisiert dargestellt.
Ag Bel des Bf.
Tabelle in neuem Fenster öffnen
3,99 | Lesebrille Geschäft 1 ("Geschäft 1") | 7,14 | ||
0 | Dr. W ("Dr. W") Zeckenstich Infekt C | 7,14 | ||
0 | Dr W Kontrolle | 7,14 | ||
0 | , 2 * AK Ort 1 ("Ort 1") Form ANV 2014 weil nicht vorrätig | 14,28 | ||
0 | , AK 2018 AVL Form. F. nicht vorr. Ausl. Pens | 7,14 | ||
3,1 | , Porto AVL 2014 Aufgabe Post | 7,14 | ||
45 | Zahnarzt Ort 2 ("Ort 2") | 25,2 | ||
45 | Vitamin C V2go Reg | 0 | ||
40 | Vit D V2go Reg | 0 | ||
45 | Vit C V2 go Reg | 0 | ||
25 | Vit B V2 go Reg | 0 | ||
148,5 | Vit B, C, D wegen Bewegungsapparat | 0 | ||
45 | Vit C Zeckenstichinfektion | 0 | ||
45 | Vit C V2go Reg | 0 | ||
40 | Vit D V2go Reg | 0 | ||
485,59 | 75,18 | 560,77 | ||
48,99 | 39,48 | 88,47 |
Von den für denBf. begehrten € 560,77 anerkannte es € 88,47 als ag Bel mit SB (Lesebrille € 3,09, Fahrtkosten Dr. W von € 14,28 (2 mal € 7,14), Zahnarzt € 45,00 + FK € 25,20).
Nun zu den Ansichten der Parteien zu den vom Finanzamt in der BVE nicht gewährten € 472,30:
a. Porto AVL 2014 Aufgabe Post € 3,1 und Fahrt zur Post € 7,14;
Fahrten zum Geschäft 1 € 7,14; Fahrten zur AK Ort 1 zur Abholung von Formularen € 14,28 und € 7,14 (zusammen € 38,80):
Ansicht FA:
Diese Besorgungen würden üblicherweise im Zusammenhang mit anderen Besorgungen des täglichen Lebens getätigt und seien sie keine Fahrten im Zusammenhang mit einer Heilbehandlung.
Ansicht Bf.:
Die Porto-/Einschreibegebühren inklusive Fahrtkosten zur Post seien ausschließlich angefallen, weil Unterlagen im Finanzamt "untergetaucht" seien und diese zum x-ten Mal hätten nachgereicht werden müssen (Beispiel neuerliche Aufschlüsselung-Aufforderung der ag Bel der Ehegattin).
Fahrten zur AVL-Formularbeschaffung werden geltend gemacht, weil das Formular für ausländische Pensionen in der Arbeiterkammer ausgegangen sei und die Internet-Formularbestellung nicht eingelangt sei und sonst eine Fahrt nach Ort 2 notwendig geworden wäre. Zum Beweis verwies die Ehegattin auf die Aktennotiz über den Formularmangel:
" ....Ende März 2020 noch keine 2019 Formulare bei AK Ort 1 aufliegend. Bis Ende April ist normalerweise Abgabe der AVL für Deutschland. Da Anfang Mai noch immer keine Formulare ankamen, wurde am 4.5. die AK Ort 1 neuerlich aufgesucht, diese hatte keine Auslands-Formulare, würden diese erst wieder am 15.5.erhalten. Am neuerlich bei FA Formulare bestellt, diese sind zusammen mit der 1. Bestellung heute angekommen."
Die Fahrt zum Geschäft 1 sei im Zuge des Ersatz-Notkaufs einer Gleitsichtbrille für den Bf. entstanden, sei also ein ersatzfähiger Hilfsmittelkauf gewesen.
In der mündlichen Verhandlung führte die den Bf. vertretende Ehegattin zu den Fahrtkosten zum Geschäft 1 aus, dass die Gleitsichtbrille des Bf. kaputt geworden und zur Reparatur gekommen sei. Der Bf. habe einen Ersatz gebraucht. Er hätte nur eine alte, aber nicht passende Brille für die Nähe gehabt. Daher seien Extra-Fahrtkosten angefallen. Die Reparatur habe nichts gekostet.
Das Finanzamt qualifizierte die Fahrt als Einkaufsfahrt, das Geschäft 1 sei kein Brillenfachgeschäft.
Bezüglich der Portokosten verwies die Ehegattin auf wiederholten Verlust von Unterlagen beim Finanzamt. Daher habe man die Unterlagen per Post geschickt. Der Aufwand sei auch durch das Finanzamt und die dortige Verwaltung der Unterlagen bedingt.
Die Kosten zur Beschaffung der Steuerformulare seien laut Ehegattin angefallen, weil ein Termin zur Abgabe der Steuererklärung vom Finanzamt gesetzt worden sei und die Formulare für die deutsche Rente bei der Arbeiterkammer in Ort 1 nicht bzw. nur auf Anforderung hin zu bekommen gewesen seien. Man müsse hingehen und sagen, dass man das Formular L 1i benötige. Manchmal habe es die Arbeiterkammer schneller bekommen, wenn es nicht da gewesen sei, habe das Formular bestellt werden müssen. Die Ehegattin habe es auch bestellt gehabt, es sei jedoch verspätet gekommen. Die Formulare für 2014 seien am bei der Arbeiterkammer Ort 1 nicht vorhanden gewesen.
Für das Finanzamt waren die Portokosten sowie die Fahrtkosten zur Beschaffung der Formulare nicht zwangsläufig erwachsen. Die Erklärung 2014 sei am beim Finanzamt abgegeben worden. Zur Besorgung der Formulare für das Jahr 2014 seien dem Bf. fast 4,5 Jahre bzw. für das Formular L 1i mehrere Monate zur Verfügung gestanden; in dieser Zeit hätte man die Formulare im Zuge von Einkaufsfahrten (beim Finanzamt) besorgen können. Nach dieser Zeit sei es möglich, dass die Formulare bei der Arbeiterkammer Ort 1 ausgegangen sind. Dem Bf. sei zudem die Einreichung der Erklärung mittels Finanz Online offengestanden.
Abschließend beantragte der Bf. bzw. seine Ehegattin die Stattgabe der Beschwerde hinsichtlich der zuvor gemachten Aufwendungen, das Finanzamt begehrte die Abweisung.
b. Aufwendungen für Vitaminpräparate und Nahrungsergänzungsmittel (€ 433,50)
Ansicht FA:
Diese ohne konkrete ärztliche Anordnung eingenommenen Produkte seien keine ag Bel und dem Bereich des § 20 EStG zuzurechnen.
Ansicht Bf.:
Laut Arztbrief vom (Anlage 1) sei bei ihm ein therapiebedürftiger Lipoprotein- und Homocysteinwert ermittelt worden, der mit Diät, Vitaminen und Nahrungsergänzungen therapiert werden müsse (im Detail mit Arteriforte 2x1 und EPICAN forte 3x1).
Laut Bf. seien Inhaltsstoffe in Arteriforte™ Vitamin C, Kupfer, Vitamin B6, Vitamin E, 21 Kräuter (Phytotherapie) und sei es nicht mehr erhältlich.
Mit dem Befund aus 2013 (Anlage 2) sei eine Thrombopenie festgestellt worden, die eine sofortige Therapie erforderte, weil 5mal schwere Einblutungen in den Augen und häufiges Nasenbluten daraus resultierten.
Laut Verlaufskontrolle 2017 (Anlage 3 und Anlage 4) hätte sich durch die Vitamin C-Verschreibung die Thrombopenie erfolgreich mit den Supplementen therapiert, die Werte hätten sich normalisiert. Ebenso hätten sich mit den Supplementen die Werte für Homocystein-, Lipoprotein- und Vitamin D normalisiert. Da die Wahrscheinlichkeit der Wiederkehr der Thrombopenie bei Älteren höher sei, müsse eine Dauertherapie erfolgen. Gleiches gelte für die Homocysteintherapie. Der Bf. verwies auf:
Auszug aus überreichten Infoblättern Dr. B ("Dr. B"):
"... Eine Veränderung im Gen, welches für den Homocysteinabbau verantwortlich ist, kann zu einer Erhöhung des Homocysteinspiegels führen. Die Gene liegen in doppelter Form vor. Eine Mutation in beiden Genen (Häufigkeit: etwa 15 %) führt zu einer stärkeren Erhöhung des Homocysteinspiegels als die Mutation von nur einem Gen (Häufigkeit: etwa 455) Patienten, die eine genetisch bedingte Erhöhung des Homocysteinspiegels haben, sollten lebenslang Vitamin-B-Präparate einnehmen. Ein Absetzen der B-Vitamine hat einen erneuten Anstieg des Homocysteinspiegels zur Folge."
Er hielt noch Auszüge "Info Arzt" zur Behandlung von Thrombopenie fest, so z. B. https://www.praktischarzt.de/krankheiten/thrombozytopenie/, wonach besonders die Vitamine C, D, B12 und gesunde Omega 3-Fettsäuren sich positiv auf die Thrombozyten auswirken würden. Blutungen bei niedriger Thrombozytenzahl könnten verhindert werden, indem möglichst keine Medikamente wie Aspirin und Ibuprofen eingenommen werden. Diese beeinträchtigen die Wirksamkeit der Blutplättchen.
Auszug aktuelle Internet Recherche:
https://medlineplus. gov/ency/article/000586.htmWer unter einer Thrombozytopenie leidet, hat oftmals einen Mangel der Vitamine C, D und B12 sowie Folsäure.
https://www.ncbi.nlm.nih.gov/pmc/articles/PMC3623781/
Immunthrombozytopenie erfolgreich mit hochdosierter Vitamin-D-Supplementierung und Hydroxychloroquin behandelt: zwei Fallberichte
Laut Bf. werde seit langem angenommen, dass Vitamin D eine immunmodulatorische Rolle spiele, was eine gedämpfte Immunantwort bei Patienten mit Immunthrombozytopenie oder anderen Autoimmunerkrankungen beinhalten könne.
Der Bf. verwies noch auf das Erkenntnis des , betreffend die Folgekosten sowie das Erkenntnis des .
In den vorgelegten Unterlagen ist festgehalten:
Schreiben. Dris. B vom (Anlage 1) über den Labor-Befund:
"… Dabei war das Homocystein leicht erhöht das Lipoprotein(n) stark erhöht.
Das Homocystein kann mit den angegebenen Vitaminen und mit einer Diät gesenkt werden.
Das Lipoprotein muss mit Arteriforte 2x1 und Epican 3x1 gesenkt werden."Befund vom , Labor 1 (Anlage 2)
"Untersuchung von "Thrombozyten", "Ergebnis: 132", "Einheit G/1", "Referenzwert 150-400".
Auf dem Befund ist "leichte Thrombopenie" vermerkt."Befund vom , Labor 1
"Untersuchung von "Thromozyten", "Ergebnis: 123", "Einheit G/1", "Referenzwert 120-320".
Auf dem Befund ist vermerkt:
VITAMINE 25-OH-Vitamin D Ergebnis: 35 mg/ml
<20 = Mangel, > 30 = empfohlener Vitamin D-Spiegel"
Rezept Dr. B vom : Cetebe Vitamin C, tgl. 1 Tablette.
Lt. Anmerkung des Bf.: sei der Wirkstoff Ascorbinsäure, eine Kapsel enthalte 500 mg Ascorbinsäure.
In der mündlichen Verhandlung begründete die den Bf. vertretende Ehegattin die fehlenden aktuellen Rezepte für die eingenommenen Vitamine B, C und D damit, dass der Wahlarzt Dr. B, der die Thrombopenie als Einziger erkannt habe, Privatrezepte ausstelle, die jedoch immer Geld kosten. Es gebe gegen diese Erkrankung kein Medikament und keine Therapie, das Einzige, was bei den Einblutungen bzw. beim Nasenbluten helfe, seien Arnica D3 und die genannten Vitamine. Sie verwies auf die Verschreibung des Cetebe von Dr. B.
Über Befragen, warum Cetebe verschrieben, aber dann ein anderes Produkt, nämlich jenes aus der Firma des Kindes genommen worden sei, gab sie an, dass das Cetebe Zusatzstoffe enthalte, die Probleme bei dem an Thrombopenie erkrankten Bf. machen. Dies vor allem, weil man hohe Dosen einnehme. Die Produkte ihres Kindes seien so rein wie das Produkt einer anderen Firma (Anm.: in Apotheken erhältlich), das die Sportler nehmen. Sie würden auch keine Stoffe enthalten, die Allergikern Probleme machen könnten.
Über Vorhalt, dass beim Bf. keine Allergie aktenkundig sei, gab die Ehegattin an, dass die Produkte ihres Kindes frei von Zusatzstoffen seien, die Probleme bei Thrombopenie machen könnten. Die Thrombopenie sei durch ein Medikament ausgelöst worden, welches das gewesen sei, wüssten sie nicht. Es könnten vom Gesetz her andere, gleichwertige Produkte eingenommen werden. Wichtig sei, dass der Wirkstoff der gleiche sei und dies sei bei den Produkten der Fall.
Über Befragen gab die Ehegattin an, dass sie Dr. B nicht nach einem Rezept für die Produkte ihres Kindes angesprochen habe, weil es vom Gesetz her erlaubt sei, gleichwertige Produkte einzunehmen. Dafür gebe es die Apotheker, die dann nachschauen, ob die Verträglichkeit gegeben sei.
Über Vorhalt, dass es für Vitamin B und D keine Verordnung gebe, verwies die Ehegattin auf eine Empfehlung von Dr. B aus dem Jahr 2013. Er habe gegen die hohen Homocystein-Werte Vitamin B und gegen die hohen Lipoprotein-Werte Vitamin C empfohlen. Diese Empfehlungen hätten sie wahrgenommen und sie hätten geholfen.
Die Amtsvertreterin gab an, kein Arzt zu sein. Sie könne sich nur an Verschreibungen halten. Die einzige Verschreibung von Dr. B sei nicht zeitnah und betreffe nur das Vitamin C. Vitamin B und D seien überhaupt nicht verschrieben und es liege auch kein aktueller Laborbefund vor, der einen Mangel ausweise.
Das Finanzamt beantragte die Abweisung der Beschwerde in diesem Punkt, der Bf. die Stattgabe.
Ag Bel der Ehegattin
Von den für seine Ehegattin begehrten € 3.134,10 gewährte das Finanzamt in der BVE € 2.623,35 (gelb markierte Beträge) als ag Bel mit SB.
Tabelle in neuem Fenster öffnen
79,01 | Praxis C ("Praxis C") Medikation wg Fa-Termin 19.2.202 | 25,2 | ||
0 | Dr W Überw Orthopädie | 7,14 | ||
0 | ZNA Ambulanz Ort 3 allergien Aspirin Haparin ch | 25,2 | ||
2260 | Dr. M ("Dr. M")Zahnarzt Ort 2 | 25,2 | ||
0 | Dr. M Zahnarzt Ort 2 | 25,2 | ||
0 | Dr. M Zahnarzt Ort 2 | 25,2 | ||
0 | Dr. M Zahnarzt Ort 2 | 25,2 | ||
0 | Dr. M Zahnarzt Ort 2 | 25,2 | ||
0 | Dr. M Zahnarzt Ort 2 | 25,2 | ||
0 | Dr. M Zahnarzt Ort 2 | 25,2 | ||
0 | Dr. M Zahnarzt Ort 2 | 25,2 | ||
0 | Dr. M Zahnarzt Ort 2 | 25,2 | ||
0 | Fractur Unfall KH | 25,2 | ||
99 | Vit B, C, D wegen Osteoporose und Fracturneigung V2 go Reg. | 0 | ||
45 | Vit C V2 go Reg. | 0 | ||
45 | Vit C V2 go Reg. | 0 | ||
148,5 | Vit B, C, D wegen Osteoporose und Fracturneigung V2 go Reg. | 0 | ||
45 | Vit C V2 go Reg. | 0 | ||
103 | Vit B, C, D wegen Osteoporose und Fracturneigung V2 go Reg. | 0 | ||
2824,51 | 309,54 | 3.134,08 | ||
2339,01 | 284,34 | 2623,35 |
Das Finanzamt brachte somit
Arztkosten von € 2.339,01 (€ 79,01 + € 2.260,00) sowie
Fahrtkosten zu Ärzten bzw. zum Ambulatorium von € 284,34 (11 mal € 25,20 + € 7,14),
insgesamt somit € 2.623,35 als ag Bel mit SB in Abzug.
Nun werden die Ansichten der Parteien bezüglich der nicht als ag Bel gewährten Teilpositionen festgehalten:
a. Fahrtkosten zur Praxis C wegen Medikation € 25,20:
Nach vorerst divergierenden Ansichten der Parteien beantragt nach Erörterung dieses Punktes in der mündlichen Verhandlung das Finanzamt nunmehr die Stattgabe.
b. Zu den Vitaminpräparaten und Nahrungsergänzungsmitteln (€ 485,50)
Ansicht FA:
Diese ohne konkrete ärztliche Anordnung eingenommenen Produkte seien keine ag Bel und dem Bereich des § 20 EStG zuzurechnen.
Ansicht Bf.:
Es handle sich um Kosten für die seit 2007 bestehende Osteoporose. Resultierend aus dieser gebe es Unfallfolgekosten aus dem Unfall vom . Desweiteren habe sie Kosten für die Behandlung der Allergien seit der Unverträglichkeit auf Osteoporose-Medikamente. Eine Unverträglichkeit auf einen Titannagel habe sich 2009 ergeben, dieser habe 2014 wegen Dauerschaden aufgrund der chronischen entzündlichen Abwehrreaktion entfernt werden müssen.
Zum Beweis legte die Bf. vor:
D-Institut, in weiterer Folge "D-Institut") Diät und Vitamin D (Anlage 1)
In diesem Schreiben - von einem Arzt unterfertigt - war festgehalten, dass Osteoporose vorlag.
"Empfohlen" wurde vom Arzt "der Beginn einer Biphosphorattherapie. Kalziumreiche Ernährung. Eine Medikation von Kalzium und Vitamin D ist angezeigt. Zur Bestimmung der Knochenverlustrate empfehlen wir eine Kontrolle der Osteodensiometrie in 1 Jahr."
Rezept Actonel plus Calcium und Vitamin D (Anlage 2)
Soweit zu ersehen, wurde am "…. 01.12", Dekristol, 1 x1 Kapsel tgl verschrieben.
Laut Ehegattin sei 2012 ein Vitamin D-Mangel im Blut festgestellt worden. Man habe auf eine täglich höhere Dosis umgestellt, inklusive Vitamin K2. Der Vitamin D-Status sei bei der Kontrolle 2015 in Ordnung gewesen. Seither habe man die Dosierung beibehalten. Komplettierung Magnesiummangel, da Vitamin D nicht voll genutzt werden könne. Beigefügt wurden zwei Artikel aus dem Internet.
Es müsse mit komplementären/alternativen Maßnahmen/Therapien das Auslangen gefunden werden. Die Supplementierung von Vitamin D, Vitamin C und Magnesium sowie B-Vitaminen werde zur Linderung der durch die Knochenfrakturen verursachten Schmerzsymptomatik nach Beckenbruch, Rippenbruch, Elle-Speiche-Bruch, Oberschenkel und Zehe angewandt. Das Regime sei daher medizinisch indiziert und durch Verschreibungen dokumentiert. Um weitere Brüche zu vermeiden, sei es unerlässlich, Cortisoneinnahmen zu vermindern sowie Heparin und E-Zusatzstoffe zu meiden. Verwiesen wurde auf einen Artikel im Internet.
Seit Titanoxid (Anm.: gemeint vermutlich Titandioxid) in Vitaminen, Mineralien, Speisen und Medikamenten enthalten sei, würden bei seiner Ehegattin Unverträglichkeiten auftreten. Ihr Körper reagiere systemisch. Auf der Haut bekomme sie Psoriasis. Die Einnahme von Cortison verschlimmere die Osteoporose, was wiederum zu vermehrten Brüchen führen könne. Die Einnahme von Vitamin D mit K2 sei mittlerweile Standard bei Osteoporose. Vitamin C hoch dosiert werde wegen Fruktoseintoleranz (2015 Diagnose) und als Anti Histaminikum bei allergischen Reaktionen auf Heftpflaster (Anl. 5) oder Chrom-Nickel eingesetzt, oder wenn allergische Reaktionen z.B. auf Titandioxid oder Histamin in verarbeiteten Lebensmitteln auftreten.
Schon 2015 sei das durch Kassenärzte verschriebene Neuromultivit (siehe 2015 AVL, Rezept vom Orthopäden, B1, B5, B 12) als unverträglich erlebt worden, weil es Titandioxid enthalte. Daher sei ein Komplementär-/Wahlarztbesuch unausweichlich, weil das österreichische Kassensystem keine allergenfreien Vitamine im Leistungskatalog habe. Der Bf. verwies auf deutsche Quellen aus dem Internet.
Es sei diskriminierend, dass der Österreichische Sanitätsrat nicht darauf abstelle, dass Osteoporose-Therapien auch ohne allergene Zusatzstoffe (Fructose, Lactose, Titandioxid) für Allergiker sichergestellt werden.
Zum Beweis verwies der Bf. auf:
Verstärkung der Allergieeignung durch Metalleinsatz bei Unfallversorgung (2009).
Allergische Reaktion bei Augen, siehe Rezept des Antiallergikers Dr. B (Anlage 6).
Das Auftreten von Allergien sei verstärkt Thema von Gutachten bei Arbeitsunfällen. Er verwies auf diverse (Internet)quellen (zur Frage, warum Supplementierungen bei Osteoporose notwendig seien).
Da die Supplementierung bei seiner Ehegattin medizinisch indiziert sei, und trotz des Urteils des 10 ob S70/11h (Anm.: es geht um SV-rechtliche Vorschriften) die ÖGK keinen den Bedürfnissen entsprechenden Leistungskatalog habe und die Ehegattin keine titanoxidfreien Rezeptierungen erhalte, seien die Präparate als ag Bel anzuerkennen. Dass die Krankenkassen dieses Urteil negieren, beweise folgende Rechtsprechung:
(Anm.: richtig …/2019), wonach bei einer Behandlung durch einen Heilpraktiker im Ausland kein Rezept notwendig sei,
(Anm.: mit dieser Zahl nur als Zitierung in einem anderen Erkenntnis des BFG zu finden), wonach Kosten für eine Alternativbehandlung bei einem deutschen Heilpraktiker eine ag Bel sei, wenn eine medizinische Indikation vorliege.
RV/0427-G/06, wonach Aufwendungen für Maßnahmen der Außenseitermedizin nicht grundsätzlich von der Berücksichtigung als Kosten einer Behinderung im Rahmen der §§ 34, 35 EStG 1988 ausgeschlossen seien.
Beigelegt waren noch folgende Unterlagen:
Anlage 4 - Krankenhaus 1
Aufnahme: , Entlassen:
samt Diagnosen
Anlage 5 - Krankenhaus 2,
Anlage 6: Rezept, Datum und Text unlesbar
In der mündlichen Verhandlung legte die Ehegattin einen Arztbrief vom des Krankenhauses 3 vor. Daraus sei laut Ehegattin ersichtlich, dass die Osteoporose schon lange besteht und der Arzt auch u. a. Vitamin D und K2 empfohlen habe, ebenso den Vitamin B-Komplex sowie Vitamin C täglich.
Über Befragen, worin die Verschreibungen von Vitamin B, C und D zu ersehen seien, gab sie an, dass Dr. G Neurobin (Anm.: dürfte "Neurobion" sein) in einem Vorjahr verschrieben, die Ehegattin dieses aber nicht vertragen habe. Sie habe auf Vitamin B aus der Produktpalette ihres Kindes umsteigen müssen.
Das Vitamin C, D, Kalzium und Magnesium sei schon beim D-Institut im Jahr 2007 dabei gewesen. 2022 sei sie wieder dort gewesen und sei es erneuert worden. Zu Vitamin B verwies sie auf die Verschreibung von Neurobin durch Fr. Dr. G. Dieses enthalte so viele andere Zusatzstoffe.
Die Osteoporose bestehe seit 2007, die Psoriasis seit 1980. Die Allergien habe sie seit 1980 (nach einer Nebenhöhlenoperation).
Die Vertreterin des Finanzamtes beantragt die teilweise Stattgabe der Beschwerde, und zwar die Anerkennung der Beträge laut BVE und zusätzlich der Fahrtkosten zu Dr. S (€ 25,20)), im Übrigen die Abweisung der Beschwerde.
Der Bf. bzw. seine Ehegattin beantragte die Stattgabe der Beschwerde. Die Krankheiten seien durch Befunde dokumentiert.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Ag Bel des Bf.
Der Bf. macht diverse ag Bel für sich und seine Ehegattin geltend.
Die Aufwendungen für Arztbesuche des Bf. sind durch Unterlagen dokumentiert. Dass die Fahrtkosten zu Ärzten angefallen sind, ist - ebenso wie ihre Höhe - unstrittig.
Die Fahrtkosten zum Geschäft 1 sind nicht nur zur Besorgung der Not-Lesebrille angefallen.
Die Portokosten und Fahrtkosten zur Post betreffen die Abgabe der Einkommensteuererklärung 2014.
Die Ehegattin hat die Erklärung des Bf. für die Arbeitnehmerveranlagung 2014 am und die Erklärung L1i für 2018 am bei der Arbeiterkammer beschaffen wollen und sind Fahrtkosten angefallen.
Der Bf. hat 2019 Aufwendungen für Vitamin B, C und D geltend gemacht, die er in der Firma seines Kindes über das Internet bezogen hat. In den Steuererklärungen 2008 bis 2010 sowie 2012 waren keine Aufwendungen für den Bf. für Vitamin B, C und D enthalten.
Die Firma des Kindes gründete das Kind im Jahr 2013.
Beim Bf. waren 2007 die Homocystein- und Lipoproteinwerte erhöht. Es wurde ihm Arteriforte und Epican verschrieben und eine Diät empfohlen.
Es liegt für den Bf. für 2019 keine zeitnahe - also in diesem Jahr bzw. allenfalls im Vorjahr - ausgestellte Verordnung eines Arztes bzw. ein entsprechender Therapieplan für die Einnahme von (im Internet in der Firma des Kindes bestellten) Vitamin B, C und D samt Dosierung und Dauer der Einnahme vor. Das 2017 verschriebene Cetebe hat der Bf. nicht eingenommen.
Begründet wird die Nicht-Vorlage von Rezepten mit den Kosten für ihre Ausstellung. Der Bf. bzw. seine Ehegattin haben niemals um ein Rezept für die (von der Firma des Kindes des Bf. bezogenen) Vitamine gebeten.
Die "zeitnäheste" Verschreibung für Cetebe 1 mal tgl. 1 Kapsel (Anm.: Ascorbinsäure, Vitamin C) erfolgte von Dr. B im März 2017. Dr. B hat laut Bf. die Thrombopenie erkannt. Das Cetebe hat der Bf. nicht eingenommen. Die Behauptung der Ehegattin, es seien in Cetebe die für die Thrombopenie schädliche Substanzen enthalten, ist nicht erwiesen.
Es gibt für 2019 keinen aktuellen Blutbefund für den Bf., der einen Mangel an Vitamin B, C oder D ausweist.
Ag Bel für die Ehegattin
Die Ehegattin bezog 2019 Einkünfte von weniger als € 6.000,00.
Die Arztkosten samt dazugehörigen Fahrtkosten für die Ehegattin (€ 2.623,40) sowie die Fahrtkosten zur Ordination C (€ 25,20), zusammen somit € 2.648,60, sind unstrittig. Auch nach Ansicht des BFG sind dem Bf. diese ag Bel. zu gewähren.
Die Ehegattin leidet seit Jahren an Osteoporose und Allergien auf diverse Stoffe. Sie hatte 2009 einen Autounfall mit Becken-/Rippenfraktur. Es hat auch Krankenhausaufenthalte (2015, 2019) bzw. Vorstellungen im Ambulatorium (2019) gegeben.
Am anlässlich der Vorstellung in einem Spital wurde u. a. Osteoporose diagnostiziert und der Ehegattin u. a. als Therapievorschlag "Vitamin D mit K2" und "Vitamin C tgl." gemacht.
Auch die Ehegattin hat die Vitamine A, B und C in der Firma ihres Kindes über das Internet bezogen. In den Steuererklärungen 2008 bis 2010 sowie 2012 waren keine Aufwendungen für die Ehegattin für Vitamin B, C und D enthalten.
Am wurde der Bf. die Einnahme von Vitamin D und eine kalziumreiche Kost empfohlen. Weiters war die Kontrolle in einem Jahr angezeigt.
Das am verschriebene Actonel hat die Bf. wegen Unverträglichkeiten nicht eingenommen. In 01.12 wurde ihr Dekristol verschrieben.
Es liegt für die Ehegattin für 2019 keine zeitnahe - also in diesem Jahr bzw. allenfalls im Vorjahr - ausgestellte Verordnung eines Arztes bzw. ein entsprechender Therapieplan für die Einnahme von (im Internet in der Firma des Kindes bestellten) Vitamin B, C und D samt Dosierung und Dauer der Einnahme vor.
Für 2019 liegt kein aktueller Blutbefund für die Ehegattin vor, der einen Mangel an Vitamin B, C oder D dokumentiert. Kalzium und Magnesium scheint trotz behaupteter Einnahme im Aufwand nicht auf.
Zum Selbstbehalt
Diesen errechnete der Bf. in der im angefochtenen Bescheid ausgewiesenen Höhe. Er begehrt für seine Berechnung die Anwendung des deutschen Rechts bzw. führt er Ungerechtigkeiten im österreichischen Steuer- und Sozialversicherungsrecht an.
2. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt fußt auf dem vorgelegten Akteninhalt und den Vorbringen der Parteien im Beschwerdeverfahren.
Die Arztkosten für den Bf. und/oder seine Ehegattin sind durch Unterlagen dokumentiert. Die Fahrtkosten zu Ordinationen bei Ärzten oder ins Krankenhausfür den Bf. und/oder seine Ehegattin sind unzweifelhaft angefallen.
Die Feststellung, dass für den Beschwerdezeitraum weder für den Bf. noch seine Ehegattin entsprechende, zum Veranlagungszeitraum zeitnahe ärztliche Verschreibungenbzw. ein Mangelbefund mit entsprechendem Therapieplan für die von ihnen konkret eingenommenen Vitamine - Produkte der Firma des Kindes aus dem Internet - vorliegen, ist schon durch die fehlende Vorlage einer solchen Verschreibung erwiesen. Auch hat die Befragung des Bf. bzw. seiner Ehegattin zur Nichtvorlage aktueller Rezepte ergeben, dass solche wegen der Kosten für die Ausstellung von Privatrezepten nicht vorgelegt werden.
Die zeitlich weit zurückliegenden ärztlichen Verordnungen für den Bf. und seine Ehegattin für Medikamente (z. B. Arteriforte, Epican, Cetebe, Neurobion, Actonel), die nicht eingenommen wurden, sind nicht als zeitnahe ärztliche Verordnung für die im Internet erworbenen Vitamine zu werten.
Das Fehlen von zeitnahen Feststellungen zu Mangelzuständen betreffend die Vitamine B, C und D ist aufgrund fehlender Blutbefunde für 2019 erwiesen. Der Blutbefund des Bf. im Jahr 2017 hat Werte für Thrombozyten und das Vitamin D im Normbereich ergeben.
Die Annahme des BFG, dass die Fahrt zum Geschäft 1 nicht nur zur Besorgung einer Not-Brille erfolgte, fußt auf dem Umstand, dass die Behauptung, es sei gleichzeitig die Gleitsichtbrille in Reparatur gebracht worden, nicht nachgewiesen ist. Es wäre wohl mit den Erfahrungen des täglichen Lebens im Einklang stehend, sich eine solche Not-Brille dann gleich beim Optiker und nicht in einem Lebensmittelgeschäft zu besorgen. Auch liegen keine sonstigen Nachweise vor, dass die Fahrt zum Geschäft 1 unmittelbar im Anschluss bzw. unmittelbar vor dem Besuch des Optikers erfolgte.
Die Feststellungen bezüglich der Beschaffung von Steuererklärungen samt Beilagen basieren auf den Angaben des Bf. bzw. der Ehegattin sowie den Angaben des Finanzamtes in der mündlichen Verhandlung (zum Einlangen der Steuererklärung 2014 beim Finanzamt).
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zur ag Bel für den Bf. und seine Ehegattin (Spruchpunkt I.)
Bei den einzelnen Einkünften dürfen die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge nicht abgezogen werden.
Bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen sind nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. Sie muss außergewöhnlich sein (Abs. 2).
2. Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).
3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).
Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.
Die Belastung ist außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst.
Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.
Die Belastung beeinträchtigt wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen (§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5) vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt. Der Selbstbehalt beträgt bei einem Einkommen
von höchstens 7 300 Euro 6%.
mehr als 7 300 Euro bis 14 600 Euro 8%.
mehr als 14 600 Euro bis 36 400 Euro 10%.
mehr als 36 400 Euro 12%.
Der Selbstbehalt vermindert sich um je einen Prozentpunkt
wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht
wenn dem Steuerpflichtigen kein Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht, er aber mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragener Partner ist und vom (Ehe-)Partner nicht dauernd getrennt lebt und der (Ehe-)Partner Einkünfte im Sinne des § 33 Abs. 4 Z 1 von höchstens 6 000 Euro jährlich erzielt
für jedes Kind (§ 106).
Sind im Einkommen sonstige Bezüge im Sinne des § 67 enthalten, dann sind als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit für Zwecke der Berechnung des Selbstbehaltes die zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, erhöht um die sonstigen Bezüge gemäß § 67 Abs. 1 und 2, anzusetzen.
Für Unterhaltsleistungen gilt folgendes:
1. Unterhaltsleistungen für ein Kind sind durch die Familienbeihilfe, den Familienbonus Plus gemäß § 33 Abs. 3a, den Kindermehrbetrag gemäß § 33 Abs. 7 sowie gegebenenfalls den Kinderabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 3 abgegolten, und zwar auch dann, wenn nicht der Steuerpflichtige selbst, sondern sein mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebender (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) Anspruch auf diese Beträge hat.
2. Leistungen des gesetzlichen Unterhalts für ein Kind sind bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 33 Abs. 4 Z 3 durch den Unterhaltsabsetzbetrag abgegolten.
3. (Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)
4. Darüber hinaus sind Unterhaltsleistungen nur insoweit abzugsfähig, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden. Ein Selbstbehalt (Abs. 4) auf Grund eigener Einkünfte des Unterhaltsberechtigten ist nicht zu berücksichtigen.
5. (Verfassungsbestimmung) Unterhaltsleistungen an volljährige Kinder, für die keine Familienbeihilfe ausbezahlt wird, sind außer in den Fällen und im Ausmaß der Z 4 weder im Wege eines Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrages noch einer außergewöhnlichen Belastung zu berücksichtigen.
Wie im Erkenntnis des Ro 2021/15/0005, ausgeführt, wird die medizinische Notwendigkeit einer Maßnahme z. B. durch eine ärztliche Verordnung, einen ärztlichen Therapieplan oder durch Übernahme der Kosten durch den Sozialversicherungsträger nachgewiesen (vgl. ; , 2001/15/0164). Der VwGH befand, dass ein Bioenergetiker nicht in der Lage ist, die medizinische Notwendigkeit einer Maßnahme zu beurteilen, wenn ihm die entsprechende Ausbildung dafür fehlt.
Alternativmedizinische Behandlungen sind absetzbar, wenn die Zwangsläufigkeit mittels ärztlicher Verordnung (LStProtokoll 96; Müller SWK 98, 239 1.3.2; Shiatsu- und Cranio-Sacrale-Therapien bei Behinderung; Warmwassertherapie) oder anderweitig ( teilweise Kostenübernahme durch gesetzliche Krankenversicherung) nachgewiesen wird (krit Renner RdW 16/434, 573).
Selbstbehandlung (; aA ), bloße ärztliche Empfehlung (; , RV/5100903/2013; Kittl BFGj 15, 446; ; RV/0203-G/08) oder "Verordnung" durch einen Bioenergetiker () sind nicht ausreichend (aA ).
Aufwendungen zur Erhaltung der Gesundheit und Vorbeugung sind nicht abzugsfähig ( Naturheilmittel und alternativmedizinische Präparate).
… Auch ein Vorrang schulmedizinischer Methoden wird nicht mehr vertreten (Demal SWK 07, S 59 zu RV/0427-G/06). … (Peyerl in Jakom EStG, 17. Aufl. (2024), § 34, Rz. 90, "Alternativmedizinische Behandlungen").
Nahrungsergänzungsmittel (Vitaminpräparate etc) sind idR nicht abzugsfähig; Ausnahme bei ärztlicher Verordnung (; RV/0577-G/10) oder wenn sich medizinische Gründe aus medizinischer Fachliteratur und ärztlichen Befunden ergeben (); Urban ÖStZ 12/769, 401 (Peyerl in Jakom EStG, 17. Aufl. (2024), § 34, Rz. 90, "Nahrungseränzungsmittel").
Aus dem Ausdruck "vor Abzug der agB" ergibt sich, dass bei der Bemessung des Selbstbehalts nur die Summe jener agB nicht zu berücksichtigen ist, die dem Selbstbehalt unterliegen (); ohne Selbstbehalt abzugsfähige agB (s Rz 53) vermindern die Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Selbstbehalts (Pülzl ecolex 03, 614). … (Peyerl in Jakom EStG, 17. Aufl. (2024), § 34, Rz. 52).
3.1.1. Zur ag Bel des Bf.
Aus Sicht des BFG sind dem Bf. die Aufwendungen für Arztkosten, Fahrten zu Ärzten sowie die Lesebrille als ag Bel zu gewähren (€ 88,47 laut BVE).
Da bezüglich der Fahrtkosten zum Geschäft 1 (€ 7,14) nicht nachgewiesen ist, dass diese Fahrt extra und im Zusammenhang mit der Reparatur einer Gleitsichtbrille erfolgte, sind die Fahrtkosten dem Bereich des § 20 EStG 1988 zuzurechnen.
Zu den Fahrtkosten zur Beschaffung des Formulars für die Arbeitnehmerveranlagung 2014 (€ 14,28 am ) ist festzuhalten, dass grundsätzlich jeder, der entsprechende Einkünfte bezieht bzw. der eine Arbeitnehmerveranlagung durchführen will, seine Erklärung beim Finanzamt einreichen muss.
Der Bf. hat sich entschieden, seine Erklärung nicht per FinanzOnline, sondern weiterhin in Papierform einzureichen. Für jeden, der die Erklärung in Papierform beim Finanzamt einreichen will - aus welchen Gründen auch immer - ist der Aufwand kein "außergewöhnlicher" und auch nicht zwangsläufig erwachsen, da er sich mit der Wahl für Finanzonline der postalischen Übermittlung hätte entziehen können.
Zumal der Bf. und die Ehegattin im Beschwerdeverfahren eine Vielzahl von Internet-Auszügen vorbringt, dürfte es nicht an einem mangelnden Zugang zum Internet bzw. an der Geschwindigkeit des Internets liegen, nicht auf FinanzOnline umsteigen zu können.
Hinzu kommt noch - da das Procedere bezüglich der Durchführung der Veranlagung alljährlich gleich verläuft -, dass sich der Bf. schon zu Beginn des Jahres, das auf das jeweilige Veranlagungsjahr folgt, Vorsorge durch rechtzeitige (telefonische) (Vor-)Bestellung des Formulars treffen konnte bzw. sich die Formulare im Zuge von Fahrten im Zusammenhang mit täglichen Einkäufen oder Arztbesuchen bei der Arbeiterkammer oder beim Finanzamt hätte besorgen können. Im gegenständlichen Fall waren für die Besorgung des Formulars betreffend die Arbeitnehmerveranlagung 2014 bereits rd. viereinhalb Jahre vergangen. Da war es auch nicht abwegig, dass bei der Arbeiterkammer Formulare nicht mehr vorhanden waren. Eine Zwangsläufigkeit ist zu verneinen.
Dasselbe gilt für die Fahrtkosten vom (€ 7,14) zur Beschaffung des Formulars L1i für 2018, dies auch, wenn hier aufgrund des Pflichtveranlagungstatbestandes (deutsche Rente) eine kürzere Zeitspanne aber immerhin eine solche von vier Monaten bis zum Zeitpunkt, zu dem die Erklärung vom Gesetz her abzugeben war - vorlag.
Die Portokosten (€ 3,10) und die Fahrten zur Post (€ 7,14) sind aus Sicht des BFG nicht zwangsläufig erwachsen. Wie schon der Text in der Tabelle des Bf. zeigt, erfolgte dieser Aufwand zur Einreichung der Steuererklärung des Bf. für 2014. Wie bereits vorstehend ausgeführt, handelt es sich um keinen außergewöhnlichen und auch keinen zwangsläufig erwachsenen Aufwand, weil auch die Einreichung per Finanzohnline möglich gewesen wäre.
Es liegt auch hier kein - durch das Finanzamt verschuldeter - Aufwand zur neuerlichen Einreichung von Unterlagen vor. Die Zwangsläufigkeit der Portokosten und Fahrtkosten ist daher zu verneinen. Diese Aufwendungen sind dem Bereich der privaten Lebensführung zuzurechnen.
Die nachfolgenden Ausführungen betreffend die Aufwendungen für die Vitamine gelten auch für jene der Ehegattin:
Die Aufwendungen für Vitamine für den Bf.und seine Ehegattin sind aus folgenden Gründen nicht als ag Bel abzugsfähig, weil - wie zum Teil schon oben festgehalten - für den Beschwerdezeitraum
keine zeitnah ausgestellten ärztlichen Verordnungen für die konkret über das Internet angeschafften Vitamine vorlagen,
keine Dauerrezepte für die 2019 bestellten Produkte vorliegen,
keine Versuche des Bf. und seiner Ehegattin zu ersehen waren, anstatt der in (weit zurückliegenden Verschreibungen) verordneten, laut Angaben des Bf. und seiner Ehegattin aber unverträglichen Medikamente vom verschreibenden Arzt ein Alternativprodukt zu bekommen,
für den Beschwerdezeitraum kein Mangelbefund der Vitamine für den Bf. und seine Ehegattin dokumentiert ist,
für das BFG nicht anzunehmen ist, dass der Arzt Dr. B, der die Thrombopenie erkannt hat, dem Bf. ein ihn schädigendes Medikament - Cetebe - verschrieben haben wird,
der Bf. und seine Ehegattin in Vorverfahren wohl für das Kind, nicht aber für sich Vitamine geltend machten (siehe BFG GZ. RV/4100524/2017 (E 2008 bis 2010), und BFG GZ. RV/4100090/2020, intern gestellt (E 2012)), und
der Bf. und seine Ehegattin aufgrund der Thematisierung in den Vorverfahren über die entsprechenden Voraussetzungen des Nachweises für Vitamine und Nahrungsergänzungsmittel bei der Veranlagung 2019 Bescheid wussten.
Im gegenständlichen Fall stellt sich für das BFG die Sachlage so dar, dass der Bf. die bei der Firma des Kindes angeschafften Vitamine nach eigener Dosierung für die von ihm bestimmte Dauerzur Vorsorge bzw. zur Erhaltung der Gesundheit nach eigenem Ermessen eingenommen hat. Im Lichte der Rechtsprechung des VwGH sind die Aufwendungen für die Vitaminpräparate nicht als ag Bel zum Abzug zuzulassen.
Dem Bf. stehen daher als ag Bel (wie bereits n der BVE) € 88,47 (anstatt der im angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2019 € 560,77) zu.
3.1.2. Ag Bel der Ehegattin
Aus Sicht des BFG sind die vom Finanzamt gewährten Aufwendungen für Arztkosten samt dazugehörigen Fahrtkosten sowie Fahrtkosten zum Krankenhaus von insgesamt € 2.623,40 als ag Bel zum Abzug zuzulassen, ebenso nach entsprechender Klärung in der mündlichen Verhandlung die Fahrtkosten zur Ordination C in Höhe von € 25,20, zusammen somit € 2.648,60.
Bezüglich der Aufwendungen der Vitamine gilt das unter Pkt. 3.1.1. Gesagte. Ergänzend darf festgehalten werden:
Unzweifelhaft hat die Bf. seit vielen Jahren eine Osteoporose und hatte auch Unfälle und leidet an Allergien gegen dieverse Stoffe. Am wurde ihr die Einnahme von Kalzium und Vitamin D empfohlen. Eine konkrete Verschreibung eines Arztes samt Dosierung und Einnahmedauer lag damals nicht vor.
Aus der in Krankenhausberichten angeführten "Vormedikation" von Kalzium, Magnesium und Vitamin D" ist keine ärztliche Verschreibung abzuleiten, weil die Vormedikation auf den Angaben der Bf. basiert. Es ist auch keine Dosis angeführt. Diesen Berichten sind zwar Diagnosen zu entnehmen, nicht aber konkrete Verordnungen samt Dosierungen für die hier angeschafften Vitamine.
Aus der Verschreibung der Actonel-Tabletten am kann nicht nachvollziehbar geschlossen werden, dass die Einnahme des 2019 im Internet gekauften Vitamin D medizinisch indiziert war. In der Verschreibung von Dekristol vom …01.2012 ist auch noch keine Verschreibung des im Jahr 2019 tatsächlich gekauften Vitamin D aus der Firma ihres Kindes zu erblicken.
Da für 2019 bezüglich Vitamin D keine ärztliche Verordnung inklusive Dosis oder ein Therapieplan vorliegt und auch kein Mangel nachgewiesen ist, können die Aufwendungen für das im Internet bezogene Vitamin D nicht als ag Bel in Abzug gebracht werden. Dies gilt ebenso für das Vitamin B und C.
Auch wenn die Ehegattin an Allergien leidet und ihren Vorbringen nach Vitamin C eine taugliche Hilfe sein soll, so fehlt es an nachvollziehbaren Anhaltspunkten, dass gerade 2019 Vitamin C eingenommen werden musste.
Die Vorbringen der Ehegattin zu den für sich begehrten Vitaminen haben insofern keine einheitliche Linie bzw. sind inkongruent, als dass sie ihre schon über Jahre bestehenden Erkrankungen ins Treffen führt, die - so ihre Ausführungen deutend - die dauerhafte Einnahme der Vitamine erfordern, andererseits aber über Jahre sich kein Aufwand für solche Vitamine findet, siehe z. B. in den Steuererklärungen des Bf. für 2008 bis 2010 und 2012.
Sollte die Einnahme doch nicht ständig erfolgen müssen, so fehlen für das BFG entsprechende Nachweise, die nachvollziehbar machen, dass gerade im Jahr 2019 die Einnahme der konkret angeschafften Vitaminpräparate unbedingt erforderlich war. Es sprechen auch hier die aufgezeigten Umstände dafür, dass die Ehegattin die Vitaminpräparate nach eigenem Ermessen und nach eigener Dosierung zur Vorbeugung bzw. Erhaltung der Gesundheit eingenommen hat.
Aus den zuvor genannten Gründen sind daher 2019 für die Ehegattin die Aufwendungen für Vitamine nicht als ag Bel zum Abzug zuzulassen.
Zu den von der Bf. als Untermauerung ihrer Vorbringen ins Treffen geführten Erkenntnisse darf noch angemerkt werden:
Das Erkenntnis des hob der VwGH mit Erkenntnis vom , Ro 2020/13/0008, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit auf. Im fortgesetzten Verfahren (RV/7101110/2022) wurde den Aufwendungen für von einem Humanenergetiker empfohlene alternativmedizinische Präparate der Abzug als ag Bel versagt.
Was die vom Bf. zu den beiden anderen zitierten Entscheidungen (, und RV/0427-G/06) festgehaltenen Aussagen anlangt, so ist nichts zu gewinnen, weil es eben die medizinische Indikation und die Nachweise für die Einnahme der Vitamine des hier konkret vorliegenden Falles zu prüfen galt.
Zusammenfassend darf festgehalten werden:
Als ag Bel mit Selbstbehalt kommen daher
€ 88,47 für den Bf. und
€ 2.648,60 für die Ehegattin,
insgesamt somit € 2.737,07 in Abzug.
Der Beschwerde konnte daher hinsichtlich der dem Bf. zuzuerkennenden Höhe der Beträge teilweise Folge gegeben werden.
Zur Berechnung des Selbstbehalts
Im gegenständlichen Fall ist aufgrund der unbeschränkten Steuerpflicht des Bf. und seiner Ehegattin in Österreich das österreichische Steuerrecht (EStG 1988) anzuwenden. Auf Basis dieser Bestimmungen hat auch das BFG seine Entscheidungen zu treffen.
Das BFG hat daher keine Befugnis und auch keine "Mittel", die vom Bf. ins Treffen geführten (subjektiv empfundenen) Ungleichbehandlungen in seiner Entscheidung zu berücksichtigen oder deutsches Steuerrecht bei der Ermittlung bzw. der Höhe des Selbstbehalts anzuwenden.
Die vom Bf. in der Beschwerde angestellte Berechnung des Selbstbehalts auf Basis des Steuerbuches der Arbeiterkammer deckt sich mit jener des Einkommensteuerbescheides 2019.
Da die ag Bel mit Selbstbehalt bei der Berechnung des Selbstbehalts nicht vermindernd in Abzug zu bringen ist, beträgt der Selbstbehalt auch im vorliegenden Erkenntnis € 2.840,18.
Die nunmehr als ag Bel mit Selbstbehalt anzuerkennenden € 2.737,07 liegen jedoch unter dem Selbstbehalt von € 2.840,18, sodass die ag Bel steuerlich nicht wirksam werden.
Im Ergebnis konnte daher mangels Überschreiten der ag Bel über den Selbstbehalt der Beschwerde kein Erfolg beschieden sein, weshalb sie als unbegründet abzuweisen war.
3.2. Zur Un-/Zulässigkeit der Revision (Spruchpunkt II.)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Fall waren Sachverhaltsfragen zu klären bzw. die vorgelegten Unterlagen zu würdigen.
Die betraglich relevante Nichtanerkennung der Aufwendungen für Vitaminpräparate findet in der Rechtsprechung des VwGH Deckung (vgl. z. B. ).
Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor. Eine Revision ist daher nicht zulässig.
Klagenfurt am Wörthersee, am
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Fall waren Sachverhaltsfragen zu klären bzw. die vorgelegten Unterlagen zu würdigen.
Die betraglich relevante Nichtanerkennung der Aufwendungen für Vitaminpräparate findet in der Rechtsprechung des VwGH Deckung (vgl. z. B. ).
Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor. Eine Revision ist daher nicht zulässig.
Klagenfurt am Wörthersee, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 34 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 34 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 34 Abs. 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 34 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 34 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2024:RV.4100708.2022 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at