Berufsrecht für Bilanzbuchhalter
1. Aufl. 2024
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S. 85Kapitel 15: Arbeiten über die Grenze
Die Europäische Union beinhaltet für ihre Bürger 4 Grundfreiheiten, ua
die Dienstleistungsverkehrsfreiheit, die Freiheit, in jedem EU-Staat seine Dienstleistungen anzubieten und
die Personenverkehrsfreiheit, die Freiheit in jedem EU-Staat zu leben und zu arbeiten.
Die rechtliche Umsetzung dieser Freiheiten finden Sie für Bilanzbuchhaltungsberufe in den Bestimmungen zur Dienstleistungsfreiheit und Niederlassungsfreiheit.
15.1. Dienstleistungsfreiheit
Personen, die eine Berufsberechtigung, die in den Berechtigungsumfang eines Bilanzbuchhalters, Buchhalters oder Personalverrechners fällt, in ihrem Herkunftsstaat besitzen, dürfen auch in Österreich ihre Leistungen erbringen.
Folgende Voraussetzungen sind dafür zu erfüllen:
sie müssen Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU, des EWR oder der Schweiz sein
sie müssen dort ihre Niederlassung/Berufssitz haben
in ihrem Niederlassungsstaat ist der Beruf entweder reglementiert oder
sie können nachweisen, in den vergangenen 10 Jahren mindestens ein Jahr diesen Beruf ausgeübt zu haben
sie müssen eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung besitzen
sie müssen ihre Berufsbezeichnung in der Amtssprache ihres Niederlas...