Berufsrecht für Bilanzbuchhalter
1. Aufl. 2024
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S. 78Kapitel 13: Wie kann eine Berufsberechtigung ruhen?
Es wird einerseits zwischen einem Ruhen, das vom Berufsberechtigten gewünscht wird und andererseits einem zwangsweisen Ruhen (Suspendierung) einer Berufsberechtigung, das von der Behörde ausgesprochen wird, unterschieden.
13.1. Ruhen
Sie können auf Ihre Befugnis zur selbständigen Ausübung eines Bilanzbuchhaltungsberufes vorübergehend verzichten, sodass hierdurch Ruhen der Berufsberechtigung eintritt.
Davon zu unterscheiden ist der dauernde Verzicht einer Berufsberechtigung, mit dem die Berufsberechtigung beendet wird!
Der Eintritt des Ruhens ist der Geschäftsstelle der Bilanzbuchhaltungsbehörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
Sie finden im Downloadcenter auf der Webseite der Bilanzbuchhaltungsbehörde das entsprechende Meldeformular: https://www.wko.at/bilanzbuchhaltungsbehoerde/downloadcenter
Das Ruhen der Berufsberechtigung beginnt frühestens mit dem Einlangen der schriftlichen Meldung bei der Geschäftsstelle der Bilanzbuchhaltungsbehörde. Der Beginn des Ruhens kann auch in der Zukunft liegen. Eine rückwirkende Ruhendmeldung ist nicht möglich!
Die Geschäftsstelle sendet Ihnen zeitnah zum Ruhenszeitpunkt eine Bestätigung u...