zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 20.06.2024, RV/3100374/2023

Unfall vor Antritt des Masterstudiums im Ausland: Liegt eine Studienbehinderung iSd § 2 Abs. 1 lit b 4. und 5. Satz FLAG 1967 vor, die zu einer Hemmung bzw. Verlängerung der Studienzeit führt ?

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom , Ordnungsbegriff Nr1, betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum August 2021 bis September 2022 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensablauf:

1. Frau ***Bf1*** (= Beschwerdeführerin, Bf) hat für die Tochter A, geb. 05/1998, laufend die Familienbeihilfe (FB) und den Kinderabsetzbetrag (KG) bezogen.

2. Im Rahmen der Überprüfung des FB-Anspruchs im August 2021 hat die Bf mitgeteilt, dass die Tochter nach dem FH-Bachelorstudium "Kommunikationswirtschaft" ab Herbst 2021 das Studium in OrtX für den Master-Abschluss für ein Jahr fortsetzen werde. An Unterlagen wurden vorgelegt:
- das Diplom der FH-OrtY v. betr. den Abschluss des Bachelorstudiums;
- eine Immatrikulationsbestätigung der BB SchuleAusland v. , wonach
die Tochter, nach Zahlung der Gebühren, im Programm "Master of Arts in Communications
and Future Marketing" mit Beginn bis angemeldet und zugelassen
ist.

3. Mit Schreiben v. teilte die Bf mit, die Tochter habe sich bei einem Schiunfall am beide Beine gebrochen und daher das geplante Master-Studium nicht im Jänner 2022 antreten können. Der Beginn des Master-Studiums sei auf Oktober 2022 verlegt worden. Zum Nachweis wurden beigebracht:
- Arztbrief des BKH YY über den stationären Aufenthalt der Tochter vom
bis nach Sportunfall mit beidseitiger Oberschenkelfraktur sowie Covid-Infektion
samt Empfehlung weiterer Therapiemaßnahmen;
- Immatrikulationsbestätigung der BB SchuleAusland v. betr. die
Anmeldung zum Programm "Master of Arts in Communications and Future Marketing"
nunmehr mit Beginn bis .

4. Zur nochmaligen Überprüfung des FB-Anspruchs im Jänner 2023 hat die Bf nochmals eine Immatrikulationsbestätigung der BB SchuleAusland v. , nunmehr mit Beginn des Masterstudiums bis , samt diesbezüglichen Studienerfolgs-nachweisen vorgelegt.

5. Mit Schreiben v. hat das Finanzamt der Bf mitgeteilt, dass der FB-Anspruch für die Tochter nur bis Februar 2023 besteht und die Auszahlung eingestellt wird.

6. Die Bf hat daraufhin, unter Beilage bisheriger Nachweise, mit Formular Beih100 am die Weitergewährung der FB ab 03/2023 wegen verzögerten Studiums der Tochter wegen Unfalls beantragt und im Begleitschreiben den Sachverhalt - wie bisher - dargelegt. Die Tochter werde das Master-Studium im Juli 2023 abschliessen.

7. Am hat das Finanzamt folgende Bescheide, Ordnungsbegriff Nr1, erlassen:
a) Bescheid betr. Abweisung des FB-Antrages der Bf für den Zeitraum "ab März 2023":
Lt. Begründung stehe die FB bis zum 25. Geburtstag zu, wenn ein Studium mit einer
gesetzlichen Dauer von mindestens 10 Semestern im Jahr des 19. Geburtstages
begonnen werde (§ 2 Abs. 1 lit j FLAG 1967), was gegenständlich bei der Tochter nicht
zutreffe. Die beihilfenschädliche Altersgrenze sei im Mai 2022 erreicht und aufgrund von
COVID der Anspruch bis 02/2023 verlängert worden.
b) Bescheid betr. Rückforderung von FB und KG für die Tochter für den Zeitraum
"August 2021 bis September 2022" im Betrag von gesamt € 3.309,00:
Begründend wird unter Verweis auf §§ 2 Abs. 1 lit b und lit d, 26 FLAG 1967 ua. zum
frühestmöglichen Beginn einer Berufsausbildung iSd FLAG und weiters ausgeführt, die
Tochter habe das Bachelorstudium am abgeschlossen; der Studienbeginn
Master wäre im Oktober 2021 möglich gewesen, sei jedoch erst im Oktober 2022
erfolgt (im Einzelnen: siehe Rückforderungsbescheid v. ).

8. In der gegen den Rückforderungsbescheid rechtzeitig erhobenen Beschwerde wird die ersatzlose Bescheidaufhebung beantragt und vorgebracht, es sei unberücksichtigt geblieben, dass die Tochter nach Matura und erfolgreich abgelegtem Bachelor-Studiengang im Anschluss das Master-Studium bereits inskribiert und einen Studienplatz mit Beginn ab zugesichert bekommen habe. Es sei die Gebühr von € 500 bereits bezahlt und ein Flug gebucht gewesen. Durch den Schiunfall als einem unvorhersehbaren Ereignis sei es zu einer Studienbehinderung gekommen, die zu einer Verlängerung der Studienzeit von 6 Monaten geführt habe. Verletzungsbedingt (ua. Reha bis Ende April 2022) sei der Tochter, selbst online, ein Studienbeginn im Jänner und auch im April 2022 nicht möglich gewesen. Sie habe den erstmöglichen Termin im Oktober 2022 wahrgenommen und zur Überbrückung von Mai bis August 2022 bei der Fa. CC (großteils im Home-office) gearbeitet. Der Unfall mit einer Krankenstandsdauer von mehr als 4 Monaten stelle sohin ein unabwendbares Ereignis iSd § 2 FLAG dar. Dazu wurden an Unterlagen ua. noch vorgelegt:
- Aufenthaltsbestätigung des Reha-Zentrum DD betr. stationärer Behandlung der
Tochter v. bis ;
- Arztbrief des behandelnden Allgemeinmediziners Dr. EE v. , wonach wg.
der Verletzung (Tibiakopf-Fraktur) im Jänner 2022 das Studium aus gesundheitlichen
Gründen nicht begonnen werden konnte;
- Schriftverkehr (e-mails) der Tochter mit der SchuleAusland von 5./
betr. die Abänderung des Studienbeginnes auf Oktober 2022 samt Bestätigung.

9. Die abweisende Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom wurde vom Finanzamt im Wesentlichen dahin begründet, dass sich die vorgesehene Studienzeit verlängere, wenn die Krankheit pro Semester zumindest 3 Monate andauere. Der Unfall habe sich jedoch vor dem Studienbeginn und nicht während eines betriebenen Studiums ereignet. Mangels frühest-möglichem Beginn des Masterstudiums bestehe für die Zeit zwischen Abschluss des Bachelorstudiums und Masterstudium kein FB-Anspruch (im Einzelnen: siehe die BVE v. ).

10. Im Vorlageantrag v. wird darauf von der Bf repliziert, die BVE erweise sich als unrichtig, da das Studium zum Zeitpunkt des Unfalls bereits betrieben worden sei. Mit Zusage des Studienplatzes gelte das Studium rein begrifflich als begonnen; es seien hiefür alle Vorkehrungen getroffen worden. Dass bis zum Unfall ferienbedingt keine Lehrveranstaltungen stattgefunden hätten und das Trimester zufällig erst am beginne, könne der Bf nicht zum Nachteil gereichen. Sinn und Zweck der Verlängerungstatbestände nach § 2 Abs. 1 lit b FLAG sei die Erhaltung des FB-Anspruches in Zeiten, in denen wg. einer Studienbehinderung die vorgesehene Studienzeit nicht eingehalten werden könne, weshalb die Studienzeit entsprechend gehemmt werde.

II. Sachverhalt:

Die Tochter der Bf, A geb. 05/1998, hat mit Mai 2016 die Volljährigkeit erreicht und im Mai 2022 das 24. Lebensjahr vollendet.
Sie hat nach abgelegter Reifeprüfung im Juli 2021 das Bachelorstudium Corporate Communication/Kommunikationswirtschaft erfolgreich abgeschlossen (siehe Diplom v. der FH OrtY).
Sie wurde im September 2021, nach Zahlung der Studiengebühr von € 500, auf einen Studienplatz im Masterstudium "Master of Arts in Communications and Future Marketing program" an der BB SchuleAusland mit Beginn bis zugelassen (siehe Immatrikulationsbestätigung der BB v. ); ein diesbezüglicher Studienbeginn ist lt. Angaben der Bf nur je Trimester, dh. im Oktober, Jänner oder April möglich. Es wurden in der Folge alle Vorkehrungen - ua. Buchung eines Fluges - im Hinblick auf den Studienbeginn im Jänner 2022 getroffen (lt. eigenen Angaben der Bf).
Am erlitt die Tochter bei einem Schiunfall beiderseitige Beinfrakturen, was mit einem längeren Krankenhausaufenthalt und anschließender Reha bis Ende April 2022 verbunden war (siehe Arztbrief BKH YY betr. Aufenthalt bis ; Bestätigung Reha-Zentrum DD betr. stat. Aufenthalt bis ).
Ein Studienantritt war aus gesundheitlichen Gründen weder im Jänner noch im April 2022 möglich (siehe ua. Arztbrief Dr. EE v. ). Der Beginn des Masterstudiums wurde daher auf den Oktober 2022 abgeändert (siehe Schriftverkehr der Tochter mit BB OrtX; weitere Immatrikulationsbestätigungen der BB betr. Zulassung zum Masterstudium ab 10/2022 bis 07/2023; Studienerfolgsnachweise).
Vom Finanzamt wurde die Familienbeihilfe (+ KG) für den Zeitraum 08/2021 bis 09/2022, dh. für die Zeit zwischen Abschluss Bachelor bis Beginn Masterstudium, von der Bf zurückgefordert.

III. Beweiswürdigung:

Obiger Sachverhalt ergibt sich aus oben dargelegtem Akteninhalt, insbesondere aus den von der Bf beigebrachten Unterlagen und teils ihren Angaben, und ist zur Gänze unbestritten.

IV. Rechtslage:

A) Gesetzliche Bestimmungen:

Gemäß § 2 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG), BGBl 376/1967 idgF., haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe
….
lit b)
für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. ….
….
lit d) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsaus-bildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird; ….

Nach § 10 Abs. 2 FLAG 1967 wird die Familienbeihilfe vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.

§ 26 Abs. 1 FLAG 1967 lautet:
Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.
Gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988 steht Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden.

In § 3 Abs. 1 Z 1-6 Studienförderungsgesetz (StudFG), BGBl 305/1992 idgF, werden folgende Studieneinrichtungen benannt:
österreichische Universitäten; in Österreich gelegene Theologische Lehranstalten; österr. Fachhochschulen; österr. öffentliche Pädagogische Hochschulen; in Österreich anerkannte private Pädagogische Hochschulen; mit Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Konservatorien.
Dem gleichgestellt sind: in Österreich gelegene Privathochschulen/Privatuniversitäten sowie in Südtirol gelegene öffentliche Fachhochschulen und Universitäten (§ 3 Abs. 2 StudFG).

Nach § 13 StudFG 1992 wird zum Begriff "Studium" bestimmt:
"(1) Unter Studium ist eine auf Grund der einschlägigen Studienvorschriften durchgeführte Ausbildung an den im § 3 genannten Einrichtungen oder auch eine in den Studienvorschriften vorgeschriebene Kombination von Studienrichtungen oder Fächern oder ein individuelles Studium (§ 55 UG) zu verstehen.
(2) Unter der vorgesehenen Studienzeit ist jene in Semestern oder Studienjahren definierte Zeitspanne zu verstehen, die in den jeweiligen Studienvorschriften für die Absolvierung eines Studienabschnittes oder eines Studiums festgelegt ist."

Masterstudien sind nach § 51 Abs. 2 Z 5 Universitätsgesetz (UG), BGBl. I Nr. 120/2002 idgF., ordentliche Studien, die ua. der Ergänzung der Berufsausbildung auf der Grundlage von Bachelorstudien dienen. Sie sind nicht in Studienabschnitte gegliedert.

Nach § 52 Abs. 1 UG 2002 beginnt das Studienjahr mit 1. Oktober und endet am 30. September des Folgejahres. Es besteht aus dem Wintersemester, das am 1. Oktober beginnt und am 28. bzw. 29. Februar endet, und dem Sommersemester, das am 1. März beginnt und am 20. September endet, jeweils einschließlich der lehrveranstaltungsfreien Zeiten.

B) Rechtsprechung:

a) Berufsausbildung:

Die Gewährung von Familienbeihilfe (+ KG) ist nach § 2 Abs. 1 lit b FLAG 1967 für volljährige Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres grundsätzlich an die Voraussetzung der Berufsausbildung gebunden.

Unter den im Gesetz nicht definierten Begriff der Berufsausbildung fallen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildungen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird.

Zur Qualifikation als Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit b FLAG kommt es nicht nur - qualitativ - auf das "ernste und zielstrebige Bemühen um den Ausbildungserfolg" an (), sondern eine Berufsausbildung muss grundsätzlich auch in quantitativer Hinsicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen (vgl. zB ; u.v.a.). Als Zeiten der "Berufsausbildung" werden daher nur solche Zeiten gelten können, in denen aus den objektiv erkennbaren Umständen darauf geschlossen werden kann, dass eine Ausbildung für den Beruf auch tatsächlich erfolgt ist.

Beim Tatbestand nach § 2 Abs. 1 lit b FLAG ist das Vorliegen einer tatsächlichen Berufsaus-bildung für die Gewährung der FB notwendig (vgl. ).

Laut VwGH-Erk. vom , 93/15/0133, sind nur Unterbrechungen eines tatsächlichen Berufsausbildungsvorganges - etwa durch eine Erkrankung, die die Berufsausbildung auf begrenzte Zeit unterbricht - für einen bereits vorher erwachsenen und danach fortbe-stehenden FB-Anspruch unschädlich (mit Verweis auf ).

Um als Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit b FLAG 1967 anerkannt zu werden, muss ein Studium, dh. ein Besuch einer der in § 3 StudFG 1992 genannten Einrichtungen, ernsthaft und zielstrebig tatsächlich betrieben werden. Die bloße Zulassung an einer Universität bzw. die Bestätigung über die Fortsetzung (vormals: Inskription) als reiner Formalakt ist dagegen nicht geeignet, eine Berufsausbildung nachzuweisen und den Anspruch auf Familienbeihilfe zu begründen (vgl. ; u. a.).

b) Studium Bachelor - Master:

Nach § 54 UG 2002 ist ein Bachelorstudium als eigenständiges Studium anzusehen. Für die Berechnung der gesetzlichen Studiendauer ist daher - ein daran anschließendes - Master-studium nicht miteinzubeziehen (vgl. ; ).

Mit Abschluss des Bachelorstudiums hat der Studierende seine Berufsausbildung abge-schlossen und ein später begonnenes Masterstudium stellt ein davon getrenntes neues Studium und eine neuerliche weitere Berufsausbildung dar (vgl. ; ; , mit Verweisen auf §§ 51 und 68 UG 2002), für die bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen der Familienbeihilfenanspruch wieder auflebt (vgl. zB ).

Im Zeitraum zwischen Abschluss einer Berufsausbildung, die keine Schulausbildung ist (siehe § 2 Abs. 1 lit d FLAG), und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung steht jedenfalls keine Familienbeihilfe zu. Da nach § 54 UG 2002 ein Bachelorstudium als eigenständiges Studium anzusehen ist, kann auch für den Zeitraum zwischen dem Abschluss des Bachelorstudiums und dem Beginn eines daran anschließenden Masterstudiums keine Familienbeihilfe gewährt werden (vgl. ; ).

c) Studienbehinderung iSd § 2 Abs. 1 lit b 4. und 5. Satz FLAG 1967:

Eine Studienbehinderung durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so ua. aufgrund von Krankheit - kann die Studienzeit über die Toleranzzeit hinaus verlängern, wenn diese Studienbehinderung noch während der Studienzeit eingetreten ist (vgl. ).

Es muss innerhalb der gesetzlich festgelegten Studienzeit (zB durch Auslandsstudium) eine Studienbehinderung im Umfang von zumindest 3 Monaten vorgelegen sein, damit die im Gesetz vorgesehene Verlängerung der Studienzeit (Anm.: im Inlandsstudium) um ein Semester herbeigeführt wird ().

Eine solche Studienbehinderung kann daher zwar den "rechtzeitigen" Abschluss eines Studiums (bzw. eines Studienabschnittes) verzögern, nicht jedoch dem Zeitraum vom Abschluss eines Bachelorstudiums bis zum (verspäteten) Beginn einer weiteren Ausbildung die Eigenschaft einer Berufsausbildung geben, selbst dann nicht, wenn der Grund für den späteren Beginn eines Masterstudiums nicht (allein) im Einflussbereich des Studierenden lag (; ).

Sinn und Zweck der in § 2 Abs. 1 lit b FLAG 1967 geregelten Verlängerungstatbestände ist die Erhaltung des Anspruchs auf Familienbeihilfe in Zeiten, in denen die vorgesehene Studienzeit (zuzüglich allfälliger Toleranzsemester) aufgrund einer Studienbehinderung nicht eingehalten werden kann. Solche Zeiten führen zu einer Hemmung der Studienzeit; die entsprechenden Semester wären beispielsweise bei Beurteilung der Rechtzeitigkeit eines Studienwechsels daher nicht zu beachten (, zur Regelung des § 2 Abs. 1 lit b neunter Satz FLAG "Zeiten des Mutterschutzes hemmen den Ablauf der Studienzeit …").

d) Rückzahlung zu Unrecht bezogener Familienleistungen:

In § 26 FLAG wird eine (rein) objektive Erstattungspflicht desjenigen normiert, der die Familienbeihilfe (und den Kinderabsetzbetrag) zu Unrecht bezogen hat; dies ohne Rücksicht darauf, ob die bezogenen Beträge etwa gutgläubig empfangen wurden oder ob die Rückzahlung eine Härte bedeutet. Die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge ist nach Gesetzeslage und Rechtsprechung von subjektiven Momenten unabhängig. Entscheidend ist somit lediglich, ob der Empfänger die Beträge objektiv zu Unrecht erhalten hat. Ebenso wäre unerheblich, ob und gegebenenfalls wie der Bezieher die erhaltenen Beträge verwendet hat (vgl. ; ).

V. Erwägungen:

Die Bf vermeint, die Tochter habe mit dem - nach Abschluss des Bachelorstudiums - ab Herbst 2021 geplanten Masterstudium in OrtX ihr Studium "fortgesetzt". Aufgrund der Anmeldung und dortigen Zulassung auf einen fixen Studienplatz am habe sie sich - trotz "zufällig" tatsächlichem Studienbeginn erst im Jänner 2022 - bereits ab diesem Zeitpunkt im Masterstudium befunden bzw. dieses ab September 2021 ("begrifflich") betrieben. Aus diesem Grund habe sich der Unfall im Dezember 2021 während der Studienzeit ereignet. Diese krankheitsbedingte Studienbehinderung mit einer Dauer von mehr als 3 Monaten müsse zu einer Verlängerung des FB-Anspruches im Ausmaß von 6 Monaten/1 Semester führen, sodass FB und KG für die Tochter durchgehend weiterzugewähren und der angefochtene Rückforderungsbescheid ersatzlos aufzuheben wäre.

Die Bf übersieht dabei, dass es sich nach oben dargelegten gesetzlichen Bestimmungen (ua. § 54 UG 2002) samt Judikatur beim Bachelorstudium und Masterstudium jeweils um ein eigenständiges Studium handelt. Mit Abschluss des Bachelorstudiums hatte die Tochter ihre Berufsausbildung abgeschlossen; das in der Folge beabsichtigte Masterstudium ist daher als eine weitere Berufsausbildung anzusehen, sodass von einer "Fortsetzung" des Studiums nicht gesprochen werden kann. Diesfalls steht grundsätzlich im Zeitraum zwischen dem Abschluss des Bachelorstudiums (dh. Abschluss der Berufsausbildung), die iSd § 2 Abs. 1 lit d FLAG keine Schulausbildung ist, und dem Beginn des Masterstudiums als weiterer Berufsausbildung keine Familienbeihilfe zu (vgl. ; ). Vielmehr lebt (erst) bei Vorliegen aller Voraussetzungen der Familienbeihilfenanspruch mit Beginn der weiteren Berufsausbildung wieder auf.
Selbst wenn man also davon ausgehen wollte, dass die Tochter das Masterstudium ab der Zulassung im September 2021 betrieben hätte, wäre jedenfalls für den Monat August 2021 der FB-Anspruch zu versagen.

Von einem ab dieser Zeit bereits "betriebenen" Studium kann allerdings - entgegen dem Dafürhalten der Bf - keine Rede sein. Zum Einen bedarf es bei einem Studium, um überhaupt als Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit b FLAG 1967 anerkannt zu werden, der ernsthaften und zielstrebigen Verfolgung der Studienziele (Besuch von Lehrveranstaltungen, Ablegung von Prüfungen), sodass - wie hier im Hinblick auf den Nichtantritt im Jänner 2022 - die im September 2021 lediglich erfolgte Zulassung einen reinen Formalakt darstellt und für sich keinen FB-Anspruch begründet (zB ).
Andererseits müsste, damit die Bestimmungen über Beginn und Dauer der Studienzeit ua. dahin, dass das Studienjahr gem. § 52 Abs. 1 UG 2002 mit 1. Oktober jeden Jahres beginnt, allenfalls in die gegenständliche Betrachtung einzubeziehen wäre, grundlegend ein Studium der Tochter in Form des Besuches "einer der in § 3 StudFG 1992 genannten Einrichtungen" und damit an einer inländischen Universität oder Fachhochschule oä. (siehe oben) vorliegen. Diese Voraussetzung ist hier definitiv nicht gegeben. In diesem Fall ist aber hinsichtlich des im Ausland absolvierten Masterstudiums, konkret zur Frage nach dem "Beginn" des Master-studiums, allein eine Betrachtung als - sozusagen allgemeine - "Berufsausbildung" iSd § 2 Abs. 1 lit b erster Satz FLAG 1967 anzustellen. Als Zeiten der "Berufsausbildung" gelten nur solche Zeiten, in denen nach objektiven Kriterien eine Ausbildung für den Beruf auch tatsächlich erfolgt. Dh. frühester Beginnzeitpunkt des Masterstudiums wäre - bei tatsächlichem Antritt - zunächst im Jänner 2022 gewesen; aufgrund des Unfalls wurde das Masterstudium allerdings tatsächlich erst mit Oktober 2022 begonnen.

Nach Obgesagtem steht zusammengefasst fest, dass die Tochter der Bf im Zeitraum zwischen Abschluss des Bachelorstudiums im Juli 2021 bis zum tatsächlichen Antritt zum Masterstudium in OrtX im Oktober 2022 kein Studium betrieben bzw. sich nicht in Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit b FLAG 1967 befunden hat. Der nachweislich im Dezember 2021 erlittene Unfall samt anschließend mehrmonatiger gesundheitlicher Beeinträchtigung konnte daher nicht zu einer krankheitsbedingten Unterbrechung eines tatsächlichen Berufsausbildungsvorganges führen. Eine "Studienbehinderung iSd § 2 Abs. 1 lit b 4. und 5. Satz FLAG 1967" liegt per definitionem von vorneherein nicht vor.

Wenn im Beschwerdevorbringen noch auf das VwGH-Erkenntnis v. , Ra 2020/16/0054, und dortige Ausführungen zu Sinn und Zweck der in § 2 Abs. 1 lit b FLAG 1967 geregelten Verlängerungstatbestände verwiesen wird, so gilt abschließend anzumerken, dass hier die vorgesehene Studienzeit zum Masterstudium, lt. eigenen Angaben beginnend ab Oktober 2022 mit Abschluss im Juli 2023 (= 1 Studienjahr), von der Tochter offenkundig eingehalten werden konnte. Insofern bedurfte es keiner "Hemmung der Studienzeit" aufgrund einer "Behinderung", um die diesbezüglich "vorgesehene Studienzeit" einhalten zu können.

In Anbetracht obiger Sach- und Rechtslage war daher die Beschwerde abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.

Unzulässigkeit einer Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Lösung der gegenständlichen Rechtsfragen ergibt sich bereits aus den bezughabenden Gesetzesbestimmungen samt dazu vorhandener, obzitierter hg. Judikatur. Im Übrigen waren lediglich Tatfragen zu beurteilen. Mangels Rechtsfrage von "grundsätzlicher Bedeutung" ist daher eine Revision nicht zulässig.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at