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SWK 6, 15. Februar 1994, Seite T 7

Getränkesteuerfälligkeit weiterhin der 10. des Monats

Johann Hollik

Mit dem Steuerreformgesetz 1993, BGBl. 818/1993, wurde eine Sonderregelung betreffend die Fälligkeit von Abgabenschuldigkeiten getroffen (Art. XXVIII). Diese gilt jedoch nur für bundesgesetzlich geregelte Abgaben. — Die Erhebung der Getränke- und der Speiseeissteuer erfolgt aufgrund der Fälligkeitsregelung nach dem für das entsprechende Bundesland geltenden Getränkesteuergesetz — und in Ermangelung eines solchen Gesetzes aufgrund der für die betreffende Gemeinde geltenden Gemeinde-Getränkesteuer- und Speiseeis-Ausschreibungsverordnung. Beide Arten gelten nicht als bundesgesetzliche Regelung.

S. T 8

Besonderheiten der Steuerfälligkeit

Am 10. des Folgemonates: Wien.

Grundlage: § 5 Abs. 1 der Wiener Getränkesteuer-Verordnung, Amtsblatt 6/1992; im Wiener Getränkesteuergesetz LGBl. 3/1992 ist keine Fälligkeitsregelung vorgesehen.

Am 10. des zweitfolgenden Monates: Alle übrigen Bundesländer.

VON PROF. JOHANN HOLLIK
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