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Arzt: Abgabenverkürzung
•Als
fahrlässige Abgabenverkürzungkann bestraft werden, wenn ein Arzt die Löhne der teilweise im Privathaushalt tätigen Hausgehilfin zur Gänze als Betriebsausgaben abzieht — (§ 34 Abs. 1 FinStrG)
Der Beschwerdeführer ist selbständig tätiger praktischer Arzt. Im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung wurde festgestellt, daß die Löhne der Hausgehilfin W. als Betriebsausgaben der ärztlichen Praxis abgezogen worden waren. Das entsprechende Lohnkonto trug den Vermerk »Ordinationshilfe«. Nach den Angaben des Beschwerdeführers war W. auch mit der laufenden Reinigung der Ordinationsräume befaßt, sodaß der Prüfer (nur) 50% der Gesamtlohnkosten der Privatsphäre zuordnete und die Gewinne der Jahre 1978 bis 1983 aus diesem Grund um insgesamt 154.000 S erhöhte. Der Beschwerdeführer wurde wegen fahrlässiger Abgabenverkürzung mit 14.000 S bestraft.
»Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, durch die Geltendmachung von privaten Aufwendungen für eine Haushaltshilfe als Betriebsausgaben eine Verkürzung an Einkommensteuer bewirkt zu haben. Mit der Beschwerde wird ausschließlich der Vorwurf eines fahrlässigen Verhaltens bekämpft.
Wer als Unternehmer tätig wird, hat die damit verbundenen abgabenrechtlichen Verpflich...