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Dienstverhältnis eines Lehrbeauftragten: Universität
•Ein
Dienstverhältniseines Lehrbeauftragten an der Universität ist — ausnahmsweise — dann anzunehmen, wenn der Lehrbeauftragte fest in den Betrieb eines Hochschulinstitutes eingegliedert ist — (§ 2 Abs. 1 UStG)
»Ist die zeitliche und örtliche Bindung des Lehrbeauftragten an eine bestimmte Arbeitsstätte und seine Abhängigkeit vom Institutsbetrieb bereits so groß, daß sie sich faktisch nicht mehr von der eines Dienstnehmers unterscheidet, so ist sie auch steuerlich nicht anders zu beurteilen ... Die belangte Behörde hätte bei einer verständigen Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, wonach ihm sowohl ein remunerierter als auch ein nicht remunerierter Lehrauftrag im Sinne der Bestimmung des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, BGBl. Nr. 463/1974 in der geltenden Fassung, erteilt worden sei, erkennen müssen, daß die Mitteilung der — für die Beurteilung der Eingliederung des Beschwerdeführers wohl nicht in Betracht kommenden — Quästur für die Lösung der Streitfrage ungeeignet ist.« (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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