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SWK 6, 15. Februar 1994, Seite B 26

Ausbildungskosten Rückersatz

Mit der Übernahme von Ausbildungskosten durch den Arbeitgeber, die über die bloßen Einschulungskosten hinausgehen, erhält der Arbeitnehmer ein zusätzliches Äquivalent, durch das er im Falle seines Ausscheidens bessere Verdienstmöglichkeiten in anderen Unternehmen hat. Dieses Äquivalent rechtfertigt es, den Arbeitnehmer in einem gewissen Rahmen mit Ausbildungskosten zu belasten, wenn er schon kurze Zeit nach Abschluß der Ausbildung kündigt.

(Zu §§ 879 ABGB, 6 AngG; 9 Ob A 151/93)

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