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Keine Erbschaftssteueräquivalentpflicht für Kommunalbetriebe
Keine Erbschaftssteueräquivalentpflicht
für Kommunalbetriebe
Die ErbStÄqu-Zahlungen der letzten sechs Jahre
entbehren einer gesetzlichen Grundlage
VON DR. MICHAEL KOTSCHNIGG
Durch das 3. AbgÄG 1987, BG BGBl. 606, wurden die Energieversorgungsunternehmen (EVU) in die Vermögensbesteuerung eingebunden. Davon betroffen sind aber nicht nur die in privatrechtlicher Form geführten Gesellschaften, sondern auch die gemeindeeigenen Versorgungsbetriebe (z. B. Wiener Stadtwerke). Diese Konsequenz ergibt sich zwingend aus § 1 Abs. 1 Z 2 lit. e VStG 1954, wo von »Elektrizitäts-, Gas- und Fernwärmeversorgungsunternehmen von Körperschaften des öffentlichen Rechtes« die Rede ist.
Fraglich war, ob diese (rechtlich unselbständigen) EVU auch Subjekt des Erbschaftssteueräquivalentes (ErbStÄqu) sind. Trotz des klaren Wortlautes (speziell des § 1 ErbStÄquG) haben die Abgabenbehörden die Steuerpflicht bejaht. Dem hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom , 93/14/0119, eine klare Absage erteilt und ausgesprochen, daß weder der Kommunalbetrieb noch die Trägerkörperschaft dem Erbschaftssteueräquivalent unterliegen.
Sachverhalt Die beschwerdeführende (Tiroler) Gemeinde betreibt im Rahmen ihrer Stadtwerke auch ein Elektrizitätswerk, dessen Fir...