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SWK 6, 15. Februar 1994, Seite A 166

Kaufkraftausgleich in Zollausschlußgebieten

(BMF) — Gemäß § 33 Abs. 9 des Einkommensteuergesetzes 1988 in der Fassung des Steuerreformgesetzes 1993, BGBl. Nr. 818, sind für die Zeit ab zum laufenden Tarif zu versteuernde Einkünfte, die von Steuerpflichtigen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Zollausschlußgebieten erzielt werden, im Ausmaß von fünf Prozent der erzielten Einkünfte, höchstens jedoch in Höhe von 18.000 S jährlich (1500 S monatlich, 50 S täglich), aus der Besteuerung auszuscheiden. (Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Festsetzung des Prozentsatzes zum Ausgleich von Unterschieden in der Kaufkraft hinsichtlich der in den Zollausschlußgebieten erzielten Einkünfte, BGBl. Nr. 881/1993)

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