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SWK 6, 15. Februar 1994, Seite A 166

Gemeinsame Versteuerung mehrerer Pensionen

(BMF) — Aufgrund des § 47 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert durch das Steuerreformgesetz 1993, BGBl. Nr. 818, wird verordnet:

§ 1. Eine gemeinsame Versteuerung ist vorzunehmen, wenn steuerpflichtige Bezüge im Sinne des § 2 gleichzeitig einer Person zufließen.

§ 2. Bezüge im Sinne dieser Verordnung sind: Gesetzliche Pensionen, die von der

— Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten,

— Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter,

— Sozialversicherungsanstalt der Bauern,

— Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft,

— Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues,

— Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen

ausbezahlt werden, sowie Bezüge und Vorteile aus einem früheren Dienstverhältnis zum Bund.

§ 3. Die gemeinsame Versteuerung hat jene bezugsauszahlende Stelle vorzunehmen, die den höheren steuerpflichtigen Bezug auszahlt.

§ 4. Die gemeinsame Versteuerung hat die Pensionsbezüge für Lohnzahlungszeiträume zu umfassen, die nach dem enden. Die Berechnung und Einbehaltung der Steuer aufgrund der gemeinsamen Versteuerung hat im Kalenderjahr 1994, spätestens am zu erfolgen. Allfällige Hinzurechnungsbeträge gemäß § 5 sind...

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