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PV-Info 1, Jänner 2015, Seite 6

Aktuelles aus der Personalverrechnung

Im Folgenden finden Sie aktuelle Informationen, die Sie eventuell für Ihre tägliche Arbeit in der Personalverrechnung benötigen, „kurz notiert“.

Änderung des KA-AZG

Mit Wirksamkeit ab wird das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz (KA-AZG) geändert, um der Aufforderung der Europäischen Kommission nachzukommen, Unionsrechtskonformität herzustellen und die Richtlinie 2003/88/EG über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (Arbeitszeit-Richtlinie) umzusetzen (BGBl I 2014/76, ausgegeben am ). Dazu wurden insbesondere folgende Bestimmungen geändert:

  • Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH sind Bereitschaftszeiten, bei denen die Arbeitnehmer am Arbeitsplatz physisch anwesend sein müssen, als Arbeitszeit und nicht als Ruhezeit zu betrachten. Gemäß Art 6 iZm Art 2 Arbeitszeit-Richtlinie darf die durchschnittliche Wochenarbeitszeit einschließlich Überstunden 48 Stunden nicht überschreiten. Bei verlängerten Diensten bei Vorliegen von Arbeitsbereitschaft sind wöchentliche Arbeitszeiten unter Berücksichtigung von Arbeitsbereitschaft bis zu durchschnittlich 60 Stunden nur mehr mit Zustimmung der Arbeitnehmer zulässig (§ 4 Abs 4 KA-AZG).

  • Die Ausnahme, die Grenze der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 48 Stunden unter außergewöhnlichen und unvorhersehbar...

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