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PV-Info 12, Dezember 2014, Seite 22

Ein freiwilliges bezahltes pauschales Wegegeld kann ein Aufwandersatz sein!

Dr. Thomas Rauch ist Arbeitsrechtsexperte der Sozialpolitischen Abteilung der Wirtschaftskammer Wien, dort unter anderem Parteienvertreter in arbeitsgerichtlichen Verfahren und Autor des mittlerweile in 13. Auflage erschienenen Linde-Fachbuchs „Arbeitsrecht für Arbeitgeber“.

Thomas Rauch

Da Aufwandsentschädigungen insbesondere nicht in das Urlaubs- und Krankenentgelt einzubeziehen sind, ist die Abgrenzung zum Entgelt (außer im Beitrags- und Abgabenrecht) auch im Arbeitsrecht von besonderem Interesse (siehe dazu Rauch, Zum Begriff der Aufwandsentschädigung, PV-Info2/2013, Seite 17).

Jüngst hat der OGH in seiner Entscheidung vom , 9 ObA 52/14h, neuerlich folgende Grundsätze bestätigt:

Die Frage, ob eine Leistung als Entgelt oder Aufwandsentschädigung zu betrachten ist, kann nicht nach ihrer Bezeichnung entschieden werden. Vielmehr bestimmt sich dies alleine danach, ob und wie weit sie lediglich der Abdeckung eines finanziellen Aufwands des Arbeitnehmers dient oder (auch) Gegenleistung für die Bereitstellung seiner Arbeitskraft ist. Es kommt auch weder auf die steuerrechtliche noch die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung an.

Sachverhalt

Im konkret vom OGH entschiedenen Fall ist es um ein aufgrund einer Betriebsvereinbarung als freiwillige Sozialleistung gewährtes pauschales Wegegeld gegangen. Strittig war, ob dieses Wegegeld als Aufwandsentschädigung oder Entgelt zu betrachten ist.

Das gegenständliche Wegegeld hat zuletzt € 0,15 pro Kilometer für eine einfache Fahrt ...

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