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Mangels Schuldausspruchs (Anwendung ausländischen Scheidungsrechts) besteht nur Anspruch auf Billigkeitsunterhalt
iFamZ 2014/241
1. Die Ehe der Streitteile, beide serbische Staatsbürger, wurde mit Urteil des BG Leopoldstadt vom , 3 C 34/11f, rechtskräftig geschieden. Der Ausspruch der Scheidung erfolgte nach serbischem Recht, dem ein Ausspruch des Verschuldens fremd ist. Die Anwendbarkeit österreichischen Rechts auf das vorliegende Unterhaltsbegehren der Klägerin ist nicht mehr strittig.
Gestützt auf § 68a EheG sprachen die Vorinstanzen der Klägerin für den Zeitraum bis rückständigen Unterhalt von insgesamt 4.285,92 Euro zu. Die dagegen gerichtete Revision des Beklagten ist entgegen dem den OGH nicht bindenden Zulässigkeitsausspruch (§ 508a Abs 1 ZPO) nicht zulässig. Die Begründung kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 ZPO).
2. Es wurde bereits ausgesprochen, dass dann, wenn eine Ehe nach ausländischem Recht, das nur eine Scheidung ohne Verschuldensausspruch kennt, geschieden wurde und auf den Unterhaltsanspruch österreichisches Recht zur Anwendung kommt, dem bedürftigen Ehegatten analog § 69 Abs 3 EheG unter den dort beschriebenen Voraussetzungen ein Unterhaltsanspruch gegen den anderen Teil zusteht (RIS-Justiz RS0114475). Ob auch § 68a EheG Anwendung finden könnte, wurde in der Entscheidung 1 Ob 190/06g...