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iFamZ 6, Dezember 2014, Seite 319

VO Brüssel IIa: Rechtsfragen rund um die Zuständigkeit

iFamZ 2014/240

Art 12 Abs 3 VO Brüssel IIa

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Auf ein Vorabentscheidungsersuchen des Nejvyšší soud (Tschechische Republik) hat der EuGH (3. Kammer) im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Frau L, der Mutter der Kinder R und K, und Herrn M, dem Vater dieser Kinder, über die Sorge für diese Kinder, die sich mit ihrer Mutter in Österreich befinden, während ihr Vater in der Tschechischen Republik lebt, für Recht erkannt:

1. Art 12 Abs 3 VO (EG) Nr 2201/2003 des Rates vom über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der VO (EG) Nr 1347/2000 ist in der Weise auszulegen, dass damit für ein Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung die Zuständigkeit eines Gerichts eines Mitgliedstaates, der nicht der Staat des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes ist, begründet werden kann, auch wenn bei dem gewählten Gericht kein anderes Verfahren anhängig ist.

2. Art 12 Abs 3 Buchst b VO (EG) Nr 2201/2003 ist in der Weise auszulegen, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Zuständigkeit des von einer Partei angerufenen Gerichts für ein Verfahren betreffend ...

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