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Eröffnung eines Sachwalterschaftsverfahrens ausschließlich nicht vermögensrechtlicher Natur
iFamZ 2014/222
§§ 59 Abs 2 e contrario, 63 AußStrG
Der Gegenstand eines Verfahrens, in dem es um die Beurteilung geht, ob ein Sachwalterschaftsverfahren eröffnet werden soll, ist ausschließlich nicht vermögensrechtlicher Natur, sodass ein Bewertungsausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstands von vornherein nicht in Betracht kommt. Da gegen einen rekursgerichtlichen Beschluss jedenfalls ein außerordentlicher Revisionsrekurs erhoben werden kann (§ 62 Abs 5 AußStrG), ist eine Zulassungsvorstellung gem § 63 AußStrG ausgeschlossen.