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iFamZ 6, Dezember 2014, Seite 300

Vorläufige Obsorgeübertragung

iFamZ 2014/216

§ 107 Abs 2 AußStrG

1. Eine vorläufige Obsorgeübertragung kann nicht nur bei akuter Gefährdung, sondern auch zur Förderung des Kindeswohls und zur Schaffung von Rechtsklarheit erfolgen.

2. Eine sinnvolle Ausübung der Obsorge beider Eltern setzt ein gewisses Mindestmaß an Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit voraus.

S. 301Der Vater hatte (am ) bereits nach erfolgter Haushaltstrennung die Kinder gegen den Willen der Mutter zu den väterlichen Großeltern gebracht, da er befürchtet hatte, dass die Mutter mit den Kindern (neuerlich) Österreich verlassen könne. Im Zuge der Abholung kam es zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen den Eltern, bei der die Mutter Verletzungen erlitt. Das Erstgericht erließ gegen den Vater eine einstweilige Verfügung nach dem GeSchG (Verbot der Kontaktaufnahme und des Zusammentreffens sowie ein Aufenthaltsverbot in Schule, Hort und Kindergarten).

Die Mutter lebt seit Oktober 2013 mit beiden Söhnen im Frauenhaus.

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass die Mutter vorläufig mit der alleinigen Obsorge für ihre in den Jahren 2007 und 2008 geborenen Kinder betraut wird.

Die Frage der (vorläufi...

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