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iFamZ 6, Dezember 2014, Seite 294

Anrechnung von zur Bedarfsdeckung erbrachten Naturalleistungen

iFamZ 2014/203

§ 231 ABGB

Bei der Entscheidung über einen (an sich [teilweise] berechtigten) Antrag auf rückwirkende Unterhaltserhöhung sind grundsätzlich alle vom Unterhaltspflichtigen in der Vergangenheit erbrachten, die ursprünglich titulierte Unterhaltspflicht übersteigenden Naturalleistungen mit Unterhaltscharakter anspruchsmindernd anzurechnen (5 Ob 544/91, EFSlg 64.946; 3 Ob 526/93 mwN; 7 Ob 535/93), und zwar unabhängig von der Zustimmung des obsorgeberechtigten Elternteils (9 Ob 502/94, EFSlg 78.572; 6 Ob 2362/96p, EFSlg 83.186; 6 Ob 230/01v, EFSlg 99.304). Unterhaltscharakter haben vergangene Naturalleistungen in diesem Zusammenhang dann, wenn sie ohne Schenkungsabsicht, also in Alimentationsabsicht, die vermutet wird, erbracht wurden und zu einer ausgewogenen Deckung des angemessenen Lebensbedarfs des Kindes beigetragen haben (4 Ob 2084/96s, EFSlg 81.574; vgl auch RIS Justiz RS0047334; RS0047328; Neuhauser in Schwimann, ABGB-TaKomm2.01, § 231 Rz 246 mwN) oder – wie hier vom Vater behauptet – zur Kleidungsversorgung, insb während der Besuchskontakte, geradezu notwendig waren.

Das Erstgericht wird daher im fortgesetzten Verfahren mit den Eltern zu erörtern und in tatsächlicher...

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