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iFamZ 6, Dezember 2014, Seite 285

Der Einführungserlass des BMJ im Volltext

Erlass vom zur Einführung des zentralen Personenstandsregisters und des zentralen Staatsbürgerschaftsregisters sowie zu den Übermittlungspflichten der ordentlichen Gerichte nach dem neuen Personenstandsrecht, BMJ-Z40.000/0012-I 1/2014.

I. Einleitung

Das neue Personenstandsgesetz 2013 (Bundesgesetz über die Regelung des Personenstandswesens – PStG 2013, BGBl. I Nr. 16/2013) ist großteils mit in Kraft getreten. Gleichzeitig wurde das bisher geltende PStG (BGBl. Nr. 60/1983) aufgehoben. Ebenfalls mit ist die Personenstandsgesetz-Durchführungsverordnung 2013 – PStG-DV 2013 (BGBl. II Nr. 324/2013) in Kraft getreten.

Das Zentrale Personenstandsregister (ZPR) nimmt mit den Betrieb auf. Bis dahin gilt für die Weiterführung der Personenstandsbücher – wie bisher – die Personenstandsverordnung (PStV), BGBl. Nr. 629/1983, einschließlich der Anlagen; dies gilt insbesondere auch für die damit im Zusammenhang stehenden Verständigungen und Übermittlungen (§ 38 PStG-DV 2013). Nach § 37 PStG-DV 2013 sind die Personenstandsbücher gemäß § 61 Abs. 4 PStG 2013 bis

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