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Die Pflicht zur Einführung von Compliance-Management-Systemen und der Aufsichtsrat
Das LG München I hat vor einem Jahr die Diskussion über die Pflicht zur Einführung von Compliance-Management-Systemen auf eine neue Stufe gestellt. Das in der österreichischen Literatur bis jetzt vereinzelt erwähnte Urteil bestätigt die schon seit Längerem in Diskussion stehende Managementpflicht zur Einführung von Systemen zur Vermeidung von Gesetzesverstößen. Die von Geschäftsführern und Vorständen lange als beratergetriebener Trend und unbeachtenswert abgehandelte Thematik erfährt dadurch neue Brisanz.
1. Momentaner Diskussionsstand
Sowohl in der österreichischen als auch in der deutschen Literatur wurde die Frage, ob es sich bei der Einführung von Compliance-Management-Systemen um eine Pflicht der Unternehmensleitung handelt, bereits diskutiert. Eine gesetzlich positivierte Pflicht ist in beiden Rechtskreisen nicht zu finden, jedoch wird eine – aus der generellen Sorgfaltspflicht abgeleitete – Pflicht zur Implementierung von Maßnahmen und Systemen zur Abwehr von Gesetzesverstößen und rechtlichen Risiken bejaht.
Nach österreichischem Recht hat die Geschäftsleitung bei ihrer Tätigkeit die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes einzuhalten. Von einem etwaigen haftungsrelevanten ...