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ZWF 4, Juli 2024, Seite 168

Harmonisierte Strafen für Sanktionsverletzungen

Severin Glaser und Robert Kert

Im Schatten der jüngst wieder ausgebauten restriktiven Maßnahmen gegen Russland macht die neue Richtlinie 2024/1226 den Mitgliedstaaten erstmals konkrete Vorgaben zur Kriminalisierung vorsätzlicher und grob fahrlässiger Verstöße gegen restriktive Maßnahmen, die von der EU auf Grundlage von Art 29 EUV oder Art 215 AEUV erlassen wurden.

Obwohl seitens der EU auch gegenüber anderen Staaten – etwa dem Iran – restriktive Maßnahmen bestehen, nehmen die restriktiven Maßnahmen gegenüber Russland medial die derzeit prominenteste Stellung ein, was nicht zuletzt auf deren Reichweite zurückzuführen ist. Zu den beiden schon länger bestehenden und oft novellierten Rechtsakten, die im Hinblick auf die russische Aggression gegenüber der Ukraine Wirtschaftssanktionen (Verordnung 833/2014) und Vermögenseinfrierungen (Verordnung 269/2014) anordnen, ist vor Kurzem mit der Verordnung 2024/1485 ein weiterer Rechtsakt getreten, der – anlässlich des Todes des Kreml-Kritikers Nawalny – im Zusammenhang mit der Repression innerhalb Russlands zusätzliche Wirtschaftssanktionen und Einfrierungsmaßnahmen gegenüber einem anderen Personenkreis enthält.

Die Sanktionen sind vielfältig und deren Beachtung stellt teilwe...

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