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Einziehung; besondere Beschaffenheit des Gegenstands; Deliktstauglichkeit
ZWF 2024/32
(= RIS-Justiz RS0121298)
Einziehung nach § 26 Abs 1 StGB setzt voraus, dass diese vorbeugende Maßnahme nach der besonderen Beschaffenheit des betroffenen Gegenstands geboten erscheint, um der Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen durch den Täter selbst oder durch andere Personen entgegenzuwirken. Das Wort „geboten“ spricht dabei die Deliktstauglichkeit des Gegenstands an, wobei das Tatwerkzeug nach seiner besonderen Beschaffenheit spezifisch in erster Linie zur Verwendung bei der Verübung von strafbaren Handlungen bestimmt sein muss. Bei einem handelsüblichen Mobiltelefon und einem Kopfhörer kann von einer besonderen Deliktstauglichkeit nicht die Rede sein.