Zwei Finanzstrafverfahren gegen Steuerberater waren zu verbinden. 1. Ein schuldhaftes Verhalten iZm der Unterlassung der Einreichung der Steuererklärung eines Mandanten war bei gegensätzlichen Aussagen in dubio pro reo einzustellen. 2. monatliche Umsatzsteuerhinterziehungen statt quartalsmäßig gemeldet, davor schon Verfolgungshandlung, daher ist Selbstanzeige nicht strafbefreiend.Kein unerlaubter Austausch der Sache gemäß § 161 Abs. 1 FinStrG.
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Der Finanzstrafsenat Wien 2 des Bundesfinanzgerichtes hat in den Finanzstrafsachen gegen
1. ***Bf1***, geb. 1965, ***Bf1-Adr***
2. ***Bf2***, ***Bf1-Adr***
beide vertreten durch Martin Friedl Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, Marktplatz 2, 4650 Lambach,
wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehungen gemäß §§ 11, 33 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) und Abgabenverkürzungen gemäß § 34 Abs. 1 FinStrG über die Beschwerden
1. der **AB1** vom gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim damaligen Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg als Finanzstrafbehörde als Organ des damaligen Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg als Finanzstrafbehörde vom , Geschäftszahl SpS-1,
2. des Beschuldigten und des belangten Verbandes vom gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Amt für Betrugsbekämpfung Bereich Finanzstrafsachen als Organ des Amtes für Betrugsbekämpfung Bereich Finanzstrafsachen Team 2 als Finanzstrafbehörde vom , SpS-2,
nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am in Anwesenheit des Beschuldigten, auch als Vertreter des belangten Verbandes, deren Verteidiger Rechtsanwalt **V1**, der **AB1**, **AB3** und **AB2** sowie der Schriftführerin zu Recht erkannt:
Zum Erkenntnis des Spruchsenates vom :
I. Die Beschwerde der **AB1** vom gegen das Erkenntnis des Spruchsenates vom , Geschäftszahl SpS-1, wird als unbegründet abgewiesen.
Zum Erkenntnis des Spruchsenates vom :
II. Die Beschwerden des Beschuldigten und des belangten Verbandes jeweils vom gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Amt für Betrugsbekämpfung Bereich Finanzstrafsachen als Organ des Amtes für Betrugsbekämpfung Bereich Finanzstrafsachen Team 2 als Finanzstrafbehörde vom , SpS-2, werden als unbegründet abgewiesen.
Aus Anlass der Beschwerde wird der Spruch Punkt 1 des angefochtenen Erkenntnisses vom wie folgt abgeändert:
1. ***Bf1*** wird schuldig erkannt, als Geschäftsführer der Firma ***Bf2*** vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten zu haben und zwar:
(Umsatzsteuer 11/2018 von € 696,50
Umsatzsteuer 12/2018 von € 1.608,00, Teilrechtskraft)
Umsatzsteuer 01/2022 von € 1.906,49
Umsatzsteuer 2/2022 von € 3.684,30
Umsatzsteuer 3/2022 von € 4.337,82
Umsatzsteuer 4/2022 von € 6.991,87
Umsatzsteuer 5/2022 von € 3.726,70
Umsatzsteuer 6/2022 von € 3.188,10, gesamt: € 26.139,78
***Bf1*** hat hiedurch zu Spruchpunkt 1 des Erkenntnisses vom die Finanzvergehen der Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen.
Für die unter II. genannten Finanzvergehen gemäß § 33 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a FinStrG wird Herr ***Bf1*** gemäß §§ 21 Abs. 2 und 33 Abs. 5 FinStrG zu einer Geldstrafe in unveränderter Höhe von € 10.000,00 verurteilt.
Gemäß § 20 FinStrG wird für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe von (unverändert) 25 Tagen bestimmt.
Gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG hat der Beschuldigte ***Bf1*** die Kosten des Finanzstrafverfahrens sowie des allfälligen Vollzuges in unveränderter Höhe von € 500,00 zu ersetzen.
Aus Anlass der Beschwerde wird der Spruch Punkt 2 des angefochtenen Erkenntnisses vom wie folgt abgeändert:
2. Die Firma ***Bf2*** wird schuldig erkannt, sie trifft gemäß § 3 Abs. 2 VbVG iVm. § 28a Abs. 2 FinStrG die Verbandsverantwortlichkeit für die unter II. 1) durch ***Bf1*** als Entscheidungsträger zu ihren Gunsten bzw. unter Verletzung der sie treffenden steuerlichen Verpflichtung rechtswidrig und schuldhaft begangenen Finanzvergehen der Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG.
Nach § 33 Abs. 5 FinStrG iVm. § 3 Abs. 2 VbVG wird die ***Bf2*** hierfür zu einer Geldbuße in unveränderter Höhe von € 8.000,00 verurteilt.
Gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG hat die ***Bf2*** die Kosten des Verfahrens in unveränderter Höhe von € 500,00 zu ersetzen.
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Erkenntnis 1:
I. Mit Erkenntnis des Spruchsenates beim damaligen Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg als Organ des damaligen Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg als Finanzstrafbehörde vom , wurde das gegen ***Bf1*** und **E1** wegen des Vorwurfs, sie hätten grob fahrlässig unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht und zwar dadurch, dass Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen sind, zu niedrig festgesetzt wurden, Abgabenverkürzungen an Einkommensteuer 2014 in der Höhe von € 6.988,00 und Einkommensteuer 2015 in der Höhe von € 66.210,00 bewirkt, wobei ***Bf1*** als ehemaliger Steuerberater von **E1** diesen dazu bestimmt habe, wodurch beide die Finanzvergehen der grob fahrlässigen Abgabenverkürzung nach § 34 Abs. 1 FinStrG begangen hätten, gemäß § 136 FinStrG eingestellt.
Als Begründung wurde Folgendes ausgeführt:
"***Bf1*** ist Steuerberater und hat ein monatliches Nettoeinkommen von ca. € 3.000,-- bis € 4.000,--. Er weist zwei Vorstrafen auf, eine aus dem Jahr 2010. Er wurde wegen § 33 Abs 1 (ESt idH von € 5.670,-) und 2 lit a (UVA) FinStrG zu einer Geldstrafe von € 6.400,- verurteilt. Nach den gegenständlichen Tatzeitpunkten wurde er 2018, rk 2019, nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG (UVA) zu einer Geldstrafe von € 18.000,- verurteilt.
Mitte Februar 2015 beauftragte **E1** ***Bf1*** mit seiner steuerlichen Vertretung, wobei vereinbart wurde, dass ***Bf1*** lediglich die Jahressteuererklärungen erstellt. Die Umsatzsteuervoranmeldungen wurden weiterhin von **E1** selbst vorgenommen.
Sowohl die Einkommensteuererklärung 2014 als auch 2015 wurden nicht fristgerecht abgegeben. Erst am Beginn der Betriebsprüfung am gab ***Bf1*** Belegordner ab, in denen sich auch die Einkommensteuererklärungen 2014 und 2015, die allerdings nicht unterschrieben waren, befanden. Auf Frage der Betriebsprüferin, **K1**, ob eine Selbstanzeige erstattet werde, verneinte dies ***Bf1***, so dass Frau **K1** im Prüfungsformular "keine SA" ankreuzte.
Die Erklärung der Einkommensteuer 2014 wäre bis zum notwendig gewesen, ***Bf1*** hatte rückblickend betrachtet alle notwendigen Unterlagen, jedoch keine Erklärung abgegeben. Es kann nicht festgestellt werden, dass ***Bf1*** bis zum auch der Meinung war, bereits alle Unterlagen erhalten zu haben, es kann nicht festgestellt werden, dass er die Unterlagen als vollständig erachtete.
Für das Jahr 2015 wäre die Einkommensteuererklärung längstens bis zum abzugeben gewesen, danach forderte ***Bf1*** **E1** auf, ihm Unterlagen zu übergeben, wobei **E1** dies ca. eine Woche nach Aufforderung noch tat.
Betreffend das Jahr 2015 erging ein Erstbescheid am , der eine Steuerlast von Null aufwies. Am erhob ***Bf1*** dagegen Beschwerde, kam im Weiteren aber einem Mängelbehebungsauftrag nicht nach, sodass die Beschwerde als zurückgenommen galt. Mit wurde dann amtswegig ein berichtigter Einkommensteuerbescheid erlassen.
Durch das Unterlassen der Einbringung der Einkommensteuererklärungen entstand ein (zeitlicher) Abgabenausfall für das Jahr 2014 an Einkommensteuer in der Höhe von € 6.988,00 und für das Jahr 2015 in der Höhe von € 66.210,00.
Die ausständigen Abgaben wurden von **E1** zwischenzeitig vollständig beglichen.
Es kann nicht festgestellt werden, dass **E1** die Sorgfalt, zu der er verpflichtet war, außer Acht ließ. Er verließ sich zurecht darauf, dass er ***Bf1*** mit der Erstellung der Einkommensteuererklärung beauftragt hat und erwartete (zurecht), dass dieser ihn auffordern werde, die notwendigen Schritte (Übermittlung der Unterlagen) zu setzen. Er ließ sohin nicht jene Sorgfalt außer Acht, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist.
Es kann weiters nicht festgestellt werden, dass ***Bf1*** ungewöhnlich und auffallend sorgfaltswidrig handelte, sodass ihm der Eintritt einer Abgabenverkürzung als geradezu wahrscheinlich vorhersehbar war bzw. dass er der Meinung war, trotz der entsprechenden Aufforderungen die jeweils notwendigen Unterlagen zur Erstellung einer Einkommensteuererklärung bereits erhalten zu haben, sodass er es nicht im Wissen die notwendigen Unterlagen bereits zu haben, unterließ, die Einkommensteuererklärungen fristgerecht zu erstellen.
Diese Feststellungen gründen sich auf die Erhebungen der Finanzstrafbehörden, die (teilweise schriftlichen) Angaben der Beschuldigten und die Aussage der Zeugin **K1**.
Soweit hier von einzelnen Verfahrensbeteiligten unterschiedliche Tatzeitpunkte ins Spiel gebracht wurden, ist dies unerheblich, zumal zu sämtlichen im Verfahren genannten Zeitpunkten, zu denen die Einkommensteuererklärungen hätten erstattet werden müssen, dies nicht erfolgt ist. Eine Verjährungsproblematik stellte sich nicht.
Zu den im gegenständlichen Verfahren entscheidungsrelevanten subjektiven Tatseiten ist Folgendes auszuführen:
**E1** hat ***Bf1*** mit der Wahrnehmung seiner steuerlichen Vertretung betraut und durfte daher darauf vertrauen, dass er von ***Bf1*** aufgefordert wird, soweit dies erforderlich ist, ihm entsprechende Unterlagen zur Erstellung der Erklärungen zu übermitteln. Er war auch nicht verhalten nachzuprüfen, zu welchem Zeitpunkt die Steuererklärungen tatsächlich zu erstatten sind (insbesondere, ob er in eine "Quote" des ***Bf1*** fällt), sondern durfte sich auch hier auf die Fachkunde des ***Bf1*** verlassen. Dass er durchaus gewillt war, sämtliche steuerlichen Angelegenheiten korrekt abzuwickeln, zeigt auch, dass bei den von ihm abgeführten UVA es niemals Probleme oder Verzögerungen gab. **E1** ist sohin kein sorgfaltswidriges Verhalten vorwerfbar, er handelte nicht fahrlässig, schon gar nicht grob fahrlässig.
***Bf1*** hingegen wäre verhalten gewesen, **E1** zeitgerecht aufzufordern, die entsprechenden Unterlagen zu übermitteln. Dabei muss man bedenken, dass gegenständlich insofern ein besonderer Fall vorlag, als **E1** und ***Bf1*** ihre jeweiligen Kanzleien in einem Bürogebäude hatten und wesentliche Teile der Kommunikation zwischen den beiden am Gang des Gebäudes passierte. So entstand ein etwas schlampiges Verhältnis, das sich insofern eben von einem normalen Mandatsverhältnis zum Steuerberater unterscheidet. So erscheint es durchaus nachvollziehbar, dass ***Bf1*** jedenfalls für das Jahr 2015 der Meinung war, **E1** immer wieder (zeitgerecht) aufgefordert zu haben, Unterlagen vorzulegen, diese dann aber nicht erhalten hat, sodass er eine Steuererklärung nicht erstellen konnte. Tatsächlich hatte er auch für das Jahr 2015 fristgerecht nicht alle Unterlagen. Indem er **E1** nicht mit entsprechendem Nachdruck (auch schriftlich oder per Mail) fristgerecht aufforderte, die Unterlagen vorzulegen, handelte er sorgfaltswidrig, aber aufgrund des oben geschilderten besonderen Verhältnisses in diesem Mandat, doch nicht so ungewöhnlich und auffallend sorgfaltswidrig, dass ihm der Eintritt eines gesetzlichen Tatbildes als geradezu wahrscheinlich vorhersehbar war.
Hinsichtlich der Einkommensteuererklärung 2014 hatte ***Bf1***, retrospektiv zwar fristgerecht alle Unterlagen um die Einkommensteuererklärung zu erstatten, aufgrund dieses besonderen schlampigen Mandatsverhältnisses und dementsprechend in Ermangelung einer "Schlussbesprechung" war er aber sichtlich im relevanten (Tat)Zeitpunkt der Meinung nicht alle Unterlagen zu haben, wobei er auch hier nicht in einem Maße ungewöhnlich und sorgfaltswidrig handelte, dass die Verwirklichung eines gesetzlichen Tatbildes als geradezu wahrscheinlich vorhersehbar war. Auch hier handelte er in einem höheren Maße fahrlässig, aber nicht im jenem wie das Gesetz im § 8 Abs. 3 FinStrG die grobe Fahrlässigkeit umschreibt. Dementsprechend sagte er auch bei seiner Befragung im Ermittlungsverfahren auf die Frage, ob er (für 2014) auch Unterlagen zu Erstellung einer Jahreserklärung hatte: "Ja, im Prinzip schon." Was eben wie ausgeführt darauf hindeutet, dass er im Nachhinein gesehen, dieser Meinung war, im relevanten Zeitpunkt aber einfach "die Zügel hat schleifen lassen". Auch seine Vorstrafbelastung ist kein Indiz für ein generell die Fristen nicht ausreichend wahrnehmendes Verhalten, wurde er doch beide mal wegen vorsätzlich begangener Finanzdelikte verurteilt.
**E1** war sohin kein schuldrelevantes Verhalten vorwerfbar.
Bei ***Bf1*** gelang der von der Behörde durchzuführende Nachweis eines grob fahrlässigen Verhaltens nicht, sodass das Verfahren gegen **E1** eindeutig und gegen ***Bf1*** im Zweifel einzustellen war."
Beschwerde der Amtsbeauftragten
In der dagegen fristgerecht am eingebrachten Beschwerde der Amtsbeauftragten wird wie folgt ausgeführt:
"Seit 2013 wurden von **E1**, geb. 1980, keine ordnungsgemäßen Steuererklärungen mehr eingebracht.
Für den Zeitraum 2014 bis 2017 mit Nachschau 2018 wurde bei dem selbständig tätigen Rechtsanwalt eine Außenprüfung durchgeführt, daraus resultiert der Prüfungsbericht vom . Es wurde keine Selbstanzeige erstattet. Die Jahreserklärungen wurden von der Außenprüfung neu festgesetzt.
***Bf1*** war der steuerliche Vertreter von **E1**.
Das Strafverfahren wurde zunächst gegen **E1** und nach dessen Aussage auch gegen ***Bf1*** eingeleitet.
Die Staatsanwaltschaft Wien stellt die Verfahren gem. § 202 FinStrG ein, da sie den Vorsatz für ein Finanzvergehen über € 100,000 nicht zu erweisen sah.
Die an den Spruchsenat vorgebrachte Anlastung lautete auf § 34 FinStrG betreffend Einkommensteuer 2014 iHv € 6.988.- und 2015 iHv € 66.120.-.
Der Spruchsenat stellte das Verfahren gegen beide Beschuldigte ein. Das Verfahren gegen ***Bf1*** wurde jedoch nur im Zweifel eingestellt.
Die Finanzstrafbehörde erhob Beschwerde betreffend die Einstellung des Verfahrens gegen ***Bf1***. Das Verfahren gegen **E1** ist rechtskräftig beendet.
Im Gegensatz zum Erkenntnis des Spruchsenats wird Folgendes angeführt:
Die Übergabe der Unterlagen von **E1** an ***Bf1*** für das Jahr 2014 erfolgte am 14./, die Frist zur Erklärungsabgabe lief bis zum , die Erklärung wurde nicht eingebracht.
Die finale Übergabe der Unterlagen von **E1** an ***Bf1*** für das Jahr 2015 erfolgte in 11.2017, obwohl die Frist zur Erklärungsabgabe zum abgelaufen war. ***Bf1*** sagte aus, die Übergabe der Unterlagen mehrfach angefordert zu haben, es existiert jedoch nur eine Anforderung aus 10.2017 (bereits verspätet).
Im Erkenntnis heißt es, **E1** sei nicht dazu verhalten zu überprüfen, zu welchem Zeitpunkt die Steuererklärungen zu erstatten sind, sondern er durfte sich auf die Fachkunde von ***Bf1*** verlassen. Die Nicht-Abgabe der Abgabenerklärungen durch den Steuerberater wird, schlussfolgernd daraus, im Gegensatz zu der Darstellung des Erkenntnisses, als auffallend sorgfaltswidrig angesehen.
Als Steuerberater muss ***Bf1*** sehr genau über sämtliche Abgabefristen Bescheid wissen, zumal sämtliche gegenständlichen Erinnerungen und die Mitteilung über die Abberufung der Quote für das Jahr 2015 von zu Handen seiner Kanzlei ergingen. Ebenso war ihm der Eintritt einer Abgabenverkürzung absolut vorhersehbar, da die Schätzung der Abgaben durch die Abgabenbehörde für 2014 mit Bescheid vom und für 2015 mit gegenüber seiner Kanzlei angedroht wurde.
Es oblag dem Beschuldigten, für die fristgerechte Einbringung von Abgabenerklärungen Sorge zu tragen. Im Zuge dessen muss er, als berufsmäßiger Parteienvertreter, darauf vertrauen, dass die an ihn übergebenen Unterlagen vollständig sind.
Im Erkenntnis heißt es weiter, die Probleme seien durch die "schlampige" Kommunikation zwischen Vertreter und Mandant entstanden, da diese ihre Büros im gleichen Haus hatten und wesentliche Teilen der Kommunikation am Gang des Gebäudes passierten.
Für 2014 habe der Beschuldigte die Unterlagen zur Erstellung der Jahreserklärung "im Prinzip schon" gehabt. Warum keine Steuererklärung eingebracht wurde blieb ungeklärt.
Die einzige schriftlich dokumentierte Aufforderung von ***Bf1*** an **E1** zur Übergabe der Unterlagen 2015 erfolgte verspätet.
Im Erkenntnis heißt es, ***Bf1*** habe "die Zügel schleifen lassen". Doch gerade im Fall eines steuerlichen Vertreters, der von seinem Mandanten bezahlt wird und auf diesen der Mandant zur rechtzeitigen und vollständigen Wahrnehmung seiner steuerlichen Agenden vertraut, stellt auch ein bloßes "Zügel schleifen lassen" ein auffallend sorgfaltswidriges Verhalten dar. Die Nichtabgabe der Jahreserklärungen ist, besonders durch einen Parteienvertreter, grob fahrlässig.
Beantragt wird die Verurteilung des Beschuldigten ***Bf1*** gemäß der Vorlage an den Spruchsenat vom .
Anträge:
Mündliche Verhandlung
Auf das persönliche Erscheinen von ***Bf1*** als Beschuldigter vor dem BFG wird bestanden.
Ladung und Einvernahme von **E1**, geb. 1980, als Zeuge zum Beweis des sorgfaltswidrigen Verhaltens des Beschuldigten
Ladung und Einvernahme von **Z1**, Mitarbeiterin und Ehefrau von **E1** als Zeugin zum Beweis des sorgfaltswidrigen Verhaltens des Beschuldigten".
Vorbereiteter Schriftsatz der Verteidigung vom :
"Zur Vorbereitung auf die am stattfindende mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesfinanzgericht weist der Beschuldigte auf folgende Sachverhaltselemente hin:
Der Beschuldigte hat am die abgabenrechtliche Vertretung für seinen Klienten übernommen und an diesem Tag auch die Vollmacht im Finanz-online-system elektronisch angemerkt. Gleichzeitig hat er den Fall seines Klienten elektronisch in die Quotenliste aufgenommen und zwar bereits für das Jahr 2013. Dazu ist zu sagen, dass die Aufnahme in die Quotenliste (eine Vereinbarung zwischen der Kammer Steuerberater und Wirtschaftsprüfer und dem Bundesminister für Finanzen) für einen erstmals auftretenden Steuerberater technisch auch dann noch möglich ist, wenn die gesetzliche Frist zur Einreichung der Steuererklärungen schon längst abgelaufen ist.
Die gesetzliche Frist zur Einreichung der Abgabenerklärungen 2013 war bereits am abgelaufen; die verlängerte gesetzliche Frist bis zum Ende des Monats Juni 2014 kommt nur dann in Betracht, wenn die Übermittlung der Abgabenerklärungen bis zu diesem Tag elektronisch erfolgt (§ 134 (1) BAO).
Dieser Umstand zeigt bereits, dass der Klient schon vor Übernahme der steuerlichen Vertretung durch den Beschuldigten es mit der Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Fristen nicht allzu ernst genommen hat.
Zum Klienten ist überhaupt zu sagen, dass er Rechtsanwalt ist und auf seiner Internetseite (aus Datenschutzgründen hier nicht wiedergegeben) damit wirbt, dass zu seinen Beratungsschwerpunkten unter anderem "Managerhaftung & Compliance" zählen; Voraussetzung dafür, in diesen Rechtsbereichen zu beraten, wird wohl die Kenntnis der abgabenrechtlichen Fristen gehören. Dazu kommt, dass der Beschuldigte bei der Übernahme des für ihn neuen Vertretungsauftrages den Klienten ausdrücklich auf alle einzuhaltenden Fristen aufmerksam gemacht hat (schriftliche Rechtfertigung vom ).
Die oben erwähnte Quotenvereinbarung sieht vor, dass Fälle, bei denen im Vorjahr die Abgabenerklärungen nicht zumindest bis zum 30.4.des zweitfolgenden Jahres elektronisch an das Finanzamt übermittelt worden sind, von der Vereinbarung für das darauffolgende Jahr ausgeschlossen sind. Dies hatte für den konkreten Fall bedeutet, dass der Fall des Klienten für 2014 aus der Quote herausgefallen ist. Der Klient hätte daher die Steuererklärungen 2014 ohne Wenn und Aber bis spätestens elektronisch übermitteln müssen. Dies ist nicht geschehen, sodass für ihn die gesetzliche Frist zur Einreichung der Steuererklärungen 2014 am (Tatzeitpunkt) geendet hat. Die vom Finanzamt dann zusätzlich eingeräumten Nachfristen (, , ) spielen daher abgabenrechtlich und finanzstrafrechtlich keine Rolle mehr.
Für 2015 konnte der Klient vom Beschuldigten wieder in die Quotenliste einbezogen werden. Das Finanzamt hat den Fall allerdings mit Schreiben vom unter Setzung einer Nachfrist bis zum (Tatzeitpunkt) abberufen. Die vom Finanzamt eingeräumten weitern Nachfristen ( und ) sind daher auch hier finanzstrafrechtlich bedeutungslos.
Der Spruchsenat hat die im Verfahren vorgebrachten "unterschiedlichen Tatzeitpunkte" (2014: und 2015 ) nur unter dem Gesichtspunkt der Verjährung Bedeutung beigemessen. Aufgrund der Einstellung des Verfahrens - sowohl gegen den Klienten als auch gegen den verbliebenen Beschuldigten hat er diese Umstände dann auch überhaupt nicht mehr beachtet.
Der Spruchsenat hat das Verfahren gegen den Beschuldigten deshalb eingestellt, weil ihm "durchaus nachvollziehbar" erschienen sei, dass der Beschuldigte "jedenfalls für das Jahr 2015 der Meinung war," den Klienten "immer wieder (zeitgerecht) aufgefordert zu haben, Unterlagen vorzulegen, diese dann aber nicht erhalten hat, sodass er eine Steuererklärung nicht erstellen konnte. Tatsächlich hatte er auch für das [Jahr] 2015 fristgerecht nicht alle Unterlagen [erhalten]".
"Hinsichtlich der Einkommensteuererklärung 2014 hatte" der Beschuldigte, so der Spruchsenat weiter, "retrospektiv" betrachtet, zwar fristgerecht [welche Frist, hier gemeint ist, hat der Spruchsenat nicht erläutert] alle Unterlagen, um die Einkommensteuererklärung zu erstatten, aufgrund dieses besonderen schlampigen Mandatsverhältnisses und dementsprechend in Ermangelung einer 'Schlussbesprechung' war er aber sichtlich im relevanten (Tat)zeitpunkt der Meinung, nicht alle Unterlagen zu haben".
Der "relevante Tatzeitpunkt" 2014 war (wie oben dargelegt) der . Zu diesem Zeitpunkt hatte der Beschuldigte überhaupt noch keine Unterlagen, was bisher auch noch niemand, auch der böswillige Klient nicht, behauptet hat und weil der Klient aus den Erfahrungen mit früheren Steuerberatern der Meinung war, dass es ausreiche, die Steuerklärungen "ca. 1 1/2 Jahre nach Ende des jeweiligen Veranlagungszeitraumes" zu machen (Protokoll vom ).
Es ergibt sich daher bereits aus der Aktenlage eindeutig, dass dem Beschuldigten die Nachlässigkeiten seines Klienten bei der Zurverfügungstellung der Unterlagen nicht zum Vorwurf gemacht werden können.
Der Spruchsenat hat daher das Strafverfahren gegen den Beschuldigten zu Recht eingestellt.
Der Beschuldigte könnte sich die Sache einfach machen und sich auf weitere Vorhaltungen nicht mehr einlassen. Dennoch wird er zur Verhandlung pünktlich erscheinen und jede gewünschte Auskunft erteilen. Schließlich hat er sich nur jenen Umstand vorzuwerfen, dass er seine wiederholten mündlichen Aufforderungen an den Klienten, endlich die Unterlagen vorzulegen, nicht nachvollziehbar dokumentiert hat.
Hinzuweisen ist schließlich darauf, dass der Beschuldigte nicht nur "der Meinung war", den Klienten "immer wieder (zeitgerecht) aufgefordert zu haben, Unterlagen vorzulegen", sondern, dass er den Klienten tatsächlich (immer wieder und auch noch im Nachhinein) dazu aufgefordert hat.
Ergänzend verweist der Beschuldigte hinsichtlich des strafbestimmenden Wertbetrages auf die in der Verhandlung am vorgelegte Berechnung. Daraus ist ersichtlich, dass - hätte das Finanzamt für 2015 seinen eigenen Fehler im Schätzungsbescheid unterlassen - es zur Festsetzung von Einkommensteuer in Höhe von € 68.255, -- gekommen wäre. Der Abgabenbetrag im Einkommensteuerbescheid 2015 hat dann aber aufgrund eines Eingabefehlers € 0, -- betragen. Dagegen hat der Beschuldigte für seinen Klienten sogar eine Beschwerde eingebracht, weil für ihn festgestanden ist, "dass Null in keinem Fall richtig sein kann". Die nachträglich bei Beginn der Außenprüfung (Selbstanzeige, Protokoll vom ) vorgelegte Steuererklärung 2015 hat dann - bis auf Geringfügigkeiten - den richtigen Steuerbetrag ergeben.
Der Beschuldigte hat wegen der Vertretung seines Klienten schon genug Nerven aufwenden müssen und hohe Kosten gehabt, sodass er nun auf die Abweisung der Beschwerde der Amtsbeauftragten hofft."
[...]
mündliche Verhandlung vom
In der mündlichen Verhandlung vom führte die Berichterstatterin aus, dass "im bisherigen Verfahren die Tatzeitpunkte nicht genannt wurden, zu denen wir eine Beitragstäterschaft des Beschuldigten zu prüfen haben.
Laut schriftlicher Stellungnahme des Verteidigers ist der abgabepflichtige Rechtsanwalt wegen Nichteinhaltung der Fristen für die Steuererklärung 2013 nicht in die Quotenliste gekommen und gilt als Datum, zu dem die Erklärung 2014 einzureichen war.
Nach § 134 BAO sind Erklärungen bis zum 30.4. des Folgejahres einzureichen, wird elektronisch erklärt, geht die Frist bis 30.6. des Folgejahres. Zudem gibt es Fristverlängerungsmöglichkeiten für Steuerberater.
Für Einkommensteuer 2014 erging - nachdem Erinnerungen mit weiteren Fristen fruchtlos blieben - wegen Nichteinreichung der Erklärung am ein Schätzungsauftrag.
Am hat die Behörde im Schätzungsweg einen Erstbescheid Einkommensteuer 2014 erlassen.
Mit Nichtabgabe einer Erklärung eines steuerlich erfassten Abgabepflichtigen bei Eintritt einer Erklärungslegungsverpflichtung haben wir den Versuch der Verkürzung einer bescheidmäßig festzusetzenden Abgabe, mit Zustellung des Schätzungsbescheides der Behörde war die Verkürzung der E 2014 vollendet.
Für die Einkommensteuer 2015 ergibt sich die Erklärungslegungsverpflichtung aus der Quoten-Abberufung der Erklärung vom mit .
Am erging ein Schätzungsauftrag. Am der Schätzungsbescheid Einkommensteuer 2015.
Mit Zustellung des Schätzungsbescheides war die Verkürzung vollendet."
Dagegen brachte der Verteidiger vor, dass "schon wie in der schriftlichen Stellungnahme vom sich aus seiner Sicht die Tatzeitpunkte wie dort bzw. dargestellt ergeben, somit hier ein Denkfehler vorliegt. Zu den jeweiligen Tatzeitpunkten laut vorbereiteten Schriftsatz hatte der Beschuldigte keine Unterlagen zur Erstellung der Erklärungen.
[...]
Vorsitzender: Sie haben Erinnerungen vom Finanzamt und Androhung der Zwangsstrafe erhalten, dann ist es zur Schätzung gekommen, Sie haben noch immer keine Erklärungen eingereicht, Wieso sind Sie nicht tätig geworden und haben die Steuererklärungen Ihres Mandanten fristgerecht beim Finanzamt eingereicht?
Beschuldigter: Ich habe deswegen keine Erklärungen eingereicht, weil ich von meinem damaligen Mandanten keine Unterlagen erhalten habe. Die laufenden UVAs hat er selbst erstellt, die habe ich nicht erhalten. Ich habe das dann immer nur im Zuge einer Jahreszusammenstellung samt Belegen bekommen. Zu diesen Zeitpunkten habe ich diese Unterlagen noch nicht gehabt.
Vorsitzender: Wenn eine Erklärungsfrist nicht eingehalten werden kann, was machen Sie im Regelfall? (stellen Sie dann einen Antrag an das FA um Fristverlängerung?)
Beschuldigter: Ich habe immer nur auf die Unterlagen von **E1** gewartet, eine Fristverlängerung war für mich kein Thema.
Vorsitzender: **E1** hat in diesem Fall als damals ebenfalls Beschuldigter eine umfangreiche Sachverhaltsdarstellung mit Datum übermittelt, die auszugsweise für die Laienrichter zur Abrundung des Falles verlesen wird.
Vorsitzender: **E1** hat Sie am um Anpassung der Einkommensteuervorauszahlungen 2015 ersucht, was auch schon am nächsten Tag zu einem entsprechenden Bescheid mit geringeren EVZ von € 30.000,00 statt bisher € 43.774,00 geführt hat. Können Sie sich noch an die Begründung erinnern?
Beschuldigter: Die Herabsetzung habe ich aufgrund der Angaben von **E1** beantragt.
Vorsitzender: Verlesen wird der Inhalt des E-Mails vom von ***Bf1*** an **E1**, darin spricht ***Bf1*** von einer günstigen Schätzung 2014, 2015 wurde auch geschätzt, aber Beschwerde eingebracht, da die Schätzung zwar sehr vorteilhaft, aber völlig unplausibel war. Sie lassen zuerst die Finanz arbeiten, ohne ihr dabei die entsprechenden Unterlagen oder Informationen zu übermitteln.
Richterin: Vorhalt: Sie führen aus, dass für die Einkommensteuer 2014 am die Erklärungspflicht eingetreten ist. Der Schätzungsbescheid der Behörde ist am ergangen. In diesem Zeitraum war ein Vorgehen geboten damit der Versuch der Verkürzung einer bescheidmäßig festzusetzenden Abgabe nicht in einer Vollendung (Zustellung des Bescheides vom ) endet. Wir haben dazu kein detailliertes Vorbringen von Ihnen was sie unternommen haben, damit Sie in diesem Zeitraum die Unterlagen für die Erstellung der Einkommensteuererklärung des Abgabepflichtigen bekommen. Er hat aber für Nachfolgezeiträume, insbesondere für die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2015 (Eintritt der Erklärungsverpflichtung am , Schätzungsbescheid vom ) umfangreiche Auflistungen zu Kontakten mit Ihnen vorgelegt. Diese Auflistung zeigt auf, dass nach Tatvollendung zahlreiche Kontakte stattgefunden haben, aber eben nach dem Vorbringen des Abgabepflichtigen er nicht in den genannten Zeiträumen zwischen Versuch und Vollendung Kenntnis davon gehabt haben soll, dass Unterlagen von ihm für die Einreichung der Steuererklärungen nicht bei seinem Vertreter sein sollen.
Er mag Kenntnis von den gesetzlichen Verpflichtungen gehabt haben, das glauben wird auch, aber hat er gewusst, dass seine Erklärungen bereits abzugeben sind und bis wann genau eine Schätzung ansteht? Wie haben Sei den damaligen Mandaten zwischen und bzw. bis darüber in Kenntnis gesetzt, dass Sie Unterlagen zur Erstellung seiner Erklärungen brauchen, damit nicht der Versuch einer Verkürzung zu einer Schätzung der Behörde führt?
Beschuldigter: Bei der Sachverhaltsdarstellung des **E1** sind einige Fehler, aus meiner Sicht ist das keine korrekte Darstellung. Wir haben unsere Kanzleien im selben Haus, ich habe ihn 2-3x die Woche am Gang getroffen und ihn immer wieder daran erinnert, mir Unterlagen zu übergeben. Im Nachhinein bedauere ich es, dies nicht mit E-Mails dokumentiert zu haben. Es kam mir nicht in den Sinn, das soeben Besprochene noch mit E-Mails abzusichern.
Die gesetzlichen Fristen muss er jedenfalls gekannt haben, da ich auch zu Beginn der Übernahme des Vollmachtverhältnisses darüber mit ihm gesprochen habe.
Ich habe die Kommunikation mit **E1** persönlich durchgeführt. Ein Fristmanagement habe ich in meiner Kanzlei selbstverständlich.
Vertreter an Beschuldigten: Zum Erstgespräch , es wurde ja die Erklärung 2013 aus der Quote abberufen, gab es schon für Vorjahre Verspätungen?
Beschuldigter: Dazu kann ich nichts sagen.
Für 2015 habe ich eine Beschwerde eingebracht, weil der Betrag eindeutig unrichtig war. Daher habe ich zugunsten des Staates eine Beschwerde eingebracht.
Vorsitzender: Das Ergebnis ist jedoch auch bekannt (Gegenstandsloserklärung, da fristgerecht nach Mängelbehebungsauftrag keine Unterlagen nachgereicht wurden)
Der Vertreter verweist auf Seite 50 des Spruchsenatsaktes hin, aus dem eine Berechnung der strafbestimmenden Wertbeträge laut Meinung des Verteidigers vorgelegt wurde, und verweist auf Aktenseite 10 des BP-Berichtes vom .
AB verweist auf NS mit **E1** vom und verliest die Angaben des Abgabepflichtigen Seite 4 Mitte ff vor sowie die schriftliche Stellungnahme vom .
****
Das BFG hat über die Beschwerde zu RV/7300063/2020 mit Erkenntnis vom abgesprochen, der Beschwerde der Amtsbeauftragten teilweise stattgegeben und das angefochtene Erkenntnis des Spruchsenates abgeändert.
***Bf1*** wurde schuldig befunden, vorsätzlich als damaliger Steuerberater von **E1** diesen durch die nicht fristgerechte Einreichung einer korrekten und vollständigen Einkommensteuererklärung 2015 dazu bestimmt zu haben, dass unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht die Einkommensteuer 2015 von **E1** in der Höhe von € 66.210,00, die bescheidmäßig festzusetzen gewesen ist, zu niedrig festgesetzt wurde, wodurch er das Finanzvergehen der Beteiligung an der Abgabenhinterziehung nach §§ 11, 33 Abs. 1 FinStrG begangen hat.
Über den Beschuldigten wurde dafür gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG eine Geldstrafe in Höhe von € 25.000,00 verhängt.
Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe wurde gemäß § 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von 45 Tagen und die Kosten des Verfahrens mit € 500,00 festgesetzt.
Die Geldstrafe und die Ersatzfreiheitsstrafe wurden gemäß § 21 Abs. 3 FinStrG als Zusatzstrafen zu der zuletzt mit Erkenntnis des Spruchsenates vom , SpS-3, FV-001 076 986, verhängten Strafe ausgesprochen.
Hinsichtlich der Anlastung einer Verkürzung an Einkommensteuer 2014 in der Höhe von € 6.988,00 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
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Das Erkenntnis des BFG wurde mit a.o. Revision angefochten und mit Erkenntnis des aufgehoben und dazu (auszugsweise) ausgeführt:
"Gemäß § 138 Abs. 2 lit. a FinStrG, der inhaltlich dem § 44a Z 1 VStG entspricht, hat der Spruch eines nicht auf Einstellung lautenden Erkenntnisses die als erwiesen angenommene Tat zu bezeichnen. Das inkriminierte Verhalten ist im Bescheidspruch und nicht nur in der Begründung zu umschreiben (vgl. mit Verweis auf das hg. Erkenntnis vom , 89/16/0044, mit Hinweis auf die Anwendbarkeit der hg. Rechtsprechung zu § 44a VStG).
Das BFG nimmt im Spruch des angefochtenen Erkenntnisses als Tathandlung der Abgabenhinterziehung des Revisionswerbers die nicht fristgerechte Einreichung "einer korrekten und vollständigen" Abgabenerklärung für die Einkommensteuer 2015 des **E1** entgegen §§ 133, 134 BAO - sohin eine Unterlassung - an.
Nach den unbestrittenen Feststellungen des angefochtenen Erkenntnisses beauftragte **E1** den Revisionswerber im Februar 2015 mit seiner steuerlichen Vertretung, wobei vereinbart wurde, dass der Revisionswerber die Jahressteuererklärungen erstellen sollte. Den Revisionswerber traf daher kraft freiwilliger Pflichtenübernahme die Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflichten des **E1** hinsichtlich der Jahressteuererklärung 2015. Dies umfasste zweifellos die Einreichung der Abgabenerklärung für die Einkommensteuer 2015 des **E1** gemäß §§ 133, 134 BAO.
Da bei § 33 Abs. 1 FinStrG das Tatbild nicht mit einem schlichten Unterlassen vertypt und damit als unechtes Unterlassungsdelikt konzipiert ist (vgl. dazu Lehmkuhl in Höpfel/Ratz [Hrsg] WK2 StGB (2023), § 2 Rz 9 ff; Kotschnigg in Tannert/Kotschnigg, FinStrG, 11 Lfg, Rz 58 zu § 33), setzt die Vollendung der Abgabenhinterziehung den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolges, somit der Abgabenverkürzung, voraus. Mit der schlichten Unterlassung der Einreichung der Abgabenerklärung für die Einkommensteuer 2015 des **E1** entgegen §§ 133, 134 BAO konnte der Revisionswerber das Tatbild der Abgabenhinterziehung somit nicht erfüllen. Der tatbestandsmäßige Erfolg trat erst mit der Bewirkung der Abgabenverkürzung ein. Entgegen dem Revisionsvorbringen ist in diesem Zusammenhang die Annahme des BFG, die Abgabenverkürzung sei mit Zustellung des mangels Erklärung erlassenen Schätzbescheides für das Jahr 2015 vollendet gewesen, im Hinblick auf § 33 Abs. 3 lit a zweite Alternative FinStrG nicht zu beanstanden. Nach den - von der Revision nicht bestrittenen Feststellungen - erging im Jahr 2015 ein Bescheid über die Einkommenssteuervorauszahlung 2015, sodass der Annahme der Vollendung des Delikts der Abgabenhinterziehung nach der zweiten Alternative des § 33 Abs. 3 lit a FinStrG die Kenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Anspruches entgegenstand (vgl. etwa ).
Ausgehend von der dem Revisionswerber vom BFG angelasteten Unterlassungshandlung wäre zur Abwendung des tatbestandsmäßigen Erfolges der Abgabenverkürzung im Ausmaß des den endgültigen Einkommensteuerbescheid 2015 unterschreitenden Betrages der Einkommensteuer 2015 laut Schätzbescheid vom die Einreichung einer "korrekten und vollständigen" Abgabenerklärung (Jahressteuererklärung) für die Einkommensteuer 2015 durch den Revisionswerber erforderlich gewesen.
Zur tatsächlichen Handlungsmöglichkeit des Revisionswerbers
Zum objektiven Tatbestand eines vorsätzlichen, vollendeten Unterlassungsdelikts gehört die tatsächliche Handlungsmöglichkeit des Täters. Der Täter muss aufgrund der physisch-realen Möglichkeiten in der Lage sein, das gebotene Tun vorzunehmen (Lehmkuhl in Höpfel/Ratz [Hrsg] WK2 StGB (2023), § 2 Rz 46; Kert in Leitner/Brandl/Kert [Hrsg], Finanzstrafrecht4, Rz 415). Die objektive Handlungsmöglichkeit gehört zum objektiven und subjektiven Tatbestand des Unterlassungsdelikts und ist dann nicht gegeben, wenn dem Unterlassenden die Vornahme der gebotenen Handlung in Ermangelung notwendiger Hilfsmittel, intellektuellen Fähigkeiten oder Erfahrungen unmöglich ist (Lehmkuhl in Höpfel/Ratz [Hrsg] WK2 StGB (2023), § 2 Rz 47). Der Vorsatz des Unterlassungstäters muss sich auf das Vorliegen der tatbestandsmäßigen Situation, sowie auf die Möglichkeit einer eigenen erfolgsabwendenden Handlung beziehen und auch die eigene Garantenstellung umfassen (OGH RS 0089546; vgl. etwa ; 12 Os 76/21z, mwN).
Im Fall einer Abgabenverkürzung durch Unterlassung unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG sind daher auch Feststellungen zur realen Handlungsmöglichkeit des Täters, die pflichtgemäße Handlung vorzunehmen, erforderlich. In diesem Fall ist darüber hinaus zu prüfen, ob sich der Vorsatz des Täters auf die Möglichkeit bezogen hat, die Abgabenverkürzung durch Vornahme der pflichtgemäß gebotenen Handlung abzuwenden.
Das BFG stellt dazu in dem angefochtenen Erkenntnis fest, dem Revisionswerber hätten als Steuerberater von **E1** über seinen Finanz-Online Zugang jederzeit die Informationen über die aktuellen Umsätze seines Mandanten zur Verfügung gestanden. Daraus sei ersichtlich gewesen, dass sich die Ertragslage gegenüber dem Vorjahr wesentlich erhöht habe und somit eine doch wesentlich höhere Einkommensteuerbelastung als mit den festgesetzten Einkommensteuervorauszahlungen zu erwarten gewesen sei. Das BFG geht jedoch in der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses davon aus, dass dem Revisionswerber jedenfalls bis zum Zeitpunkt, in dem die Abgabenerklärung für das Jahr 2015 einzureichen gewesen wäre, somit bis zum , die steuerlichen Unterlagen seines Mandanten Dr. E, die zur Erstellung und Einreichung einer vollständigen und richtigen Einkommensteuererklärung 2015 erforderlich gewesen wären, gerade nicht zur Verfügung standen. Das BFG trifft auch keine Feststellungen dahingehend, dass dem Revisionswerber die zur Einbringung einer "korrekten und vollständigen" Einkommensteuererklärung 2015 erforderlichen Unterlagen und Informationen des **E1** bis zum Zeitpunkt der Bewirkung der Abgabenhinterziehung durch Zustellung des Schätzbescheides für das Jahr 2015 zur Verfügung gestanden hätten.
Wie die Revision zutreffend aufzeigt, vermögen die Feststellungen des angefochtenen Erkenntnisses die im Spruch dem Revisionswerber vorgeworfene Tathandlung der Unterlassung der Einreichung einer "korrekten und vollständigen" Einkommensteuererklärung 2015 somit nicht zu tragen, weil der Revisionswerber mangels Vorliegen von vollständigen Unterlagen des **E1** bis zur Bewirkung der Abgabenhinterziehung nicht in der Lage war, eine "korrekte und vollständige" Einkommensteuererklärung 2015 für **E1** einzureichen. Die reale Handlungsmöglichkeit des Täters zur Vornahme der pflichtgemäßen Handlung und Abwendung des tatbestandsmäßigen Erfolges war damit nicht gegeben. Folglich enthält das angefochtene Erkenntnis auch keine Feststellungen oder Ausführungen zum Vorsatz des Revisionswerbers auf die Möglichkeit einer eigenen erfolgsabwendenden Handlung. Mangels Feststellungen zur realen Handlungsmöglichkeit des Revisionswerbers trägt auch der vom BFG alternativ herangezogene Vorwurf der Unterlassung der Einbringung von Fristerstreckungsersuchen durch den Revisionswerber nicht die im Spruch dem Revisionswerber angelastete Tathandlung.
Indem das BFG dem Revisionswerber infolge der Verkennung der realen Handlungsmöglichkeit als Tatbestandsmerkmal des vollendeten Unterlassungsdeliktes im Spruch eine Tathandlung in Widerspruch zur Begründung des angefochtenen Erkenntnisses anlastet, hat es das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet. Da das angefochtene Erkenntnis schon aus den genannten Gründen im Schuldspruch, im Ausspruch über die Strafe sowie des damit im untrennbaren Zusammenhang stehenden Ausspruchs über die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Finanzstrafverfahrens gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben war, war auf das übrigen Revisionsvorbringen nicht mehr einzugehen.
Im fortgesetzten Verfahren wird das BFG jedoch zu berücksichtigen haben, dass unmittelbarer Täter im Sinn des § 11 erster Fall FinStrG - und daher auch Mittäter - nur derjenige sein kann, den eine abgabenrechtliche Offenlegungspflicht und Wahrheitspflicht trifft. Im Fall der Bevollmächtigung eines steuerlichen Vertreters (§ 83 BAO) durch den Abgabenpflichtigen kommt auch der steuerliche Vertreter als unmittelbarer Täter einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG in Betracht (vgl. Lässig in Höpfel/Ratz (Hrsg), WK2 StGB, § 11 FinStrG Rz 3; RIS-Justiz RS 0086880). Nach den unbestrittenen Feststellungen des angefochtenen Erkenntnisses beauftragte **E1** den Revisionswerber im Februar 2015 mit seiner steuerlichen Vertretung, wobei vereinbart wurde, dass der Revisionswerber die Jahressteuererklärungen erstellen sollte. Das BFG wird sich im fortgesetzten Verfahren somit auch mit der Täterschaftsform der dem Revisionswerber angelasteten Abgabenhinterziehung auseinander zu setzen haben.
Für das fortgesetzte Verfahren ist das BFG zudem darauf hinzuweisen, dass sich die Begründung eines Straferkenntnisses gemäß § 139 Abs. 1 FinStrG auf alle Teile des Spruches (§ 138) zu erstrecken hat; sie hat in gedrängter Darstellung, aber mit voller Bestimmtheit anzugeben, welche Tatsachen die Finanzstrafbehörde als erwiesen oder als nicht erwiesen angenommen hat und aus welchen Gründen dies geschehen ist, ferner, von welchen Erwägungen sie bei der Würdigung der vorgebrachten Einwendungen und bei der Entscheidung von Rechtsfragen geleitet wurde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , 2012/08/0024, und vom , 2007/05/0231, beide mwN) erfordert die Begründung verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen in einem ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalts, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche die Behörde im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch des Bescheides geführt haben. Die drei logisch aufeinander aufbauenden und formal zu trennenden Elemente einer ordnungsgemäß begründeten verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehen sohin erstens in einer im Indikativ gehaltenen Tatsachenfeststellung, zweitens in der Beweiswürdigung und drittens in der rechtlichen Beurteilung (vgl. etwa ; vgl. näher das hg. Erkenntniss vom , Ro 2014/03/0076, mwN; zur Begründungspflicht in Finanzstrafverfahren vgl. )."
Es ist somit hinsichtlich des einstellenden Teiles des Erkenntnisses des Rechtskraft eingetreten und im zweiten Rechtsgang durch das BFG darüber abzusprechen, ob der Bf. im Rahmen einer Täterschaft nach dem FinStrG eine Abgabenhinterziehung zur Einkommensteuer 2015 des **E1** begangen hat oder nicht.
schriftliche Zeugenaussage **E1**
Zur Verbreiterung der Entscheidungsgrundlagen wurde **E1** um schriftliche Zeugenaussage ersucht, der am folgende Aussage übermittelte:
"Ich nehme Bezug auf Ihr Aufforderungsschreiben vom , zugestellt am , zum Verfahren betreffend ***Bf1*** ("***Bf1***") und führe zusammenfassend und im Einzelnen wie folgt aus:
Vorweg ist anzumerken, dass trotz ausführlichsten Vorbringens durch mich als vormaligem beschuldigten Abgabenschuldner damalige wesentliche Feststellungen des Erkenntnisses des Spruchsenats als Finanzstrafbehörde vom unzutreffend waren, dies gerade betreffend ***Bf1*** und insbesondere dessen Schutzbehauptungen bezüglich (tatsächlich umfassenden) Vollmachtsverhältnis, bezüglich bewusster Unterlassung der Anforderung von Steuerunterlagen trotz gegebener Möglichkeit von deren Urgenz durch ***Bf1*** sowie bezüglich mir erst nachträglich im Finanzstrafverfahren klar gewordener bewusster gravierender Unterlassungen und Nichtinformation durch ***Bf1*** und bezüglich bei mir dadurch verursachter Hervorrufung bzw. Vorspiegelung eines falschen Tatsachenbildes, das ***Bf1*** selbst noch in der Betriebsprüfungsphase gegenüber mir und auch der Prüferin zu kaschieren und sich weiterhin durch die Situation durchzulavieren versucht hat, indem ***Bf1*** insbesondere nicht bzw. falsch informiert, Schriftverkehr und Bescheide der Finanz nicht weitergeleitet, Steuerunterlagen nicht angefordert bzw. urgiert, Steuererklärungen nicht veranlagt und nicht eingereicht, Rechtsmittel nicht eingelegt, die Betriebsprüfung nicht ordnungsgemäß durchgeführt, die Beratung und Beurteilung im Hinblick auf Prüfungsaufträge und Selbst anzeigen sowie Finanzstrafrecht sowie allfällig gebotene Aufklärungen bewusst unterlassen hat. ***Bf1*** (über seine Firma ***Bf2***) hat dabei gerade meine Arg- und Wehrlosigkeit als Abgabenschuldner ausgenutzt, indem er meine steuerlichen Angelegenheiten jahrelang und selbst während der Betriebsprüfung nicht einmal im Ansatz erledigt, ja diese bewusst "laufen" lassen hat, in dem mich ***Bf1*** ohne gebotene Information über Fristen, über bzw. von erhaltenen Schriftstücken, durch Nichteinlegung von Rechtsmitteln, Nichterstellung und Nichteinreichung von Steuererklärungen etc. ins "offene Messer" eines Finanzstrafverfahrens "laufen" lassen und als Steuerberater dies auch billigend in Kauf genommen hat.
So wäre bereits vormals durch den Spruchsenat als Finanzstrafbehörde richtig festzustellen gewesen, anstatt nur die Schutzbehauptung von ***Bf1*** zu übernehmen, dass ***Bf1*** bzw. seine Firma umfassend mit der steuerlichen Beratung und Vertretung beauftragt war und nicht nur "vereinbart worden sei, dass der [***Bf1***] lediglich die Jahressteuererklärungen erstelle". Die bereits vormals von mir vorgelegten Nachweise zeigen zudem nicht nur, dass ***Bf1*** die angebliche Einreichung der Einkommensteuererklärung für 2014 bestätigt, jedoch tatsächlich unterlassen hatte, sondern dass ***Bf1*** für das Jahr 2015 trotz Kenntnis von ***Bf1*** von der Abgabepflicht aufgrund seines Herausfallens aus der Quote mich über die gebotene Steuerunterlagenbeibringung und den Einreichungstermin der Einkommensteuererklärung längstens bis zum nicht informiert hatte, vielmehr trotz meiner Unkenntnis über laufende Vorgänge und Fristen und dennoch proaktiver Übergabe von teilweisen Steuerunterlagen 2015 im November 2016 mich bis zu seinem Email am (!) in keiner Weise aufgefordert hatte, ihm Unterlagen zu übergeben, wobei ***Bf1*** dann selbst nach umgehender restlicher vollständiger und korrekter Unterlagenbereitstellung durch mich spätestens Anfang November 2017 dennoch bewusst untätig blieb. Den Erstbescheid am hat ***Bf1*** gleichfalls nicht kommuniziert, genausowenig eine am mutmaßlich dagegen erhobene Beschwerde und dass er im Weiteren einem Mängelbehebungsauftrag nicht nachgekommen war. Da ich als Abgabenschuldner bewusst in Unkenntnis gelassen wurde und keinerlei Information von ***Bf1*** erhalten hatte, kann die Feststellung des Spruchsenats, dass "man dabei bedenken müsse, dass insofern ein besonderer Fall vorläge, als [ich] und [***Bf1***] [unsere] Kanzleien in einem Bürogebäude gehabt hätten und wesentliche Teile der Kommunikation zwischen den beiden am Gang des Gebäudes stattgefunden hätten ... So sei ein etwas schlampiges Verhältnis entstanden und es sei durchaus nachvollziehbar, dass [***Bf1***] jedenfalls für das Jahr 2015 der Meinung gewesen sei, [mich] immer wieder zeitgerecht aufgefordert zu haben, Unterlagen vorzulegen, diese aber dann nicht erhalten habe, sodass er eine Steuererklärung nicht habe erstellen können", nur als Hohn anmuten - gerade diese unzutreffende Beschreibung des Verhältnisses durch den Spruchsenat kann nur bloße Schutzbehauptung von ***Bf1*** sein, da ein erfahrener Steuerberater wie ***Bf1*** dann erst recht aus eigenem Interesse nachweislich Abhilfe hätte schaffen können und müssen, was jedoch gerade nicht erfolgte. Anstatt bewusst untätig zu bleiben und nicht auf die Einreichungsfrist zum , nicht mit einer restlichen Unterlagenanforderung betreffend 2015 trotz von mir proaktiv in Unkenntnis der Vorgänge teilweiser bereits im November 2016 erhaltener Steuerunterlagen für 2015 zu reagieren, nicht den Erstbescheid für 2015 vom und auch nicht eine von ihm mutmaßlich erhobene Beschwerde an mich zu kommunizieren, hätte ***Bf1*** jederzeit ohne Weiteres mündlich oder schriftlich mich bereits vor dem zur restlichen Unterlagenaufforderung betreffend 2015 ersuchen können, was aber nicht der Fall war; stattdessen blieb ***Bf1*** auch trotz mir ebenfalls nicht kommunizierter Mängelbehebungsersuchen der Finanz weiterhin bewusst untätig hinsichtlich der beauftragten Aufbuchung und Einreichung der Jahreserklärungen. Davon, dass "[***Bf1***] tatsächlich auch für das Jahr 2015 fristgerecht nicht alle Unterlagen gehabt habe", kann also keine Rede sein, vielmehr hat mich ***Bf1*** überhaupt nicht aufgefordert, die Unterlagen vorzulegen. Wie für mich erst nachträglich aus der Aufarbeitung der Angelegenheit ersichtlich, hat ***Bf1*** bewusst seine Informationshoheit mit Zustellvollmacht und umfassender Beauftragung zur steuerlichen Beratung und Vertretung sowie meine Unkenntnis ausgenutzt, um sich selbst bereits trotz Herausfallens aus seiner Quote als Steuerberater offensichtlich mehr Zeit zu verschaffen, und es überhaupt auch für 2015 auf eine Schätzung ankommen lassen, ohne all dies an mich überhaupt zu kommunizieren. Mir wurde steuerlich in meinem gesamten Berufsleben weder vor der steuerlichen Vertretung durch ***Bf1***/seiner Firma noch danach jemals irgendetwas vorgeworfen, vielmehr war und bin ich es gewohnt, stets sogleich auf steuerliche Mitteilungen, Informationen, Aufforderungen usw. zu reagieren (wie sogar der Verteidiger von ***Bf1*** in der Verhandlung des Spruchsenats sagte: "**E1** ist ja ein vorbildlicher Abgabenschuldner, er hat ja stets das bezahlt, wozu er aufgefordert wurde."). Warum, wenn wie vorliegend ein Steuerberater jedwede gebotene Inkenntnissetzung gegenüber dem Abgabenschuldner unterlässt, dies "aufgrund der besonderen Verhältnisse nicht so ungewöhnlich und auffallend sorgfaltswidrig [gewesen sein soll], dass ihm der Eintritt eines gesetzlichen Tatbildes als geradezu wahrscheinlich vorhersehbar gewesen sei", blieb und bleibt für mich unerfindlich, zumal ***Bf1*** die gesamten Vorgänge und Folgen bewusst in Kauf genommen hat. Unzutreffend ist auch, dass "es außer Streit stünde, dass zwischen [mir als] dem Abgabenpflichtigen und [***Bf1***] als damaligem Steuerberater Kommunikationsschwierigkeiten bestanden hätten und laut [***Bf1***] die Unterlagen nicht oder sehr schleppend übergeben worden seien". Diese Unterstellung des Spruchsenats resultiert lediglich aus der einseitigen ausschließlichen Übernahme der Schutzbehauptung von ***Bf1*** und kann von mir bereits in Anbetracht der bereits damals meinerseits vorgelegten Unterlagen und meines Vorbringens nicht nachvollzogen werden.
***Bf1*** hatte stets die tatsächliche Handlungsmöglichkeit, mich über die gebotenen Schritte wie insbesondere die Beibringung allfälliger Steuerunterlagen zu unterrichten und er war stets- im Gegensatz zu mir - bewusst im Bilde, welche Konsequenzen durch welche gebotenen Handlungen vermieden oder abgewendet werden konnten, hat jedoch die gebotenen Handlungen unterlassen und die daraus resultierenden negativen Folgen trotzdem in Kauf genommen. Wie die sofortige Aushändigung sämtlicher (restlicher) vollständiger und korrekter Steuerunterlagen für 2015 durch mich an ***Bf1*** nach einer einzigen Aufforderung zeigt, wäre es ***Bf1*** jederzeit bei gehöriger Vornahme gebotener Hinweise an mich auch vorher möglich gewesen, fristgerechte Aufbereitung samt Aufbuchung, Erstellung und Einreichungen von Steuererklärungen sicherzustellen. Dass ***Bf1*** die Folgen einer durch ihn unterlassenen fristgerechten Einreichung von Steuererklärungen selbst dann in Kauf nahm, als er der wiederholten an mich ebenfalls nicht kommunizierten Beantwortung der Aufforderungen der Finanz nicht nachgekommen ist, zeigen gerade auch der weitere Sachverhalt der mutmaßlichen Beschwerdeeinlegung und Nichtbeantwortung des finanzbehördlichen Mängelbehebungsersuchens sowie der gesamte weitere Hergang der Betriebsprüfung. Wenn also ***Bf1*** sich darauf weiterhin zu berufen vermeint, dass "eine Unterlassung der Einreichung einer ,korrekten und vollständigen' Einkommensteuererklärung 2015 nicht zu tragen käme, weil er mangels Vorliegens von vollständigen Unterlagen von [mir] bis zur Bewirkung der Abgabenhinterziehung nicht in der Lage gewesen wäre, eine "korrekte und vollständige" Einkommensteuererklärung 2015 für [mich] einzureichen", so darf vorliegend jedenfalls nicht außer Acht gelassen werden, dass ***Bf1*** selbst genau diese Situation bewusst herbeigeführt hat, da er zu jedem Zeitpunkt die Handlungsmöglichkeit zur Vornahme der gebotenen Handlung und Abwendung der negativen Folgen gehabt hat und er als umfassend beauftragter steuerlichen Vertreter mir gegenüber die steuerlichen Informationen und Vorgänge weder offengelegt noch wahrheitsgemäß kommuniziert hat.
Zu den Fragen darf ich wie folgt ausführen:
Ad 1.:
Das Vollmachtsverhältnis zwischen mir und ***Bf1***/seiner Firma war umfassendst gestaltet. Die Beauftragung umfasste selbstverständlich auch die selbständige fristgerechte Einreichung der Est-Erklärung 2015 (meine Unterschrift war hiefür nicht erforderlich, er hat diese auch nicht erfragt), ***Bf1*** sollte vielmehr auch mich informieren bzw. mich ersuchen, wenn er von mir hiezu noch etwas benötigt (z.B. Unterlagen). ***Bf1*** hat mit seiner Firma die fristgerechte Einreichung der Erklärung als bevollmächtigter Steuerberater aus eigenem Antrieb unterlassen. Da ***Bf1*** mich überhaupt nicht informiert hat (insbesondere nicht über Fristen, Schreiben der Finanz, usw.) und weitere Unterlagen auch nicht rechtzeitig urgiert hat, konnte ich vielmehr mangels Kenntnis überhaupt nichts dazu beitragen.
Ad 2:
Die an ***Bf1*** übermittelten Steuerunterlagen für 2015 wurden proaktiv meinerseits ohne irgendeine Information bzw. Aufklärung seitens ***Bf1*** teilweise bereits im November 2016 und im Übrigen vollständig (samt detaillierter Excel-Tabelle, die Unterlagen überstiegen auch deutlich das durchschnittliche Maß an Vollständigkeit und Genauigkeit) Anfang November 2017 unmittelbar nach genannter einziger Urgenz am übergeben.
Hinsichtlich 2015 ging ***Bf1*** wohl aufgrund der am für 2015 gesetzten Quote noch von einem entsprechenden längeren Fristlauf bis spätestens März 2017 aus (vgl. für mich leider erst nachträglich aus Beilage ./M ersichtliche Quotenfestsetzung), zumal er am (also sogar noch vor dem !) in einer Besprechung von Steuerangelegenheiten anlässlich einer anderen Angelegenheit über Nachfrage von mir mitteilte, dass für Veranlagungszeitraum 2015 noch Zeit wäre (vgl. hiezu gibt es leider nur den damaligen Eintrag vom im Besprechungsnotizbuch von mir). Jedenfalls hätte ***Bf1*** mir die nachträglich aus Beilage ./M ersichtliche Abberufung der Quote vom mit Nachfristsetzung bis und Erinnerung mit Androhung von Zwangsstrafe vom mit Nachfristsetzung bis kommunizieren und weiterleiten müssen, was jedoch weder schriftlich noch mündlich erfolgt ist. ***Bf1*** hat jedoch weder irgendwann vor dem Steuerunterlagen betreffend 2015 urgiert noch auf die mir ebenfalls nicht kommunizierten an ***Bf1*** zugestellten Erstbescheide 2015 vom hingewiesen und mir diese auch nicht übermittelt (vgl. den nach Instruktion des ***Bf1*** nachfolgenden steuerlichen Vertreters abgefragten Steuerakt 2015 aus Finanzonline [Beilage ./T]). Selbst wenn man eine (nicht erfolgte) bloß mündliche (angebliche) Information an mich über die erfolgte Schätzung betreffend 2015 unterstellen würde (wogegen ich mich entschieden verwehre), so stellt sich doch die Frage, warum ***Bf1*** mir nicht die genannte Finanzamtskorrespondenz im Übrigen und die steuerlichen Konsequenzen einschließlich der wohl beabsichtigten Vorgehensweise im Beschwerdewege kommuniziert hat - dies wäre rückblickend aus der Sicht eines erfahrenen Steuerberaters jedenfalls geboten gewesen. Rückblickend die steuerberaterliche Pflicht zur Sicherstellung der Unterlagenbeibringung durch den Abgabenschuldner und zur Fristenkontrolle durch ein einziges Email von ***Bf1*** vom als erfüllt ansehen zu wollen, bestätigt geradezu die billigende Inkaufnahme allfälliger Fristversäumnisse durch ***Bf1***. Selbstverständlich hätte ich auch auf einen eben nicht erfolgten nur mündlichen Hinweis, die betreffenden Steuerunterlagen beizubringen, sofort reagiert, bzw. bei Verlangen der Übermittlung bis spätestens zu einem bestimmten Zeitpunkt die fristgerechte Zurverfügungstellung sichergestellt (genau das wusste ***Bf1***, weshalb er dies wohl bewusst vermied, sonst wären seine bewussten Unterlassungen offengelegt worden). Dieses Email von ***Bf1*** vom war bis zur mir am weitergeleiteten Ankündigung der Betriebsprüfung (weitergeleitet ohne Prüfungsauftrag und Beiblatt) durch die Prüferin die einzige Unterlagenanforderung und zwar ohne Nennung von Fristen, Konsequenzen oder sonstigen Vorgaben vor dem tatsächlichen Hintergrund des nicht mitgeteilten Beschwerdekontextes. Die Aussagen von ***Bf1*** sind auch deshalb unglaubwürdig, weil ein erfahrener Steuerberater, schon um sich selbst abzusichern, eine schriftliche Korrespondenz geführt hätte.
Im Zusammenhang mit 2015 ist nochmals klarzustellen, dass am anlässlich einer Besprechung einer anderen Angelegenheit mit ***Bf1*** von mir ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass ***Bf1*** bezüglich Veranlagungszeitraum 2015 mitteilen soll, sobald und soweit eine Mitwirkung von mir erforderlich ist (vgl. leider nur damaligen Eintrag vom im Besprechungsnotizbuch von mir). ***Bf1*** hat also - entgegen seinen Behauptungen - bereits zumindest teilweise mich betreffende Steuerunterlagen für den Veranlagungszeitraum 2015 (neben Unterlagen von Frau **Z1** betreffend Veranlagungszeitraum 2015) durch Einwurf in den Briefkasten von ***Bf1*** erhalten, wie in der Email von mir vom bestätigt [Beilage ./U]. So wurden beispielsweise Steuerunterlagen betreffend das KfZ von Frau **Z1**, das betrieblich durch mich genutzt wurde, übermittelt. Ungeachtet dessen, ist hier jedenfalls selbstredend, warum ***Bf1*** nicht auf eine Dringlichkeit der Zurverfügungstellung der Steuerunterlagen von mir hingewiesen hat.
Die Steuerunterlagen von mir betreffend 2015 wurden daher vollständig bereits Anfang (!) November 2017 an ***Bf1*** übergeben, und zwar sofort nach der einzigen Unterlagenurgenz von ***Bf1*** vom (mit diesen restlichen Steuerunterlagen von mir für Veranlagungszeitraum 2015 wurde Anfang November 2017 auch die bereits ausgedruckte Excel-Tabelle für 2015 übergeben). Weil ***Bf1*** diese Excel-Tabelle dann auch elektronisch wollte, habe ich am [Beilage ./V] an ***Bf1*** die Excel-Tabelle für Veranlagungszeitraum 2015 auch nochmals digital übermittelt und auf die ja bereits erfolgte Besprechung Bezug genommen. Wenn ein Steuerberater eine wohl noch unbegründete Beschwerde einlegt (mir gerade erst nachträglich bekannt im Zuge der Aufarbeitung), ist davon auszugehen, dass er mich als Abgabenschuldner darüber informiert und mitteilt (was nicht geschah), dass er dafür dringendst die Unterlagen benötigt und nicht erst 1 Tag vor Ablauf einer in der Beschwerde von ***Bf1*** bis selbst gesetzten Begründungsfrist Steuerunterlagen ohne nähere Aufklärung anfordert (ohne dies vorher getan zu haben!) - und nicht erst nach abgeschlossener Betriebsprüfung überhaupt von einer eingelegten Beschwerde berichtet (vgl. Beilage ./N und Beilage ./W). ***Bf1*** ließ mich gerade betreffend VZ 2015 bewusst "ins offene Messer laufen".
Rückblickend stellt sich das Verhalten von ***Bf1*** als symptomatisch dar. ***Bf1*** ergänzt in Beilage ./W am : "Mängelbehebungsauftrag [zur Beschwerde 2015] sei dann schon bei der Prüferin gewesen und sie habe [das] dann auch erledigt": Nach den Unterlagen des Aktes der Betriebsprüfung erfolgten vielmehr aber noch Mängelbehebungsaufträge der Finanz an ***Bf1***, so am mit Fristsetzung bis , die jedoch von ***Bf1*** nicht erfüllt wurden - daher war das 2-stufige Verfahren anzuwenden, weshalb die Beschwerde im Ergebnis dann als zurückgenommen zu gelten hatte (vgl. Auszug aus dem Betriebsprüfungsakt in Beilage ./Y, insbesondere Seite 19). Die Aussage von ***Bf1*** in Beilage ./W kann daher so nicht stimmen und ist als bloße Schutzbehauptung zu werten, genauso dass ***Bf1*** den Mängelbehebungsauftrag trotz Aufforderung nicht beantwortet hätte, weil er - angeblich - noch keine Unterlagen gehabt hätte, da ihm diese nämlich jedenfalls zum Aufforderungszeitpunkt längst vorlagen. ***Bf1*** behauptet munter eine angebliche Information an mich und eine unterstellte klare Erkennbarkeit über Finanzonline, obwohl der Inhalt der Beschwerde in Finanzonline gar nicht abgerufen werden kann. ***Bf1*** hatte demgegenüber bei seiner Vernehmung als Beschuldigter im Finanzstrafverfahren noch zurückhaltend mangels Nachweises auf die Behauptung einer Information an mich verzichtet (weil eine Mitteilung an mich ganz einfach nicht stattgefunden hat) - in der Niederschrift vom , Seite 6 oben: Frage: "Haben Sie Ihrem Mandanten gesagt, dass eine Beschwerde anhängig ist?" - Antwort ***Bf1***: "Ich hätte keinen Nachweis dafür gefunden." (Beilage ./Z). ***Bf1*** hätte überhaupt von alldem an mich kommunizieren müssen, tat dies aber nicht.
Ad 3:
Vgl. Ad 2. Die Aussage von ***Bf1*** ist bloße Schutzbehauptung, da er es bewusst unterlassen hat, einerseits die Steuererklärung einzubringen, andererseits allfällige weitere Unterlagen bei mir zu urgieren sowie selbst bei Vorliegen der vollständigen Unterlagen den mir unbekannten Aufforderungen der Finanz Folge zu leisten. Die Behauptung angeblich fehlender Mitwirkung durch vollständige Unterlagenbeistellung ist bloße Schutzbehauptung von ***Bf1***, so auch, dass dies zum gesetzlichen Termin noch nicht erfolgt sei, wobei ***Bf1*** sogar bewusst verschwieg (wie ebenfalls für mich erst nachträglich im Zuge der Aufarbeitung ersichtlich), dass er offensichtlich aus der Quote herausgefallen war. Hier wurde der Sinn der steuerlichen Bevollmächtigung einschließlich Zustellvollmacht durch missbräuchliches Verschweigen und Unterlassen von ***Bf1*** in sein Gegenteil verkehrt und nunmehr nach wie vor die Unkenntnis des Abgabenschuldners als Ausrede für die unterlassene fristgerechte Erklärungseinreichung des dazu beauftragten Steuerberaters vorgeschoben.
Ad 4:
Vgl. insbesondere Ad 2. Die Steuerunterlagen von mir betreffend 2015 wurden spätestens vollständig bereits Anfang (!) November 2017 an ***Bf1*** übergeben, und zwar sofort nach der einzigen Unterlagenurgenz von ***Bf1*** vom (mit diesen restlichen Steuerunterlagen von mir für Veranlagungszeitraum 2015 wurde Anfang November 2017 auch die bereits ausgedruckte Excel-Tabelle für 2015 übergeben). Die Ausführung von ***Bf1*** ist bloße Schutzbehauptung. Mal ganz abgesehen davon, dass ***Bf1*** seltenst tagsüber im Haus unterwegs war, haben wir uns jedenfalls gerade nicht "immer wieder am Gang" gesehen. Es wäre kein Problem für ***Bf1*** gewesen, mich telefonisch oder physisch zu kontaktieren, er hat dies aber gerade nicht getan. ***Bf1*** hat kein einziges Mal bis zur genannten Email vom die Beibringung der Steuerunterlagen 2015 erbeten, obwohl er bereits teilweise spätestens seit November 2016 Steuerunterlagen 2015 hatte und die vollständigen umfassenden Steuerunterlagen 2015 seit Anfang November 2017. Selbst dann hat aber ***Bf1*** den Aufforderungen der Finanz nicht Folge geleistet und mich in keiner Weise darüber informiert. Die von ***Bf1*** behaupteten angeblichen Begegnungen mit angeblicher Unterlagenurgenz gab es nicht, zumal ich mich daran nicht nur erinnern würde, sondern diesen auch umgehend Folge geleistet hätte; solche behaupteten Begegnungen können also nicht bestätigt werden. Gerne können ergänzend die vollständigen an ***Bf1*** übergebenen Steuerunterlagen 2015 vorgelegt werden (sofern ***Bf1*** nicht einzelne Unterlagen wie die zahlreichen Aufforderungen der Finanz an ***Bf1*** zurückbehalten hat).
Ad 5:
***Bf1*** hat gerade keine Information gegeben, ob bzw. dass noch etwas zur Erstellung der Est-Erklärung 2015 gefehlt haben soll (dies auch nicht, als er bereits 2016 teilweise Steuerunterlagen 2015 bekommen hatte). Selbst als er die vollständigen Steuerunterlagen 2015 hatte, erfolgte keinerlei weitere Nachfrage (ihm sollte nur die genannte Excel-Tabelle wie bei der Übergabe der restlichen Unter lagen besprochen auch noch digital übermittelt werden, was auch geschah). Die an ***Bf1*** übermittelten Steuerunterlagen samt detaillierter Excel-Tabelle überstiegen auch deutlich das durchschnittliche Maß an Vollständigkeit und Genauigkeit.
Ad 6:
Das ist ebenfalls bloße Schutzbehauptung von ***Bf1***. Die an ***Bf1*** übermittelten Steuerunterlagen samt detaillierter Excel-Tabelle überstiegen das durchschnittliche Maß an Vollständigkeit und Genauigkeit. Es ist bemerkenswert, dass ***Bf1*** nunmehr nachträglich behauptet, dass er angeblich nicht in der Lage gewesen wäre, eine "korrekte und vollständige" Est-Erklärung 2015 einzureichen. ***Bf1*** hat die Einreichung schlicht bewusst unterlassen, dies sogar in Ansehung der zahlreichen mir nicht kommunizierten Aufforderungen der Finanz. Hätte ***Bf1*** abgesehen davon noch etwas benötigt, hätte er dies kommunizieren können, was er aber nicht getan hat, zumal er über vollständige Unterlagen verfügte. Er hätte also ohne Weiteres eine Einkommensteuererklärung einreichen können (es ist ja auch bemerkenswert, dass ***Bf1*** es bewusst auf Schätzungen ankommen ließ, was er nicht einmal kommunizierte, und selbst in der Folge die gebotene Beantwortung der Aufforderungen der Finanz unterlassen hat).
Im Einzelnen darf ich insgesamt wie folgt unter Vorlage der in Bezug genommenen Unterlagen ausführen:
Zunächst kann ich mich über die falschen Behauptungen von ***Bf1*** betreffend den Sachverhalt und die Vorgänge im verfahrensgegenständlichen Zeitraum (und darüber hinaus) sowie über dessen Uneinsichtigkeit (selbst in der Situation des Finanzstrafverfahrens) nur wundern. Hätte ich vorher von der mir erst im Deckblatt der Niederschrift vom zur Kenntnis gebrachten Vorstrafe von ***Bf1*** erfahren, hätte ich ihn nicht mit der Übernahme meiner steuerlichen Vertretung und Beratung beauftragt bzw. diese sofort beendet; auch hätte ich - frühere Kenntnis vorausgesetzt - ***Bf1*** nicht mit der vorerwähnten Mandantenangelegenheit zu einer steuerlichen Fragestellung eines meiner Klienten im Februar 2014 mandatiert).
***Bf1*** versucht nach wie vor - rückblickend symptomatisch, wie mir erst nachträglich klar wurde - einerseits durch ihn in Kauf genommene gravierende Versäumnisse und Fehler in der Information und in grundlegenden Steuerbetreuungsagenden und andererseits die bei mir dadurch verursachte Hervorrufung bzw. Vorspiegelung eines falschen Tatsachenbildes zu kaschieren und sich weiterhin durch die Situation durchzulavieren. ***Bf1*** hat mich insbesondere nicht bzw. falsch informiert, Schriftverkehr und Bescheide der Finanz nicht weitergeleitet, Steuerunterlagen nicht angefordert bzw. urgiert, Steuererklärungen nicht veranlagt und nicht eingereicht, Rechtsmittel nicht eingelegt, die Betriebsprüfung nicht ordnungsgemäß durchgeführt, die Beratung und Beurteilung im Hinblick auf Prüfungsaufträge und Selbstanzeigen sowie Finanzstrafrecht sowie allfällig gebotene Aufklärungen unterlassen.
***Bf1*** (über seine Firma ***Bf2***) hat meine steuerlichen Angelegenheiten vielmehr jahrelang und selbst während der Betriebsprüfung nicht einmal im Ansatz erledigt, hat diese allenfalls bewusst "laufen" lassen. ***Bf1*** hat mich ohne gebotene Information über Fristen, über bzw. von erhaltenen Schriftstücken, durch Nichteinlegung von Rechtsmitteln, Nichterstellung und Nichteinreichung von Steuererklärungen etc. ins "offene Messer" eines Finanzstrafverfahrens "laufen" lassen. ***Bf1*** hat dies auch billigend in Kauf genommen.
Richtig ist, dass ***Bf1*** die umfassende Vertretung in steuerlicher Hinsicht im Februar 2015 übernommen und ***Bf1*** für Veranlagungszeiträume ab 2013 samt dafür erforderlicher Buchhaltungsagenden, so auch die Steuererklärungen für Veranlagungszeitraum 2013 samt erforderlicher Buchhaltungserstellung zu erstellen und einzureichen hatte (vgl. Punkt 1.3). Bei Übernahme der steuerlichen Vertretung wurden ***Bf1*** die für die bisherige steuerliche Beratung und Vertretung seit 2007/2008 verantwortliche Steuerberatung-alt geprüften Steuerunterlagen samt Ergebnismappe mit getätigten Aufbuchungen und Einnahmen-Überschuss-Rechnung sowie erstellten Steuererklärungen betreffend 2011 und 2012 übergeben; ***Bf1*** war daher von Anfang an voll im Bilde über Art und Umfang der jährlichen steuerlichen Belegunterlagen und, dass ich in Sachen Steueragenden auf einen Steuerberater angewiesen war und dass der zuständige Steuerberater die Steuererklärungen für mich einschließlich 2011 und 2012 erstellte (vgl. Punkt 1.4). Bis zur Mandatsübernahme durch ***Bf1*** wurden die steuerlichen Agenden von mir durch die Steuerberatung-alt stets ordnungsgemäß erledigt. Tatsächlich hat ***Bf1*** bei der Mandatsübernahme in keiner Weise auf den Fristablauf für die Veranlagung betreffend 2013 (bis Ende März 2015) oder auf ein Herausfallen von ***Bf1*** (oder seiner Firma) als Steuerberater aus seiner Quote hingewiesen (vgl. Punkt 1.5). Dass ***Bf1*** mich über Fristen informiert haben soll, insbesondere über die dringende Abgabe der Steuererklärung für Veranlagungszeitraum 2013, ist nicht richtig und kann von ihm daher auch nicht belegt werden. Es ist somit schlichtweg falsch, dass zu irgendeinem Zeitpunkt (also auch nicht bereits bei Übernahme des Mandats) ***Bf1*** darauf hingewiesen hätte bzw. besprochen worden wäre, dass die Jahreserklärungen 2013 bereits fertig zu stellen gewesen waren bzw. die Frist zur Abgabe bereits abgelaufen war bzw. abzulaufen drohte. Vielmehr wurde besprochen, dass ***Bf1*** mich hinweisen sollte, wenn es für mich etwas zu tun gäbe. Eine Frist für die Bereitstellung von Unterlagen betreffend 2013 wurde seitens ***Bf1*** nicht genannt. Wie sich nachträglich herausgestellt hat, war es ***Bf1*** vielmehr gewohnt, Steuererklärungen im Schätzungs- und Rechtsmittelwege zu erstellen und zu veranlagen (vgl. Punkt 1.5). Dies, obwohl er umfassend bevollmächtigt war, ohne Weiteres fristgerechte Steuererklärungen für mich abzugeben, ohne dass ich hätte (z.B. durch Unterschrift) hätte mitwirken müssen (er sollte mich lediglich informieren, wenn er hiefür etwas benötigte).
Lediglich die USt-Voranmeldungen (UVA) und die Einholung deutscher Bescheide (Null-Bescheide) wurden abredegemäß durch mich vorgenommen, sodass sämtliche österreichische Steueragenden bis auf die monatliche Vornahme von USt-Voranmeldungen bei ***Bf1*** blieben (vgl. Punkt 1.4). ***Bf1*** hat gegenüber mir nur ein einziges Mal (nämlich am ) in all den Jahren bis zu der mir am mitgeteilten Ankündigung der Betriebsprüfung (ohne Weiterleitung des Prüfungsauftrages) Unterlagen angefordert und zwar ohne Nennung von Fristen, Konsequenzen oder sonstigen Vorgaben vor dem tatsächlichen Hintergrund eines nicht mitgeteilten Beschwerdekontextes betreffend Veranlagungszeitraum 2015 (vgl. Punkt 1.6). Rückblickend die steuerberaterliche Pflicht zur Sicherstellung der Unterlagenbeibringung durch den Abgabenschuldner und zur Fristenkontrolle durch ein einziges Email von ***Bf1*** vom als erfüllt ansehen zu wollen, belegt geradezu eine billigende Inkaufnahme allfälliger Frist- und Pflichtversäumnisse durch ***Bf1***. Selbstverständlich hätte ich auch auf einen eben nicht erfolgten nur mündlichen Hinweis, die betreffenden Steuerunterlagen beizubringen, sofort reagiert, bzw. bei Verlangen der Übermittlung bis spätestens zu einem bestimmten Zeitpunkt die fristgerechte Zurverfügungstellung sichergestellt. Die Aussagen von ***Bf1*** sind auch deshalb unglaubwürdig, weil ein erfahrener Steuerberater, schon um sich selbst abzusichern, eine schriftliche Korrespondenz geführt hätte. Die an ***Bf1*** übermittelten Steuerunterlagen (Übermittlung der Steuerunterlagen für 2013 und 2014 proaktiv im Juni 2015, für 2015 teilweise bereits im November 2016 und im Übrigen Anfang November 2017 unmittelbar nach genannter einziger Urgenz am , für 2016 und 2017 Anfang Juli 2018 vor Beginn der Betriebsprüfung unmittelbar nach Ankündigung derselben) jeweils samt detaillierter Excel-Tabelle überstiegen auch deutlich das durchschnittliche Maß an Vollständigkeit und Genauigkeit. Diese umfassten insbesondere eine detaillierte Einnahmen-/Ausgaben- und Belegerfassung, sodass es - rückblickend - für einen erfahrenen Steuerberater wohl ohne größere Probleme möglich war, binnen einiger Tage Steuererklärungen auf Basis der übermittelten Steuerunterlagen und Informationen zu erstellen (Steuerberatung-alt konnte das - wie für ***Bf1*** von Anfang an ersichtlich - ohne Tabellenunterstützung) (vgl. Punkt 1.4).
***Bf1*** sollte die Einhaltung allfälliger Fristen kontrollieren und mich insbesondere an die Fristabläufe erinnern (***Bf1*** hat mir vielmehr konkret versichert, dass Steuerberater für die Einreichung von Erklärungen des Abgabenschuldners sowieso länger Zeit haben). Selbst wenn ***Bf1*** von einer mir unterstellten Kenntnis von allgemeinen Fristen (dann wohl doch nur eine Einreichungspflicht von Steuererklärungen elektronisch bis 30.6. durch den Abgabenschuldner selbst, was er ebenfalls nicht mitteilte) oder sogar von der mir damals noch unbekannten Quotenregelung bis Ende März des zweitfolgenden Jahres ausgehen möchte, so rechtfertigt dies nicht das Unterlassen von Fristhinweisen und Unterlagenanforderungen sowie Nichtweiterleiten allfälliger Schriftstücke der Finanz durch ***Bf1*** als beauftragter und bevollmächtigter verantwortlicher Steuerberater. Es ist ja auch bemerkenswert, dass ***Bf1*** ESt-Vorauszahlungsmitteilungen grundsätzlich an mich weitergeleitet hat - es bleibt also unerfindlich, warum ***Bf1*** mich dann nicht über Fristen und deren Abläufe sowie Konsequenzen, Schriftverkehr, Bescheide informiert hat (vgl. Punkt 1.5).
Die Ausführungen zur Betriebsprüfung und zur Einleitung des Finanzstrafverfahrens sind falsch. Zunächst wurde im März 2018 ich lediglich durch Ersuchen um Auskunft unterrichtet, dass in der Vergangenheit unberechtigterweise Kapitalabflussmeldungen für Treuhandkonten seitens der Bank1 (Geschäfts- und Treuhandbank von mir) getätigt wurden und dies insoweit einen Dokumentation- und Klärungsbedarf bei der Finanz nach sich zog, der jedoch mit der von der Bank1 zur Verfügung gestellten Bestätigung erledigt werden konnte. ***Bf1*** wurde durch mich damals davon unterrichtet. Von einer anstehenden Betriebsprüfung wurde ich damals weder von der Finanz noch von der ***Bf1*** informiert. Vielmehr stellt offensichtlich immer noch ***Bf1*** die Kapitalflussprüfung als Ursache für die Betriebsprüfung dar, obwohl das Deckblatt des Betriebsprüfungsaktes klar die jahrelange Nichteinreichung von Steuererklärungen (und nicht die erledigte Kapitalabflussprüfung) als Prüfungsgrund für die Betriebsprüfung festhält (vgl. Punkt 1.8). Die vormalige Einleitung des Finanzstrafverfahrens gegen mich (und auch gegen ***Bf1***) hätte ***Bf1*** - er war ja von Anfang an immerhin auch mit der Beratung und Vertretung in finanzstrafrechtlichen Angelegenheiten durch mich beauftragt und bevollmächtigt - vermeiden können und müssen. ***Bf1*** unterließ einerseits die Weiterleitung des Prüfungsauftrags der Betriebsprüfung samt Hinweis auf die Selbstanzeigemöglichkeit und Selbstanzeigeformular und andererseits auch eine Aufklärung über die Möglichkeit einer Selbstanzeige überhaupt. Vielmehr teilte ***Bf1*** den tatsächlich erfolgten Prüfungstermin mit der Prüferin vorher mir gar nicht mit und hat auch die gebotene Selbstanzeige überhaupt ohne irgendeine Rücksprache mit mir vor Prüfungsbeginn im August 2018 unterlassen (vgl. Punkt 1.9 und 1.15). Die nachträglichen Ausführungen von ***Bf1***, dass es ein grundsätzliches "Schicksal" des Steuerpflichtigen sei, dass es infolge einer Betriebsprüfung zu einem Finanzstrafverfahren kommen könne, sind bloße Schutzbehauptung und verkennen gerade im vorliegenden Fall, dass es aufgrund der Pflichtverletzungen von ***Bf1*** sowohl zur Betriebsprüfung als auch zur Einleitung des Finanzstrafverfahrens gekommen ist (vgl. Punkt 1.9 und 1.15).
Die Kosten durch die Beratung und Vertretung, gerade durch die erforderlich gewordene finanzstrafbehördliche Vertreterin, im Finanzstrafverfahren hätte ***Bf1*** durch ordnungsgemäße Vertretung und Aufklärung, insbesondere durch gebotene Selbstanzeige dieses (im Übrigen auch das Finanzstrafverfahren gegen ***Bf1*** selbst) vermeiden können. Darüber hinaus war die Bevollmächtigung und Vertretung durch einen neuen Steuerberater aufgrund Steuererklärungsfristen betreffend 2018 (auch wegen Quotenherausfallens von ***Bf1***) erforderlich und eine Fortsetzung mit ***Bf1*** unzumutbar. Zudem war anfänglich auch eine Vertretung gegenüber der Staatsanwaltschaft durch Strafverteidiger erforderlich (vgl. Punkt 2.). Beim erwähnten Vorsteuerverkürzungsschaden zeigt ebenfalls das Pflichtverletzungsausmaß von ***Bf1*** bei geltend gemachten betrieblichen Ausgaben von betrieblich genutzten Räumlichkeiten und des Werbe- bzw. Repräsentationsaufwandes entfallende Vorsteuer, deren Geltendmachung mangels Beantwortung des Ergänzungsersuchens der Finanz durch ***Bf1*** schlichtweg unterlassen wurde (vgl. Punkt 2.). Es war ein enormes zeitliches Ausmaß der durch das Finanzstrafverfahren erforderlichen Tätigkeiten von mir vor allem auf die umfangreichen erforderlichen Leistungen von mir für die Erstellung ihrer gebotenen Stellungnahmen an die zuständige Finanzstrafbehörde im Finanzstrafverfahren zurückzuführen. Durch Erwerbsschaden, Verdienstausfall und entgangenen Gewinn von mir ergab sich ein enormes Schadensausmaß. ***Bf1*** zeigte damit Nichtleistung bzw. Schlechtleistung nicht nur während der Betriebsprüfung, sondern auch im Hinblick auf Fehler bei erst in der Betriebsprüfung abgegebenen Steuererklärungen (so auch Schaden durch die von ***Bf1*** verschuldete Doppelverbuchung von Umsätzen sowohl in 2016 als auch in 2017).
1.
Im Einzelnen zeigte ***Bf1*** zahlreiche von ihm in Kauf genommene gravierende Pflichtverletzungen als Steuerberater in grundlegenden Steuerbetreuungsagenden (Nicht-/Desinformation, Nichtweiterleitung von Schriftverkehr/Bescheide, Nichturgenz von Unterlagen, Nichtveranlagung und -einreichung von Steuererklärungen, Nichteinlegung von Rechtsmitteln, Nichtanforderung von Steuerunterlagen, nicht ordnungsgemäße Durchführung der Betriebsprüfung, Unterlassen der Beratung und Beurteilung im Hinblick auf Prüfungsauftrag und Selbstanzeige sowie Finanzstrafrecht, nicht ordnungsgemäße Durchführung der Betriebsprüfung, Unterlassung allfällig gebotener Aufklärungen etc.). Infolgedessen waren auch von ***Bf1*** verursachte und bewusst in Kauf genommene Schäden entstanden (die einer durch Vergleich erledigten zivilrechtlichen Auseinandersetzung vorbehalten waren).
Im Zuge der infolge der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens im Juni 2019 gegen mich und gegen den ***Bf1*** (zunächst AZ: Strafnummer der Finanzstrafbehörde 2019, dann AZ des Spruchsenats der Finanzstrafbehörde: SpS-1) veranlassten Aufarbeitung der Angelegenheit wurde mir erst klar, dass (i) die Steuererklärungen für die dort verfahrensgegenständlichen Veranlagungszeiträume (finanzstrafverfahrensgegenständlich zunächst 2014 bis 2016, dann nurmehr 2014 und 2015) gar nicht erledigt und eingereicht bzw. erst verspätet im Rahmen der Betriebsprüfung an die Finanz übermittelt wurden, (ii) entgegen den von ***Bf1*** als umfassend beauftragte und bevollmächtigte sowie informierte Steuerberatung erhaltenen Informationen eine Zuordnung von durch mich stets geleisteten ESt-Vorauszahlungen mangels rechtzeitig erfolgter Steuererklärungen zu den jeweiligen Veranlagungszeiträumen nicht erfolgt und es letztlich deshalb zur (durch bankseitige unzulässige Kapitalflussmeldungen nur veranlassten) Betriebsprüfung sowie in der Folge zum Finanzstrafverfahren gekommen ist, sowie (iii) ***Bf1*** der falschen Auffassung war und offenbar bis heute ist, dass angeblich die Finanz die für die jeweiligen Veranlagungszeiträume in der Beschuldigtenvorladung vom genannten Festsetzungsbeträge nicht richtig zugeordnet hätte und vielmehr - auch vor dem Hintergrund nicht rechtzeitig erfolgter Steuererklärungen - die geleisteten ESt-Vorauszahlungen anrechnen hätte müssen.
1.1
Im Rahmen der intensiven Aufarbeitung des gesamten Zeitraums der steuerlichen Vertretung und Beratung durch ***Bf1*** zeigten sich zahlreiche gravierende Pflichtverletzungen von ***Bf1*** als Steuerberater. Erst durch die Aufarbeitung im Hinblick auf die erfolgte Betriebsprüfung und das Finanzstrafverfahren wurde mir die Verursachung durch das Fehlverhalten von ***Bf1*** deutlich. Bereits anfängliche Nachfragen von mir zu Aufarbeitungsthemen blieben seitens ***Bf1*** unbeantwortet bzw. ohne eine der Situation angemessene Reaktion. Wie sich herausstellte, nahm ***Bf1*** wohl in Kauf, dass er bei der Finanz wohl bereits für Veranlagungszeitraum 2014 aus ihrer Fristen-Quote als Steuerberater herausgefallen und es infolgedessen zu den - aus seiner Aussage wie dann nach Einleitung des Finanzstrafverfahrens mitgeteilten angeblich vorzeitigen - Schätzungen gekommen war. Vor diesem Hintergrund hatte ich auch wegen unzumutbarer Fortsetzung der Vertretung und Beratung durch ***Bf1*** diesem am nach Einleitung des Finanzstrafverfahrens die Vollmacht zur steuerlichen Vertretung und Beratung entzogen und den zugehörigen Auftrag aufgekündigt. Die steuerliche Vertretung und Beratung sowie die Vertretung im eingeleiteten Finanzstrafverfahren hat ein anderer Vertreter übernommen, mit der bereits am Kontakt aufgenommen wurde.
Beschuldigtenvorladung vom (Beilage ./A)
Sachverhaltsdarstellung von mir an die Finanzbehörde vom (Beilage ./B)
Niederschrift über Vorladungstermin betreffend mich bei der Finanzstrafbehörde vom (Beilage ./C)
Stellungnahme von mir gegenüber der Finanzstrafbehörde vom (Beilage ./D)
Beweise bzw. Urkunden des Aktes der Finanzstrafbehörde (AZ: Strafnummer der Finanzstrafbehörde 2019, dann AZ des Spruchsenats der Finanzstrafbehörde: SpS-1)
1.2
Bereits mit Beilage ./B (in der Anlage zu dieser Sachverhaltsdarstellung wird auch die Zeitschiene der Korrespondenz und Besprechungen über die gesamten Zeitraum aufgezeigt) wurde gegenüber der Finanzstrafbehörde klargestellt, dass ich als ursprünglich ausgebildeter deutscher Jurist und Anwalt in Wien einen kleineren Kanzleibetrieb mit einer (in geringem Ausmaß beschäftigten) Kanzleiangestellten ("Frau **Z1**") mit Schwerpunkt im Immobilien- und Baurecht führe. Mandanten sind überwiegend Stammklientel. Die Kanzlei ist überwiegend kautelarjuristisch tätig. Aufgrund oftmals auch umfangreicherer Causen ergab sich immer wieder ein enormes Arbeitspensum. Die Kanzleiorganisation und -infrastruktur von mir wird klein und effizient gehalten, mit einfacher und transparenter Buchhaltung. Ich bin in steuerlichen Angelegenheiten betreffend Einkommens-, Umsatzsteuer und Lohnverrechnung samt Sozialversicherung auf die Delegation meiner abgabenrechtlichen Verpflichtungen angewiesen. Die Kanzlei war seit Ende 2013 im Auf- und Ausbau begriffen, was das Arbeitspensum noch mehr erhöhte. Dies alles war ***Bf1*** bereits vor Mandatsübernahme bekannt, zumal vormals auch beruflich bereits vorher eine Zusammenarbeit stattfand.
Die Steuerkanzlei von ***Bf1*** deckt die komplette Steuerberatung einschließlich Lohnverrechnung ab (die Steuerkanzlei wird nach eigenen Angaben auch von Mitarbeitern unterstützt; Lohnverrechnung wird extern erstellt) und ist in der Lage, auch größere Klienten umfassend zu betreuen. Vor der Auswahl von ***Bf1*** als steuerlichem Vertreter und Berater machte dieser auf mich einen fachlich sehr kompetenten Eindruck (es gab fachliche Überschneidungen vor allem bei Immobilienthemen und vor allem auch Beauftragungen von mir an ihn in einer Beratungsangelegenheit gerade vor ihrer Übernahme der steuerlichen Vertretung und Beratung). Hinsichtlich der Mandatsabwicklung der steuerlichen Vertretung und Beratung durch ***Bf1*** sollte dieser gebotene angemessene Rücksprache mit mir halten, von der Finanz erhaltene Informationen und den Schriftverkehr/Bescheide etc. an mich weiterleiten, die Beibringung erforderlicher Steuerunterlagen von mir rechtzeitig anfordern, neben der Fristenkontrolle die Veranlagung / Einreichung von Steuererklärungen sicherstellen, erforderlichenfalls die Einlegung von Rechtsmitteln vorzunehmen, etc. Regelmäßig fand seitens ***Bf1*** auch eine Weiterleitung der (Voraus-)Zahlungsmitteilungen statt. Wie sich erst in der Folge der Aufarbeitung der Steuerangelegenheit nachträglich herausgestellt hat, hat ***Bf1*** aber über den gesamten Zeitraum seit Mandatsannahme zur umfassenden steuerlichen Vertretung und Beratung weder den einschlägigen Schriftverkehr mit der Finanz (insbesondere weder Urgenzen der Finanz, Schätzungsandrohungen, etc.) noch Erstbescheide im Schätzungswege an mich weitergeleitet bzw. in irgendeiner Form darauf hingewiesen, und auch nicht im Rechtsmittelwege Steuererklärungen eingereicht. ***Bf1*** hat trotz der mehrfachen schriftlichen Urgenzen bis heute nicht die vollständige Korrespondenz zwischen ***Bf1*** und Finanz einerseits sowie zwischen ***Bf1*** und Prüferin andererseits weitergeleitet. ***Bf1*** hat mir gegenüber auch in seiner damaligen Korrespondenz und in den im Akt genannten persönlichen Begegnungen und Besprechungen versichert, dass ich über die gesamte abgabenrechtliche Situation informiert und im Bilde sei. Trotz erfolgter Nachfragen und Urgenzen mir an ***Bf1*** hinsichtlich laufender steuerlicher Themen und der Veranlagung/Einreichung der (tatsächlich jedoch nicht abgegebenen) Steuererklärungen (vgl. z.B. Beilage ./E: Email von ***Bf1*** vom mit Mitteilung der Bestätigung der Veranlagung von Veranlagungszeiträumen 2013 und 2014) ließ ***Bf1*** mich glauben, dass die steuerlichen Agenden ordnungsgemäß geführt würden. Für mich war insoweit nicht indiziert (jedenfalls nicht bis zu den offenbar werdenden Säumnissen von ***Bf1*** in der Phase der bereits weit fortgeschrittenen Betriebsprüfung), dies zu hinterfragen.
Sachverhaltsdarstellung von mir an die Finanzbehörde vom (Beilage ./B)
Niederschrift über Vorladungstermin betreffend mich bei der Finanzstrafbehörde vom (Beilage ./C)
Stellungnahme von mir gegenüber der Finanzstrafbehörde vom (Beilage ./D)
Email von ***Bf1*** vom mit Veranlagungsmitteilung betreffend 2013 und 2014 (Beilage ./E)
Beweise bzw Urkunden, erforderlichenfalls auch Urkunden des Aktes der Finanzstrafbehörde (AZ: Strafnummer der Finanzstrafbehörde 2019, dann AZ des Spruchsenats der Finanzstrafbehörde: SpS-1)
1.3.
Die in der Anlage in Beilage ./B enthaltene Zeitschiene der Korrespondenz bzw. Besprechungen mit ***Bf1*** zeigt vor dem Hintergrund der erfolgten Aufarbeitung der gesamten Steuerangelegenheit - einschließlich der Betriebsprüfung - einerseits durch ***Bf1*** in Kauf genommene gravierende Versäumnisse und Fehler als Steuerberater in der Information und in grundlegenden Steuerbetreuungsagenden (Nicht-/Desinformation, Nichtweiterleitung von Schriftverkehr/Bescheide, Nichturgenz von Unterlagen, Nichtveranlagung und -einreichung von Steuererklärungen, Nichteinlegung von Rechtsmitteln, Nichtanforderung von Steuerunterlagen, nicht ordnungsgemäße Durchführung der Betriebsprüfung, Unterlassen der Beratung und Beurteilung im Hinblick auf Prüfungsauftrag und Selbstanzeige sowie Finanzstrafrecht, etc.). Andererseits hat ***Bf1*** bei mir ein falsches Tatsachenbild der angeblich ordnungsgemäßen Führung der Steueragenden hervorgerufen bzw. vorgespiegelt sowie die allfällig gebotenen Aufklärungen unterlassen.
Umso mehr kann ich mich über die falschen Behauptungen von ***Bf1*** betreffend den Sachverhalt und die Vorgänge im gesamten Zeitraum der steuerlichen Vertretung sowie über deren Uneinsichtigkeit (selbst in der Situation des Finanzstrafverfahrens gegen ***Bf1***) nur wundern. Hätte ich vorher von der mir erst im Deckblatt der Niederschrift der Finanzstrafbehörde zur Beschuldigtenvernehmung von ***Bf1*** vom zur Kenntnis gebrachten Vorstrafe von ***Bf1*** erfahren, hätte ich ***Bf1*** nicht mit der Übernahme ihrer steuerlichen Vertretung und Beratung beauftragt bzw. diese sofort beendet; auch hätte ich - frühere Kenntnis vorausgesetzt - ***Bf1*** nicht mit der vorerwähnten Mandantenangelegenheit zu einer steuerlichen Fragestellung eines der Klienten von mir im Februar 2014 mandatiert.
Sachverhaltsdarstellung von mir an die Finanzbehörde vom (Beilage ./B)
Niederschrift über Vorladungstermin betreffend mich bei der Finanzstrafbehörde vom (Beilage ./C)
Stellungnahme von mir gegenüber der Finanzstrafbehörde vom (Beilage ./D)
Beweise bzw Urkunden, erforderlichenfalls auch Urkunden des Aktes der Finanzstrafbehörde (AZ: Strafnummer der Finanzstrafbehörde 2019, dann AZ des Spruchsenats der Finanzstrafbehörde: SpS-1)
***Bf1*** versucht(e) - rückblickend symptomatisch - vielmehr durch sie in Kauf genommene gravierende Versäumnisse und Fehler als Steuerberater zu verschleiern.
Es ist zu aller Erst unzutreffend, dass ***Bf1*** lediglich zur Erstellung der jährlichen Buchhaltung, Einnahmen-/Ausgabenrechnung sowie der Jahressteuererklärungen beauftragt war:
Am [Beilage ./F] wurde seitens ***Bf1*** bestätigt, dass Vollmachten bei der Finanz eingereicht sind. Es wurde seitens ***Bf1*** eine umfassende Vollmacht mit Auftrag übermittelt (diese durch mich und Frau **Z1** unterfertigten Aufträge und Vollmachten wurden im Februar/März 2015 persönlich übergeben). Am Zustandekommen des Auftrags und der Bevollmächtigung sowie deren Umfang besteht kein Zweifel, da sich ***Bf1*** als steuerlicher Vertreter bei der Finanz hat eintragen lassen und nachweislich die steuerlichen Agenden nicht nur für mich, sondern auch für Frau **Z1** (einschließlich Personalverrechnung) übernommen hat.
Auftrag und Vollmacht an ***Bf1***/***Bf2*** GmbH waren inhaltlich sehr weit textiert und umfassten auch das Finanzstrafrecht (vgl. [Beilage ./F]). Im Auftrag findet sich auch ergänzend der Verweis auf die Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftstreuhandberufe (AAB) in der jeweils geltenden Fassung (diese werden ebenfalls angeschlossen [Beilage ./G]). Die Vollmacht enthielt insbesondere:
"in allen [sic!] s t e u e r l i c h e n und w i r t s c h a f t l i c h e n [sic!] Angelegenheiten gegenüber den zuständigen Behörden und Personen rechtsgültig zu vertreten und für mich (uns) Eingaben, Steuererklärungen etc. zu unterfertigen, Akteneinsicht zu nehmen, sowie alles dem Bevollmächtigten in meinem (unserem) Interesse zweckdienlich Erscheinende zu verfügen, Rechtsmittel und Rechtsbehelfe einzubringen und zurückzuziehen, Rechtsmittelverzichtserklärungen sowie verbindliche Erklärungen abzugeben, und überhaupt sämtliche durch die Abgabenvorschriften vorgesehenen Handlungen zu setzen, die ein Steuerpflichtiger vorzunehmen berechtigt bzw. verpflichtet ist.
[…] Gemäß Finanzstrafgesetz gilt diese Vollmacht auch für das Verfahren in Steuerstrafsachen als Verteidiger."
wie bisher
Auftrag und Vollmacht von ***Bf1***, übersandt am , akzeptiert und gegenbestätigt am (Beilage ./F)
Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftstreuhandberufe (AAB) (Beilage ./G)
Beweise bzw Urkunden, erforderlichenfalls auch Urkunden des Aktes der Finanzstrafbehörde (AZ: Strafnummer der Finanzstrafbehörde 2019, dann AZ des Spruchsenats der Finanzstrafbehörde: SpS-1)
Die Beauftragung und Bevollmächtigung erfolgte auch im Umfang gemäß Anhang der Beilage ./F, vgl. dazu auch die Emailbestätigung von ***Bf1*** auf das Einverständnis von mir [Beilage ./H]. ***Bf1*** sollte daher umfassende steuerliche Vertretung und Beratung betreffend mich und **Z1**, insbesondere Steuererklärungen (ESt und USt), auch zur Einnahmen- und Überschussrechnung (EÜR), selbstverständlich auch die Aufbuchungen für die Vorbereitung der Jahreserklärungen, später auch Lohnverrechnung für **Z1** als Angestellte der Kanzlei von mir erbringen etc. Ausdrücklich wurde bei Mandatsübernahme besprochen, dass ***Bf1*** mir mitteilt, wenn er etwas braucht bzw. wenn es etwas Neues von der Finanz gibt, jedenfalls mich an allfällige Fristen und die Übersendung von Unterlagen erinnert. Es bestand daran kein Zweifel, dass ***Bf1*** als erfahrener Steuerberater mit einem jungen Rechtsanwalt, der bisher in großem Umfang für Großkanzleien tätig war und seinen eigenen Kanzleibetrieb auf- und ausbauen möchte, jedenfalls die gebotene angemessene Rücksprache halten, von der Finanz erhaltene Informationen und den Schriftverkehr/Bescheide etc. weiterleiten, die Beibringung erforderlicher Steuerunterlagen rechtzeitig anfordern, neben der Fristenkontrolle die Veranlagung und Einreichung von Steuererklärungen sicherstellen, erforderlichenfalls die Einlegung von Rechtsmitteln vornehmen sollte, etc. Zu keinem Zeitpunkt hat ***Bf1*** in irgendeiner Form mitgeteilt, dass sie Steuererklärungen nicht einbringen werde (zumal ***Bf1*** nie eine Fälligkeit bzw. einen Fälligkeitszeitpunkt von Erklärungen kommuniziert hat); vielmehr hat er mich im Gegenteil im Glauben einer stets fristgerechten Veranlagung der Steuererklärungen im Prüfungszeitraum 2014 bis 2017 gelassen. Eine angebliche Arbeits- oder sonstige Belastung von ***Bf1*** war für mich nicht ersichtlich.
wie bisher
Emailkorrespondenz mit ***Bf1*** betreffend Vollmacht und Auftrag vom und (Beilage ./H)
Beweise bzw Urkunden, erforderlichenfalls auch Urkunden des Aktes der Finanzstrafbehörde (AZ: Strafnummer der Finanzstrafbehörde 2019, dann AZ des Spruchsenats der Finanzstrafbehörde: SpS-1)
1.4
Lediglich die USt-Voranmeldungen (UVA) und die Einholung deutscher Bescheide (Null-Bescheide) wurden abredegemäß durch mich vorgenommen, sodass sämtliche österreichische Steueragenden bis auf die monatliche Vornahme von USt-Voranmeldungen bei ***Bf1*** blieben (auf erforderliche Zusammenfassende Meldungen (ZM)-Erfassungen von Umsätzen aus dem EU-Ausland hat ***Bf1*** mich aber trotz Nachfrage nicht hingewiesen). ***Bf1*** hat sich mit der Steuerangelegenheit von mir derart unzureichend befasst, dass er sich auch wenig mit den übermittelten Steuerunterlagen von mir auseinandergesetzt hat, wie nachträglich ersichtlich wurde. So führt ***Bf1*** heute noch aus, dass ich angeblich bisher die relevanten Steuererklärungen selbst erstellt haben soll, obwohl er wusste, dass die bisherige Vertretung bei Steuerberatung-alt lag und deren Prüfungen und erstellte Steuererklärungen ***Bf1*** von Anfang an kannte und von mir lediglich die deutschen (Null-)Bescheide (auf Basis von Null-Erklärungen) im Rahmen der übermittelten Steuerunterlagen stets von mir erhalten hat. Dies änderte jedoch nichts am Umfang des Auftrags und der Bevollmächtigung, vor allem nicht an der Beratungspflicht von ***Bf1***, da er stets die Möglichkeit gehabt hätte, eine Einschränkung seiner Verantwortung als Steuerberater vorzuschlagen bzw. Auftrag und Vollmacht zu beenden bzw. aufzukündigen, was jedoch nicht geschah.
***Bf1*** hatte von Anfang an die Möglichkeit, sich ein umfassendes Bild der von mir durchgeführten Zusammenstellungen von Steuerunterlagen zu machen, da er einerseits für 2011 und 2012 beispielhaft die Steuerunterlagen geordnet und aufbereitet für Steuerberatung-alt betreffend die Veranlagungszeiträume der Vorjahre erhalten hatte (bei Übernahme der steuerlichen Vertretung wurden ***Bf1*** die für die bisherige steuerliche Beratung und Vertretung seit 2007/2008 verantwortliche Steuerberatung-alt geprüften Steuerunterlagen samt Ergebnismappe mit getätigten Aufbuchungen und Einnahmen-Überschuss-Rechnung sowie erstellten Steuererklärungen betreffend 2011 und 2012 übergeben, Beilage ./I). Die an ***Bf1*** übermittelten Steuerunterlagen jeweils samt detaillierter Excel-Tabelle überstiegen auch deutlich das durchschnittliche Maß an Vollständigkeit und Genauigkeit. Diese umfassten insbesondere eine detaillierte Einnahmen-/Ausgaben- und Belegerfassung, sodass es - rückblickend - für einen erfahrenen Steuerberater ohne größere Probleme möglich war, binnen einiger Tage Steuererklärungen auf Basis der übermittelten Steuerunterlagen und Informationen zu erstellen (Steuerberatung-alt konnte das zügig ohne Tabellenunterstützung). Die jeweiligen Steuerunterlagen (und die Excel-Übersicht, die mit den Steuerunterlagen im Original übergeben und auch zusätzlich elektronisch übersandt wurde) enthielten dabei nicht nur Belege, sondern es wurden sämtliche Einnahmen in separaten monatlichen Einnahmenübersichten mit zugehörigen Honorarnoten unter Verweis auf Nummerierung, betreffendes Bankkonto, Zuflussdatum, USt. bzw. Reverse Charge, etc. samt UVA-Aufzeichnungen erfasst, die Ausgaben-/Kostennachweise grundsätzlich nach steuerlichen Kategorien, einschließlich detaillierter Reisekostenabrechnung geordnet, sämtliche Kontobuchungen und -umsätze aufbereitet, Rechnungen/Belege mit Eingangs-/Zahlungsdatum vermerkt, Anlagegüter vorgeordnet, etc. In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass ***Bf1*** in der Niederschrift der Beschuldigtenvernehmung von ***Bf1*** vom geradezu den ausreihenden Umfang der übermittelten Steuerunterlagen bestätigt hat (Auszug aus der Niederschrift der Beschuldigtenvernehmung von ***Bf1*** vom , Beilage ./J). Demgegenüber hat ***Bf1*** dann seinen Standpunkt geändert und versucht anscheinend als Verteidigungsstrategie, eine Verursachung von Fristversäumnissen durch angeblich unzureichende Steuerunterlagen zu konstruieren. ***Bf1*** hätte von Anfang an die Möglichkeit gehabt, mich auf eine aus ihrer Sicht allfällige zusätzliche Notwendigkeit der Steuerunterlagenaufbereitung sowie auch Fristabläufe hinzuweisen. Infolge der Rückausfolgung sämtlicher Steuerunterlagen für die Veranlagungszeiträume bis einschließlich 2018 (betreffend mich und **Z1**) über sofortiges Verlangen von mir am (vgl. auch Beilage ./K) ist mir aufgefallen, dass ***Bf1*** die Steuerunterlagen jeweils in nicht wirklich nachvollziehbarer Weise umgeordnet hatte: Honorarnoten waren in den vormals an ***Bf1*** übergebenen Zusammenstellungen klar den Zuflüssen des Geschäftskontos bei der Hausbank Bank1 zugeordnet (nur die Honorarnoten eines Auftraggebers liefen historisch auf das Bank2-Konto). ***Bf1*** hat dann inkonsequent einige Honorarnoten hinter Kontoauszüge geordnet, andere wiederum nicht, zudem - obwohl zuvor geordnet - mit Ausgaben-/Kostenkategorien vermengt, einige Honorareingänge als solche überhaupt ignoriert (und dies konnte erst durch die Prüferin während der Betriebsprüfung klargestellt werden). Hinsichtlich der Ausgabenseite ist zu erwähnen, dass ***Bf1*** z.B. neben der Kontrolle der übermittelten Krankenkassenkostenersatzmitteilungen und zugehörigen Rückerstattungen hinsichtlich der Uniqa-Krankenkassenprämien einfach nur das mit den Steuerunterlagen an sie übermittelte Jahres-Prämienblatt der Krankenkasse [Beilage ./L] steuerlich verwerten hätte müssen (die Prüferin musste ***Bf1*** aber noch beim Abschlussbesprechungstermin im April 2019 aufklären, dass - wie auf dem Jahres-Prämienblatt wörtlich ausgewiesen - ein Teil der Prämien unter Betriebsausgaben, ein Teil unter Sonderausgaben fallen - diese Jahres-Prämienblätter hatte ***Bf1*** wohl für sämtliche Veranlagungszeiträume ignoriert; vgl dazu auch unten Punkt 2.). Es ist rückblickend so, als hätte sich ***Bf1*** nicht wirklich mit den Unterlagen auseinandergesetzt bzw. sich keinen Überblick verschafft. Dieser Eindruck wurde dadurch bestätigt, dass - trotz Versicherung der Vollständigkeit der Unterlagenrückgabe am durch ***Bf1*** - 3 Ordner betreffend 2017 wochenlang trotz mehrfacher Urgenz zurückbehalten und erst im September 2019 an mich ausgefolgt wurden.
wie bisher
An ***Bf1*** übergebene geprüfte Steuerunterlagen von Steuerberatung-alt samt Ergebnismappe mit getätigten Aufbuchungen und Einnahmen-Überschuss-Rechnung sowie erstellten Steuererklärungen betreffend 2011 und 2012 (in Beilage ohne Belege) (Beilage ./I)
Auszug aus der Niederschrift der Beschuldigtenvernehmung von ***Bf1*** vom (Beilage ./J)
Emailkorrespondenz mit ***Bf1*** betreffend Rückausfolgung der restlichen Steuerunterlagen vom , und (Beilage ./K)
Jahres-Prämienblatt der Krankenkasse (Beilage ./L)
Beweise bzw Urkunden, Steuerunterlagen in der durch ***Bf1*** an mich retournierten Form, erforderlichenfalls auch Urkunden des Aktes der Finanzstrafbehörde (AZ: Strafnummer der Finanzstrafbehörde 2019, dann AZ des Spruchsenats der Finanzstrafbehörde: SpS-1)
1.5
Dass ***Bf1*** mich über Fristen informiert haben soll, insbesondere über die dringende Abgabe der Steuererklärung für Veranlagungszeitraum 2013, ist nicht richtig und kann von ihr daher auch nicht belegt werden. ***Bf1*** sollte vielmehr die Einhaltung allfälliger Fristen kontrollieren und insbesondere an die Fristabläufe erinnern. Rückblickend muss festgestellt werden, dass ***Bf1*** offenbar gewohnt war, mit Schätzungen (dh - wie mir erst nachträglich bekannt - Erstbescheiden) und gegebenenfalls korrigierenden Steuererklärungen im Rechtsmittelwege zu "arbeiten", ohne dies jedoch gehörig mitzuteilen bzw. ausreichend sicherzustellen. Hinsichtlich 2013 machte ***Bf1*** gerade keinen konkreten Fristenhinweis oder Hinweise auf allfällige Konsequenzen einer Nichtzurverfügungstellung von Steuerunterlagen.
Wenn ***Bf1*** von einer mir unterstellten Kenntnis von allgemeinen Fristen (dann wohl doch nur eine Einreichungspflicht von Steuererklärungen elektronisch bis 30.06. durch den Abgabenschuldner selbst, was nicht mitgeteilt wurde) oder sogar von der mir damals noch unbekannten Quotenregelung bis Ende März des zweitfolgenden Jahres ausgehen möchte, so rechtfertigt dies keinesfalls seine unterlassene Aufklärung bzw. Unterlagenanforderung als beauftragter und bevollmächtigter verantwortlicher Steuerberater. Stattdessen hat ***Bf1*** lediglich ESt-Vorauszahlungsmitteilungen grundsätzlich an mich weitergeleitet - aber nicht über Fristen, Schriftverkehr, Bescheide der Finanz etc. informiert.
wie bisher
Beweise bzw Urkunden, Unterlagen aus dem Steuerakt, Steuerunterlagen in der durch ***Bf1*** an mich retournierten Form, erforderlichenfalls auch Urkunden des Aktes der Finanzstrafbehörde (AZ: Strafnummer der Finanzstrafbehörde 2019, dann AZ des Spruchsenats der Finanzstrafbehörde: SpS-1)
1.6
Die mir erst durch den ***Bf1*** nachfolgenden steuerlichen Vertreter zur Verfügung gestellten Auszüge aus dem Finanzonline [Beilage ./M] zeigen zum jeweiligen Veranlagungsjahr, ob und wann ***Bf1*** von der Finanz ein Schreiben bezüglich Abberufung der Steuererklärungen wegen Nichterfüllung der Quote bzw. Erinnerungsschreiben (auch mit Androhung einer Zwangsstrafe) erhalten hat (die jeweiligen Abberufungs- bzw. Erinnerungsschreiben etc. der Finanz selbst können gerade nicht aus dem Finanzonline abgerufen werden). Auf die für sich vormals bestehende Zustellvollmacht von ***Bf1*** wird verwiesen. Im Zuge der nachträglich erst möglichen Aufarbeitung ergab sich dabei Folgendes:
Betreffend 2013 hätte ***Bf1*** zunächst überhaupt einen Hinweis auf die Dringlichkeit der Unterlagenbereitstellung mit konkretem Fristenhinweis geben müssen, weil aufgrund der Quotenregelung die Steuererklärungen bis Ende März 2015 eingereicht werden hätten müssen. Dies erfolgte jedoch weder schriftlich noch mündlich. Zudem erfolgte betreffend 2013 am eine Abberufung wegen Nichterfüllung der Quote mit einer Nachfrist . Spätestens dieses Schreiben der Finanzverwaltung hätte ein gewissenhafter Steuerberater mit der dringenden Aufforderung um Übermittlung der Steuerunterlagen umgehend übermittelt. Selbst eine - vorliegend nicht erfolgte - auch nur mündliche Mitteilung einer dringenden Abgabe - auch mit Datumshinweis - wäre hier wohl unzureichend (aus Beilage ./M ist für mich rückblickend ersichtlich, dass es auch in den Folgejahren immer wieder Erinnerungsschreiben der Finanzverwaltung an ***Bf1***, jeweils auch mit Androhung einer Zwangsstrafe, gegeben hat, die jedoch sämtlich nicht an mich weitergeleitet wurden und wozu auch nie irgendein (Dringlichkeits-)Hinweis seitens ***Bf1*** an mich erfolgt ist). ***Bf1*** hat mich einerseits nicht schriftlich oder mündlich über die Abberufungen informiert (und kann dies daher auch nicht belegen) und hat andererseits aber auch keine Fristverlängerungen beantragt. ***Bf1*** wusste vielmehr, dass ich als Abgabenschuldner Finanzonline nur für die UVA nutzte (und nutzen konnte). Es gibt wohl mehr als ca. 5 Millionen Finanzonline-Zugänge von Abgabenschuldnern in Österreich und die meisten Unternehmer haben auch einen elektronischen Finanzonline-Zugang. Die Fähigkeit zur vollumfänglichen Nutzung von Finanzonline durch den Abgabenschuldner und zudem dessen entsprechendes steuerliches Verständnis sämtlicher daraus theoretisch ersichtlicher Vorgänge zu unterstellen, würde die Finanzonlinezugangsinhaber bei jedem auch fremdverursachten Fristversäumnis einem Generalverdacht unterziehen (und eine diesbezügliche steuerberaterliche Tätigkeit überflüssig machen). Zudem verhindert die Zustellvollmacht an den Steuerberater eine entsprechende direkte Kenntnisnahme durch den Abgabenschuldner. Die Möglichkeit, über Finanzonline auch (zumindest statusmäßig, wenn auch nicht inhaltlich) Korrespondenz bzw. Steuerbescheide/Schätzungen für den betriebsprüfungsgegenständlichen Zeitraum 2014 bis 2017 auslesen zu können, hat ***Bf1*** an mich erst am kommuniziert [Beilage ./N] (wo er sich wiederum zu seiner unterlassenen Weiterleitung von erhaltener Finanzamtskorrespondenz ausschwieg, zumal die jeweiligen Abberufungs- bzw. Erinnerungsschreiben etc. der Finanz selbst gerade nicht aus dem Finanzonline abgerufen werden können). Mir war ja bis zu diesem Zeitpunkt nicht einmal klar, dass es sich bei Schätzungen um mir nicht bekannte Erstbescheide handelte (zumal ***Bf1*** an mich auch keine Schätzungen weitergeleitet hatte, sondern mich vielmehr glauben ließ, dass Steuererklärungen fristgerecht eingereicht wurden bzw. werden).
wie bisher
Auszüge aus dem Finanzonline betreffend Steuerakt von mir (Beilage ./M)
Email von ***Bf1*** vom (Beilage ./N)
Beweise bzw Urkunden, Unterlagen aus dem Steuerakt, Steuerunterlagen in der durch ***Bf1*** an mich retournierten Form, erforderlichenfalls auch Urkunden des Aktes der Finanzstrafbehörde (AZ: Strafnummer der Finanzstrafbehörde 2019, dann AZ des Spruchsenats der Finanzstrafbehörde: SpS-1)
Am [Beilage ./O] wurde neben der Bestätigung von mir, dass USt-Voranmeldungen selbst gemacht werden, angekündigt, dass Unterlagen der Veranlagungszeiträume 2013 und 2014 in Kürze folgen. Auf diese Nachricht hätte ***Bf1*** vor dem Hintergrund obiger Ausführungen reagieren und mich auf eine allfällige Dringlichkeit hinweisen bzw. jedenfalls um Einzelfristverlängerung bei der Finanz ansuchen müssen, da aufgrund der mir damals nicht bekannten Abberufung die Nachfrist zum bereits abgelaufen war. ***Bf1*** jedoch kommunizierte nichts, er unternahm schlichtweg nichts.
wie bisher
Email von mir vom (Beilage ./O)
Beweise bzw Urkunden, Unterlagen aus dem Steuerakt, Steuerunterlagen in der durch ***Bf1*** an mich retournierten Form, erforderlichenfalls auch Urkunden des Aktes der Finanzstrafbehörde (AZ: Strafnummer der Finanzstrafbehörde 2019, dann AZ des Spruchsenats der Finanzstrafbehörde: SpS-1)
Betreffend 2013 wurde erst am (!) seitens ***Bf1*** erwähnt, dass für 2013 eine "Schätzung" erfolgt wäre (aber nur im Hinblick auf die Mitteilung, dass deshalb Vorauszahlungen angehoben wurden - ***Bf1***: "durch die Schätzung 2013 wurden auch die Vorauszahlungen 2015 auf 43.774,-- angehoben"). ***Bf1*** hat aber nie die Bedeutung von Schätzungen (weder konkret noch allgemein), Zusammenhänge mit Fristvorgaben bzw. -versäumnissen oder gar die betreffenden steuerlichen Konsequenzen wie Quotenabberufung und finanzstrafrechtlichen Folgen etc. erläutert und kann dies daher auch nicht belegen.
Spätestens bei der Übersendung der Steuererklärung 2013 am (nur die Datei der Steuererklärung war mit dem Zusatz "Berufung" benannt, ohne jedoch ein Beschwerde-/Rechtsmittelverfahren in irgendeiner Form zu erwähnen), hätte ***Bf1*** mich über den Hergang der "Berufung" sowie Quotenkonsequenzen und die Fristenläufe im Hinblick auf die Einreichung von Steuererklärungen informieren müssen, zumal sie die Unterlagen 2013 und 2014 bereits vollständig im Juni (Übergabebesprechung der Unterlagen betreffend 2013 und 2014 am ) zuvor erhalten hatte (vgl. Beilage ./P).
wie bisher
Email von mir vom und unter Verweis auf die Übergabebesprechung der Unterlagen betreffend 2013 und 2014 am (Beilage ./P)
Beweise bzw Urkunden, Unterlagen aus dem Steuerakt, Steuerunterlagen in der durch ***Bf1*** an mich retournierten Form, erforderlichenfalls auch Urkunden des Aktes der Finanzstrafbehörde (AZ: Strafnummer der Finanzstrafbehörde 2019, dann AZ des Spruchsenats der Finanzstrafbehörde: SpS-1)
Die an ***Bf1*** zugestellten Erstbescheide 2013 vom und auch die unerwähnte wohl am eingebrachte Beschwerde hätte ***Bf1*** mir kommunizieren und weiterleiten müssen (vgl. den nach Instruktion des ***Bf1*** nachfolgenden steuerlichen Vertreters abgefragten Steuerakt 2013 aus Finanzonline [Beilage ./Q]). Jedenfalls war ausreichend Zeit für ***Bf1***, durch Sicherstellung der fristgerechten Unterlagenübermittlung die Steuererklärungen 2013 binnen Quote (ggf. durch Einzelfristverlängerungsantrag) bzw. jedenfalls vor Ergehen der Erstbescheide einzureichen. Aus dem Steuerakt 2013 und aus dem Betriebsprüfungsakt ist auch ersichtlich, dass ***Bf1*** zudem ein unerwähntes Ergänzungsersuchen vom samt Erinnerung vom unbeantwortet gelassen hat und daher auch einen Vorsteuerverkürzungsschaden verursacht hat (vgl. Umsatzsteuerbescheid 2013, Seite 6 der Beilage ./Q; vgl. dazu unten Punkt 2.). Aus dem Umsatzsteuerbescheid 2013, Seite 6 der Beilage ./Q und der zugehörigen seitens ***Bf1*** eingereichten Steuererklärung betreffend 2013 in Beilage ./R (Seite 15) ergibt sich gerade, dass es sich bei den erklärten Ausgaben nur um die deklarierten Betriebsausgaben handelt (und nicht um anteilig nicht zu berücksichtigende Ausgaben privater Lebensführung) - ***Bf1*** hat also mangels Beantwortung des Ergänzungsersuchens es überhaupt verabsäumt, den darauf entfallenden Vorsteuervorteil für mich sicherzustellen.
wie bisher
Steuerakt 2013 aus Finanzonline (Beilage ./Q)
Steuererklärung betreffend 2013 (Beilage ./R)
Beweise bzw Urkunden, Unterlagen bzw. Belege aus dem betreffenden Steuerakt, Steuerunterlagen in der durch ***Bf1*** an mich retournierten Form, erforderlichenfalls auch Urkunden des Aktes der Finanzstrafbehörde (AZ: Strafnummer der Finanzstrafbehörde 2019, dann AZ des Spruchsenats der Finanzstrafbehörde: SpS-1)
Vollkommen unverständlich ist mir rückblickend, warum trotz Erhalts der vollständigen Steuerunterlagen betreffend 2014 im Juni 2015 ***Bf1*** mir die erst nachträglich aus Beilage ./M ersichtliche Erinnerung vom mit Nachfristsetzung bis und Erinnerung mit Androhung von Zwangsstrafe vom mit Nachfristsetzung bis weder kommuniziert noch weitergeleitet hat, zumal die mir ebenfalls nicht kommunizierten Erstbescheide 2014 erst am an ***Bf1*** zugestellt wurden (vgl. den nach Instruktion des ***Bf1*** nachfolgenden steuerlichen Vertreters abgefragten Steuerakt 2014 aus Finanzonline [Beilage ./S]). ***Bf1*** teilte mir erst nach Abschluss der Betriebsprüfung über mündliche Nachfrage beiläufig mit, dass er "nicht wisse, warum 2014 wohl liegen geblieben sei". Am in Beilage ./E hat ***Bf1*** jedenfalls bestätigt, dass die Veranlagung der Veranlagungszeiträume 2013 und 2014 erfolgt und im Sinne der bereits im Juni 2015 überlassenen Steuerunterlagen erledigt wäre (wie sich jetzt im Nachhinein erst herausgestellt hat, hat ***Bf1*** die zugehörigen Steuererklärungen 2014 überhaupt nicht eingereicht und waren die mir erst nachträglich bekannt gewordenen Erstbescheide 2014 vom Schätzungen der Finanz).
wie bisher
Auszüge aus dem Finanzonline betreffend Steuerakt von mir (Beilage ./M)
Steuerakt 2014 aus Finanzonline (Beilage ./S)
Email von ***Bf1*** vom (Beilage ./E)
Beweise bzw Urkunden, Unterlagen aus dem Steuerakt, Steuerunterlagen in der durch ***Bf1*** an mir retournierten Form, erforderlichenfalls auch Urkunden des Aktes der Finanzstrafbehörde (AZ: Strafnummer der Finanzstrafbehörde 2019, dann AZ des Spruchsenats der Finanzstrafbehörde: SpS Nr. SpS-1)
Hinsichtlich 2015 ging ***Bf1*** wohl aufgrund der am für 2015 gesetzten Quote noch von einem entsprechenden längeren Fristlauf bis spätestens März 2017 aus (vgl. für mich erst nachträglich aus Beilage ./M ersichtliche Quotenfestsetzung), zumal er am in einer Besprechung von Steuerangelegenheiten anlässlich einer anderen Angelegenheit über Nachfrage von mir mitteilte, dass für Veranlagungszeitraum 2015 noch Zeit wäre (vgl. hiezu gibt es leider nur den damaligen Eintrag vom im Besprechungsnotizbuch von mir). Jedenfalls hätte ***Bf1*** mir die nachträglich aus Beilage ./M ersichtliche Abberufung der Quote vom mit Nachfristsetzung bis und Erinnerung mit Androhung von Zwangsstrafe vom mit Nachfristsetzung bis kommunizieren und weiterleiten müssen, was jedoch weder schriftlich noch mündlich erfolgt ist. ***Bf1*** hat jedoch weder irgendwann vor dem Steuerunterlagen betreffend 2015 urgiert noch auf die mir ebenfalls nicht kommunizierten an ***Bf1*** zugestellten Erstbescheide 2015 vom hingewiesen und mir diese auch nicht übermittelt (vgl. den nach Instruktion des ***Bf1*** nachfolgenden steuerlichen Vertreters abgefragten Steuerakt 2015 aus Finanzonline [Beilage ./T]). Selbst wenn man eine (nicht erfolgte) bloß mündliche (angebliche) Information an mich über die erfolgte Schätzung betreffend 2015 unterstellen würde, so stellt sich doch die Frage, warum ***Bf1*** mir nicht die genannte Finanzamtskorrespondenz im Übrigen und die steuerlichen Konsequenzen einschließlich der wohl beabsichtigten Vorgehensweise im Beschwerdewege kommuniziert hat - dies wäre rückblickend aus der Sicht eines erfahrenen Steuerberaters jedenfalls geboten gewesen. Rückblickend die steuerberaterliche Pflicht zur Sicherstellung der Unterlagenbeibringung durch den Abgabenschuldner und zur Fristenkontrolle durch ein einziges Email von ***Bf1*** vom als erfüllt ansehen zu wollen, bestätigt geradezu die billigende Inkaufnahme allfälliger Fristversäumnisse durch ***Bf1***. Selbstverständlich hätte ich auch auf einen eben nicht erfolgten nur mündlichen Hinweis, die betreffenden Steuerunterlagen beizubringen, sofort reagiert, bzw. bei Verlangen der Übermittlung bis spätestens zu einem bestimmten Zeitpunkt die fristgerechte Zurverfügungstellung sichergestellt (genau das wusste ***Bf1***, weshalb er dies wohl bewusst vermied). Dieses Email von ***Bf1*** vom war bis zur mir am weitergeleiteten Ankündigung der Betriebsprüfung (weitergeleitet ohne Prüfungsauftrag und Beiblatt) durch die Prüferin die einzige Unterlagenanforderung und zwar ohne Nennung von Fristen, Konsequenzen oder sonstigen Vorgaben vor dem tatsächlichen Hintergrund des nicht mitgeteilten Beschwerdekontextes. Die Aussagen von ***Bf1*** sind auch deshalb unglaubwürdig, weil ein erfahrener Steuerberater, schon um sich selbst abzusichern, eine schriftliche Korrespondenz geführt hätte.
wie bisher
Auszüge aus dem Finanzonline betreffend Steuerakt von mir (Beilage ./M)
Steuerakt 2015 aus Finanzonline (Beilage ./T)
Beweise bzw Urkunden, Eintrag vom im Besprechungsnotizbuch von mir, Unterlagen aus dem Steuerakt, Steuerunterlagen in der durch ***Bf1*** an mich retournierten Form, erforderlichenfalls auch Urkunden des Aktes der Finanzstrafbehörde (AZ: Strafnummer der Finanzstrafbehörde 2019, dann AZ des Spruchsenats der Finanzstrafbehörde: SpS-1)
Im Zusammenhang mit 2015 ist nochmals klarzustellen, dass am anlässlich einer Besprechung einer anderen Angelegenheit mit ***Bf1*** von mir ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass ***Bf1*** bezüglich Veranlagungszeitraum 2015 mitteilen soll, sobald und soweit eine Mitwirkung von mir erforderlich ist (vgl. leider nur damaligen Eintrag vom im Besprechungsnotizbuch von mir). ***Bf1*** hat auch - entgegen seinen Behauptungen - bereits zumindest teilweise mich betreffende Steuerunterlagen für den Veranlagungszeitraum 2015 (neben Unterlagen von Frau **Z1** betreffend Veranlagungszeitraum 2015) durch Einwurf in den Briefkasten von ***Bf1*** erhalten, wie in der Email von mir vom bestätigt [Beilage ./U]. So wurden beispielsweise Steuerunterlagen betreffend das KFZ von Frau **Z1**, das betrieblich durch mich genutzt wurde, übermittelt. Ungeachtet dessen, ist hier jedenfalls selbstredend, warum ***Bf1*** nicht auf eine Dringlichkeit der Zurverfügungstellung der Steuerunterlagen von mir hingewiesen hat.
wie bisher
Email von mir vom (Beilage ./U)
Beweise bzw Urkunden, Eintrag vom im Besprechungsnotizbuch von mir, Unterlagen aus dem Steuerakt, Steuerunterlagen in der durch ***Bf1*** an mich retournierten Form, erforderlichenfalls auch Urkunden des Aktes der Finanzstrafbehörde (AZ: Strafnummer der Finanzstrafbehörde 2019, dann AZ des Spruchsenats der Finanzstrafbehörde: SpS-1)
Die Steuerunterlagen von mir betreffend 2015 wurden vollständig bereits Anfang (!) November 2017 an ***Bf1*** übergeben, und zwar sofort nach der einzigen Unterlagenurgenz von ***Bf1*** vom (mit diesen restlichen Steuerunterlagen von mir für Veranlagungszeitraum 2015 wurde Anfang November 2017 auch die bereits ausgedruckte Excel-Tabelle für 2015 übergeben). Weil ***Bf1*** diese Excel-Tabelle dann auch elektronisch wollte, habe ich am [Beilage ./V] an ***Bf1*** die Excel-Tabelle für Veranlagungszeitraum 2015 auch nochmals digital übermittelt und auf die ja bereits erfolgte Besprechung Bezug genommen. Wenn ein Steuerberater eine wohl noch unbegründete Beschwerde einlegt (mir gerade erst nachträglich bekannt im Zuge der Aufarbeitung), ist davon auszugehen, dass er mich als Abgabenschuldner darüber informiert und mitteilt, dass er dafür dringendst die Unterlagen benötigt und nicht erst 1 Tag vor Ablauf einer in der Beschwerde von ***Bf1*** bis selbst gesetzten Begründungsfrist Steuerunterlagen ohne nähere Aufklärung anfordert (ohne dies vorher getan zu haben!) - und nicht erst nach abgeschlossener Betriebsprüfung überhaupt von einer eingelegten Beschwerde berichtet (vgl. Beilage ./N und Beilage ./W). ***Bf1*** ließ mich gerade betreffend VZ 2015 bewusst "ins offene Messer laufen".
wie bisher
Email von mir am (Beilage ./V)
Email von ***Bf1*** vom (Beilage ./N)
Email von ***Bf1*** vom (Beilage ./W)
Email von ***Bf1*** vom (Beilage ./X)
Beweise bzw Urkunden, Unterlagen aus dem Steuerakt, Steuerunterlagen in der durch ***Bf1*** an mich retournierten Form, erforderlichenfalls auch Urkunden des Aktes der Finanzstrafbehörde (AZ: Strafnummer der Finanzstrafbehörde 2019, dann AZ des Spruchsenats der Finanzstrafbehörde: SpS-1)
Rückblickend stellt sich das Verhalten von ***Bf1*** als symptomatisch dar. ***Bf1*** ergänzt in Beilage ./W am : "Mängelbehebungsauftrag [zur Beschwerde 2015] sei dann schon bei der Prüferin gewesen und sie habe [das] dann auch erledigt": Nach den Unterlagen des Aktes der Betriebsprüfung erfolgten vielmehr aber noch Mängelbehebungsaufträge der Finanz an ***Bf1***, so am mit Fristsetzung bis , die jedoch von ***Bf1*** nicht erfüllt wurden - daher war das 2-stufige Verfahren anzuwenden, weshalb die Beschwerde im Ergebnis dann als zurückgenommen zu gelten hatte (vgl. Auszug aus dem Betriebsprüfungsakt in Beilage ./Y, insbesondere Seite 19). Die Aussage von ***Bf1*** in Beilage ./W kann daher so nicht stimmen und ist als bloße Schutzbehauptung zu werten, genauso dass ***Bf1*** den Mängelbehebungsauftrag trotz Aufforderung nicht beantwortet hätte, weil er - angeblich - noch keine Unterlagen gehabt hätte, da ihm diese nämlich jedenfalls zum Aufforderungszeitpunkt längst vorlagen. ***Bf1*** behauptet munter eine angebliche Information an mich und eine unterstellte klare Erkennbarkeit über Finanzonline, obwohl der Inhalt der Beschwerde in Finanzonline gar nicht abgerufen werden kann (und ich zum damaligen Zeitpunkt überhaupt nicht die Erkennbarkeit in Finanzonline einsehen konnte). ***Bf1*** hatte demgegenüber bei seiner Vernehmung als Beschuldigter im Finanzstrafverfahren noch zurückhaltend mangels Nachweises auf die Behauptung einer Information an mich verzichtet (weil eine Mitteilung an mich ganz einfach nicht stattgefunden hat) - in der Niederschrift vom , Seite 6 oben: Frage: "Haben Sie Ihrem Mandanten gesagt, dass eine Beschwerde anhängig ist?" - Antwort ***Bf1***: "Ich hätte keinen Nachweis dafür gefunden." (Beilage ./Z). ***Bf1*** hätte überhaupt von alldem an mich kommunizieren müssen, tat dies aber nicht und genau deshalb kann er Gegenteiliges auch nicht nachweisen.
wie bisher
Email von ***Bf1*** vom (Beilage ./W)
Auszug aus dem Betriebsprüfungsakt (Beilage ./Y)
Auszug aus der Niederschrift der Beschuldigtenvernehmung von ***Bf1*** vom (Beilage ./Z)
Beweise bzw Urkunden, Unterlagen aus dem Steuerakt, Steuerunterlagen in der durch ***Bf1*** an mich retournierten Form, erforderlichenfalls auch Urkunden des Aktes der Finanzstrafbehörde (AZ: Strafnummer der Finanzstrafbehörde 2019, dann AZ des Spruchsenats der Finanzstrafbehörde: SpS-1), ggfs. vgl. auch Einvernahme der Prüferin der Betriebsprüfung, **K1**, Finanzamt Oststeiermark, als Zeugin. Hinsichtlich 2016 hätte ***Bf1*** mir zunächst die nachträglich aus Beilage ./M ersichtliche nicht eingetragene Quote sowie die Erinnerung vom mit Nachfristsetzung bis und Erinnerung mit Androhung von Zwangsstrafe vom mit Nachfristsetzung bis kommunizieren und weiterleiten müssen, tat dies aber nicht (so auch nicht die Abberufung der Quote vom betreffend 2017). Auch erfolgte laut Betriebsprüfungsakt am wohl eine Schätzung betreffend 2016 (Auszug aus dem Betriebsprüfungsakt (Beilage ./AA)), die jedoch ebenfalls nicht kommuniziert wurde.
wie bisher
Auszüge aus dem Finanzonline betreffend Steuerakt von mir (Beilage ./M)
Auszug aus dem Betriebsprüfungsakt (Beilage ./AA)
Ggfs. auch Einvernahme der Prüferin der Betriebsprüfung, **K1**, Finanzamt Oststeiermark, als Zeugin
Beweise bzw Urkunden, Unterlagen aus dem Steuerakt, Steuerunterlagen in der durch ***Bf1*** an mich retournierten Form, erforderlichenfalls auch Urkunden des Aktes der Finanzstrafbehörde (AZ: Strafnummer der Finanzstrafbehörde 2019, dann AZ des Spruchsenats der Finanzstrafbehörde: SpS-1)
1.7
Am [Beilage ./BB] habe ich ***Bf1*** noch nach Vorauszahlungen für Veranlagungszeitraum 2018 gefragt und am (8:28) [Beilage ./CC] um Übermittlung der ausständigen Jahreserklärungen (auch **Z1** Jahreserklärungen einschließlich Jahreslohnzettel) gebeten - irgendein Hinweis zu bzw. eine Weiterleitung von Erinnerungen oder einer Schätzung betreffend 2016 fanden nicht statt.
wie bisher
Email von mir vom (Beilage ./BB)
Email von mir vom (8:28) (Beilage ./CC)
Beweise bzw Urkunden, Unterlagen aus dem Steuerakt, Steuerunterlagen in der durch ***Bf1*** an mich retournierten Form, erforderlichenfalls auch Urkunden des Aktes der Finanzstrafbehörde (AZ: Strafnummer der Finanzstrafbehörde 2019, dann AZ des Spruchsenats der Finanzstrafbehörde: SpS-1)
1.8
Im März 2018 wurde ich lediglich von der Finanz Oststeiermark mit einem an mich gerichteten Ersuchen um Auskunft in Beilage ./DD unterrichtet, dass in der Vergangenheit Kapitalabflussmeldungen für Treuhandkonten seitens der Bank1 getätigt wurden und dies insoweit einen Dokumentation- und Klärungsbedarf bei der Finanz nach sich zog, der jedoch mit der von der Bank1 (wo die Treuhandkonten geführt wurden) zur Verfügung gestellten Bestätigung in Beilage ./DD erledigt werden konnte. Die Bank teilte mir damals mit, dass dies - bei vielen Kunden - leider versehentlich erfolgt ist. ***Bf1*** wurde von mir damals mitgeteilt, dass ich zu den Treuhandkonten die Kontoauszugslisten zur Aufklärung an die Finanz übersendete (die betreffenden Treuhandkonten stehen ja alle auf Null und sind geschlossen). Der Finanz wurden damals auch die Kontoauszüge mitübermittelt, die in Beilage ./DD jedoch nicht aufgenommen sind. Die diesbezügliche gesamte Korrespondenz hat ***Bf1*** übrigens im Original spätestens auch mit den Steuerunterlagen 2016 und 2017 bekommen. Von einer (angeblich) anstehenden Betriebsprüfung wurde ich damals weder von der Finanz noch von ***Bf1*** informiert. Vielmehr stellt ***Bf1*** die Kapitalflussprüfung als Ursache für die Betriebsprüfung dar, obwohl das Deckblatt des Betriebsprüfungsaktes klar die jahrelange Nichteinreichung von Steuererklärungen als Prüfungsgrund für die Betriebsprüfung festhält (vgl. Auszug aus dem Betriebsprüfungsakt, Beilage ./EE).
wie bisher
Korrespondenz betreffend Kapitalabflussmeldungen für Treuhandkonten (Beilage ./DD)
Auszug aus dem Betriebsprüfungsakt (Beilage ./EE)
Ggfs. auch Einvernahme der Prüferin der Betriebsprüfung, **K1**, Finanzamt Oststeiermark, als Zeugin
Beweise bzw Urkunden, Unterlagen aus dem Steuerakt, Steuerunterlagen in der durch ***Bf1*** an mich retournierten Form, erforderlichenfalls auch Urkunden des Aktes der Finanzstrafbehörde (AZ: Strafnummer der Finanzstrafbehörde 2019, dann AZ des Spruchsenats der Finanzstrafbehörde: SpS-1)
1.9
Erst am (9:13) [Beilage ./FF] habe ich von ***Bf1*** die Information erhalten, dass sich eine Prüferin mit Prüfungsauftrag für 2014 bis 2016 angemeldet hat. Diese Email von ***Bf1*** vom war ohne Anhang, d.h. der pdf-Anhang mit dem Prüfungsauftrag wurde von ***Bf1*** vor der Weiterleitung entfernt, und auch das Empfangsdatum der in der Email von ***Bf1*** enthaltenen Email der Prüferin wurde gelöscht. Den Prüfungsauftrag 2014 bis 2016 selbst habe ich erst am (als von ***Bf1*** weitergeleitete Email samt pdf) - nach Urgenz der gesamten Unterlagenkorrespondenz zwischen ***Bf1*** und Prüferin - erhalten [Beilage ./GG]. Dadurch wurde mir jedwede Möglichkeit genommen, den Prüfungsauftrag ordnungsgemäß zur Kenntnis zu nehmen bzw. sich mit dem Thema einer Selbstanzeige überhaupt auseinanderzusetzen, auch wurde ich von ***Bf1*** in keiner Weise über die Möglichkeit, ja Gebotenheit, einer Selbstanzeige aufgeklärt.
wie bisher
Email von ***Bf1*** vom (Beilage ./FF)
Email von ***Bf1*** vom (Beilage ./GG)
Ggfs. auch Einvernahme der Prüferin der Betriebsprüfung, **K1**, Finanzamt Oststeiermark, als Zeugin
Beweise bzw Urkunden, Unterlagen aus dem Steuerakt, Steuerunterlagen in der durch ***Bf1*** an mich retournierten Form, erforderlichenfalls auch Urkunden des Aktes der Finanzstrafbehörde (AZ: Strafnummer der Finanzstrafbehörde 2019, dann AZ des Spruchsenats der Finanzstrafbehörde: SpS-1)
Ausweislich Beilage ./GG hat ***Bf1*** die Nachricht der Prüferin samt Anhang bereits am erhalten und hätte ausreichend Zeit gehabt, dies mit mir zu besprechen. Stattdessen unterblieb nicht nur eine Weiterleitung des Prüfungsauftrags, es fand auch keine Aufklärung über die Möglichkeit - und vor dem Hintergrund des zwar nicht mir, jedenfalls aber ***Bf1*** bekannten Kenntnisstandes nicht eingereichter Steuererklärungen auch über die Gebotenheit - einer Selbstanzeige statt. Als Prüftermin hat die Prüferin den avisiert. ***Bf1*** hat mir also 3 Tage vor dem avisierten Prüftermin nur die Prüfungsankündigung weitergeleitet (und sich dafür fast 2 Wochen Zeit gelassen). In Beilage ./FF hat ***Bf1*** zwar erwähnt, dass er den Termin am nicht einhalten kann, mir dann mitgeteilt, dass ich nicht zum Termin mit der Prüferin mit muss und ich habe ***Bf1*** mitgeteilt, dass ***Bf1*** die Steuerunterlagen betreffend 2016 und 2017 von mir bekommt, über die Verschiebung des Termins hat ***Bf1*** mit mir jedoch keine Rücksprache gehalten und auch kein Datum eines alternativen Termins genannt (vielmehr hat ***Bf1*** laut Korrespondenz im Betriebsprüfungsakt den ursprünglich für avisierten Ersttermin erst am selben Tag um 0.03 Uhr gegenüber der Prüferin abgesagt, vgl (Beilage ./HH)).
wie bisher
Email von ***Bf1*** vom (9:13) (Beilage ./FF)
Email von ***Bf1*** vom (Beilage ./GG)
Auszug aus dem Betriebsprüfungsakt (Beilage ./HH)
Ggfs. auch Einvernahme der Prüferin der Betriebsprüfung, **K1**, Finanzamt Oststeiermark, als Zeugin
Beweise bzw Urkunden, Unterlagen aus dem Steuerakt, Steuerunterlagen in der durch ***Bf1*** an mich retournierten Form, erforderlichenfalls auch Urkunden des Aktes der Finanzstrafbehörde (AZ: Strafnummer der Finanzstrafbehörde 2019, dann AZ des Spruchsenats der Finanzstrafbehörde: SpS-1)
Der dann wohl am erfolgte Prüfungstermin mit der Prüferin wurde mir nicht zur Kenntnis gebracht und die Selbstanzeige wurde überhaupt ohne irgendeine Rücksprache mit mir von ***Bf1*** unterlassen (dieser tatsächliche Termin war für mich erst aus Beilage ./GG ersichtlich) (im Übrigen hat ***Bf1*** die Selbstanzeige nicht nur zu meinen Gunsten, sondern auch zu eigenen Gunsten unterlassen). ***Bf1*** hätte daher die eingeleiteten Finanzstrafverfahren (vorliegend ja betreffend 2014 bis 2016 und in der Folge gegen mich nurmehr 2014 und 2015) vermeiden können, wenn er ordnungsgemäß tätig geworden wäre, zumal die Selbstanzeige rechtzeitig und vollständig vor Betriebsprüfungsbeginn möglich gewesen wäre. Ich hätte ja auch schon damals den allfälligen Wiedergutmachungsbetrag umgehend an die Finanz überwiesen.
Die Steuerunterlagen betreffend 2016 wurden seitens ***Bf1*** - trotz Nachfragen von mir - bis zu diesem Zeitpunkt () weder mündlich noch schriftlich verlangt. Die Steuerunterlagen für 2016 und 2017 wurden dann durch mich prompt binnen weniger Tage (sohin am ) vollständig an ***Bf1*** übergeben (vgl. die Nachricht von mir an ***Bf1*** mit Übermittlung von digitalen zuvor auch mit den Unterlagen im Original übergebenen Excel-Tabellen für die Veranlagungszeiträume 2016 und 2017, Beilage ./II).
wie bisher
Email von ***Bf1*** vom (Beilage ./GG)
Email von mir vom (Beilage ./II)
Beweise bzw Urkunden, Unterlagen aus dem Steuerakt, Steuerunterlagen in der durch ***Bf1*** an mich retournierten Form, erforderlichenfalls auch Urkunden des Aktes der Finanzstrafbehörde (AZ: Strafnummer der Finanzstrafbehörde 2019, dann AZ des Spruchsenats der Finanzstrafbehörde: SpS-1)
Am wurde lediglich noch der deutsche ESt Bescheid 2017 (Nullbescheid) an ***Bf1*** übersandt.
Während Juli/August 2018 hat ***Bf1*** mich im Glauben gelassen, dass einerseits Nachfragen und Ersuchen der Prüferin Folge geleistet und die Betriebsprüfung ihren ordentlichen Gang nehmen würde. Über Nachfrage ließ ***Bf1*** mich zudem glauben, dass es zur Betriebsprüfung angeblich nur wegen unzulässiger Kapitalflussmeldung der Hausbank von mir gekommen sei (diese Auffassung versucht ***Bf1*** wohl bis heute zu argumentieren). Dass ***Bf1*** seit Langem aus seiner Fristen-Quote bei der Finanz herausgefallen war, hat ***Bf1*** mir gegenüber verschwiegen - mir selbst war das Quotensystem mit den konkreten Fristenläufen unbekannt.
wie bisher
Beweise bzw Urkunden, Unterlagen aus dem Steuerakt, Steuerunterlagen in der durch ***Bf1*** an mich retournierten Form, erforderlichenfalls auch Urkunden des Aktes der Finanzstrafbehörde (AZ: Strafnummer der Finanzstrafbehörde 2019, dann AZ des Spruchsenats der Finanzstrafbehörde: SpS-1)
1.10
Am [Beilage ./JJ] habe ich bei ***Bf1*** urgiert, ob er Rückmeldung von der Prüferin erhalten habe. Am hat die Prüferin mich telefonisch kontaktiert und mir dann mitgeteilt, dass sie noch keine Jahreserklärungen 2014, 2015 und von 2016 überhaupt keine Unterlagen hätte, vgl. andere Email-Urgenz vom an ***Bf1*** (vgl. Beilage ./KK und Beilage ./LL sowie die Email der Prüferin vom [Beilage ./MM], in Kopie an ***Bf1***). Bereits dies zeigt das Ausmaß der Nicht- bzw. Schlechtleistung bzw. Verschleierungsverhaltens von ***Bf1*** hinsichtlich der Prüfungsagenden (aus Beilage ./MM ist deutlich zu sehen, dass ***Bf1*** schlichtweg monatelang trotz Urgenzen der Prüferin nahezu nichts getan hatte, aber auch keine Informationen von von mir betreffend Prüfungspunkte verlangt hat; von der Nichtsicherstellung fristgerechter Erklärungsabgaben und dem bewussten Verschweigen darüber ganz abgesehen). Die steuerberaterlichen Leistungen von ***Bf1*** waren derart erheblich mangelhaft, dass auch bereits dadurch ein enormer zeitlicher Zusatzaufwand von mir entstanden ist, da schlichtweg die erforderlichen Tätigkeiten des Steuerberaters unterblieben sind (allein die meinerseitens erforderlichen Urgenzen und Mehrarbeiten an ***Bf1*** während der Betriebsprüfung aufgrund der Untätigkeit und Säumnisse von ***Bf1*** beliefen sich auf einen immensen Stundenaufwand. Bis heute liegen auch die einer Buchhaltung zugrunde liegenden BMP-Dateien trotz mehrfacher Urgenz von mir nicht vor, was auch die steuerliche Aufarbeitung der Besteuerungsgrundlagen sowie die steuerlichen Überleitungen gerade im Hinblick auf die dem Veranlagungszeitraum 2017 nachfolgende Steuererklärungen immens erschwert hat.
wie bisher
Email von mir vom (Beilage ./JJ)
Email von mir vom (Beilage ./KK)
Email von mir vom (Beilage ./LL)
Email der Prüferin vom (Beilage ./MM)
Ggfs. auch Einvernahme der Prüferin der Betriebsprüfung, **K1**, Finanzamt Oststeiermark, als Zeugin
Beweise bzw Urkunden, Unterlagen aus dem Steuerakt, Steuerunterlagen in der durch ***Bf1*** an mich retournierten Form, erforderlichenfalls auch Urkunden des Aktes der Finanzstrafbehörde (AZ: Strafnummer der Finanzstrafbehörde 2019, dann AZ des Spruchsenats der Finanzstrafbehörde: SpS-1)
1.11
Tatsächlich wurden meinerseitens infolge Kontaktaufnahme mit der Prüferin zügig die offenen Punkte der Betriebsprüfungsliste an ***Bf1*** beantwortet und es fand dazu auch eine kurze Besprechung zwischen ***Bf1*** und mir am statt. ***Bf1*** sollte in der Folge umgehend die urgierten Fragen der Prüferin beantworten und sich melden, wenn noch klärungsbedürftige Punkte bestehen. ***Bf1*** hat mir **K1** darauf nochmals bestätigt, dass sämtliche Erklärungen der betreffenden Veranlagungszeiträume und die relevanten Unterlagen längst auch bei Prüferin seien. Bei der Besprechung am wurde auch die von ***Bf1*** erstellte Übersicht "Zusammenstellung Steuerbescheide" (Beilage ./NN) übergeben (die Steuererklärungen der Veranlagungszeiträume 2014 bis 2016 waren als Anlagen zur Übersicht beigefügt), mit der ***Bf1*** mir weiterhin vermittelte, dass jedenfalls Erklärungen der Veranlagungszeiträume 2014 bis 2016 längst eingereicht bzw. erledigt worden seien und dass es nunmehr lediglich um Betragsdifferenzen der angeblich eingereichten Erklärungen zu den geleisteten Vorauszahlungen aufgrund angeblich bereits vorliegender Steuerbescheide gehen würde (so wurde dies in der Folge im Übrigen entsprechend auch hinsichtlich der ebenfalls angeblich der Prüferin übermittelten Erklärungen betreffend 2017 zugesagt). In Beilage ./NN wird die genannte Übersicht vorgelegt: innerhalb der roten Markierung findet sich eindeutig die Handschrift von ***Bf1*** (zusätzlich wurden in Beilage ./D (Teil 6) auch Schriftproben von ***Bf1*** angeschlossen). Sollte die Handschrift von ***Bf1*** von ***Bf1*** bestritten werden und dies von Relevanz sein, wird der Nachweis sich sicherlich durch ein graphologisches Gutachten erbringen lassen.
wie bisher
Übersicht "Zusammenstellung Steuerbescheide" von ***Bf1*** (Beilage ./NN)
Beweise bzw Urkunden, Unterlagen aus dem Steuerakt, Steuerunterlagen in der durch ***Bf1*** an mich retournierten Form, erforderlichenfalls auch Urkunden des Aktes der Finanzstrafbehörde (AZ: Strafnummer der Finanzstrafbehörde 2019, dann AZ des Spruchsenats der Finanzstrafbehörde: SpS-1)
1.12
Am musste die Prüferin erneut die Beantwortung ihrer Fragen urgieren (vgl. Beilage ./OO), mit Fristsetzung zur Kontaktaufnahme bzw. Beantwortung der Fragen und Vorlage der angeforderten Daten (die Prüferin teilte mit, dass sie bis dato keinerlei Reaktion/Input auf ihre Urgenz von Oktober 2018 (!) erhalten hat).
wie bisher
Email der Prüferin vom (Beilage ./OO)
Ggfs. auch Einvernahme der Prüferin der Betriebsprüfung, **K1**, Finanzamt Oststeiermark, als Zeugin
Beweise bzw Urkunden, Unterlagen aus dem Steuerakt, Steuerunterlagen in der durch ***Bf1*** an mich retournierten Form, erforderlichenfalls auch Urkunden des Aktes der Finanzstrafbehörde (AZ: Strafnummer der Finanzstrafbehörde 2019, dann AZ des Spruchsenats der Finanzstrafbehörde: SpS-1)
1.13
Ebenfalls am wurde daher durch mich bei ***Bf1*** um dringende Kontaktaufnahme gebeten, mit der Mitteilung, dass die Prüferin äußerst unruhig sei (vgl. Beilage ./PP). Der Prüferin wurde mit einer Entschuldigung für die Verzögerung mitgeteilt, dass ich bereits **K1** nach dem Telefonat mit der Prüferin im November 2018 mit ***Bf1*** die Punkte besprochen hatte, dass ***Bf1*** sämtliche Unterlagen hat, und zusätzlich an ***Bf1*** am noch ergänzende Informationen zu den Listenpunkten übermittelt wurden sowie dass ich bei ***Bf1*** nunmehr abermals urgiert habe und ***Bf1*** sich - wie gegenüber mir zugesagt - bei Prüferin melden würde (vgl. Beilage ./QQ). Am erfolgte die dringende Urgenz von mir (vgl. Beilage ./RR) an ***Bf1*** mit der Bitte um dringende
(i) Bestätigung, dass Input/Informationen/Unterlagen zu genannten Punkten (wie auch wiederholt im an ***Bf1*** übergebenen Vorladungsschreiben genannt) an die Prüferin weitergeleitet wurden,
(ii) Rückmeldung, wer zu dem genannten Vorladungstermin am fahren muss.
Am teilte ***Bf1*** mit, dass er auf einem Begräbnis sei und dass er sich mit Prüferin abstimmen würde sowie ich den Termin nicht wahrnehmen müsse, worauf ich am dringend an ***Bf1*** urgierte mit der Bitte um
(i) Rückmeldung, dass ***Bf1*** sich mit der Prüferin abgestimmt hat,
(ii) Bestätigung, dass Input/Informationen/Unterlagen zu genannten Punkten (wie auch wiederholt im übergebenen Vorladungsschreiben genannt) an die Prüferin weitergeleitet wurden,
(iii) Rückmeldung, dass ***Bf1*** den genannten Vorladungstermin wahrnehmen kann.
Am bestätigte ***Bf1***, dass die Prüferin die Unterlagen habe und er den Termin wahrnehmen könne (vgl. Beilage ./RR). Am sendete ***Bf1*** wohl versehentlich eine Nachricht (adressiert an die Prüferin) jedoch an mich (nicht die Prüferin!) mit Unterlagen, worauf ich nachgefragt habe, ob das auch an Prüferin gesendet wurde (vgl. Beilage ./SS). Es folgte Korrespondenz bezüglich Nachfrage zu Honorarnoten und Ausgangsrechnungen sowie mit Honorarlegung von ***Bf1***, samt Ersuchen von mir an ***Bf1*** um Übersendung der Erklärungen sowie Nachfrage von mir an ***Bf1***, ob der von der Prüferin genannte offene Punkt mit der Prüferin geklärt werden konnte (vgl. Beilage ./TT). Am [Beilage ./UU] erfolgte meinerseitens an ***Bf1*** die Urgenz der Übermittlung von Steuerunterlagen der Veranlagungszeiträume 2014 bis 2016 sowie Jahreserklärungen für Frau **Z1** (inkl. Lohnverrechnung) bis einschließlich 2018 sowie der Urgenz der Erledigung der Steuer für Veranlagungszeitraum 2017, falls noch nicht geschehen, und die Bitte um Mitteilung, ob ***Bf1*** den Punkt HN-Liste mit der Prüferin klären konnte.
Am [Beilage ./VV] antwortete ***Bf1*** an mich, dass alles bis einschließlich 2017 zusammengestellt werde und wann zu 2017 gesprochen werden könnte, und ob für Frau **Z1** bzgl. Veranlagungszeitraum 2018 etwas Zusätzliches vorliege. Es folgte Korrespondenz zu Honorarnoten, Termin und Unterlagen von Frau **Z1** sowie weiterer Input zu Prüfunterlagen.
wie bisher
Email von mir an ***Bf1*** vom (Beilage ./PP)
Email von mir an Prüferin vom (Beilage ./QQ)
Emails von mir an ***Bf1*** vom und (Beilage ./RR)
Email von mir an ***Bf1*** vom (Beilage ./SS)
Email von mir an ***Bf1*** vom (Beilage ./TT)
Email von mir an ***Bf1*** vom (Beilage ./UU)
Email von ***Bf1*** vom (Beilage ./VV)
Ggfs. auch Einvernahme der Prüferin der Betriebsprüfung, **K1**, Finanzamt Oststeiermark, als Zeugin
Beweise bzw Urkunden, Unterlagen aus dem Steuerakt, Steuerunterlagen in der durch ***Bf1*** an mich retournierten Form, erforderlichenfalls auch Urkunden des Aktes der Finanzstrafbehörde (AZ: Strafnummer der Finanzstrafbehörde 2019, dann AZ des Spruchsenats der Finanzstrafbehörde: SpS-1)
1.14
Am erfolgte die Nachricht von ***Bf1*** an die Prüferin mit Information über einen Sehinfarkt (ich war nicht in Kopie). Diese Nachricht wurde erst an mich weitergeleitet mit der Nachricht der Prüferin an ***Bf1*** vom (bei dieser Nachricht war ich dann in Kopie) mit letztmaliger Fristerstreckung (wegen unbeantworteter Urgenz der Prüferin aus Februar 2019) und Androhung, dass die Besteuerungsgrundlagen für 2017 ansonsten im Schätzungswege ermittelt werden bzw. die Prüfung anhand der vorliegenden Unterlagen beurteilt und beendet müssten. Dies dokumentiert, dass ***Bf1*** durch seine bewusste Untätigkeit bzw. sein bewusstes Verhalten auch die Ausdehnung der durch die Nichtsicherstellung der Einreichung der Steuererklärung verursachten Betriebsprüfung (2014 bis 2016) auf den Veranlagungszeitraum 2017 verursacht hat. Bereits aus der Email der Prüferin vom an ***Bf1***, jedenfalls aus der Niederschrift zum Abschlussbesprechungstermin vom mit der Prüferin, dem Betriebsprüfungsbericht der Prüferin sowie der Steuererklärung samt EÜR betreffend 2017 ist ersichtlich, dass ***Bf1*** sowohl Umsätze falsch bzw. doppelt verbucht hat (diese Umsätze wurden bereits 2016 zugeordnet, gleichzeitig wurden diese Umsätze jedoch durch ***Bf1*** weiterhin nochmals in 2017 berücksichtigt) als auch jahrelang Betriebsausgabenanteile der Krankenversicherung nicht ordnungsgemäß angesetzt hat (was durch die Prüferin korrigiert werden musste). Da die Prüferin sogar schriftlich auf die Umsatzzugehörigkeit zu 2016 aufmerksam gemacht hat, hätte ***Bf1*** diese Doppelbuchung korrigieren, d.h. berichtigen müssen, was aber nicht geschehen ist.
wie bisher
Emailkorrespondenz vom , , , und (Beilage ./WW)
Niederschrift zum Abschlussbesprechungstermin vom mit der Prüferin (Beilage ./XX)
Steuerbescheide samt Betriebsprüfungsbericht der Prüferin (Beilage ./YY)
Ggfs. auch Einvernahme der Prüferin der Betriebsprüfung, **K1**, Finanzamt Oststeiermark, als Zeugin
Beweise bzw Urkunden, Unterlagen aus dem Steuerakt, Steuerunterlagen in der durch ***Bf1*** an mich retournierten Form, erforderlichenfalls auch Urkunden des Aktes der Finanzstrafbehörde (AZ: Strafnummer der Finanzstrafbehörde 2019, dann AZ des Spruchsenats der Finanzstrafbehörde: SpS-1)
1.15
Es folgten Emails (einschließlich Beilage ./AAA von mir an ***Bf1*** mit Nachfragen und Ladung zum Abschlussbesprechungstermin (vgl. Beilage ./BBB).
Am folgte die Nachricht der Prüferin an ***Bf1*** (ich war in Kopie) mit der Ausdehnung des Prüfungsauftrags auf 2017 [Beilage ./CCC]. Die Prüferin musste abermals auf die fehlende Übermittlung der Unterlagen für Veranlagungszeitraum 2017 hinweisen und hat ausdrücklich um Unterfertigung des Prüfungsauftrages und Absprache über eine allfällige Selbstanzeige und Retournierung im Fax- oder Mail-Weg ersucht - zusätzlich wurde durch die Prüferin der noch immer ausstehende Ausdruck des Erlöskontos (20 % USt.) für das Kalenderjahr 2013 urgiert. Am gleichen Tag urgierte ich bei ***Bf1*** [Beilage ./DDD], welche Infos bzw. Unterlagen die Prüferin zu 2017 genau erhalten hat, mit der Bitte an ***Bf1*** um Mitteilung möglicher Nachzahlungsrechnung. Zudem übermittelte ich an ***Bf1*** die Kenntnisnahmebestätigung im Beiblatt des Prüfungsauftrags mit dem Hinweis, dass ich etwas hilflos bin ("ehrlich gesagt, hänge ich" etwas in der Luft). In dieser Nachricht fragte ich ***Bf1*** auch, warum eigentlich zum Prüfungszeitraum 2014-2016 keine Bestätigung ausgestellt werden musste bzw. ich eine solche nicht (durch ***Bf1*** weitergeleitet) bekommen habe. Betreffend die Ausdehnung des Prüfungsauftrags 2017 wurde das von mir - noch unter Aussparung der Festlegung hinsichtlich der Selbstanzeige, weil Rückmeldung dazu erbetene - gezeichnete und am an ***Bf1*** gesendete pdf nicht der Prüferin zur Kenntnis gebracht, sondern vorab nur an ***Bf1*** gesendet (das Original befindet sich heute noch bei mir, ich habe dieses mit der Email von mir ja zunächst im Scan an ***Bf1*** nur zur Ansicht bzw. mit genanntem Ersuchen gesendet). Wie sich erst später am durch Zurverfügungstellung der (angeblich) gesamten Korrespondenz zwischen Prüferin und ***Bf1*** herausstellte und erst dann für mich ersichtlich war, wurde in der Folge ohne Rücksprache mit mir eine nur von ***Bf1*** unterfertigte Kenntnisnahmebestätigung im Beiblatt des Prüfungsauftrags 2017 mit Unterlassung der Selbstanzeige (Unterschriftsdatum am ) per Email von ***Bf1*** am der Prüferin übermittelt [Beilage ./EEE]. Bei dieser Nachricht von ***Bf1*** vom an die Prüferin war ich nicht in Kopie und es erfolgte deren Versendung, ohne zur Kenntnisnahmebestätigung und Möglichkeit der Selbstanzeige irgendeine Rücksprache mit mir zu halten und ohne mich über die Vorgänge bzw. deren mögliche Konsequenzen aufzuklären. D.h. ***Bf1*** hat - wie bereits hinsichtlich des Prüfungsauftrags 2014 bis 2016 (damals wurde der Prüfungsauftrag mit Beiblatt mir überhaupt nicht zur Kenntnis gebracht) - auch hinsichtlich 2017 mich nicht nur nicht über die gebotene Selbstanzeige aufgeklärt, sondern hat auch diesmal ohne Rücksprache mit mir eine gebotene Selbstanzeige unterlassen (im Übrigen nicht nur zu meinen Gunsten, sondern auch zu eigenen Gunsten unterlassen). ***Bf1*** hätte daher im Ergebnis sämtliche eingeleiteten Finanzstrafverfahren (vorliegend ja betreffend 2014 bis 2016 und in der Folge gegen mich dann nurmehr 2014 und 2015) vermeidenkönnen, wenn er ordnungsgemäß tätig geworden wäre, zumal die Selbstanzeige rechtzeitig und vollständig vor Betriebsprüfungsbeginn möglich gewesen wäre (auch hätte ich schon damals einen allfälligen Wiedergutmachungsbetrag umgehend an die Finanz überwiesen).
wie bisher
Emailkorrespondenz vom , , , und (Beilage ./AAA)
Email von mir vom (Beilage ./BBB)
Email der Prüferin vom ([Beilage ./CCC)
Email von mir vom ([Beilage ./DDD)
Erst am an mich weitergeleitete Email von ***Bf1*** vom an Prüferin (Beilage ./EEE)
Ggfs. auch Einvernahme der Prüferin der Betriebsprüfung, **K1**, Finanzamt Oststeiermark, als Zeugin
Beweise bzw Urkunden, Unterlagen aus dem Steuerakt, Steuerunterlagen in der durch ***Bf1*** an mich retournierten Form, erforderlichenfalls auch Urkunden des Aktes der Finanzstrafbehörde (AZ: Strafnummer der Finanzstrafbehörde 2019, dann AZ des Spruchsenats der Finanzstrafbehörde: SpS-1)
1.16
Am folgte Korrespondenz mit Informationen zu Prüfungspunkten und zur Vorauszahlungshöhe betreffend 2018 sowie Nachfragen/Nachrichten auch zu Vorauszahlungen 2017 und Umsätzen 2018. Am habe ich bei ***Bf1*** urgiert, ob nicht eine Vorbesprechung für den Abschlussbesprechungstermin erforderlich ist [Beilage ./FFF]. Am - also noch vor dem Abschlussbesprechungstermin - erfolgte die Nachricht und Urgenz von mir an ***Bf1*** mit der Anforderung der gesamten Korrespondenz von und an die Prüferin [Beilage ./GGG]. Bereits die spätere Akteneinsicht in den Betriebsprüfungsakt zeigt, dass ***Bf1*** entgegen den zahlreichen Urgenzen von mir gerade nicht die gesamte Korrespondenz von und an die Prüferin zur Verfügung gestellt hat (vgl. insbesondere Beilage ./HH).
wie bisher
Email von mir vom ([Beilage ./FFF)
Email von mir vom Beilage ./GGG)
Auszug aus dem Betriebsprüfungsakt (Beilage ./HH)
Ggfs. auch Einvernahme der Prüferin der Betriebsprüfung, **K1**, Finanzamt Oststeiermark, als Zeugin
Beweise bzw Urkunden, Unterlagen aus dem Steuerakt, Steuerunterlagen in der durch ***Bf1*** an mich retournierten Form, erforderlichenfalls auch Urkunden des Aktes der Finanzstrafbehörde (AZ: Strafnummer der Finanzstrafbehörde 2019, dann AZ des Spruchsenats der Finanzstrafbehörde: SpS-1)
1.17
Hinsichtlich des Abschlussbesprechungstermins am mit ***Bf1***, Prüferin und deren Kollegin, bei dem sich ***Bf1*** äußerst passiv verhielt, wird auf die Prüfungspunkte im Detail sowie die Niederschrift [Beilage ./XX] und den Betriebsprüfungsbericht [Beilage ./YY] verwiesen. Dieser Betriebsprüfungsbericht wurde mir durch ***Bf1*** erst am nach abermaliger Urgenz der gesamten Korrespondenz übermittelt [Beilagen ./HHH und ./III sowie ./JJJ]. Die Prüferin hat im Abschlussbesprechungstermin zudem **K1** Schätzungen erwähnt, wobei ich entgegnete, dass dies(e) mir ja nicht einmal bekannt sind und ich davon nicht einmal wusste. Die Prüferin entgegnete, dass mir möglicherweise das Verhalten von ***Bf1*** und auch sonstige Informationen nicht bekannt gewesen sind. Es stellte sich zudem heraus, dass ***Bf1*** mich nicht auf die erforderlichen ZM-Meldungen (betreffend EU-Auslandsumsätze) hingewiesen hatte. Über Nachfrage von mir an die Prüferin teilte die Prüferin mit, dass die unzulässige Kapitalflussmeldung der Hausbank sicherlich ein Faktor für die Betriebsprüfung gewesen sei, es jedoch in Anbetracht der Schätzungen bzw. Nichteinreichung der Steuererklärungen letztlich zur Betriebsprüfung selbst gekommen ist. Die Prüferin machte auch einen kurzen Hinweis darauf, dass sie die Angelegenheit an die Finanzstrafbehörde weiterleiten muss (hiezu erfolgte im Termin keinerlei Reaktion von ***Bf1***). Unmittelbar nach dem Abschlussbesprechungstermin folgte eine kurze Nachbesprechung zwischen mir und ***Bf1***, insbesondere wurde das durch die Prüferin erwähnte Thema der Weitergabe des Aktes an die Finanzstrafbehörde von mir aufgegriffen. Dies ignorierte ***Bf1*** jedoch wiederum und ließ mich im Glauben, dass es sich vorliegend um einen (wohl harmlosen) Routinevorgang handeln würde. In der Nachbesprechung wurde zudem vereinbart, dass ***Bf1*** nunmehr ZM-Meldungen für den Prüfungszeitraum einschl. Veranlagungszeitraum 2017 durchführen sollte.
wie bisher
Niederschrift zum Abschlussbesprechungstermin vom mit der Prüferin (Beilage ./XX)
Steuerbescheide samt Betriebsprüfungsbericht der Prüferin (Beilage ./YY)
Urgenzen von mir vom , und (Beilage ./HHH)
Urgenz von mir vom (Beilage ./III)
Emails von ***Bf1*** vom (Beilage ./JJJ)
Ggfs. auch Einvernahme der Prüferin der Betriebsprüfung, **K1**, Finanzamt Oststeiermark, als Zeugin
Beweise bzw Urkunden, Unterlagen aus dem Steuerakt, Steuerunterlagen in der durch ***Bf1*** an mich retournierten Form, erforderlichenfalls auch Urkunden des Aktes der Finanzstrafbehörde (AZ: Strafnummer der Finanzstrafbehörde 2019, dann AZ des Spruchsenats der Finanzstrafbehörde: SpS-1)
1.18
Am urgierte ich bei ***Bf1*** (nach deren Nachricht an mich betreffend Honorar, wo bei die Honorarnote einen Schreibfehler einer falschen Jahresangabe enthielt), ob die ZM-Meldungen betreffend den Prüfungszeitraum einschließlich 2017 von ***Bf1*** abredegemäß durchgeführt wurden [Beilage ./KKK]. Am telefonierte ich mit der Prüferin und fragte nach dem Prüfungsergebnis und zu übermittelnden Unterlagen und Bescheiden sowie Zahlungsfristen. Die Prüferin teilte mir mit, dass alles bereits seit zwei Wochen (!) bei ***Bf1*** ist.
wie bisher
Urgenz von mir vom (Beilage ./KKK)
Ggfs. auch Einvernahme der Prüferin der Betriebsprüfung, **K1**, Finanzamt Oststeiermark, als Zeugin
Beweise bzw Urkunden, Unterlagen aus dem Steuerakt, Steuerunterlagen in der durch ***Bf1*** an mich retournierten Form, erforderlichenfalls auch Urkunden des Aktes der Finanzstrafbehörde (AZ: Strafnummer der Finanzstrafbehörde 2019, dann AZ des Spruchsenats der Finanzstrafbehörde: SpS-1)
1.19
Infolgedessen urgierte ich am (vgl. Beilage ./HHH) bei ***Bf1*** mit Bitte um dringende:
- Übermittlung von nunmehr ausgestellten Steuerbescheiden (mit dem Hinweis an ***Bf1***, dass laut Prüferin die Unterlagen seit 2 Wochen bei ihm liegen) und Information, ob diese OK sind,
- Übermittlung der gesamten Korrespondenz von und an Prüferin,
- Mitteilung, ob die ZM-Meldungen für den Prüfungszeitraum einschließlich 2017 gemacht sind.
Am musste ich mangels Reaktion abermals bei ***Bf1*** urgieren mit der Mitteilung, dass für mich wohl Zahlung in großer Höhe zu erwarten ist (Anmeldung bei Bank nötig) und Mitte Mai 2019 die nächste Vorauszahlung schlagend wird. Ich ergänzte, dass ich auch nicht gewillt bin, Zinsen zu tragen. Gleichzeitig habe ich dringend um Übermittlung der erbetenen Informationen und Unterlagen ersucht [Beilage ./HHH].
Erst am folgten Nachrichten dann von ***Bf1*** mit (angeblich) übermittelter/stattgefundener Korrespondenz zwischen ***Bf1*** und Prüferin. Teilweise handelte es sich aber nur um nunmehr weitergeleitete Anhänge sowie Nachrichten von ***Bf1*** an eine andere Emailadresse von ***Bf1*** ohne Adressierung an die Prüferin (vgl. Beilage ./JJJ). Es ist daher bis heute unklar, ob die jeweiligen Nachrichten bzw. Anhänge vormals überhaupt an die Prüferin übermittelt wurden; rückblickend steht fest, dass sicher nicht die erbetene vollständige Korrespondenz an mich weitergeleitet wurde.
Am erst erfolgte auch die Nachricht von ***Bf1*** an mich [Beilage ./JJJ] mit dem Bericht der Betriebsprüfung und den Bescheiden 2014 - 2017 sowie Vorauszahlungen 2019 mit der Mitteilung, dass die Bescheide den besprochenen Ergebnissen bei der Betriebsprüfung entsprechen und die gesamte Nachzahlung von [EUR] 125.865,51 bis zu bezahlen sei sowie Vorauszahlung mit [EUR] 30.000,-- per 15.8. und [EUR] 10.000,-- per 15.11. fällig ist. Auf allfällige Fehl- bzw. Doppelbuchungen wurde seitens von ***Bf1*** nicht hingewiesen (vgl. erwähnte Doppelbuchung der Honorarumsätze in 2016 und 2017).
wie bisher
Urgenzen von mir vom , und (Beilage ./HHH)
Emails von ***Bf1*** vom (Beilage ./JJJ)
Ggfs. auch Einvernahme der Prüferin der Betriebsprüfung, **K1**, Finanzamt Oststeiermark, als Zeugin
Beweise bzw Urkunden, Unterlagen aus dem Steuerakt, Steuerunterlagen in der durch ***Bf1*** an mich retournierten Form, erforderlichenfalls auch Urkunden des Aktes der Finanzstrafbehörde (AZ: Strafnummer der Finanzstrafbehörde 2019, dann AZ des Spruchsenats der Finanzstrafbehörde: SpS-1)
Am urgierte ich bei ***Bf1*** wiederum mit der Nachfrage, ob die ZM-Meldungen für den Prüfungszeitraum einschließlich 2017 durchgeführt wurden [Beilage ./LLL] und versendete am und noch weitere Nachrichten an ***Bf1*** zum Thema ZM-Meldungen.
wie bisher
Urgenz von mir vom ([Beilage ./LLL)
Beweise bzw Urkunden, Unterlagen aus dem Steuerakt, Steuerunterlagen in der durch ***Bf1*** an mich retournierten Form, erforderlichenfalls auch Urkunden des Aktes der Finanzstrafbehörde (AZ: Strafnummer der Finanzstrafbehörde 2019, dann AZ des Spruchsenats der Finanzstrafbehörde: SpS-1)
Nach Erhalt der Beschuldigtenvorladung am versendete ich unmittelbar die Nachricht an ***Bf1*** wegen Einleitung des Finanzstrafverfahrens aufgrund verspäteter Erklärungen [Beilage ./MMM]. Ich brachte meine Verwunderung und Bestürzung zum Ausdruck, und dass ich sofortigen Handlungsbedarf erwarte.
***Bf1*** entgegnete am [Beilage ./NNN] an mich mit der Mitteilung seines (angeblichen) Unverständnisses unter Hinweis darauf, dass ***Bf1*** die Steuererklärungen ja der Prüferin übergeben hätte und die Höhe der Nachzahlung nur aus der eher unverständlichen Verbuchung/Nullstellung der Vorauszahlungen seitens des Finanzamtes resultieren würde. Dass dies lediglich eine Schutzbehauptung von ***Bf1*** war, zeigt bereits die am Urgenz der Prüferin, dass sie noch keine Jahreserklärungen 2014, 2015 und von 2016 überhaupt keine Unterlagen hätte (vgl. andere Email-Urgenz vom an ***Bf1*** (vgl. Beilage ./KK und Beilage ./LL sowie die Email der Prüferin vom [Beilage ./MM], in Kopie an ***Bf1***). Vielmehr zeigt der Sachverhalt eine billigende Inkaufnahme von ***Bf1*** gerade hinsichtlich allfälliger finanzstrafrechtlicher Folgen.
wie bisher
Email von mir vom (Beilage ./MMM)
Email von ***Bf1*** vom (Beilage ./NNN)
Email von mir vom (Beilage ./KK)
Email von mir vom (Beilage ./LL)
Email der Prüferin vom (Beilage ./MM)
Ggfs. auch Einvernahme der Prüferin der Betriebsprüfung, **K1**, Finanzamt Oststeiermark, als Zeugin
Beweise bzw Urkunden, Unterlagen aus dem Steuerakt, Steuerunterlagen in der durch ***Bf1*** an mich retournierten Form, erforderlichenfalls auch Urkunden des Aktes der Finanzstrafbehörde (AZ: Strafnummer der Finanzstrafbehörde 2019, dann AZ des Spruchsenats der Finanzstrafbehörde: SpS-1)
1.20
Am sendete ich auch die Nachricht an ***Bf1*** mit dem Hinweis auf die gebotene Vorbereitung einer wohl zweckmäßigen Stellungnahme im eingeleiteten Finanzstrafverfahren. Zudem sendete ich ***Bf1*** auch die Nachricht mit nochmaligem Aufgreifen, dass die Prüferin den Umstand erwähnt hatte, dass hier möglicherweise ein Strafverfahren eingeleitet werden würde, weil (mir bis dato nicht bekannte) Schätzungen gemacht werden mussten (dass die Betriebsprüfung letztlich deswegen vorgenommen wurde), Zahlungen/Zuordnungen erst infolge der Betriebsprüfung erfolgt sind. Ich stellte in dieser Nachricht auch nochmals klar, dass ich trotz Nachfragen nicht einmal über die Jahre über die einzelnen Schritte/Status wie vorgenommene Schätzungen, konkrete Aufforderungen, Schriftverkehr etc. informiert war. Auch erwähnte ich, dass abredegemäß beizubringende Unterlagen rechtzeitig durch ***Bf1*** urgiert werden hätten müssen, und kündigte gleichzeitig die Forderung der gebotenen Regulierung über die Steuerberater-Haftpflicht an [Beilage ./OOO]. Am erhielt ich von ***Bf1*** die Nachricht mit der Zusage der Vorbereitung eines Entwurfs einer Stellungnahme [Beilage ./PPP].
Am schrieb ich an ***Bf1*** die Nachricht [Beilage ./QQQ] mit der Urgenz der Übermittlung von:
- Mitteilungen, Schätzungen, eingereichte Erklärungen, Schriftsätzen/Berufungen etc. für den Prüfungszeitraum einschließlich 2017,
- der gesamten Korrespondenz von und an die Finanz für den Prüfungszeitraum einschließlich 2017,
- Gründen und Zeitpunkten für Schätzungen und Zeitpunkten der Einreichung der Erklärungen mit welchen Daten.
Ich äußerte in dieser Nachricht auch mein Unverständnis über den Nichterhalt von Schriftstücken der Finanz für den Prüfungszeitraum bis dato.
wie bisher
Emails von mir vom (Beilage ./OOO)
Email von ***Bf1*** vom (Beilage ./PPP)
Email von mir vom ([Beilage ./QQQ)
Beweise bzw Urkunden, Unterlagen aus dem Steuerakt, Steuerunterlagen in der durch ***Bf1*** an mich retournierten Form, erforderlichenfalls auch Urkunden des Aktes der Finanzstrafbehörde (AZ: Strafnummer der Finanzstrafbehörde 2019, dann AZ des Spruchsenats der Finanzstrafbehörde: SpS-1)
Darauf folgte die bereits erwähnte Nachricht vom von ***Bf1*** [Beilage ./N] mit der (erstmaligen) Aufklärung und Information über eine Einsichtsmöglichkeit des Steueraktes und der Chronologie der Jahre 2014 - 2017 in Finanzonline (jedoch ohne Übermittlung des vollständigen Steueraktes). ***Bf1*** führte nunmehr aus, dass es - was mir bis dato insgesamt nicht bekannt war - 2014 eine (angeblich günstige) Schätzung gegeben habe, die - nach ihrer wohl bis heute vertretenen Auffassung - eigentlich innerhalb der Abgabefrist für Steuerberater erfolgt wäre. 2015 sei auch zunächst geschätzt und dagegen wäre eine Beschwerde eingebracht worden, da die Schätzung zwar sehr vorteilhaft, aber völlig unplausibel gewesen wäre. Die Steuererklärungen 2014 - 2016 wären dann der Prüferin angeblich bei Prüfungsbeginn und 2017 im Laufe der Prüfung übergeben worden. Die Bescheide würden aufgrund der Prüfung unter Berücksichtigung der in der Schlussbesprechung erörterten Abweichungen den eingereichten Erklärungen entsprechen. ***Bf1*** behauptete hier auch, dass es "Korrespondenz im klassischen Sinne" dazu nicht gebe, da das Verfahren im Finanzonline abzuwickeln sei (zur Nichtübermittlung von Schriftstücken der Finanz, insbesondere von an ***Bf1*** zugestellten Bescheiden und Erinnerungsschreiben sowie Rechtsmitteln, und auch zum Thema der Nichtauslesbarkeit aus Finanzonline schwieg ***Bf1***). Dass dies wiederum bloße Schutzbehauptungen waren, zeigen die vorstehenden Ausführungen.
wie bisher
Email von ***Bf1*** vom (Beilage ./N)
Ggfs. auch Einvernahme der Prüferin der Betriebsprüfung, **K1**, Finanzamt Oststeiermark, als Zeugin
Beweise bzw Urkunden, Unterlagen aus dem Steuerakt, Steuerunterlagen in der durch ***Bf1*** an mich retournierten Form, erforderlichenfalls auch Urkunden des Aktes der Finanzstrafbehörde (AZ: Strafnummer der Finanzstrafbehörde 2019, dann AZ des Spruchsenats der Finanzstrafbehörde: SpS-1)
Am wich ***Bf1*** in einem Besprechungstermin auf Nachfrage von mir nach Gründen für Nichteinreichungen, Nichtübersendungen, etc. aus. Vielmehr betonte ***Bf1*** die ordnungsgemäß geleisteten Vorauszahlungen und durchgeführten UVA sowie die angeblich rechtzeitige Übergabe von ***Bf1*** von Steuerunterlagen an die Prüferin. Es erfolgte immer noch keine Begründung von ***Bf1***, warum er mir nicht die Prüfungsaufträge mit Selbstanzeigemöglichkeit vorab zur Kenntnis gebracht oder auch nicht einmal erläutert bzw. darauf hingewiesen hat (***Bf1*** hatte sich bei seiner Vernehmung als Beschuldigter im Finanzstrafverfahren daher auch geradezu ausweichend auf die Frage der Aufklärung über die Selbstanzeigemöglichkeit verhalten, da eine solche Aufklärung schlicht nicht stattfand und ***Bf1*** ohne Rücksprache - betreffend 2014 bis 2016 sowie betreffend 2017 - die Selbstanzeige unterlassen hat, vgl. in der Niederschrift vom , Seite 7 Mitte: Frage: "Haben Sie Ihren Mandanten über die Möglichkeiten einer Selbstanzeige aufgeklärt?" ***Bf1***: "Weiß ich nicht." (Beilage ./RRR)). Es erfolgte die Rückausfolgung (angeblich) sämtlicher Unterlagen für die Veranlagungszeiträume bis einschließlich 2018 (betreffend mich und Frau **Z1**) über sofortiges Verlangen von mir (dass die rückausgefolgten Unterlagen - entgegen der Versicherung von ***Bf1*** der Vollständigkeit - doch nicht vollständig waren, konnte ich erst später feststellen, siehe Punkt 1.4).
wie bisher
Auszug aus der Niederschrift der Beschuldigtenvernehmung von ***Bf1*** vom (Beilage ./RRR)
Beweise bzw Urkunden, Unterlagen aus dem Steuerakt, Steuerunterlagen in der durch ***Bf1*** an mich retournierten Form, erforderlichenfalls auch Urkunden des Aktes der Finanzstrafbehörde (AZ: Strafnummer der Finanzstrafbehörde 2019, dann AZ des Spruchsenats der Finanzstrafbehörde: SpS-1)
1.21
Aufgrund der Unzumutbarkeit der Fortsetzung einer steuerlichen und finanzstrafrechtlichen Vertretung durch ***Bf1*** fand am 16./17./ die erste Kontaktaufnahme, Besprechung und Informationsaustausch mit der ***Bf1*** nachfolgenden bereits wegen Quotensicherung für 2018 erforderlichen, neuen steuerlichen und finanzstrafrechtlichen Vertretung statt.
Am übersandte ***Bf1*** dann an mich noch einen "Entwurf" eines untauglichen Stellungnahmeversuches betreffend das laufende Finanzstrafverfahren, der jedoch entscheidende Punkte aussparte (insbesondere das die Finanzstrafverfahren allein verursachende und verschuldende Fehlverhalten von ***Bf1***) bzw. sogar unrichtig war [Beilage ./SSS] - dies auch in völliger Verkennung der finanzstrafrechtlichen Systematik, zumal der aktuelle finanzstrafrechtliche Vorwurf gegen ***Bf1*** auf Vorsatz lautet (und nicht gegen mich). ***Bf1*** hätte hier vielmehr aufzeigen müssen, dass mich keinerlei Schuld, ja auch keine Fahrlässigkeit im Sinne des Finanzstrafrechts, trifft. Die Vertretungs- und Beratungsleistung von ***Bf1*** war sohin - wie zuvor - nicht nur vollkommen unbrauchbar, sondern wäre auch in diesem Punkt noch schadhafter gewesen. Daher teilte ich mein Nichteinverständnis mit dem Entwurf des untauglichen Stellungnahmeversuches mit und fragte ***Bf1*** erneut nach den Gründen für die Nichteinreichungen von Steuererklärungen, Nichtweiterleitung von Schriftverkehr mit der Finanz, Nichtmitteilung von Schätzungen/Erstbescheiden etc. und untersagte ***Bf1***, irgendetwas zu versenden [Beilage ./TTT]. Am ersuchte ich noch bei ***Bf1*** um Auskünfte, insbesondere auch zur mir unbekannten von ***Bf1*** erwähnten Beschwerde(n) betreffend 2015 [Beilage ./UUU].
Nach der durch mich am erfolgten Urgenz des erbetenen Inputs erfolgte dann letztlich die Nachricht von ***Bf1*** [Beilage ./W] an mich mit der nunmehr erstmals übermittelten (vormals ohne Begründung versehenen) Beschwerde betreffend Veranlagungszeitraum 2015, die ***Bf1*** jedoch trotz mehrfachen Mängelbehebungsauftrages der Finanz nicht begründete (siehe insbesondere Punkt 1.6). Trotz vorhandener Steuerunterlagen hat es ***Bf1*** bis ins Frühjahr - trotz mehrfacher Ermahnung durch die Finanz - unterlassen, die gebotenen Handlungen zu setzen.
wie bisher
Email von ***Bf1*** vom (Beilage ./SSS)
Email von mir vom (12:51) (Beilage ./TTT)
Email von mir vom (19:39) (Beilage ./UUU)
Email von ***Bf1*** vom (Beilage ./W)
Ggfs. auch Einvernahme der Prüferin der Betriebsprüfung, **K1**, Finanzamt Oststeiermark, als Zeugin
Beweise bzw Urkunden, Unterlagen aus dem Steuerakt, Steuerunterlagen in der durch ***Bf1*** an mich retournierten Form, erforderlichenfalls auch Urkunden des Aktes der Finanzstrafbehörde (AZ: Strafnummer der Finanzstrafbehörde 2019, dann AZ des Spruchsenats der Finanzstrafbehörde: SpS-1)
1.22
Am habe(n) ich (und Frau **Z1**) ***Bf1*** wegen seiner Pflichtverletzungen als Steuerberater die Vollmacht entzogen und den Auftrag aufgekündigt [Beilage ./VVV] - auch unter Hinweis auf ein Herausfallen aus der mir nunmehr durch meinen ***Bf1*** nachfolgenden steuerlichen Vertreter mitgeteilten Quotenregelung für Veranlagungszeitraum 2018 hinsichtlich der erforderlichen Erstellung der Steuererklärungen für den Veranlagungszeitraum 2018.
Schließlich behauptete ***Bf1*** am [Beilage ./WWW], dass ein Zusammenhang zwischen Pflichtverletzungen von ***Bf1*** seinerseits als Steuerberater und der Betriebsprüfung sowie Finanzstrafverfahren nicht richtig sei und dass das Betriebsprüfungsverfahren durch eine Kontrollmeldung nach dem Kapitalabfluss Meldegesetz ausgelöst worden sei (dass die unzulässige Kapitalflussmeldung wohl nur Anlass war, wurde von ***Bf1*** völlig ignoriert). Vorgebrachte Schäden werde ***Bf1*** natürlich seiner Haftpflichtversicherung melden und diese würden im Detail zu beurteilen sein.
wie bisher
Email von mir vom (12:33) (Beilage ./VVV)
Email von ***Bf1*** vom (Beilage ./WWW)
Beweise bzw Urkunden, Unterlagen aus dem Steuerakt, Steuerunterlagen in der durch ***Bf1*** an mich retournierten Form, erforderlichenfalls auch Urkunden des Aktes der Finanzstrafbehörde (AZ: Strafnummer der Finanzstrafbehörde 2019, dann AZ des Spruchsenats der Finanzstrafbehörde: SpS-1)
2.
Der weitere Hergang ist aus dem bisherigen finanzstrafrechtlichen Verfahren bekannt, weitere Informationen und Unterlagen finden sich auch im Zivilakt des HG Wien *GZ1* (vormals *GZ2*).
Bei den Pflichtverletzungen von ***Bf1***/seiner Firma lag im Hinblick auf Fristversäumnisse, Missachtung der Quotenregelung, Nichtweiterleitung von Schriftverkehr der Finanz, Nichteinlegung von Rechtsmitteln, Nichtbeantwortung von Aufforderungsschreiben der Finanz, jedenfalls Vorsatz und betreffend die Nichtsicherstellung der fristgerechten Unterlagenbeibringung und der Abgabe bzw. Einreichung von Steuererklärungen sogar Täuschungsvorsatz und insoweit sogar eine bewusste in Kauf genommene Schädigung gegenüber mir vor: Es ist schon kurios, dass ***Bf1*** mir meint unterstellen zu können, ich hätte - was in keiner Weise zutrifft - um die konkreten Fristläufe gewusst (zumal nur ***Bf1*** als zustellungsbevollmächtigter Steuerberater durch die Finanz abermals und wiederholt auf die Fristabläufe erfolglos hingewiesen wurde, ohne diese Informationen an mich weiterzugeben). Dies allein zeigt jedoch im Umkehrschluss, dass ***Bf1*** jedenfalls damit bestätigt, dass er gerade um die konkreten Fristläufe und -versäumnisse gewusst und diese Versäumnisse - genauso wie das jeweilige Herausfallen von ***Bf1*** aus seiner Quotenregelung als Steuerberater - vorsätzlich in Kauf genommen hat. ***Bf1*** hat gleichfalls mir Schriftstücke der Finanz bewusst vorenthalten und nicht weitergeleitet, genauso vorsätzlich Rechtsmittel nicht eingelegt, Mängelbehebungsaufforderungen nicht beantwortet und die gebotenen aus Sicht eines erfahrenen Steuerberaters notwendigen Vorkehrungen zur Sicherstellung der fristgerechten Unterlagenbeibringung und der Abgabe bzw. Einreichung von Steuererklärungen nicht vorgesehen. Hinsichtlich der Nichteinreichung der Steuererklärungen hat ***Bf1*** mir sogar vorgespiegelt, diese wären ordnungsgemäß veranlagt und eingereicht worden. Ebenfalls bewusst hat ***Bf1*** die gebotenen Aufklärungen über die Möglichkeit der Selbstanzeige zur Vermeidung des Finanzstrafverfahrens sowie über allfällige Folgen von Fristversäumnissen vor allem in finanzstrafrechtlicher Hinsicht sowie gleichfalls erforderliche Warnschreiben bzw. -hinweise an mich unterlassen. In dieser Hinsicht als Sachverständiger hatte ***Bf1*** jedenfalls die typischen Fähigkeiten der Sachverständigengruppe der Steuerberater zu haben.
***Bf1***/seine Firma hat mich bewusst in Kauf nehmend nachteiligen Folgen ausgesetzt, da ***Bf1*** die steuerlichen Angelegenheiten von mir nicht einmal im Ansatz erledigt, sondern die Angelegenheiten unter billigender Inkaufnahme allfälliger nachteiliger Folgen "laufen" lassen und mich ohne irgendeine Information über Fristen, über bzw. von erhaltenen Schriftstücken, durch Nichteinlegung von Rechtsmitteln, Nichterstellung und Nichteinreichung von Steuererklärungen etc vielmehr ins "offene Messer" eines Finanzstrafverfahrens "laufen" lassen hat.
Das gesamte Vorbringen von ***Bf1*** stützt sich letztlich
(i) einerseits auf eine angeblich nicht rechtzeitige Beibringung von Unterlagen durch mich und
(ii) andererseits durch eine angeblich durch ***Bf1*** veranlasste Selbstanzeige.
Die diesbezügliche Argumentation von ***Bf1*** ist aber bereits jetzt widerlegt:
***Bf1*** hat mir bewusst allfällige Schreiben der Finanz, insbesondere Mängelbehebungsaufträge, Quotenabberufungen, Zwangsgeldandrohungen, Firstinformationen, Erklärungsaufforderungen, usw., vorenthalten, und bewusst auch nicht die gebotenen Unterlagenbeibringungen fristgerecht urgiert, gerade auch um seine Versäumnisse und Verfehlungen zu kaschieren.
Dass ***Bf1*** nicht einmal im Ansatz die finanzstrafrechtlich gebotene Selbstanzeige sichergestellt hat, zeigt nunmehr auch Beilage ./QQQQ. Daraus ergibt sich bereits, dass die formellen Voraussetzungen einer Selbstanzeige nicht vorliegen, zudem hatte ***Bf1*** die inhaltlichen Erfordernisse insbesondere mangels Verfehlungsdarlegung nicht sichergestellt und außerdem sogar ausdrücklich die bewusste Unterlassung einer Selbstanzeige schriftlich bestätigt. Es wird der Vollständigkeit auf den Finanzstrafakt verwiesen, wo klar ersichtlich ist, dass die ermittelnde Finanzstrafbehörde auch Tatzeitpunkte festgestellt hat. ***Bf1*** behauptet lediglich im Nachhinein, er hätte angeblich eine Selbstanzeige gemacht. Dass dies bloße Schutzbehauptung von ***Bf1*** ist, ergibt sich bereits Beilage ./QQQQ. Die Ausführungen von ***Bf1*** zu einer angeblichen Selbstanzeige dienen nur der Verschleierung seiner Pflichtverletzungen.
Die Behauptungen und Ausführungen von ***Bf1*** zu unterbliebenen Fristenhinweisen, Nichturgenz von Unterlagen, Nichteinlegung von Rechtsmitteln, etc. sind falsch. ***Bf1*** hatte ausreichend Gelegenheit, seinen Hinweis- und Aufklärungspflichten als Steuerberater - schriftlich wie mündlich - nachzukommen, er hat aber einfach nichts Dergleichen gemacht. Das Verhalten von ***Bf1*** lässt nur den Schluss zu, dass hier ich bewusst getäuscht wurde.
Die Steuerunterlagen von mir betreffend 2015 wurden vollständig bereits Anfang (!) November 2017 an ***Bf1*** übergeben. Wenn ein Steuerberater eine wohl noch unbegründete Beschwerde einlegt, ist davon auszugehen, dass er mich als Abgabenschuldner darüber informiert und mitteilt (was nicht der Fall war), dass er dafür dringendst die Unterlagen benötigt und nicht erst 1 Tag vor Ablauf einer in der Beschwerde von ***Bf1*** bis selbst gesetzten Begründungsfrist Steuerunterlagen ohne nähere Aufklärung anfordert - und nicht erst nach abgeschlossener Betriebsprüfung überhaupt von einer eingelegten Beschwerde berichtet. Nochmals: Dieses Email von ***Bf1*** vom war bis zur mir am weitergeleiteten Ankündigung der Betriebsprüfung (weitergeleitet ohne Prüfungsauftrag und Beiblatt) durch die Prüferin die einzige Unterlagenanforderung und zwar ohne Nennung von Fristen, Konsequenzen oder sonstigen Vorgaben vor dem tatsächlichen Hintergrund des nicht mitgeteilten Beschwerdekontextes. Ein erfahrener Steuerberater, schon um sich selbst abzusichern, hätte eine schriftliche Korrespondenz geführt. ***Bf1*** hat auch - entgegen seinen Behauptungen - bereits 2016 teilweise mich betreffende Steuerunterlagen für den Veranlagungszeitraum 2015 (neben Unterlagen von Frau **Z1** betreffend Veranlagungszeitraum 2015) durch Einwurf in den Briefkasten von ***Bf1*** erhalten, wie in der Email von mir vom bestätigt [Beilage ./U] (beispielsweise Steuerunterlagen betreffend das KfZ von Frau **Z1**, das betrieblich durch mich genutzt wurde). Auf die Tatsache, dass ***Bf1*** nicht auf eine Dringlichkeit der Zurverfügungstellung der Steuerunterlagen von mir hingewiesen hat, geht ***Bf1*** nicht ein.
Die Pflichtverletzungen von ***Bf1*** wurden von diesem vorsätzlich bzw. bewusst begangen. Es liegt - wie bereits dargetan - auch ein extremes Abweichen von der gebotenen Sorgfalt eines Steuerberaters, d.h. ein extremes Abweichen von der gebotenen Sorgfalt mit ungewöhnlicher und auffallender Sorgfaltsunterlass, die auch subjektiv schwerstens anzulasten ist, vor.
Bis heute wurde trotz Verlangen von mir seitens ***Bf1*** keine erstellten Buchhaltungen bzw. BMP-Dateien, Kontenblätter etc. vorgelegt (dies macht auch die Tätigkeit oder vielmehr Untätigkeit von ***Bf1*** betreffend die Veranlagungsjahre 2014 bis 2017 zur Nicht- bzw. Schlechtleistung deutlich). Da ***Bf1*** auch zur Aufbuchung und Buchhaltungserstellung beauftragt war, diese aber gar nicht durchgeführt hat, wird dies auch weiter in der finanzstrafrechtlichen Überprüfung bzw. disziplinarrechtlichen Prüfung zu beurteilen sein.
Tatsächlich war es doch in der Rückschau vielmehr so, dass ***Bf1*** bewusst gar keine auftragsgemäße ordentliche Prüfung und Aufbuchung der Belege mit Einnahmen-Ausgaben-Erstellung als ordentliche Basis für die Erstellung der Steuererklärungen und daher sohin falsche Steuererklärungen (und falsche Einnahmen-Ausgaben-Rechnung) gemacht hat bzw. bewusst abermals auf ein Ergänzungsersuchen bzw. Aufforderungsschreiben der Finanz einfach nicht reagiert hat (und auch mich hievon bewusst nicht in Kenntnis gesetzt hat).
***Bf1*** hat als Steuerberater seine Arbeit nicht gemacht und darüber hinaus mich als Abgabenschuldner sogar und auch noch während der dadurch verursachten Betriebsprüfung getäuscht, um die zahlreichen steuerberaterlichen Pflichtverletzungen zu verschleiern und ***Bf1*** hat dabei allfällige nachteilige Folgen von mir billigend in Kauf genommen!
Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass das Verhalten von ***Bf1*** nicht nur die Finanz und mich als Abgabenschuldner, sondern auch das Vertrauen in den Stand der Steuerberater schwer geschädigt hat. Selbst in Ansehung des immer noch gegen ***Bf1*** laufenden Finanzstrafverfahrens ohne einen einzigen Nachweis für die Erfüllung seiner gebotenen steuerberaterlichen Information- und Aufklärungspflichten zeigt die besondere Gefährlichkeit des Verständnisses und Verhaltens von ***Bf1*** bei der Ausübung der steuerberaterlichen Tätigkeit."
Diese Stellungnahme wurde allen Parteien zur Wahrung des Parteiengehörs weitergeleitet. Die darin erwähnten Beilagen wurden dem Beschuldigten aufgrund des Umfanges und um unnötige Verzögerungen durch die Versendung per Post und Missverständnisse über die Druckqualität zu vermeiden per E-Mail übersendet.
Erkenntnis 2:
Mit weiterem Erkenntnis des Spruchsenates beim nunmehr zuständigen Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom , SpS-1, wurden
I. ***Bf1***, geb. 1965, schuldig erkannt, als für die abgabenrechtlichen Dinge Verantwortlicher der Firma ***Bf2*** vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten zu haben und zwar:
Umsatzsteuer 11/2018 von € 696,50
Umsatzsteuer 12/2018 von € 1.608,00
Umsatzsteuer 01-03/2022 von € 9.928,61
Umsatzsteuer 04-06/2022 von € 13.906,67 (gesamt € 26.139,78)
***Bf1*** habe hiedurch das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen und werde hiefür unter teilweiser Bedachtnahme auf die Strafverfügung2 (Anmerkung: Erkenntnis) vom nach § 33 Abs. 5 FinStrG zur Bezahlung einer Zusatzgeldstrafe in der Höhe von € 10.000,-, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 25 Tagen verurteilt.
Gemäß dem § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG habe der Beschuldigte ***Bf1*** die Kosten des Finanzstrafverfahrens sowie des anfälligen Vollzuges in der Höhe von € 500,- zu ersetzen.
Hingegen wurde das Finanzstrafverfahren mit den weiteren Anlastungen gegen den Beschuldigten, er habe Umsatzsteuer 2017 von € 7.774,61 und Körperschaftsteuer 2017 von € 9.959,00 grob fahrlässig verkürzt (§ 34 Abs. 1 FinStrG), sowie er habe hinsichtlich der Umsatzsteuervoranmeldungen 1-3/2020, 4-6/2020, 7-9/2020, 10-12/2020, 1-3/2021, 7-9/2021, 10-12/2021 und 7, 8/2022 deren Einreichung unterlassen und derart wissentlich eine Verkürzung der Umsatzsteuer bewirkt (§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG), gemäß § 136 FinStrG eingestellt.
II. die Firma ***Bf2*** schuldig erkannt, sie habe gemäß § 3 Abs. 2 VbVG iVm. § 28a FinStrG für das unter I) durch ***Bf1*** als Entscheidungsträger zu ihren Gunsten bzw. unter Verletzung der sie treffenden steuerlichen Verpflichtung begangene Finanzvergehen der vorsätzlichen Abgabenhinterziehung unter teilweiser Bedachtnahme auf die Strafverfügung1 (Anmerkung: Erkenntnis) vom nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG iVm. § 28 a Abs. 2 FinStrG iVm. § 3 Abs. 2 VbVG (ergänzt: Finanzvergehen) begangen und wurde (ergänzt: der belangte Verband) hiefür nach § 33 Abs. 5 FinStrG iVm. § 3 Abs. 2 VbVG zu einer Zusatzgeldbuße in der Höhe von € 8.000,- verurteilt.
Gemäß dem § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG hat die ***Bf2*** die Kosten des Verfahrens in Höhe von € 500,- zu ersetzen.
Hingegen wurde das Finanzstrafverfahren, in dem dem Verband darüber hinaus vorgeworfen wurde, er hätte durch den Geschäftsführer ***Bf1*** grob fahrlässig Umsatzsteuer 2017 von € 7.774,61 und Körperschaftsteuer 2017 von € 9.959,00 verkürzt (§ 34 Abs. 1 FinStrG), gemäß § 136 FinStrG eingestellt.
Zur Begründung wurde im Erkenntnis ausgeführt:
"***Bf1*** ist geschäftsführender Gesellschafter der ***Bf2***, in diesem Unternehmen allein tätig und verdient dort als Steuerberater ca. € 3.000,-- netto. Er hat keine Sorgepflichten und musste finanzstrafbehördlich bereits zwei Mal nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG bestraft werden. Zuletzt musste er am zu einer Geldstrafe in der Höhe von € 18.000,- verurteilt werden.
Die Körperschaftsteuererklärungen und die Jahresumsatzsteuerklärungen für 2017 wurden vom Beschuldigten verspätet, nämlich am abgegeben. Innerhalb der Monatsfrist zur Bezahlung dieser Abgaben, um die (konkludente) Selbstanzeige wirken zu lassen, erfolgten allgemeine Stundungen der Steuerbeträge letztlich durch § 323e BAO. Bis waren die gegenständlichen Rückstände für die Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer für 2017 vollständig bezahlt. Die gesetzliche Stundung gemäß § 323e BAO reichte bis (wurde in mehreren Etappen gewährt), sodass die Zahlung auf Basis der Selbstanzeige rechtzeitig erfolgte und dadurch die Selbstanzeige rechtswirksam strafbefreiend war.
Der Beschuldigte erklärte die Umsatzsteuervoranmeldungen für sämtliche im Spruch genannten Zeiträume nicht fristgerecht. Dabei wusste er, dass derart eine (zumindest zeitweise) Abgabenverkürzung eintritt. Er hielt eine verspätete Abgabenerklärung auch ernstlich für möglich und fand sich damit.
Hinsichtlich der Voranmeldungen 1-12/2020, 1-3/2021 und 7-12/2021 reichte der Beschuldigte verspätet über Finanzonline Voranmeldungen ein und bezahlte diese auch fristgerecht. Beim Beschuldigten schien auf dem Bildschirm als Benutzer "**BF1**" auf, sodass aus seiner Sicht der Anzeiger ersichtlich war. Beim zuständigen Sachbearbeiter scheint der Benutzer des Finanzonline nicht auf, sodass für ihn nicht ersichtlich war, wer der Anzeiger für die ***Bf2*** war.
Für die UVAen 7 und 8/2022 wurde die Erklärung zwar verspätet abgegeben, der Beschuldigte ***Bf1*** wurde jedoch genannt und die Zahlungserleichterung ist bis dato offen.
Diese Feststellungen gründen sich auf die Erhebungen der Finanzstrafbehörden, gestützt durch die geständige Verantwortung des Beschuldigten und die von ihm vorgelegte Urkunde, nämlich Anzeige Postausgangsbuch, aus der der Benutzer **BF1** ersichtlich ist.
Rechtlich folgt:
Hinsichtlich KöSt 2017 und USt 2017 hat der Beschuldigte formkorrekt Selbstanzeige erstattet und infolge der gesetzlich gewährten Zahlungserleichterungen fristgerecht den vollen Betrag bezahlt. Die Selbstanzeige entfaltet sohin gemäß § 29 FinStrG ihre strafbefreiende Wirkung.
Hinsichtlich der UVAen aus 2020 und 2021 hat der Beschuldigte ebenfalls (konkludent) fristgerecht Selbstanzeige erstattet und fristgerecht bezahlt. Bei seiner Eingabe war für ihn auch ersichtlich, dass er als Anzeiger auftritt, weshalb aus seiner Sicht die Selbstanzeige strafbefreiende Wirkung entfaltet. Für ihn nicht ersichtlich und nicht absehbar war, dass in der Maske des Finanzamtes er (der Anzeiger) nicht ersichtlich ist. Auch wenn die Voraussetzung zur Erfüllung einer Selbstanzeige streng und formal zu sehen sind, so ist doch aus dem Umstand, dass möglichst viele Personen zur Aufdeckung ihrer Malversation und zur (vollständigen) Rückzahlung ihres Steuerrückstandes gebracht werden sollen, ableitbar, dass gegenständlich wenn der Beschuldigte als einziger Mitarbeiter einer GmbH durch Verwendung des finanzonline eine Selbstanzeige einschließlich Bekanntgabe des Anzeigers (Täternennung) auf seinem Bildschirm macht, diese auch strafbefreiende Wirkung entfalten soll. Beim Steuerpflichten vorauszusetzen, dass diesem bekannt ist, was auf der Bildschirmmaske des Finanzamtsmitarbeiters (anders als auf seiner Eingabe auf seinem Bildschirm) aufscheint, überspannt die Formalvoraussetzungen für eine Selbstanzeige. Es war sohin auch von einer strafbefreienden Wirkung der Selbstanzeige der UVA 2020 und 2021 auszugehen.
Die UVA 11 und 12/2018 wurden bereits vor Verurteilung durch den Spruchsenat 2019 nicht fristgerecht gemeldet, sodass diesbezüglich (lediglich) eine Zusatzstrafe zu erfolgen hatte.
Hinsichtlich der UVAen aus 2022 war die subjektive und objektive Tatseite erfüllt.
Ausgehend von einem Strafrahmen von bis zu € 52.278,-- war bei der Strafzumessung
mildernd: das umfassende reumütige Geständnis u. die 86 %ige Schadensgutmachung
erschwerend: die zwei einschlägigen Vorstrafen.
Eine Geldstrafe von € 10.000,- erscheint sohin schuld- und tatangemessen.
Bezüglich des Verbandes, für den ***Bf1*** die Malversationen setzte, war zusätzlich mildernd zu berücksichtigen, dass er als geschäftsführender Alleingesellschafter bestraft wurde und der Verband erst "einmal" einschlägig verurteilt wurde. Eine Geldbuße von € 8.000,-- erscheint somit angemessen."
****
Der Beschuldigte, der belangte Verband und der Amtsbeauftragte **AB2** haben in der mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat am nach der Erkenntnisverkündung gesetzeskonform Beschwerden angemeldet.
****
In der von **AB3** als Amtsbeauftragten approbierten Beschwerde vom (persönlich beim BFG vom Amtsbeauftragten **AB2** eingereicht am ) wurde wie folgt ausgeführt:
"2. Sachverhalt:
Die Grundlage bildet eine im Amt durchgeführte Nachschau am Abgabenkonto bei der ***Bf2***, bei der Folgendes festgestellt wurde:
Es wurden im oben genannten Zeitraum UVAen verspätet oder gar nicht abgegeben, obwohl in den Jahren davor UVAen abgegeben wurden, es Erinnerungen gab und es bezüglich UVAen schon Finanzstrafverfahren gab.
Die Selbstanzeige vom für die Umsatzsteuer 01-03/2022 und 04-06/2022 kann ihre strafbefreiende Wirkung nicht entfalten, da diese Monate bereits in der Einleitung, welche der Beschuldigte am erhalten hat, mit betragsmäßig noch festzustellender Höhe angelastet wurden.
Die strafbefreiende Wirkung der faktischen Selbstanzeigen betreffen Umsatzsteuer 01-03/2020, 04-06/2020, 07-09/2020, 10-12/2020, 01-03/2021, 07-09/2021 und 10-12/2021, ist mangels Täternennung bei rechtzeitiger Bezahlung nur für den Verband gegeben.
Die UVA 7-9/2022 war zum Zeitpunkt der Einleitung noch nicht fällig. Der Beschuldigte hatte sie danach gemeldet und rechtzeitig ein Zahlungserleichterungsansuchen beantragt, dass genehmigt wurde und läuft.
Auf Grund des o.a. Sachverhaltes besteht der Verdacht, dass er diesen ihm obliegenden Verpflichtungen zumindest grob fahrlässig/wissentlich(UVA) nicht entsprochen hat.
Hierfür hat der Verband im Sinne des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes (§ 28a/2 FinStrG iVm. § 3/2 VbVG) einzustehen.
Es wird auf die Selbstanzeige vom , die Rechtfertigung vom und die Spruchsenatsverhandlung vom verwiesen.
Zusammenfassend ist die Stellungnahme des Beschuldigten folgendermaßen:
Der Beschuldigte hat grundsätzlich gewusst, dass am 15ten des zweitfolgenden Monats die Umsatzsteuervoranmeldung abgegeben werden muss. Bezüglich der Nachmeldungen der UVAen über Finanzonline meinte der Beschuldigte, dass er als Benutzer bei sich im Postausgang in Finanzonline aufscheint und er zudem der einzige Mitarbeiter der ***Bf2*** sei und dies somit als Täternennung ausreichen würde.
Die ***Bf2*** wurde vom Spruchsenat zu einer Geldbuße in Höhe von € 8.000,- verurteilt.
Der Beschuldigte wurde vom Spruchsenat zu einer Geldstrafe in Höhe von € 10.000,- und für den Fall der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 25 Tagen verurteilt.
4. Beschwerdegründe:
Die Beschwerde richtet sich gegen die Teileinstellung gegen den Beschuldigten für folgende Abgaben:
Umsatzsteuer 07-09/2020 von € 5.986,83
Umsatzsteuer 10-12/2020 von € 11.611,89
Umsatzsteuer 01-03/2021 von € 7.585,08
Umsatzsteuer 07-09/2021 von € 8.486,95*
Umsatzsteuer 10-12/2021 von € 8.486,95*
Bisher nur:
Umsatzsteuer 11/2018 von € 696,50
Umsatzsteuer 12/2018 von € 1.608,00
Umsatzsteuer 01-03/2022 von € 9.928,61
Umsatzsteuer 04-06/2022 von € 13.906,67 (gesamt € 68.297,48) und somit auch gegen die Höhe der verhängten Strafe. Angesichts nachstehender Ausführung wird die verhängte Strafe als zu mild erachtet und es wird beantragt, eine schuld- und tatangemessene Strafe zu erteilen.
Eingestellt wurde hier, da der Spruchsenat die faktische Selbstanzeige auch für den Beschuldigten als wirksam betrachtet, obwohl aus Sicht des Amtsbeauftragen keine ausreichende Täternennung für diesen vorliegt.
Der Beschuldigte gab diese UVAen mit seinem User mit dem Finanzonline Account der ***Bf2*** ein und er ging davon aus, dass sein User mitübermittelt wurde. Was aber nicht der Fall ist. Auch unsere Nachfrage bei der Verfahrensbetreuung bestätigte das. Somit ist das Formalkriterium der Täternennung nicht erfüllt und somit entfaltet die faktische Selbstanzeige für den Beschuldigten keine strafbefreiende Wirkung.
Wie deutlich in der Abbildung 1 zu sehen ist, war nicht ersichtlich, dass der Beschuldigte die UVAen für die ***Bf2*** (SID) eingebracht hat, auch wenn er im Postausgang am eigenem Bildschirm als Benutzer für die ***Bf2*** aufscheint. Ob er davon ausging, dass wir ihn als Benutzer sehen ändert nichts daran, dass die faktische Selbstanzeige gescheitert ist, denn dafür sind subjektive Gründe unerheblich, weil die Kriterien für eine Selbstanzeige ganz formalistisch betrachtet werden.
Die subjektive Tatseite ist jedoch erheblich, wenn man davon ausgehen würde, dass er nicht gewusst hat, dass er UVAen rechtzeitig abzugeben hat. Diese Frage stellt sich aber auf Grund der Tatsache, dass er Steuerberater und einschlägig vorbestraft ist, nicht.
Inhalt der erwähnten Abbildung 1:
Laut Auskunft der IT-Sektion wurden die UVAs ab dem Zeitraum 01/2020 bis 06/2021 über FON von SID eingebracht. Der Übermittler ist für Finanzmitarbeiterinnen in FON nicht ersichtlich. Zeitraum 07-12/2021 wurde nicht über FON übermittelt.
5. Beschwerdeanträge:
Aus diesen Gründen richten sich an das Bundesfinanzgericht die Anträge,
1. gemäß § 160 Abs. 1 FinStrG eine mündliche Verhandlung durchzuführen
2. die Teileinstellung für die oben genannten UVAen aufzuheben
3. eine schuld- und tatangemessene Geldstrafe hinsichtlich des Gesamtverschuldens zu verhängen."
****
In der fristgerecht mit Fax vom eingebrachten Beschwerde des Beschuldigtenund des belangten Verbandes wird wie folgt ausgeführt:
"Hinsichtlich der Umsatzsteuervorauszahlungen für die Voranmeldungszeiträume Jänner bis März 2022 (€ 9.928,61) und April bis Juni 2022 (€ 13.906,67) erfolgte der Schuldspruch über den Erstbeschwerdeführer mangels rechtzeitiger Selbstanzeige; er sei bereits vor den Anzeigen vom und , seit dem deswegen von der Finanzstrafbehörde verfolgt worden.
Die Verständigung vom über die Einleitung des Finanzstrafverfahrens, die offenbar vom Spruchsenat als Verfolgungshandlung gewertet wurde, enthält den Verdacht, der Erstbeschwerdeführer habe Finanzvergehen zu verantworten, die er am , , , , und begangen habe, in dem er die Voranmeldungen für die Zeiträume Jänner bis Juni 2022 jeweils nicht rechtzeitig am 15. des zweitfolgenden Monats eingereicht habe. Dieser Verdacht hat sich also ausdrücklich nicht auf die beiden Finanzvergehen bezogen, für die er nun vom Spruchsenat für schuldig erkannt wurde, nämlich wegen Nichtabgabe der Voranmeldungen für die am und fälligen Voranmeldungszeiträume für das erste und zweite Quartal 2022. Die Selbstanzeigen waren daher rechtzeitig und strafaufhebend.
Dazu kommt, dass in der Zwischenzeit der Verwaltungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom , ZI. Ra 2021/16/0097, das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom , RV/7300063/2020, aufgehoben hat, das der Spruchsenat bei der Strafbemessung noch als erschwerende Vorstrafe gewertet hatte.
Die vorliegende Beschwerde bekämpft daher sowohl den Schuldspruch als auch die Geldstrafe und die Kostenentscheidung.
Dadurch ist auch die Zweitbeschwerdeführerin in ihren Rechten verletzt. Auch sie wehrt sich gegen den Schuldspruch, die Verbandsgeldbuße und die Kosten.
Die Beschwerdeführer stellen daher die Anträge, die Finanzstrafverfahren einzustellen.
Bei dieser Gelegenheit nehmen die Beschwerdeführer auch zu der am beim Bundesfinanzgericht eingebrachten "Erkenntnisbeschwerde gemäß 150 FinStrG" Stellung.
Dieses Schriftstück ist dem "Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde ST02" und nicht dem Amtsbeauftragten (**AB2**) zuzurechnen. Der Schriftsatz wurde zudem auch nicht vom Amtsbeauftragten, sondern von **AB3** MA unterschrieben; die Eingabe ist daher schon aus diesem Grunde als unzulässig zurückzuweisen.
Auch inhaltlich ist die Beschwerde unberechtigt, wendet sie sich doch auch gegen Verfahrenseinstellungen (U 1-3/2022 und 4-6/2022), die der Spruchsenat gar nicht verkündet hat. Hinsichtlich der mangelnden "Täterbenennung" ist der Amtsbeauftragte auf die Bestimmung des § 29 (5) FinStrG hinzuweisen, wonach die Selbstanzeige nicht nur für die Personen wirkt, für die sie erstattet wird, sondern auch für den Anzeiger selbst. Der Spruchsenat hat im angefochtenen Erkenntnis die Feststellung getroffen, dass der Erstbeschwerdeführer die Anzeigen erstattet hat. Nachdem sogar anonymen, nachträglich festgestellten Anzeigern die Strafaufhebung zusteht, ist nicht einzusehen, dass dies für die vom Spruchsenat in freier Beweiswürdigung als Anzeiger festgestellte Person nicht gelten sollte.
Sollte die Amtsbeschwerde nicht schon aus den oben genannten Gründen als unzulässig zurückgewiesen werden, wäre sie auf alle Fälle als unbegründet abzuweisen.
Im Vertrauen auf ein faires Verfahren."
****
Im Zuge der elektronischen Aktenvorlage der Beschwerden des Beschuldigten und des belangten Verbandes an das BFG hat der Amtsbeauftragte **AB2** mit Eingabe vom die am eingebrachte Beschwerde wie folgt ergänzt:
"Die Verfolgungshandlung ist auch dann gegeben, wenn für die einzelnen Monate eingeleitet wird, auch wenn der Beschuldigte nur quartalsweise UVAen abgeben muss, da es sich ja um denselben Zeitraum handelt.
Die erwähnte Vorstrafe war zum Zeitpunkt der Spruchsenatsverhandlung als rechtskräftige Vorstrafe eingetragen, was scheinbar unrichtig war. Es wird in der kommenden BFG Verhandlung zu prüfen sein, ob dann eine Vorstrafe vorliegt.
Laut Genehmigungserlass ", 2022-0.794.995" werden Beschwerdevorlagen vom Teamleiter unterschrieben, daher ist es zulässig, dass der Teamleiter vom Amtsbeauftragten die Beschwerdevorlage unterschreibt.
[...]
Die Beschwerde des Amtsbeauftragten richtete sich gegen die Teileinstellung gegen den Beschuldigten für folgende Abgaben:
Abgabenart Zeitraum Betrag
Umsatzsteuer 07-09/2020 € 5.986,83
Umsatzsteuer 10-12/2020 € 11.611,89
Umsatzsteuer 01-03/2021 € 7.585,08
Umsatzsteuer 07-09/2021 € 8.486,95
Umsatzsteuer 10-12/2021 € 8.486,95
Umsatzsteuer 01-03/2022 € 9.928,61
Umsatzsteuer 04-06/2022 € 13.906,67,
da es aber gegen folgende Beträge keine Teileinstellung gab:
Abgabenart Zeitraum Betrag
Umsatzsteuer 01-03/2022 € 9.928,61
Umsatzsteuer 04-06/2022 € 13.906,67
aber es schon eine Teileinstellung gegen folgende, nicht in der Beschwerde des Amtsbeauftragen aufgelisteten Beträge gab:
Abgabenart Zeitraum Betrag
Umsatzsteuer 01-03/2020 € 7.433,21
Umsatzsteuer 04-06/2020 € 5.060,67
wird ersucht diese Fehlerkorrektur Seites des Amtsbeauftragen zu berücksichtigen.
Die Beschwerde des Amtsbeauftragten richtete sich gegen die Teileinstellung gegen Herrn **BF1** und bezieht sich korrekterweise auf folgende Abgaben:
Abgabenart Zeitraum Betrag
Umsatzsteuer 01-03/2020 € 7.433,21
Umsatzsteuer 04-06/2020 € 5.060,67
Umsatzsteuer 07-09/2020 € 5.986,83
Umsatzsteuer 10-12/2020 € 11.611,89
Umsatzsteuer 01-03/2021 € 7.585,08
Umsatzsteuer 07-09/2021 € 8.486,95
Umsatzsteuer 10-12/2021 € 8.486,95
Was den Punkt anbelangt, dass auch anonymen, nachträglich festgestellten Anzeigern die Strafaufhebung zusteht, ist zu sagen, dass eine Anzeige keine Selbstanzeige ist und dazu kein konkreter Fall genannt ist."
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Über die Beschwerden der Amtsbeauftragten **AB3** und **AB2** vom und wurde mit gesondertem Beschluss vom zu RV/7300035/2023 abgesprochen.
mündliche Verhandlung vom
Vom Verteidiger wurde eine E-Mail des Beschuldigten vom an den Verteidiger (Beilage 1) vorgelegt, die vollständig verlesen wurde und in der Folgendes mitgeteilt wurde:
"zu den an Herrn **E1** gerichteten Fragen kann ich Folgendes ausführen:
Zu 1.
Grundsätzlich hatte die Vollmacht den Umfang, auch Steuererklärungen für Herrn **E1** einzureichen. Da Herr **E1** schon viele Jahre die Verpflichtung hatte, Steuererklärungen einzureichen, waren ihm die Fristen- insbesondere als Rechtsanwalt - hinreichend bekannt. Schon bei der Beauftragung Mitte Februar 2015 war ihm die Brisanz der offenen Steuererklärungen 2013 und 2014 bekannt. Dennoch übermittelte er auch hier, nachwiederholten mündlichen Urgenzen, erst im Juni 2015 die Unterlagen für 2013 und 2014. Auch meine mündlichen Urgenzen zum Erhalt der Unterlagen 2015 waren nicht erfolgreich, um termingerecht die Steuererklärung 2015 für Herrn **E1** einzureichen. Tatsächlich erhielt ich seine Unterlagen und die von ihm erstellte "vorläufige Tabelle" für 2015 am .
Zu 2.
Ich erhielt von Herrn **E1** am steuerliche Unterlagen von seiner Gattin, Frau Nina **Z1**. Diese Unterlagen enthielten auch ein Fahrtenbuch, in dem auch betrieblich veranlasste Fahrten von Herrn **E1** aufgezeichnet wurden. Diese Unterlagen enthielten keinerlei sonstige Informationen zu den Steuerdaten von Herrn **E1** für das Jahr 2015. Wie somit bereits ausgeführt, erhielt ich erstmalig am Unterlagen, die es ermöglicht haben, Steuererklärungen für Herrn **E1** zu erstellen. Zielsetzung dieses Verhaltens und der weit verspäteten Übergabe der Unterlagen war offensichtlich die möglichst späte Begleichung einer Steuernachzahlung, der sich Herr **E1** voll bewusst war. Im Jahr 2014 betrug das Einkommen von Herrn **E1** laut Bescheid EUR 104.675,37. Im Jahr 2015 hatte er offensichtlich ein hohes zusätzliches Auftragsvolumen aus Deutschland. Diese Umsätze waren in den laufenden Umsatzsteuervoranmeldungen, die Herr **E1** selbst erstattete, naturgemäß bei den Steuerpflichtigen Inlandsumsätzen nicht beinhaltet. Da Herr **E1** die monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen ja selbst erstattete, war er sich über die Umsatzentwicklung sicherlich im Klaren. Ich hatte dazu keinerlei Informationen noch laufende Unterlagen. Die letztlich per übergebene Exeltabelle zeigt sehr deutlich, dass sich Herr **E1** über die hohe Steuernachzahlung bewusst war, da er selbst eine Steuerbelastung von EUR 79.865 errechnet hatte. In dieser Tabelle weist er Einkünfte von EUR 178.261,57 aus. Die Tabelle macht weiters deutlich, dass Herr **E1** Ausgaben angesetzt hat, die steuerlich nicht abzugsfähig sind. Beispielsweise wird von ihm in der Tabelle eine betriebliche Nutzung von 80% seiner Wohnung angesetzt. Unter Berücksichtigung eines Besprechungsraumes und eines Arbeitszimmers betrug die betriebliche Nutzung 50%, was bei der Betriebsbesichtigung der Betriebsprüferin auch bestätigt wurde. Endgültig betrug das tatsächliche steuerliche Einkommen für 2015 EUR 212.009,10. Die letztlich eingereichten Steuererklärungen 2015 enthielten keine Beanstandungen durch die Betriebsprüfung, die Anlass zu einer finanzstrafrechtlichen Rechtfertigung gegeben hätten.
Dass Herr **E1** nunmehr, um bei seiner eigenen finanzstrafrechtlichen Rechtfertigung zu bleiben, behauptet, dass ich ihn nicht zur Übergabe der Unterlagen aufgefordert habe, ist offenkundig eine reine Schutzbehauptung. Richtig ist, dass auch persönliche, private Kontakte bestanden haben und ich ihn bei verschiedenen Anlässen zur Übermittlung seiner Unterlagen zu 2015 aufgefordert habe. Als Beispiel für das persönliche Naheverhältnis lege ich ein Email bei, in dem mich Herr **E1** und seine Gattin zu einer gemeinsamen Wallfahrt zu Mariazell einladen und eine diesbezügliche Besprechung bei einem gemeinsamen Abendessen vorschlagen.
Aufgrund dieses persönlichen Kontakts erschien es mir unnötig, die persönlichen Aufforderungen zur Übergabe von Unterlagen dann noch schriftlich zu dokumentieren. Dass Herr **E1** diese Aufforderungen nunmehr bestreitet, ist eine reine Schutzbehauptung, die er in seinem eigenen Verfahren vorgebracht hat.
Zu 3.
Die vollständige Übergabe der Unterlagen ist nicht bis zum erfolgt.
Zu 4.
Nochmals festzuhalten ist, dass ich vor dem keinerlei Steuerunterlagen von Herrn **E1** erhalten habe. Ausnahme ist lediglich ein Fahrtenbuch von 2015 von seiner Gattin, Frau **Z1**, das auch ein paar wenige betriebliche Fahrten von Herrn **E1** beinhaltet hat. Dieses Fahrtenbuch erhielt ich am .
Dass bei dem offenkundig bestehenden privaten Kontakten (s. z.B. Email-Einladung zur Wallfahrt, Einladung zur Silvesterparty, nahezu unvermeidliche Begegnungen im Stiegenhaus oder Lift) niemals die benötigten Unterlagen für die Steuererklärungen 2015 angesprochen wurden, ist höchst unwahrscheinlich und wird offenbar aufgrund der finanzstrafrechtlichen Rechtfertigung in eigener Sache von Herrn **E1** nunmehr behauptet.
Zu 5.
Die offenkundig von Herrn **E1** zur Erstattung der UVA laufend erstellten Unterlagen hielt Herr **E1** bis in Kenntnis einer hohen Steuernachzahlung zurück, damit ich nicht in der Lage war, die Steuererklärungen für 2015 früher, bzw. zeitgerecht zu erstellen. Die Tabelle zeigt eindeutig, dass Herr **E1** durchaus ganz gute Steuerkenntnisse hat, da die letztendlich übergebene Tabelle ja sogar die Höhe der aus seiner Sicht zu erwartenden Steuerzahlung ausweist. Wenn diese Unterlagen von Herrn **E1** laufend zur Abgabe der laufenden monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen erstellt wurde, gibt es keinen plausiblen Grund - außer dem Ziel, die Steuernachzahlung möglichst spät zu entrichten - diese Tabelle und die dazugehörigen Unterlagen auch rasch an seinen Steuerberater zu übergeben.
Zu 6.
In Ermangelung jeglicher Unterlagen zum gesetzlichen Abgabetermin war es mir unmöglich, eine Steuererklärung 2015 für Herrn **E1** zu erstellen. Wie bereits ausgeführt, erhielt ich die Unterlagen am .
Anlagen (Anmerkung: ebenfalls in der Verhandlung vorgelegt):
- Email vom samt Ausdruck der Exeltabelle
- Steuerbescheide 2014 und 2015
- Email zur Einladung zur Wallfahrt"
Zudem hat sich der Beschuldigte in der mündlichen Verhandlung auszugsweise wie folgt geäußert:
"Zum Mängelbehebungsauftrag: Da hat sich schon die BP angekündigt und es wurde mit der BP vereinbart, die Festsetzung im Rahmen der BP durchzuführen. […]
Speziell auf die Auslandsumsätze in Deutschland möchte ich verweisen, die in der E-Mail ohnehin erwähnt wurden (siehe Beilage 1). **E1** war sehr sorgfältig und hat mir sämtliche Unterlagen in 2 Ordnern am übergeben. Er hat mir davor keine Unterlagen übergeben. Es war nicht so, dass ich etwas nachfordern hätte müssen (falls gewisse Teile noch gefehlt hätten).
Ich habe Herrn **E1** selbstverständlich über alle Mitteilungen informiert, die ich in seiner Angelegenheit vom FA erhalten habe. […]
Vorhalt: Ist es richtig, dass Sie dazu keinen schriftlichen Beleg haben, dass sie mit Eintritt der Erklärungsverpflichtung schon mit **E1** gesprochen haben, dass er Ihnen die Unterlagen nicht gegeben hat und Sie deswegen die Erklärungsverpflichtung nicht wahrnehmen konnten?
Beschuldigter: Ich habe nichts Schriftliches dazu. Ich habe ihn mündlich darüber informiert.
Richterin: Am erging der Schätzungsbescheid. Haben Sie dann zeitnah **E1** schriftlich aufgefordert, Ihnen Unterlagen zur Erstellung der Jahreserklärungen zu übermitteln?
Beschuldigter: Schriftlich nicht, wie bereits ausgeführt habe ich ihn mündlich darüber unterrichtet. Auch im Zusammenhang mit dem Guthaben auf seinem Steuerkonto.
Richterin: Ist die Mail vom "Bitte dringend deine Steuerunterlagen für 2015" die erste schriftliche Aufforderung Unterlagen zu übergeben?
Beschuldigter: Das ist die erstmalige schriftliche Aufforderung zur weiderholten mündlichen Aufforderung. […]
Beschuldigter: Die schriftliche Zeugenaussage des **E1** ist aus meiner Sicht zum Großteil unrichtig. Es resultiert aus seiner finanzstrafrechtlichen Verantwortung, die Verantwortung auf mich zu schieben. […]
Beschuldigter: Ich habe das immer wieder angesprochen, dass er mir die Unterlagen übergibt. Wenn ich Unterlagen im Ausmaß von 2 Ordnern erwarte, war mir natürlich klar, dass er eine gewisse Frist zur Bearbeitung benötigt. Daher habe ich ihn ab 02/2017 wiederholt darauf angesprochen, unabhängig von der Abberufung im 03/2017. Ich habe **E1** auch von der Abberufung der Quote und von der zusammenhängenden Frist informiert.
Beschuldigter: Die Gespräche haben im Zusammenhang mit anderen Klienten stattgefunden. Wir hatten ja telefonisch und persönlich laufend Kontakt auch in anderen Themen. Da habe ich auch seine persönliche Situation und die Unterlagen immer wieder angesprochen.
Beschuldigter: Ich habe die Unterlagen laufend angefordert, weil dringender Handlungsbedarf gegeben war. Darauf habe ich ihn auch hingewiesen. Ich habe das immer wieder angesprochen, dass er mir die Unterlagen übergibt. Wenn ich Unterlagen im Ausmaß von 2 Ordnern erwarte, war mir natürlich klar, dass er eine gewisse Frist zur Bearbeitung benötigt. Daher habe ich ihn ab 02/2017 wiederholt darauf angesprochen, unabhängig von der Abberufung im 03/2017. Ich habe **E1** auch von der Abberufung der Quote und von der zusammenhängenden Frist informiert.
Beschuldigter: Die Gespräche haben im Zusammenhang mit anderen Klienten stattgefunden. Wir hatten ja telefonisch und persönlich laufend Kontakt auch in anderen Themen. Da habe ich auch seine persönliche Situation und die Unterlagen immer wieder angesprochen.
Beschuldigter: Ich habe die Unterlagen laufend angefordert, weil dringender Handlungsbedarf gegeben war. Darauf habe ich ihn auch hingewiesen. […]
Verteidiger: Offenbar hat **E1** sich in Kenntnis der VwGH-Entscheidung zu Aussagen hinreißen lassen, die meinen Mandanten belasten (z.B. tatsächliche Handlungsmöglichkeit) [Anmerkung dazu: vgl. RZ 23 des VwGH). […]
Beschuldigter: Für mich ergibt sich im Nachhinein der Eindruck, dass er sich seiner Einkommensteuernachzahlung bewusst war und es deshalb zur Verzögerung kam. […]
Amtsbeauftragter: Wann haben Sie bemerkt, dass Ihnen Unterlagen nicht rechtzeitig übergeben wurden?
Beschuldigter: Wie schon ausgeführt, hatte ich mit **E1** wiederholt Kontakt, allerdings zumeist nicht schriftlich."
Über die Beschwerden wurde erwogen:
Verbindung der Verfahren:
§ 61 Abs. 1 FinStrG: Liegen einem Täter mehrere Taten zur Last oder haben sich an derselben Tat mehrere Personen beteiligt oder stehen die Taten mehrerer Personen sonst in einem engen Zusammenhang und ist in allen diesen Fällen dieselbe Finanzstrafbehörde zur Durchführung des Strafverfahrens zuständig, so hat die Finanzstrafbehörde die Strafverfahren wegen aller Taten zu verbinden.
Gemäß § 157 FinStrG gilt: Soweit für das Beschwerdeverfahren nicht besondere Regelungen getroffen werden, sind die für das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren geltenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.
Das Finanzstrafgesetz ist vom Grundsatz beherrscht, dass alle Vergehen, für die dieselbe Finanzstrafbehörde zuständig ist, auch gemeinsam abzuhandeln sind. Dementsprechend wird in § 61 Abs. 1 FinStrG auch zwingend die Verbindung solcher Verfahren vorgeschrieben (Köck in Köck/Judmaier/Kalcher/Schmitt, FinStrG, Band 1, 5. Aufl. (2018), § 21, I. Kommentar zu § 21 [Rz 4]). Die Verbindung mehrerer Finanzstrafverfahren durch die selbe Finanzstrafbehörde erster Instanz nach § 61 FinStrG ist eine verfahrensrechtliche Anordnung, der kein Bescheidcharakter zukommt (vgl. Fellner, Finanzstrafgesetz, §§ 58-64 Tz. 21; ).
Wenn zur Verfolgung mehrerer Finanzvergehen dieselbe Finanzstrafbehörde zuständig ist, müssen bei Zutreffen der Voraussetzungen des § 61 Abs. 1 FinStrG die Finanzstrafverfahren verbunden, dh zu einem einzigen Strafverfahren zusammengelegt werden. Dies dient nicht nur der Verfahrensökonomie, sondern ist auch im Lichte des Einheitsstrafensystems des § 21 FinStrG zu sehen. Siehe Köck in Köck/Kalcher/Judmaier/Schmitt, Finanzstrafgesetz, 5. Aufl. (2021), § 61, I. Kommentar zu § 61 [Rz 1].
Die Ermittlungen betreffend sämtliche Finanzvergehen eines Täters, welche in dieselbe örtliche und sachliche Zuständigkeit einer Finanzstrafbehörde fallen, sind zu einem einzigen Finanzstrafverfahren vor dieser zu verbinden (personenbezogener Zusammenhang - subjektive Konnexität (vgl. Tannert/Huber in Tannert/Kotschnigg, FinStrG § 61 RZ 3).
Es war daher durch das BFG eine Verbindung der Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung vorzunehmen.
[...]
Teilrechtskraft:
Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im Bereich des Finanzstrafrechtes Teilrechtskraft hinsichtlich des Ausspruches von Schuld einerseits und Strafe andererseits rechtlich möglich (vgl. ).
Nachdem sich der Beschuldigte und der belangte Verband in Ihrer Beschwerde explizit nur gegen die Umsatzsteuervorauszahlungen für die Voranmeldungszeiträume Jänner bis März 2022 (€ 9.928,61) und April bis Juni 2022 (€ 13.906,67) gewendet haben, ist hinsichtlich der Frage des Vorliegens und der Strafbarkeit der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG für die Umsatzsteuervorauszahlungen 11/2018 von € 696,50 und 12/2018 von € 1.608,00 Teilrechtskraft eingetreten. Erwächst somit der (Teil)-Schuldspruch der Finanzstrafbehörde mangels Bekämpfung in (Teil-)Rechtskraft, so ist er nicht mehr Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Als Konsequenz daraus ist auch der Schuldspruch der Finanzstrafbehörde insoweit nicht mehr Gegenstand der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes; das Bundesfinanzgericht ist vielmehr an diesen Schuldspruch gebunden (; ).
Eine weitere Prüfung des Vorliegens der objektiven und subjektiven Voraussetzungen dieser beiden Finanzvergehen war somit nicht mehr erforderlich.
Festgestellter Sachverhalt zur Verkürzung der Einkommensteuer 2015 von **E1**:
Der Beschuldigte fungierte ab Februar 2015 als steuerlicher Vertreter des RA **E1**.
Es bestand (zunächst) eine Quotenfrist zur Einreichung der Einkommensteuererklärung 2015 des **E1**. Die Quote wurde abberufen.
Den Beschuldigten traf in Folge der Pflichtenübernahme die Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht hinsichtlich der Einkommensteuererklärung 2015 des **E1**.
Gegen den Bescheid vom über die Einkommensteuervorauszahlungen 2015 von € 43.774,00, wurde Beschwerde erhoben, dazu erfolgte am eine Herabsetzung der Einkommensteuervorauszahlungen 2015 auf € 30.000,00.
Mit Bescheid vom erfolgte die Abberufung laut Quotenvereinbarung zur Einreichung der Umsatz- und Einkommensteuererklärung 2015 bis .
Die Erinnerung mit Androhung einer Ordnungsstrafe durch das Finanzamt erging am mit der Aufforderung zur Einreichung der Umsatz- und Einkommensteuererklärung 2015 bis , da dies bisher übersehen wurde.
Wegen Nichtabgabe einer Einkommensteuererklärung 2015 erging am ein Schätzungsauftrag.
Am wurde ein Erstbescheid zur Einkommensteuer 2015 (Schätzung gemäß § 184 BAO, da keine Erklärung eingereiht wurde) mit einer Gutschrift gegenüber den Vorauszahlungen von € 30.000,00 und Festsetzung mit Null erlassen.
Am wurde gegen den Umsatz- und Einkommensteuerbescheid 2015 Beschwerde erhoben.
Am erließ das Finanzamt einen Mängelbehebungsauftrag mit Frist bis zur Behebung der Mängel der Beschwerde mit dem fettgedruckten Hinweis: "Bei Versäumung der Frist gilt die Beschwerde als zurückgenommen.
Mit Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes wurde die Beschwerde vom u.a. gegen den Einkommensteuerbescheid 2015 vom als zurückgenommen erklärt, da die Mängel nicht fristgerecht behoben wurden.
Beginn der Betriebsprüfung bei **E1**
am ein Einkommensteuerbescheid 2015 mit einer Nachforderung von € 66.210,00.
Nach einer abgabenbehördlichen Prüfung erging am der Einkommensteuerbescheid 2015 für **E1** mit einer Nachforderung von € 96.210,00. Mit Zustellung des Schätzungsbescheides vom war demnach die Verkürzung der Einkommensteuer 2015 in der Höhe von € 66.210,00 objektiv bewirkt, was mit bestätigt wurde.
Die Höhe des Verkürzungsbetrages basiert auf den Feststellungen der Betriebsprüfung vom , **BP1** bei **E1** für die Jahr 2014 bis 2017. Der Verkürzungsbetrag resultiert aus der Nachforderung von € 96.210,00 minus der Vorauszahlungen von € 30.000,00, somit € 66.210,00.
Der Beschuldigte hatte bei Eintritt der Erklärungsverpflichtung sowie zum Zeitpunkt der Schätzung der Einkommensteuer 2015 durch die Abgabenbehörde nicht alle Unterlagen zur Erstellung der Jahreserklärung der Einkommensteuer 2015 seines Mandanten **E1** zur Verfügung.
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt. Die Höhe des Verkürzungsbetrages ist unbestritten.
Festgestellter Sachverhalt zu Verkürzungen der Umsatzsteuervorauszahlungen der ***Bf2***:
Mit Verständigungen vom wurden gegen den Beschuldigten als Geschäftsführer und die ***Bf2*** als belangtem Verband Finanzstrafverfahren eingeleitet. Dem Beschuldigten wurden Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG für die Monate U 11/2018 in der Höhe von € 696,50, U 12/2018 in der Höhe von € 1.608,00 sowie 1, 2, 3, 4, 5, 6/2022 in noch festzustellender Höhe angelastet und er für den zur Einvernahme vor die Finanzstrafbehörde geladen.
Dem belangten Verband wurde eine Verbandsverantwortlichkeit für die von seinem Entscheidungsträger begangenen Finanzvergehen angelastet.
Die Einleitung der Finanzstrafverfahren wurde dem Beschuldigten und dem belangten Verband am zugestellt.
Die Nachmeldungen der Umsatzsteuervoranmeldungen erfolgten am elektronisch mittels Einreichung von zwei Quartals-Umsatzsteuervoranmeldungen für die Zeiträume 1-3/2022 von € 9.928,61, und 4-6/2022 von € 13.906,67 laut schriftlicher Selbstanzeige wie folgt:
"Leider musste ich feststellen, dass die Umsatzsteuervoranmeldungen für den Zeitraum 1-3/2022 und 4-6/2022 noch nicht gemeldet wurden.
Ich, ***Bf1***, melde daher sowohl in eigenem Namen als auch für die ***Bf2*** die fehlenden Beträge laut beiliegenden Umsatzsteuerformularen wie folgt nach:
Umsatzsteuer 1-3/2022 € 9.928,61, Umsatzsteuer 4-6/2022 € 13.906,67.
Dem Schriftsatz sind zwei Voranmeldungen für das Quartal 1 und das Quartal 2/2022 angehängt."
Im weiteren Schriftsatz des Beschuldigten vom wurde ergänzt:
"Leider kann ich krankheitsbedingt den heutigen Termin nicht persönlich wahrnehmen. Im Namen der ***Bf2*** gebe ich die fehlenden Daten für die Umsatzsteuer 1-8/2022 wie folgt bekannt:
Umsatzsteuer 1/2022 € 1.906,49, 2/2022 € 3.684,30, 3/2022 € 4.337,82, 4/2022 € 6.991,87, 5/2022 € 3.726,70, 6/2022 € 3.188,10, 7/2022 € 3.319,59, 8/2022 € 3.101,33.
Die entsprechenden Voranmeldungen wurden auch bereits elektronisch in Finanzonline eingebracht, hinweisen möchte ich aber darauf, dass am Abgabenkonto EDV-technisch als Voranmeldungszeitraum das Quartal hinterlegt ist und daher die Abgabe von monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen technisch nicht möglich ist. Die Abgabe erfolgte daher quartalsweise."
In der schriftlichen Selbstanzeige wird eine Täternennung für den Beschuldigten und für den belangten Verband vorgenommen, ihr wurden zwei Umsatzsteuervoranmeldungen der Quartale 1-3/2022 und 4-6/2022 beigelegt.
Mit Schriftsatz vom wurde bekannt gegeben, dass der Beschuldigte zur mündlichen Verhandlung nicht erscheinen könne und eine Aufgliederung der Zahllasten der Monate 1, 2, 3, 4, 5, 6/2022 vorgenommen sowie festgehalten, dass technisch eine Nachmeldung nur zu Quartalen möglich gewesen sei.
Die Umsatzsteuerbeträge sind unstrittig. Die ***Bf2*** war zur monatlichen Meldung der Umsatzsteuerbeträge verpflichtet.
Beweiswürdigung Sachverhalt 1:
Der Sachverhalt ist hinsichtlich der bewirkten Abgabenverkürzung zur Einkommensteuer 2015 unstrittig.
Vorbringen einer Selbstanzeige betreffend Verkürzung der Einkommensteuer 2015
Im vorbereitenden Schriftsatz vom wurde - wie schon in der Verhandlung vor dem Spruchsenat am - ausgeführt, dass die nachträglich bei Beginn der Außenprüfung vorgelegten Steuererklärungen 2014 und 2015 als Selbstanzeige (siehe Protokoll vom ) gewertet werden müssten, da aufgrund dieser dann - bis auf Geringfügigkeiten - der richtige Steuerbetrag errechnet worden sein soll.
Im Akt befindet sich ein Beiblatt zum Prüfungsauftrag vom bei **E1** für Einkommensteuer, Umsatzsteuer und Zusammenfassende Meldungen für jeweils den auch hier verfahrensgegenständlichen Zeitraum 2014 bis 2016, der vom Beschuldigten am übernommen wurde, wobei explizit angekreuzt wurde, dass vom Abgabepflichten oder steuerlichen Vertreter KEINE Selbstanzeige iSd § 29 FinStrG erstattet wurde.
**E1** hat in seiner Sachverhaltsdarstellung vom u.a. ausgeführt, "Nachricht des Steuerberaters an ihn vom : Vielmehr wurde - wie sich erst durch spätere Zurverfügungstellung der (angeblich) gesamten Korrespondenz zwischen Prüferin und Steuerberater herausstellte - ohne Rücksprache mit mir eine nur vom Steuerberater unterfertigte Kenntnisnahmebestätigung im Beiblatt des Prüfungsauftrages 2017 mit Unterlassung der Selbstanzeige per E-Mail des Steuerberaters am der Prüferin übermittelt.
In der Niederschrift über die Vernehmung des Beschuldigten vom hat **E1** ausgesagt, dass "er mir nicht den Prüfungsauftrag mit dem Anhang mit der Belehrung und den Möglichkeiten zur Selbstanzeige zur Kenntnis gebracht hat. […] Er hat mich nicht über die Möglichkeiten einer Selbstanzeige aufgeklärt. Die Prüferin hat mich am angerufen und da bin ich aus allen Wolken gefallen, weil sie gesagt hat, dass sie die Erklärungen von 14 und 15 von ***Bf1*** noch nicht erhalten hat. […]
Frage: Wie hätten Sie reagiert, wenn sie ***Bf1*** vor Unterfertigung des Prüfungsauftrages über die Möglichkeit einer Selbstanzeige informiert hätte?
Antwort: Wenn ich ordnungsgemäß aufgeklärt worden wäre über die Möglichkeit der Selbstanzeige und den tatsächlichen Sachstand nicht abgegebener Steuererklärungen, hätte ich die Selbstanzeige abgegeben. Auf Basis des damaligen Kenntnisstandes musste ich davon ausgehen, dass die Erklärungen ordnungsgemäß eingereicht wurden und dass keine sonstigen gegenteiligen Indizien vorlagen und auf Basis dieses wohl tatsächlich nicht zutreffenden Tatsachenbildes hätte es keine Notwendigkeit einer Selbstanzeige gegeben."
Festzuhalten ist, dass aus dem gesamten Akt zudem auch nicht ersichtlich ist, dass eine Abgabenerhöhung gemäß § 29 Abs. 6 FinStrG festgesetzt oder fristgerecht entrichtet worden wäre; diese wäre vom Gesetzgeber aber als Voraussetzung vorgesehen, um mit der Selbstanzeige auch strafbefreiende Wirkung zu erlangen.
In der angesprochenen Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Spruchsenat vom ist die Behauptung des Verteidigers ebenfalls nachzulesen, wurde doch vorgebracht, dass "der Beschuldigte zu Prüfungsbeginn der Prüferin die Einkommensteuerklärungen 2014 und 2015 übergeben hat, weshalb Straffreiheit eintreten würde. Die Entrichtung ist fristgerecht erfolgt."
In der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Spruchsenat vom ist die Aussage des **E1** nachzulesen, dass er "bei seinem früheren Steuerberater ca. eineinhalb Jahre nach Ende des jeweiligen Veranlagungszeitraumes den Steuerbescheid bzw. die Unterlagen zurückbekommen habe und dann das Ergebnis der Einkommensteuer wusste. Nachdem ich zu ***Bf1*** gewechselt habe, habe ich mich wie auch früher zunächst darauf verlassen, dass ich einen Steuerberater habe und er mir die entsprechenden Schritte, die ich zu erledigen habe, vorgeben wird. Als es mir dann schon sehr lange vorkam, dass mir keine Unterlagen abverlangt werden, hat er mir gesagt, dass ich Guthaben habe und dass ich einfach weiter die Vorschreibungen bezahlen soll. Ich habe mich letztlich, glaube ich, zurecht, weil ich ***Bf1*** dafür bezahlt habe, darauf verlassen, dass er fristgerecht von mir die entsprechenden Unterlagen abverlangt und die Abgabenerklärungen in meinem Namen erstattet. Hätte ich auch nur einmal eine Aufforderung vom Finanzamt oder Mahnung bekommen, wäre ich selbstverständlich aktiv geworden. So habe ich mich, glaube ich, zurecht auf ***Bf1*** verlassen."
Der Niederschrift über die Verhandlung vor dem Spruchsenat am ist die Aussage der damaligen Betriebsprüferin **K1** zu entnehmen: "Zu Prüfungsbeginn war ***Bf1*** anwesend und auf die Frage, ob eine Selbstanzeige erstattet werden möchte, wurde dies dezidiert verneint. In Prüfungsformular habe ich "keine Selbstanzeige" angekreuzt. Das war die Aussage des ***Bf1*** und er hat das unterschrieben. Für mich war es zweifelsfrei keine Selbstanzeige."
Zusammengefasst ist festzuhalten, dass entgegen der Darstellung des Beschuldigten bzw. seines Verteidigers weder für den Abgabepflichtigen noch für den Beschuldigten zur Erlangung eines Strafaufhebungsgrundes explizit oder konkludent Selbstanzeige erstattet wurde, sodass auch keine strafbefreiende Wirkung vorliegen kann.
Beweiswürdigung Sachverhalt 2:
Sowohl aus dem Schriftsatz des Verteidigers vom als auch der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Spruchsenat vom ergibt sich ein Geständnis des Beschuldigten: Beim Beschuldigten können die Kenntnisse über das Umsatzsteuerrecht und die Offenlegungspflichten vorausgesetzt werden und er ist hinsichtlich der Anschuldigungen (hier der Umsatzsteuerhinterziehungen ) grundsätzlich geständig.
Die monatlichen Abgabenhinterziehungen ergeben sich aus der Aktenlage zu den verspätet eingebrachten monatlichen bzw. laut Selbstanzeige quartalsmäßig eingebrachten Umsatzsteuervoranmeldungen des belangten Verbandes, der Ergänzung durch den Beschuldigten und sein "grundsätzliches" Geständnis und ist (außer der strafbefreienden Wirkung der Selbstanzeige) unstrittig.
Rechtslage:
Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiß hält.
Gemäß § 33 Abs. 3 lit. b FinStrG ist eine Abgabenverkürzung nach Abs. 1 oder 2 bewirkt, wenn Abgaben, die selbst zu berechnen sind, ganz oder teilweise nicht entrichtet (abgeführt) wurden.
Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, daß der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Gemäß § 98 Abs. 3 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht; bleiben Zweifel bestehen, so darf die Tatsache nicht zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten als erwiesen angenommen werden.
Gemäß § 161 Abs. 1 FinStrG hat das Bundesfinanzgericht, sofern die Beschwerde nicht gemäß § 156 mit Beschluss zurückzuweisen ist, grundsätzlich in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung des Erkenntnisses seine Anschauung an die Stelle jener der Finanzstrafbehörde zu setzen und das angefochtene Erkenntnis (den Bescheid) abzuändern oder aufzuheben, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären oder die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
§ 161 Abs. 3 FinStrG: Eine Änderung des angefochtenen Erkenntnisses zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten ist nur bei Anfechtung durch den Amtsbeauftragten zulässig.
subjektive Tatseite zur Verkürzung der Einkommensteuer 2015:
Aus der schriftlichen Zeugenaussage von **E1** ergibt sich für den Senat das Bild, dass der Beschuldigte eine vollumfängliche Vollmacht zur Erstellung und selbständigen Einreichung der Einkommensteuererklärung 2015 des **E1** hatte.
**E1** hat dies wie folgt zusammengefasst:
"Vorweg ist anzumerken, dass trotz ausführlichsten Vorbringens durch mich als vormaligem beschuldigten Abgabenschuldner damalige wesentliche Feststellungen des Erkenntnisses des Spruchsenats als Finanzstrafbehörde vom unzutreffend waren, dies gerade betreffend ***Bf1*** und insbesondere dessen Schutzbehauptungen bezüglich (tatsächlich umfassenden) Vollmachtsverhältnis, bezüglich bewusster Unterlassung der Anforderung von Steuerunterlagen trotz gegebener Möglichkeit von deren Urgenz durch ***Bf1*** sowie bezüglich mir erst nachträglich im Finanzstrafverfahren klar gewordener bewusster gravierender Unterlassungen und Nichtinformation durch ***Bf1*** und bezüglich bei mir dadurch verursachter Hervorrufung bzw. Vorspiegelung eines falschen Tatsachenbildes, das ***Bf1*** selbst noch in der Betriebsprüfungsphase gegenüber mir und auch der Prüferin zu kaschieren und sich weiterhin durch die Situation durchzulavieren versucht hat, indem ***Bf1*** insbesondere nicht bzw. falsch informiert, Schriftverkehr und Bescheide der Finanz nicht weitergeleitet, Steuerunterlagen nicht angefordert bzw. urgiert, Steuererklärungen nicht veranlagt und nicht eingereicht, Rechtsmittel nicht eingelegt, die Betriebsprüfung nicht ordnungsgemäß durchgeführt, die Beratung und Beurteilung im Hinblick auf Prüfungsaufträge und Selbstanzeigen sowie Finanzstrafrecht sowie allfällig gebotene Aufklärungen bewusst unterlassen hat. ***Bf1*** (über seine Firma ***Bf2***) hat dabei gerade meine Arg- und Wehrlosigkeit als Abgabenschuldner ausgenutzt, indem er meine steuerlichen Angelegenheiten jahrelang und selbst während der Betriebsprüfung nicht einmal im Ansatz erledigt, ja diese bewusst "laufen" lassen hat, in dem mich ***Bf1*** ohne gebotene Information über Fristen, über bzw. von erhaltenen Schriftstücken, durch Nichteinlegung von Rechtsmitteln, Nichterstellung und Nichteinreichung von Steuererklärungen etc. ins "offene Messer" eines Finanzstrafverfahrens "laufen" lassen und als Steuerberater dies auch billigend in Kauf genommen hat.
So wäre bereits vormals durch den Spruchsenat als Finanzstrafbehörde richtig festzustellen gewesen, anstatt nur die Schutzbehauptung von ***Bf1*** zu übernehmen, dass ***Bf1*** bzw. seine Firma umfassend mit der steuerlichen Beratung und Vertretung beauftragt war und nicht nur "vereinbart worden sei, dass der [***Bf1***] lediglich die Jahressteuererklärungen erstelle". Die bereits vormals von mir vorgelegten Nachweise zeigen zudem nicht nur, dass ***Bf1*** die angebliche Einreichung der Einkommensteuererklärung für 2014 bestätigt, jedoch tatsächlich unterlassen hatte, sondern dass ***Bf1*** für das Jahr 2015 trotz Kenntnis von ***Bf1*** von der Abgabepflicht aufgrund seines Herausfallens aus der Quote mich über die gebotene Steuerunterlagenbeibringung und den Einreichungstermin der Einkommensteuererklärung längstens bis zum nicht informiert hatte, vielmehr trotz meiner Unkenntnis über laufende Vorgänge und Fristen und dennoch proaktiver Übergabe von teilweisen Steuerunterlagen 2015 im November 2016 mich bis zu seinem Email am (!) in keiner Weise aufgefordert hatte, ihm Unterlagen zu übergeben, wobei ***Bf1*** dann selbst nach umgehender restlicher vollständiger und korrekter Unterlagenbereitstellung durch mich spätestens Anfang November 2017 dennoch bewusst untätig blieb. Den Erstbescheid am hat ***Bf1*** gleichfalls nicht kommuniziert, genausowenig eine am mutmaßlich dagegen erhobene Beschwerde und dass er im Weiteren einem Mängelbehebungsauftrag nicht nachgekommen war. Da ich als Abgabenschuldner bewusst in Unkenntnis gelassen wurde und keinerlei Information von ***Bf1*** erhalten hatte, kann die Feststellung des Spruchsenats, dass "man dabei bedenken müsse, dass insofern ein besonderer Fall vorläge, als [ich] und [***Bf1***] [unsere] Kanzleien in einem Bürogebäude gehabt hätten und wesentliche Teile der Kommunikation zwischen den beiden am Gang des Gebäudes stattgefunden hätten ... So sei ein etwas schlampiges Verhältnis entstanden und es sei durchaus nachvollziehbar, dass [***Bf1***] jedenfalls für das Jahr 2015 der Meinung gewesen sei, [mich] immer wieder zeitgerecht aufgefordert zu haben, Unterlagen vorzulegen, diese aber dann nicht erhalten habe, sodass er eine Steuererklärung nicht habe erstellen können", nur als Hohn anmuten - gerade diese unzutreffende Beschreibung des Verhältnisses durch den Spruchsenat kann nur bloße Schutzbehauptung von ***Bf1*** sein, da ein erfahrener Steuerberater wie ***Bf1*** dann erst recht aus eigenem Interesse nachweislich Abhilfe hätte schaffen können und müssen, was jedoch gerade nicht erfolgte. Anstatt bewusst untätig zu bleiben und nicht auf die Einreichungsfrist zum , nicht mit einer restlichen Unterlagenanforderung betreffend 2015 trotz von mir proaktiv in Unkenntnis der Vorgänge teilweiser bereits im November 2016 erhaltener Steuerunterlagen für 2015 zu reagieren, nicht den Erstbescheid für 2015 vom und auch nicht eine von ihm mutmaßlich erhobene Beschwerde an mich zu kommunizieren, hätte ***Bf1*** jederzeit ohne Weiteres mündlich oder schriftlich mich bereits vor dem zur restlichen Unterlagenaufforderung betreffend 2015 ersuchen können, was aber nicht der Fall war; stattdessen blieb ***Bf1*** auch trotz mir ebenfalls nicht kommunizierter Mängelbehebungsersuchen der Finanz weiterhin bewusst untätig hinsichtlich der beauftragten Aufbuchung und Einreichung der Jahreserklärungen. Davon, dass "[***Bf1***] tatsächlich auch für das Jahr 2015 fristgerecht nicht alle Unterlagen gehabt habe", kann also keine Rede sein, vielmehr hat mich ***Bf1*** überhaupt nicht aufgefordert, die Unterlagen vorzulegen. Wie für mich erst nachträglich aus der Aufarbeitung der Angelegenheit ersichtlich, hat ***Bf1*** bewusst seine Informationshoheit mit Zustellvollmacht und umfassender Beauftragung zur steuerlichen Beratung und Vertretung sowie meine Unkenntnis ausgenutzt, um sich selbst bereits trotz Herausfallens aus seiner Quote als Steuerberater offensichtlich mehr Zeit zu verschaffen, und es überhaupt auch für 2015 auf eine Schätzung ankommen lassen, ohne all dies an mich überhaupt zu kommunizieren. Mir wurde steuerlich in meinem gesamten Berufsleben weder vor der steuerlichen Vertretung durch ***Bf1***/seiner Firma noch danach jemals irgendetwas vorgeworfen, vielmehr war und bin ich es gewohnt, stets sogleich auf steuerliche Mitteilungen, Informationen, Aufforderungen usw. zu reagieren (wie sogar der Verteidiger von ***Bf1*** in der Verhandlung des Spruchsenats sagte: "**E1** ist ja ein vorbildlicher Abgabenschuldner, er hat ja stets das bezahlt, wozu er aufgefordert wurde."). Warum, wenn wie vorliegend ein Steuerberater jedwede gebotene Inkenntnissetzung gegenüber dem Abgabenschuldner unterlässt, dies "aufgrund der besonderen Verhältnisse nicht so ungewöhnlich und auffallend sorgfaltswidrig [gewesen sein soll], dass ihm der Eintritt eines gesetzlichen Tatbildes als geradezu wahrscheinlich vorhersehbar gewesen sei", blieb und bleibt für mich unerfindlich, zumal ***Bf1*** die gesamten Vorgänge und Folgen bewusst in Kauf genommen hat. Unzutreffend ist auch, dass "es außer Streit stünde, dass zwischen [mir als] dem a[/A]bgabenpflichtigen und [***Bf1***] als damaligem Steuerberater Kommunikationsschwierigkeiten bestanden hätten und laut [***Bf1***] die Unterlagen nicht oder sehr schleppend übergeben worden seien". Diese Unterstellung des Spruchsenats resultiert lediglich aus der einseitigen ausschließlichen Übernahme der Schutzbehauptung von ***Bf1*** und kann von mir bereits in Anbetracht der bereits damals meinerseits vorgelegten Unterlagen und meines Vorbringens nicht nachvollzogen werden.
***Bf1*** hatte stets die tatsächliche Handlungsmöglichkeit, mich über die gebotenen Schritte wie insbesondere die Beibringung allfälliger Steuerunterlagen zu unterrichten und er war stets- im Gegensatz zu mir - bewusst im Bilde, welche Konsequenzen durch welche gebotenen Handlungen vermieden oder abgewendet werden konnten, hat jedoch die gebotenen Handlungen unterlassen und die daraus resultierenden negativen Folgen trotzdem in Kauf genommen. Wie die sofortige Aushändigung sämtlicher (restlicher) vollständiger und korrekter Steuerunterlagen für 2015 durch mich an ***Bf1*** nach einer einzigen Aufforderung zeigt, wäre es ***Bf1*** jederzeit bei gehöriger Vornahme gebotener Hinweise an mich auch vorher möglich gewesen, fristgerechte Aufbereitung samt Aufbuchung, Erstellung und Einreichungen von Steuererklärungen sicherzustellen. Dass ***Bf1*** die Folgen einer durch ihn unterlassenen fristgerechten Einreichung von Steuererklärungen selbst dann in Kauf nahm, als er der wiederholten an mich ebenfalls nicht kommunizierten Beantwortung der Aufforderungen der Finanz nicht nachgekommen ist, zeigen gerade auch der weitere Sachverhalt der mutmaßlichen Beschwerdeeinlegung und Nichtbeantwortung des finanzbehördlichen Mängelbehebungsersuchens sowie der gesamte weitere Hergang der Betriebsprüfung. Wenn also ***Bf1*** sich darauf weiterhin zu berufen vermeint, dass "eine Unterlassung der Einreichung einer ,korrekten und vollständigen' Einkommensteuererklärung 2015 nicht zu tragen käme, weil er mangels Vorliegens von vollständigen Unterlagen von [mir] bis zur Bewirkung der Abgabenhinterziehung nicht in der Lage gewesen wäre, eine "korrekte und vollständige" Einkommensteuererklärung 2015 für [mich] einzureichen", so darf vorliegend jedenfalls nicht außer Acht gelassen werden, dass ***Bf1*** selbst genau diese Situation bewusst herbeigeführt hat, da er zu jedem Zeitpunkt die Handlungsmöglichkeit zur Vornahme der gebotenen Handlung und Abwendung der negativen Folgen gehabt hat und er als umfassend beauftragter steuerlichen Vertreter mir gegenüber die steuerlichen Informationen und Vorgänge weder offengelegt noch wahrheitsgemäß kommuniziert hat."
Aus dem Strafakt ist zu ersehen, dass es für das Jahr 2015 einen Antrag auf Herabsetzung der Einkommensteuervorauszahlungen gab, die letztlich mit € 30.000,00 festgesetzt wurden. Somit konnte gedanklich davon ausgegangen werden, dass bei Nichtabgabe einer Jahreserklärung wohl zumindest eine Schätzung in dieser Höhe erfolgen werde. Es wurde daher in der Anschuldigung bereits zu Recht nur von einem diesen Betrag übersteigenden Verkürzungsbetrag ausgegangen, da ja niemand mit der völlig unzutreffenden Schätzung der Abgabenbehörde rechnen konnte.
**E1** weist somit jede Verantwortung für die Abgabenverkürzung von sich und gibt an, dass ihm nicht bekannt gewesen sei, dass die Steuererklärung schon einzureichen gewesen sei und sein Vertreter dazu von ihm die Buchhaltungsunterlagen für die Erstellung der Einkommensteuererklärung 2015 benötigt hätte.
Der Beschuldigte hat in der mündlichen Verhandlung jedoch immer wieder betont, dass der einzigen schriftlichen Aufforderung, ihm Unterlagen zu übermitteln, zahlreiche Gespräche am Gang des gemeinsamen Stiegenhauses oder in aus anderen Gründen geführten Telefonaten vorangegangen seien und er seinen Mandanten eben immer wieder aufgefordert habe, ihm die benötigen Unterlagen zu übergeben.
Wegen der freundschaftlichen Verbindung (siehe Angaben zur Wallfahrt) und geschäftlicher Beziehungen habe es dazu eben keine weiteren schriftlichen Aufforderungen gegeben und sei auch die Vollmacht nicht zurückgelegt worden.
Es stehen demnach in diesem Verfahren zwei Aussagen gegenüber, die nicht durch objektive Beweise in die eine oder andere Richtung bestärkt werden können.
Allerdings zeigt sich in der mündlichen Verhandlung am ein sehr differenziertes Bild der vom Zeugen geschilderten Vorgänge.
Nach § 98 Abs. 3 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht; bleiben Zweifel bestehen, so darf die Tatsache nicht zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten als erwiesen angenommen werden ().
Nur wenn nach Durchführung der Beweise trotz eingehender Beweiswürdigung Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten verbleiben, hat nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" die Einstellung des Verfahrens zu erfolgen (vgl. ; ; ).
Der Senat ist aufgrund der widersprüchlichen Angaben des Zeugen und des Beschuldigten, die nicht durch weitere objektive Beweise belegt werden können, zur Überzeugung gelangt, dass ein schuldhaftes Verhalten des ***Bf1*** - Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit - nicht mit der für ein Finanzstrafverfahren erforderlichen Sicherheit festgestellt werden kann. Beide vorgebrachten Varianten sind durchaus möglich. Daher ist "in dubio pro reo" im Zweifel zugunsten des Beschuldigten die für ihn günstigere Variante zu wählen und die Beschwerde der Amtsbeauftragten als unbegründet abzuweisen gewesen.
subjektive Tatseite zur Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG:
Gemäß § 21 Abs. 1 UStG hat der Unternehmer spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung bei dem für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf den Voranmeldungszeitraum entfallenden Überschuß unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1 und 2 und des § 16 selbst zu berechnen hat. Die Voranmeldung gilt als Steuererklärung. Als Voranmeldung gilt auch eine berichtigte Voranmeldung, sofern sie bis zu dem im ersten Satz angegebenen Tag eingereicht wird. Der Unternehmer hat eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.
§ 21 Abs. 2 UStG: Für Unternehmer, deren Umsätze nach § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 im vorangegangenen Kalenderjahr 100 000 Euro nicht überstiegen haben, ist das Kalendervierteljahr der Voranmeldungszeitraum; der Unternehmer kann jedoch durch fristgerechte Abgabe einer Voranmeldung für den ersten Kalendermonat eines Veranlagungszeitraumes mit Wirkung für den ganzen Veranlagungszeitraum den Kalendermonat als Voranmeldungszeitraum wählen.
Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich ein Unternehmer einer Hinterziehung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer schuldig, wenn er vorsätzlich unter Verletzung der genannten Verpflichtung zur Abgabe von dem obgenannten § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hielt. Dabei ist gemäß § 33 Abs. 3 lit. b FinStrG eine derartige Abgabenverkürzung bewirkt, wenn solche Selbstbemessungsabgaben ganz oder teilweise nicht (am Fälligkeitstag) entrichtet werden.
Wesentliche Tatbestandmerkmale einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG sind in subjektiver Hinsicht das Vorliegen von zumindest Eventualvorsatz hinsichtlich der Unterlassung der Abgabe von dem § 21 UStG entsprechenden (rechtzeitigen, richtigen, vollständigen) Voranmeldungen und von Wissentlichkeit in Bezug auf die nicht zeitgerechte Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen.
Zum Tatbild der Steuerhinterziehung gehört keineswegs die endgültige Verkürzung von Abgaben; es genügt auch die vorübergehende Erlangung eines Steuervorteils. Verkürzt wird eine Steuereinnahme auch dann, wenn sie ganz oder teilweise dem Steuergläubiger nicht in dem Zeitpunkt zukommt, in dem er nach dem betreffenden Steuergesetz Anspruch darauf gehabt hat. Gerade beim Tatbestand nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG stellt die bloß vorübergehende Erlangung eines Steuervorteils den Regelfall dar ().
Angesichts der Ausbildung des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass der Beschuldigten über das entsprechende Wissen für eine korrekte Einreichung von Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. die fristgerechte Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen zu den gesetzlich normierten Terminen verfügt. Auf das Geständnis des Beschuldigten darf verwiesen werden.
Strittig ist allein die Frage, ob eine strafbefreiende Selbstanzeige vorliegt.
Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die verfahrensgegenständlichen Umsatzsteuervorauszahlungen alle vor Eintritt der Verpflichtung zur Einreichung einer Jahreserklärung der Abgabenbehörde bekannt waren, daher scheidet die Annahme des Versuches einer Hinterziehung der Jahresumsatzsteuer gemäß §§ 13, 33 Abs. 1 FinStrG (siehe dazu im Detail zuletzt ) aus.
Strafaufhebende Wirkung einer Selbstanzeige:
Gemäß § 29 Abs. 1 FinStrG wird wer sich eines Finanzvergehens schuldig gemacht hat, insoweit straffrei, als er seine Verfehlung darlegt (Selbstanzeige). Die Darlegung hat, wenn die Handhabung der verletzten Abgaben- oder Monopolvorschriften dem Zollamt Österreich obliegt, gegenüber diesem, sonst gegenüber einem Finanzamt oder dem Amt für Betrugsbekämpfung zu erfolgen. Sie ist bei Betretung auf frischer Tat ausgeschlossen.
§ 29 Abs. 2 FinStrG: War mit einer Verfehlung eine Abgabenverkürzung oder ein sonstiger Einnahmenausfall verbunden, so tritt die Straffreiheit nur insoweit ein, als der Behörde ohne Verzug die für die Feststellung der Verkürzung oder des Ausfalls bedeutsamen Umstände offen gelegt werden, und binnen einer Frist von einem Monat die sich daraus ergebenden Beträge, die vom Anzeiger geschuldet werden, oder für die er zur Haftung herangezogen werden kann, tatsächlich mit schuldbefreiender Wirkung entrichtet werden. Die Monatsfrist beginnt bei selbst zu berechnenden Abgaben (§§ 201 und 202 BAO) mit der Selbstanzeige, in allen übrigen Fällen mit der Bekanntgabe des Abgaben- oder Haftungsbescheides zu laufen und kann durch Gewährung von Zahlungserleichterungen (§ 212 BAO) auf höchstens zwei Jahre verlängert werden. Lebt die Schuld nach Entrichtung ganz oder teilweise wieder auf, so bewirkt dies unbeschadet der Bestimmungen des § 31 insoweit auch das Wiederaufleben der Strafbarkeit.
§ 29 Abs. 3 FinStrG Straffreiheit tritt nicht ein,
a) wenn zum Zeitpunkt der Selbstanzeige Verfolgungshandlungen (§ 14 Abs. 3) gegen den Anzeiger, gegen andere an der Tat Beteiligte oder gegen Hehler gesetzt waren,
b) wenn zum Zeitpunkt der Selbstanzeige die Tat hinsichtlich ihrer objektiven Tatbestandsmerkmale bereits ganz oder zum Teil entdeckt und dies dem Anzeiger bekannt war oder die Entdeckung der Verletzung einer zollrechtlichen Verpflichtung hinsichtlich ihrer objektiven Tatbestandsmerkmale unmittelbar bevorstand und dies dem Anzeiger bekannt war, oder
c) wenn bei einem vorsätzlich begangenen Finanzvergehen die Selbstanzeige anläßlich einer finanzbehördlichen Nachschau, Beschau, Abfertigung oder Prüfung von Büchern oder Aufzeichnungen nicht schon bei Beginn der Amtshandlung erstattet wird, oder
d) bereits einmal hinsichtlich desselben Abgabenanspruches, ausgenommen Vorauszahlungen, eine Selbstanzeige erstattet worden ist.
§ 29 Abs. 5 FinStrG: Die Selbstanzeige wirkt nur für den Anzeiger und für die Personen, für die sie erstattet wird.
Gemäß § 14 Abs. 3 FinStrG ist Verfolgungshandlung jede nach außen erkennbare Amtshandlung eines Gerichtes, einer Staatsanwaltschaft, einer Finanzstrafbehörde, des Bundesfinanzgerichtes oder eines im § 89 Abs. 2 genannten Organs, die sich gegen eine bestimmte Person als den eines Finanzvergehens Verdächtigen, Beschuldigten oder Angeklagten richtet, und zwar auch dann, wenn das Gericht, die Staatsanwaltschaft, die Finanzstrafbehörde, das Bundesfinanzgericht oder das Organ zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder die Person, gegen die sie gerichtet war, davon keine Kenntnis erlangt hat.
Verfolgungshandlungen iSd § 14 Abs. 3 FinStrG sind nur solche Akte, die nach ihrer Art und Bedeutung die Absicht des Gerichtes, der Staatsanwaltschaft oder der Finanzstrafbehörde erkennen lassen, den gegen eine bestimmte Person wegen einer bestimmten Tat bestehenden konkreten Verdacht auf eine in den Verfahrensvorschriften vorgesehenen Weise zu prüfen ( [R 14(3)/23]; [R 14(3)/12]; ; ; [R 14(3)/8]; Köck in Köck/Schmitt/Djakovic, FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 1, 6. Aufl. (2024), § 14, I. Kommentar zu § 14 [Rz 10]).
Eine Verfolgungshandlung muss nach Auffassung des VwGH eine bestimmte Verwaltungsübertretung (Finanzvergehen) zum Gegenstand haben, was erfordert, dass sie sich auf alle der späteren Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhaltselemente beziehen muss (ua ; ; , auch Lehner in Althuber/Lang/Twardosz, Handbuch Selbstanzeige, Rz 12.59). Bezugspunkt der Verfolgungshandlung ist (neben dem Täter) das "Finanzvergehen", das im hier maßgeblichen Zusammenhang vom OGH nicht iS der strafbaren Handlung als rechtlicher Kategorie des materiellen Rechts, sondern als (selbständige) Tat iS des § 21 Abs 1 FinStrG verstanden wird. Es handelt sich dabei um die kleinste, sachverhaltsmäßig noch abgrenzbare Einheit eines historischen Geschehens ("Tat im materiellen Sinn" in der Begrifflichkeit der jüngeren Rsp des OGH: , 13 Os 105/08b [R 14(3)/7]; , 13 Os 26/11i [R 14(3)/6]; ; vgl auch Ratz, WK -StPO, § 281 Rz 502 und 516 ff, s auch Kahl, Der materielle Tatbegriff im Finanzstrafrecht, 61 f). Ob sich die Verfolgungshandlung auf die "richtige" strafbare Handlung bezieht (maW die Behörde "richtig" subsumiert hat), ist nach dem bisher Gesagten nicht maßgeblich (demnach auch die "richtige" Beurteilung der subjektiven Tatseite; vgl auch § 29 Abs 3 lit b FinStrG). Vgl. Köck in Köck/Schmitt/Djakovic, FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 1, 6. Aufl. (2024), § 14, I. Kommentar zu § 14 [Rz 10a].
Nach ständiger Rsp des VwGH sind maßgebliche Gesichtspunkte bei der Konkretisierung der Tat - und der Frage, ob eine taugliche Verfolgungshandlung gesetzt wurde - die Wahrung der Verteidigungsrechte und die Vermeidung der Gefahr der Doppelbestrafung (ua [R 14(3)/2] = ZWF 2020, 149). Die Tat muss so konkretisiert sein, dass sie, nach dem Grundsatz ne bis in idem, mit einer anderen Tat nicht verwechselt werden kann ( [R 14(3)/6]; Schrottmeyer, Selbstanzeige3, Rz 976; Lehner in Althuber/Lang/Twardosz, Handbuch Selbstanzeige, Rz 12.58). Köck in Köck/Schmitt/Djakovic, FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 1, 6. Aufl. (2024), § 14, I. Kommentar zu § 14 [Rz 11]).
Die Einleitungen des Finanzstrafverfahrens gegen den Beschuldigten und gegen den Verband wegen des Verdachts der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG zu konkret genannten Tatzeiträumen, darunter auch die Monate 1, 2, 3, 4, 5, 6/2022, stellen zweifellos Verfolgungshandlungen dar.
Der Beschuldigte hat in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen eine Steuerberatungskanzlei betrieben, die nicht als inaktiv gemeldet war, daher konnte die Behörde von aufrechter Tätigkeit und bestehender monatlicher Meldeverpflichtungen von Umsatzsteuervoranmeldungen (Zahllasten, Gutschriften) ausgehen.
Mit Zustellung der Einleitungsverfügungen und der Bekanntgabe, dass die Behörde in Kenntnis des Umstandes ist, dass für die verfahrensgegenständlichen Zeiträume 1-6/2022 bisher keine Voranmeldungen eingereicht und keine Vorauszahlungen geleistet wurden, bestand zudem eine - eine Strafaufhebung hintanhaltende - zumindest teilweise Tatentdeckung von Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG und war dies dem Beschuldigten und dem belangten Verband bei Einreichung der Selbstanzeigen schon bekannt. Daher besteht der weitere Hinderungsgrund für eine strafaufhebende Wirkung der Selbstanzeigen in einer Tatentdeckung und der Kenntnis des Entscheidungsträgers davon.
Letztlich waren aufgrund des Umsatzsteuerbescheides 2021 vom bei einem Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Lieferungen und Leistungen etc. von € 202.001,71, wodurch die Umsatzgrenze von € 100.000 überschritten wurde (was dem Beschuldigten auch bekannt war, wie er in der mündlichen Verhandlung bestätigte), auch monatlich Umsatzsteuervoranmeldungen einzureichen und Vorauszahlungen zu entrichten. Daher ist mit einer Meldung einer Zahllast für ein Quartal auch der Verpflichtung der Darlegung einer konkreten Verfehlung für einen bestimmten Tatzeitraum als ahndbares Finanzvergehen nicht nachgekommen worden, auch wenn es diesbezüglich an der technischen Möglichkeit scheiterte.
Es liegen demnach wegen der Hinderungsgründe nach § 29 Abs. 3 lit. a und b FinStrG sowie wegen unzureichender tatbezogener Darlegung der Verfehlungen weder für den belangten Verband noch für den Beschuldigten wirksame Selbstanzeigen für die Monate 1, 2, 3, 4, 5, 6/2022 vor, da die Taten bereits entdeckt waren, was aufgrund der Verfolgungshandlungen den Beschuldigten bekannt war.
Der Vollständigkeit halber ist zur in der Verhandlung aufgeworfenen Frage der Entrichtung der von der Selbstanzeige betroffenen Abgaben festzuhalten, dass aus dem Abgabenkonto ersichtlich ist, dass die hier gemeldeten Umsatzsteuervorauszahlungen zwar am gebucht wurden (offener Saldo von € 27.700,10), doch innerhalb der Monatsfrist des § 29 Abs. 2 FinStrG lediglich am ein Betrag von € 3.600,00 auch entrichtet wurde, sodass am ein offener Saldo von € 24.576,80 ausgewiesen ist. Für eine bewilligte Zahlungserleichterung ist - wie in der mündlichen Verhandlung festgestellt - Terminverlust eingetreten, sodass auch bis auf € 3.600,00 keine fristgerechte Entrichtung gemäß § 29 Abs. 2 FinStrG erfolgt ist.
Angesichts der vorliegenden Hinderungsgründe nach § 29 Abs. 3 lit. a und b FinStrG ist die Frage der Entrichtung nicht relevant.
Sache gemäß § 161 Abs. 1 FinStrG:
Das Bundesfinanzgericht ist (im Strafverfahren unter Beachtung des Verböserungsverbotes) berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung der Entscheidung ihre Anschauung an die Stelle jener der belangten Behörde zu setzen (vgl. ; ) und ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung ihrer Entscheidung maßgebend (vgl. ; ).
Gegenstand einer Überprüfung nach § 161 Abs. 1 FinStrG ist die Sache, die dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorliegt, nämlich die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat. Das gegen den Beschuldigten anhängige Finanzstrafverfahren muss wegen derselben Sache im Sinn des § 161 Abs. 1 FinStrG eingeleitet gewesen sein, die Gegenstand des Schuldspruches ist. Es ist dem Bundesfinanzgericht verwehrt, dem Beschuldigten eine andere Tat oder ein anderes Verhalten zu unterstellen als die Finanzstrafbehörde und damit die "Sache" dieses Verfahrens auszuwechseln (vgl. ; vgl. ; ).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Strafbarkeit einer Abgabenhinterziehung im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG dann ausgeschlossen, wenn eine Strafbarkeit infolge der nachfolgenden Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 leg. cit. wegen des gleichen Umsatzsteuerbetrages für denselben Zeitraum kein Hindernis entgegensteht, weil in einem solchen Fall die Tathandlung im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG als eine - durch die Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG - nachbestrafte Vortat zu betrachten ist (vgl. etwa vgl. ; , , oder ). Solcherart kommt der Finanzstrafbehörde zweiter Instanz (nunmehr dem Bundesfinanzgericht) in Ansehung dieser beiden Finanzvergehen keine Befugnis zur Auswechslung der "Sache" iSd § 161 Abs. 1 FinStrG zu (vgl. ; ).
Der Vollständigkeit halber bleibt festzuhalten, dass es sich bei einer Bestrafung wegen Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG für die Monate 1-3/2022 und 4-6/2022 um keine Auswechslung der Taten handelt, da diese nun zu bestrafende "Sache" im Sinne des § 161 FinStrG schon Gegenstand des bisherigen Finanzstrafverfahrens war, wurde doch wegen Verdachts der Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG für die Monate 1, 2, 3, 4, 5, 6/2022 das Finanzstrafverfahren eingeleitet. Allein aufgrund der Selbstanzeige des Beschuldigten, in der die Monate 1-6/2022 auf Quartale 1-3/2022 und 4-6/2022 (aus technischen Gründen) zusammengefasst wurden, ist der Spruchsenat der entsprechenden Angabe des Beschuldigten gefolgt und hat für diese Quartale einen Schuldspruch gefällt.
Im Sinne der Vermeidung einer Doppelbestrafung für diese Zeiträume ist auszuschließen, dass für die Monate 1 bis 6/2022 ein weiteres Finanzstrafverfahren wegen derselben Finanzvergehen (derselben "Sache") nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG für dieselben strafbestimmenden Wertbeträge eingeleitet werden könnte. Im Lichte der oben zitierten Judikatur sind sämtliche Verteidigungsrechte gewahrt.
Da der Beschuldigte als Verantwortlicher des belangten Verbandes aufgrund des Überschreitens der 100.000 Umsatzgrenze verpflichtet gewesen wäre, die Umsatzsteuervoranmeldungen monatlich einzureichen, dies allein aus technischen Gründen bei der Selbstanzeige nicht umgesetzt wurde, sind rechtlich gesehen trotzdem die Umsatzsteuerverkürzungen monatlich eingetreten, sodass der Spruch des angefochtenen Erkenntnisses auf monatliche Verkürzungen abzuändern war.
subjektiver Tatbestand:
***Bf1*** ist handelsrechtlich geschäftsführender Gesellschafter der ***Bf2*** und in diesem Unternehmen allein tätig. Er ist in dieser Funktion als Entscheidungsträge des abgabepflichtigen Verbandes dafür verantwortlich gewesen, dass die Umsatzsteuervoranmeldungen fristgerecht bei der Abgabenbehörde eingereicht oder die Umsatzsteuervorauszahlungen fristgerecht entrichtet werden.
Zur subjektiven Tatseite ist zunächst auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach Vorsatz eine zielgerichtete subjektive Einstellung des Täters bedeutet, auf deren Vorhandensein oder Nichtvorhandensein nur nach seinem nach außen in Erscheinung tretenden Verhalten unter Würdigung aller sonstigen Sachverhaltselemente geschlossen werden kann ().
Wesentliche Tatbestandmerkmale einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG sind in subjektiver Hinsicht das Vorliegen von zumindest Eventualvorsatz hinsichtlich der Unterlassung der Abgabe von dem § 21 UStG entsprechenden (rechtzeitigen, richtigen, vollständigen) Voranmeldungen und von Wissentlichkeit in Bezug auf die nicht zeitgerechte Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen.
Zum Tatbild der Steuerhinterziehung gehört keineswegs die endgültige Verkürzung von Abgaben; es genügt auch die vorübergehende Erlangung eines Steuervorteils. Verkürzt wird eine Steuereinnahme auch dann, wenn sie ganz oder teilweise dem Steuergläubiger nicht in dem Zeitpunkt zukommt, in dem er nach dem betreffenden Steuergesetz Anspruch darauf gehabt hat. Gerade beim Tatbestand nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG stellt die bloß vorübergehende Erlangung eines Steuervorteils den Regelfall dar ().
Der Beschuldigte ist Steuerberater und kennt naturgemäß schon aufgrund seiner Berufsausbildung seine abgabenrechtlichen Pflichten im Zusammenhang mit der Einreichung von Umsatzsteuervoranmeldungen und der fristgerechten Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen bei deren Fälligkeit, was auch zugestanden wird.
Dass der Beschuldigte auch seine Verpflichtung kannte, monatlich Voranmeldungen einreichen zu müssen und er lediglich, weil dies für ihn technisch nicht umsetzbar gewesen ist Quartalsnachmeldungen vorgenommen hat, wurde zudem bereits bei den Ausführungen zur Selbstanzeigenerstattung zugestanden.
Damit ist auch der subjektive Tatbestand der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, dass der Beschuldigte als Steuerberater die Fristen und die damit verbundenen Verkürzungen zu den Fälligkeitsterminen kannte und er diese Verkürzungen für gewiss gehalten habe und es zudem ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden hat, dass auch bei Fälligkeit eine Meldungslegung unterbleibt, erfüllt.
Strafbemessung:
Gemäß § 21 Abs. 1 FinStrG gilt: Hat jemand durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Finanzvergehen derselben oder verschiedener Art begangen und wird über diese Finanzvergehen gleichzeitig erkannt, so ist auf eine einzige Geldstrafe, Freiheitsstrafe oder Geld- und Freiheitsstrafe zu erkennen. Neben diesen Strafen ist auf Verfall oder Wertersatz zu erkennen, wenn eine solche Strafe auch nur für eines der zusammentreffenden Finanzvergehen angedroht ist.
§ 21 Abs. 2 FinStrG: Die einheitliche Geld- oder Freiheitsstrafe ist jeweils nach der Strafdrohung zu bestimmen, welche die höchste Strafe androht. Es darf jedoch keine geringere Strafe als die höchste der in den zusammentreffenden Strafdrohungen vorgesehenen Mindeststrafen verhängt werden. Hängen die zusammentreffenden Strafdrohungen von Wertbeträgen ab, so ist für die einheitliche Geldstrafe die Summe dieser Strafdrohungen maßgebend. Ist in einer der zusammentreffenden Strafdrohungen Geldstrafe, in einer anderen Freiheitsstrafe oder sind auch nur in einer von ihnen Geld- und Freiheitsstrafen nebeneinander angedroht, so ist, wenn beide Strafen zwingend vorgeschrieben sind, auf eine Geldstrafe und auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen. Ist eine von ihnen nicht zwingend angedroht, so kann sie verhängt werden.
§ 21 Abs. 3 FinStrG: Wird jemand, der bereits wegen eines Finanzvergehens bestraft worden ist, wegen eines anderen Finanzvergehens bestraft, für das er nach der Zeit der Begehung schon in dem früheren Verfahren hätte bestraft werden können, so ist eine Zusatzstrafe zu verhängen. Diese darf das Höchstmaß der Strafe nicht übersteigen, die für die nun zu bestrafende Tat angedroht ist. Die Summe der Strafen darf jeweils die Strafen nicht übersteigen, die nach den Abs. 1 und 2 zulässig und bei gemeinsamer Bestrafung zu verhängen wären. Wäre bei gemeinsamer Bestrafung keine höhere als die in der früheren Entscheidung ausgesprochene Strafe zu verhängen, so ist von einer Zusatzstrafe abzusehen.
§ 21 Abs. 4 FinStrG: Ist die Zusatzstrafe (Abs. 3) im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren zu verhängen, so ist es ohne Einfluß, ob die vorangegangene Bestrafung durch eine Finanzstrafbehörde anderer sachlicher oder örtlicher Zuständigkeit oder durch das Gericht erfolgt ist. Wird die Zusatzstrafe durch ein Gericht verhängt, so hat dieses auch die vorangegangene Bestrafung durch eine Finanzstrafbehörde zu berücksichtigen.
Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung die Schuld des Täters.
§ 23 Abs. 2 FinStrG: Bei der Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, ob es dem Täter darauf angekommen ist, sich oder einem Verband, als dessen Entscheidungsträger er gehandelt hat, durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine nicht nur geringfügige fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Eine wiederkehrende Begehung liegt vor, wenn der Täter bereits zwei solche Taten begangen hat oder einmal wegen einer solchen Tat bestraft worden ist. Ebenso ist bei der Bemessung der Strafe darauf Bedacht zu nehmen, ob die Verkürzung oder der Abgabenausfall endgültig oder nur vorübergehend hätte eintreten sollen. Im Übrigen gelten die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß.
§ 23 Abs. 3 FinStrG: Bei der Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.
§ 23 Abs. 4 FinStrG: Bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem Wertbetrag richtet, hat die Bemessung der Geldstrafe mit mindestens einem Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe zu erfolgen. Die Bemessung einer diesen Betrag unterschreitenden Geldstrafe aus besonderen Gründen ist zulässig, wenn die Ahndung der Finanzvergehen nicht dem Gericht obliegt.
§ 20 Abs. 1 FinStrG: Wird auf eine Geldstrafe oder auf Wertersatz erkannt, so ist zugleich die für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen.
§ 20 Abs. 2 FinStrG: […] Bei Finanzvergehen, deren Ahndung in den Fällen des § 58 Abs. 2 lit. a dem Spruchsenat vorbehalten ist, dürfen die Ersatzfreiheitsstrafen das Höchstmaß von je drei Monaten und bei den übrigen Finanzvergehen das Höchstmaß von je sechs Wochen nicht übersteigen.
§ 33 Abs. 5 FinStrG: Die Abgabenhinterziehung wird mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des für den Strafrahmen maßgeblichen Verkürzungsbetrages (der ungerechtfertigten Abgabengutschrift) geahndet. Dieser umfasst nur jene Abgabenbeträge (ungerechtfertigte Gutschriften), deren Verkürzung im Zusammenhang mit den Unrichtigkeiten bewirkt wurde, auf die sich der Vorsatz des Täters bezieht. […]
§ 186 Abs. 4 FinStrG: Wird jemand rechtskräftig wegen eines Finanzvergehens bestraft, bevor eine oder mehrere frühere Bestrafungen wegen Finanzvergehen getilgt sind, so tritt die Tilgung aller Bestrafungen nur gemeinsam und zwar erst mit dem Ablauf der Tilgungsfrist ein, die am spätesten endet.
Hat ein Täter wie im gegenständlichen Fall durch mehrere selbständige Taten mehrere Finanzvergehen derselben und auch verschiedener Art begangen, ist gemäß § 21 Abs. 1 und Abs. 2 FinStrG dabei auf eine einzige Geldstrafe zu erkennen, wobei die Summe der sich aus den strafbestimmenden Wertbeträgen ergebenden Strafdrohungen maßgeblich ist.
Wird über mehrere Finanzvergehen nicht gleichzeitig erkannt, ist nur unter folgenden Voraussetzungen keine selbständige Strafe, sondern eine Zusatzstrafe zu verhängen: Es muss die rechtliche Möglichkeit bestehen, über mehrere Finanzvergehen in einem einzigen Verfahren und mit einer einzigen Entscheidung zu erkennen.
Das ist nur dann der Fall, wenn alle Finanzvergehen zur Gänze vor der Fällung der früheren Entscheidung (erster Instanz) begangen wurden. Wurden die im späteren Verfahren gegenständlichen Finanzvergehen nur zum Teil vor der früheren Entscheidung begangen, ist § 21 Abs. 3 FinStrG nicht anzuwenden ( [R 21(3)/4]; aA [R 21(3)/3]; vgl. Köck in Köck/Schmitt/Djakovic, FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 1, 6. Aufl. (2024), § 21, I. Kommentar zu § 21 [Rz 1]).
Daraus ergibt sich, dass eine gemeinsame (Mit-)Bestrafung sämtlicher hier zu beurteilenden Finanzvergehen in einem vorhergehenden Finanzstrafverfahren nicht möglich gewesen wäre, sodass verfahrensgegenständlich keine Zusatzstrafe zu verhängen war. Weshalb der Spruchsenat im 2. Erkenntnis eine Zusatzstrafe bzw. eine Zusatzgeldbuße ausgesprochen hat, ist insoweit nicht nachvollziehbar.
Gemäß der Bestimmung des § 23 FinStrG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters, wobei Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen und bei der Bemessung der Geldstrafe auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen sind.
Bei der Strafbemessung wertete der Spruchsenat beim Beschuldigten bei einem Strafrahmen (laut 2. angefochtenem Erkenntnis) von bis zu € 52.278 als mildernd: das umfassende reumütige Geständnis und die 86 %ige Schadensgutmachung, als erschwerend: die zwei einschlägigen Vorstrafen.
Aus dem Abgabenkonto des belangten Verbandes ist zu ersehen, dass zwischenzeitig volle Schadensgutmachung erfolgt ist.
Allerdings ist der wiederholte Tatentschluss erschwerend zu werten, sodass sich diese neuen Strafbemessungsgründe neutralisieren.
Aus dem Finanzstrafregister sind folgende verwaltungsbehördliche Bestrafungen des Beschuldigten ersichtlich:
Erkenntnis vom wegen Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a FinStrG für E 2005, U 2006, U 2008, U 2009, Verkürzungsbetrag von gesamt rund € 30.000,00; Geldstrafe € 6.400,00, Rechtskraft . (Anmerkung: eine Geldstrafe von nur etwas mehr als 10% des Strafrahmens, somit am Rande der Mindestgeldstrafe, kann bei einem Steuerberater nur als sehr mild bezeichnet werden.) Die Geldstrafe wurde entrichtet.
Erkenntnis des Spruchsenates vom wegen Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG für Ust 2006, 2007 und Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG für DB 2006; Verkürzungsbetrag gesamt über € 200.000,00; Geldstrafe € 36.000,00 Rechtskraft . (Die Voraussetzungen für eine Zusatzstrafe zum Erkenntnis vom sind vorgelegen, sodass der Senat diese Strafe gemeinsam mit der Strafe vom als eine Vorstrafe sieht). Die Tilgungsfrist gemäß § 186 Abs. 3 FinStrG ist noch nicht abgelaufen, da zur Entrichtung der Geldstrafe laut Bescheid vom eine aufrechte Zahlungserleichterung bis bewilligt war.
Erkenntnis des Spruchsenates vom , mit dem über den Beschuldigten wegen Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a FinStrG bei einem Strafrahmen von € 132.409,14 eine Geldstrafe von € 18.000,00 bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 45 Tagen verhängt wurde. Auch für die Entrichtung dieser Strafe ist eine Zahlungserleichterung bewilligt worden.
Daraus ergibt sich, dass unter Berücksichtigung von § 186 Abs. 4 FinStrG (nach wie vor) zwei einschlägige Vorstrafen (vom und vom ) als erschwerend zu werten sind; nicht berücksichtigt hat der Spruchsenat zudem den wiederholten Tatentschluss der Umsatzsteuerverkürzungen im Voranmeldungsstadium vor, was nunmehr erschwerend zu werten war.
Die Darstellung in der Beschwerde, das zwischenzeitig vom VwGH aufgehobene Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom , RV/7300063/2020, wäre vom Spruchsenat bei der Strafbemessung noch als erschwerende Vorstrafe gewertet worden, trifft somit nicht zu.
Ausgehend von einem Gesamtstrafrahmen von (U 11, 12/2018 und 1-6/2022 von € 26.139,78 x 2 =) € 52.279,56 und den dargestellten Strafbemessungsgründen sowie der aktuellen wirtschaftlichen Lage des Beschuldigten ist unter Beachtung des Berufes des Beschuldigten als Steuerberater und der Tatsache, dass die oben dargestellten Geldstrafen (Vorstrafen) offenbar nicht ausreichend geeignet waren, den Beschuldigten von der Begehung weiterer Finanzvergehen abzuhalten, keine ausreichende Spezialprävention bewirkt. Da jedoch die Beschwerde(n) der Amtsbeauftragten - die durchaus eine zutreffende Begründung beinhaltet haben - als unzulässig zurückzuweisen waren, fehlt eine Rechtsgrundlage, um eine höhere Geldstrafe auszusprechen. Daher bleibt es bei der schon vom Spruchsenat als angemessen festgesetzten Geldstrafe von € 10.000,00.
Der Senat geht davon aus, dass durch die Geldstrafe in dieser Höhe eine Generalprävention für andere Parteienvertreter in vergleichbaren Situationen bewirken kann, um sie von der Begehung vergleichbarer Finanzvergehen abzuhalten.
Bei den selben Strafbemessungsgründen war auch die Ersatzfreiheitsstrafe in dem im Spruch unveränderten Ausmaß auszusprechen. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters nur bei der Bemessung der Geldstrafe, nicht aber bei der Ersatzfreiheitsstrafe maßgebend. Insbesondere scheiden für die Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe Überlegungen darüber, wie diese vollzogen werden kann, aus ().
Die Ersatzfreiheitsstrafe ist ebenfalls keine Zusatzstrafe, da hier zeitlich nachfolgende Fakten (mit) zu bestrafen waren
Verantwortlichkeit des belangten Verbandes:
Gemäß § 28a Abs. 2 FinStrG sind für von der Finanzstrafbehörde zu ahndende Finanzvergehen von Verbänden sind die §§ 2, 3, 4 Abs. 1, 5, 10, 11 und 12 Abs. 2 des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes sinngemäß anzuwenden. Die Verbandsgeldbuße ist nach der für das Finanzvergehen, für das der Verband verantwortlich ist, angedrohten Geldstrafe zu bemessen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen dieses Abschnittes, soweit sie nicht ausschließlich auf natürliche Personen anwendbar sind.
Gemäß § 3 Abs. 1 VbVG ist ein Verband ist unter den weiteren Voraussetzungen des Abs. 2 oder des Abs. 3 für eine Straftat verantwortlich, wenn
1. die Tat zu seinen Gunsten begangen worden ist oder
2. durch die Tat Pflichten verletzt worden sind, die den Verband treffen.
Gemäß § 3 Abs. 2 VbVG ist für Straftaten eines Entscheidungsträgers der Verband verantwortlich, wenn der Entscheidungsträger als solcher die Tat rechtswidrig und schuldhaft begangen hat.
Gemäß § 28a Abs. 2 FinStrG iVm § 3 Abs. 2 VbVG trifft die ***Bf2*** als belangten Verband die Verantwortung für das Finanzvergehen des Geschäftsführers und Entscheidungsträgers ***Bf1***. Angesichts der Strafentscheidung gegen ihn steht fest, dass dieser die Finanzvergehen zu Gunsten des belangten Verbanden unter Verletzung der den Verband treffenden abgabenrechtlichen Pflichten begangen hat. Insofern bestehen an den Voraussetzungen für eine Verantwortlichkeit des belangten Verbandes keine wie immer gearteten Zweifel, wobei es dabei nicht darauf ankommt, dass diese Finanzvergehen auch vom Erstbeschuldigten begangen wurden oder nicht.
Die Feststellungswirkung eines Schuldspruchs gegen eine natürliche Person erstreckt sich dann auf einen Verband, wenn dieser im Verfahren gegen die natürliche Person die Möglichkeit hatte, zu den Vorwürfen, für die er verantwortlich erklärt werden könnte, Stellung zu nehmen und die Strafentscheidung über seinen Entscheidungsträger oder Mitarbeiter - im Umfang des betreffenden Schuldspruchs - auf gleiche Weise wie dieser zu bekämpfen, und der Schuldspruch sowohl gegenüber dem Verband als auch gegenüber allen weiteren Anfechtungsberechtigten in Rechtskraft erwachsen ist (vgl ; ).
Einzige Voraussetzung für eine Bestrafung des belangten Verbandes ist somit (schon) die Bestrafung des Entscheidungsträgers ***Bf1*** als zuständigem Gesellschafter bzw. Geschäftsführer des belangten Verbandes, wonach er die Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG mit strafbestimmenden Wertbeträgen von gesamt € 26.139,78 für näher dargestellte Veranlagungszeiträume begangen und dafür bestraft wurde.
Wie oben dargestellt ist gemäß § 3 Abs. 2 VbVG der Verband allein deshalb für Straftaten der Entscheidungsträger verantwortlich, wenn sie als solche die Tat rechtswidrig und schuldhaft begangen hat. Ein "eigenes" Verschulden des Verbandes ist dabei nicht maßgeblich ().
Damit liegen aber alle Voraussetzungen für eine Bestrafung des belangten Verbandes vor.
Verbandsgeldbuße:
Ist ein Verband für eine Straftat verantwortlich, so ist gemäß § 4 Abs. 1 VbVG über ihn eine Verbandsgeldbuße zu verhängen.
Gemäß § 28a Abs. 2 FinStrG sind Verbandsgeldbußen nach der für die Finanzvergehen, für die der Verband verantwortlich ist, angedrohten Geldstrafe zu bemessen. Dabei gelten die Bestimmungen des 1. Abschnittes des Finanzstrafgesetzes, soweit dieser nicht ausschließlich auf natürliche Personen anwendbar ist.
Zu §§ 23 und 33 Abs. 5 FinStrG: Siehe oben.
§ 5 Abs. 1 VbVG: Bei der Bemessung der Anzahl der Tagessätze hat das Gericht Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Höhe der angedrohten Geldbuße bestimmen, gegeneinander abzuwägen.
§ 5 Abs. 2 VbVG: Die Anzahl ist insbesondere umso höher zu bemessen,
1. je größer die Schädigung oder Gefährdung ist, für die der Verband verantwortlich ist;
2. je höher der aus der Straftat vom Verband erlangte Vorteil ist;
3. je mehr gesetzwidriges Verhalten von Mitarbeitern geduldet oder begünstigt wurde.
§ 5 Abs. 3 VbVG: Die Anzahl ist insbesondere geringer zu bemessen, wenn
1. der Verband schon vor der Tat Vorkehrungen zur Verhinderung solcher Taten getroffen oder Mitarbeiter zu rechtstreuem Verhalten angehalten hat;
2. der Verband lediglich für Straftaten von Mitarbeitern verantwortlich ist (§ 3 Abs. 3);
3. er nach der Tat erheblich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat;
4. er die Folgen der Tat gutgemacht hat;
5. er wesentliche Schritte zur zukünftigen Verhinderung ähnlicher Taten unternommen hat;
6. die Tat bereits gewichtige rechtliche Nachteile für den Verband oder seine Eigentümer nach sich gezogen hat.
Hinsichtlich der Ausmessung der über den Verband zu verhängenden Geldbuße sind gemäß § 8a Abs. 2 FinStrG die Bestimmungen des § 5 VbVG sinngemäß anzuwenden, wonach eine Geldbuße - neben den übrigen Strafzumessungsgründen, soweit diese nicht ausschließlich auf natürliche Personen anwendbar sind bzw. die Aspekte nicht bereits in die Abhängigkeit der Strafe von der Höhe der strafbestimmenden Wertbeträge Eingang gefunden haben - umso geringer zu bemessen ist, wenn der Verband nach der Tat erheblich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat, er die Folgen der Tat gutgemacht hat, er wesentliche Schritte zur zukünftigen Verhinderung ähnlicher Taten unternommen hat sowie die Taten bereits gewichtige rechtliche Nachteile für den Verband oder seine Eigentümer nach sich gezogen hat.
Dem angefochtenen Erkenntnis des Spruchsenates sind zur Strafbemessung beim belangten Verband als Milderungsgründe die Schadenswiedergutmachung, die Unbescholtenheit und das vorliegende Geständnis (des Zweitbeschuldigten), erschwerend der längere Deliktszeitraum. Bezüglich des Verbandes, für den ***Bf1*** die Malversationen setzte, war neben dem umfassenden reumütigen Geständnis des Geschäftsführers und die 86 %ige Schadensgutmachung zusätzlich mildernd zu berücksichtigen, dass er als geschäftsführender Alleingesellschafter bestraft wurde und der Verband erst "einmal" einschlägig verurteilt wurde.
Bei der Strafbemessung des belangten Verbandes gemäß § 5 VbVG i.V.m. § 28a Abs. 2 FinStrG wurde der Milderungsgrund des § 5 Abs. 3 Z 6 VbVG, wonach die Tat bereits gewichtige rechtliche Nachteile für einen Eigentümer des Verbandes, hier für den Beschuldigten als Gesellschafter des Verbandes nach sich gezogen hat, schon vom Spruchsenat beachtet.
Aus dem Abgabenkonto des belangten Verbandes ist zu ersehen, dass zwischenzeitig volle Schadensgutmachung erfolgt ist.
Ausgehend von einem Strafrahmen von bis zu € 52.278,00 war unter Berücksichtigung der neuen Strafbemessungsgründe und der aktuellen wirtschaftlichen Lage (laut Angaben in der mündlichen Verhandlung) die im Spruch ersichtliche Geldbuße unverändert als angemessen festzusetzen.
Auch hier ist die Geldbuße keine Zusatzstrafe, da hier zeitlich nachfolgende Fakten (mit) zu bestrafen waren.
Kostenentscheidung
Die Verfahrenskosten für den Beschuldigten und den belangten Verband in unveränderter Höhe von je € 500,00 gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10% der verhängten Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 500,00 festzusetzen ist.
In Folge der Verbindung der beiden gegen den Beschuldigten geführten Verfahren war nur mehr ein Kostenausspruch in Höhe des gesetzlich vorgesehenen Höchstbetrages (statt wie bisher zweimal € 500,00) zulässig.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ungelöste Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung waren aus Sicht des Senates nicht relevant, da sich die Lösung sich aus dem Gesetz ergibt.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 161 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 5 VbVG, Verbandsverantwortlichkeitsgesetz, BGBl. I Nr. 151/2005 § 28a Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 14 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 3 Abs. 2 VbVG, Verbandsverantwortlichkeitsgesetz, BGBl. I Nr. 151/2005 § 61 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 5 Abs. 3 Z 6 VbVG, Verbandsverantwortlichkeitsgesetz, BGBl. I Nr. 151/2005 § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 98 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 29 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 186 Abs. 4 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2024:RV.7300030.2023 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at