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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 09.07.2024, RV/7103522/2023

Festsetzung von Aussetzungszinsen

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch R in der Beschwerdesache I als Insolvenzverwalter X, Adresse, betreffend die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom , Steuernummer s, über die Festsetzung von Aussetzungszinsen zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit dem Bescheid vom setzte das Finanzamt Österreich gegenüber dem Beschwerdeführer (Bf.) Aussetzungszinsen in der Höhe von 1.998,89 Euro fest.

Gegen diesen Bescheid erhob der Bf. das Rechtsmittel der Beschwerde wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung.
Das Finanzamt habe dem Aussetzungsantrag des Bf. gemäß § 212a BAO Folge gegeben und die Aussetzung der Einhebung bewilligt.
Zwischenzeitig habe das Finanzamt im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und den gegenständlichen Bescheid über die Festsetzung von Aussetzungszinsen erlassen.
Da die Bf. jedoch fristgerecht einen Vorlageantrag hinsichtlich sämtlicher Beschwerdevorentscheidungen eingebracht habe, gelte die Beschwerde wiederum als unerledigt, weshalb auch keine Aussetzungszinsen festzusetzen seien.
Es wurde beantragt, den Aussetzungszinsenbescheid ersatzlos aufzuheben.

Mit der Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde gegen den Bescheid über die Festsetzung von Aussetzungszinsen als unbegründet ab.
Das Finanzamt habe gleichzeitig mit der Erlassung der Beschwerdevorentscheidungen vom den Ablauf der Aussetzung der Einhebung verfügt. Gesetzliche Folge der Ablaufverfügung sei die Festsetzung von Aussetzungszinsen, die nicht im Ermessen liege, sondern zwingend vorzunehmen sei.

Mit dem Schriftsatz vom beantragte die Bf. ohne weitere Ausführungen die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung an das Bundesfinanzgericht.

Das Bundesfinanzgericht hat über die Beschwerde erwogen:

Aufgrund der Aktenlage wird festgestellt:

Mit den Bescheiden vom setzte das Finanzamt Österreich gegenüber dem X die Einkommensteuer für die Jahre 2016, 2017 und 2018 fest. Die sich aus diesen Bescheiden ergebenden Nachforderungen betragen 86.949 Euro (Einkommensteuer 2016), 65.869 Euro (Einkommensteuer 2017 und 254.953 Euro (Einkommensteuer 2018) fest.

In den gegen diese Bescheide vom Verlassenschaftskurator eingebrachten Beschwerden wurde jeweils der Antrag gestellt, die Einhebung der angefochtenen Beträge bis zur Erledigung der Beschwerden gemäß § 212a BAO auszusetzen.

Mit dem Bescheid vom bewilligte das Finanzamt Österreich die Aussetzung der Einhebung hinsichtlich Einkommensteuer 2016 bis 2018 sowie Anspruchszinsen 2016 bis 2018 in der Höhe von insgesamt 428.561,96 €.

Mit den an den Insolvenzverwalter im Verlassenschaftsverfahren nach X erlassenen Beschwerdevorentscheidungen vom wies das Finanzamt Österreich die Beschwerden gegen die Einkommensteuerbescheide 2016, 2017 und 2018 als unbegründet ab.

Mit dem Bescheid vom verfügte das Finanzamt Österreich auch den Ablauf der Aussetzung der Einhebung und setzte mit dem hier angefochtenen Bescheid Aussetzungszinsen in der Höhe von 1.998,89 € fest.

Das Vorbringen in der Beschwerde - der Vorlageantrag enthielt keine Begründung - richtet sich gegen die Festsetzung von Aussetzungszinsen mit der Begründung, der Bf. habe hinsichtlich sämtlicher Beschwerdevorentscheidungen fristgerecht einen Vorlageantrag eingebracht. Die Beschwerde gelte daher wiederum als unerledigt, weshalb keine Aussetzungszinsen anfielen.

§ 212a BAO lautet auszugsweise:

Die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, ist auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Beschwerde die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.

(5) Die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung besteht in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer (eines) über die Berschwerde (Abs. 1) ergehenden
a) Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder
b) Erkenntnisses (§ 279) oder
c) anderen das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Beschwerdevorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages nicht aus.

Wurden dem Abgabepflichtigen für einen Abgabenbetrag sowohl Zahlungserleichterungen als auch eine Aussetzung der Einhebung bewilligt, so tritt bis zum Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf der Zahlungsaufschub auf Grund der Aussetzung ein.

(9) Ab dem Zeitpunkt des Einlangens eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung sind
1. bis zu dessen Ab- oder Zurückweisung oder
2. bei Bewilligung für die Dauer des Zahlungsaufschubes
Aussetzungszinsen in Höhe von zwei Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu entrichten. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld bis zur Verfügung des Ablaufes (Abs. 5, Abs. 5a) anlässlich der rechtskräftigen Erledigung der Bescheidbeschwerde (Abs. 1) hat die Berechnung der Aussetzungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen. Aussetzungszinsen, die den
Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen.

Für Abgabenschuldigkeiten sind gemäß § 212a Abs. 9 BAO, solange auf Grund eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung, über den noch nicht entschieden wurde, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden oder soweit infolge einer Aussetzung der Einhebung ein Zahlungsaufschub eintritt, Aussetzungszinsen in Höhe von zwei Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu entrichten.

Die Abgabenbehörde ist bei Vorliegen eines der Tatbestände des § 212a Abs. 5 BAO zur Verfügung des Ablaufs der Aussetzung der Einhebung verpflichtet ().

Nach dem festgestellten Sachverhalt wurde die Aussetzung der Einhebung der Nachforderungen an Einkommensteuer 2016, 2017 und 2018 in der Höhe von 86.949 Euro, 65.869 Euro und 254.953 Euro, die am fällig waren, mit dem Bescheid vom gemäß § 212a BAO ausgesetzt.
Mit der Erlassung der Beschwerdevorentscheidungen betreffend die Einkommensteuer 2016 bis 2018 war das Finanzamt gesetzlich verpflichtet, den Ablauf der Aussetzung der Einhebung zu verfügen, auch wenn gegen die Beschwerdevorentscheidungen ein Antrag auf Vorlage der Beschwerden an das Verwaltungsgericht eingebracht wurde. Die Ablaufverfügung der Aussetzung der Einhebung mit dem Bescheid vom erfolgte daher rechtmäßig.

Aussetzungszinsen stellen ein Äquivalent für den tatsächlich in Anspruch genommenen (jederzeit durch Entrichtung beendbaren) Zahlungsaufschub dar ().
Will der Abgabepflichtige Aussetzungszinsen vermeiden oder gering halten, kann er entweder von einer Antragstellung gemäß § 212a Abs. 1 BAO Abstand nehmen oder - wenn ihm über seinen Antrag die Aussetzung bereits bewilligt wurde - den dadurch bewirkten Zahlungsaufschub jederzeit durch die in § 212a Abs. 8 BAO vorgesehene Tilgung beenden (vgl. mwH).

Gemäß dem auch für Aussetzungszinsen geltenden § 4 Abs. 1 BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Dabei knüpft § 212a Abs. 9 BAO die Verpflichtung zur Entrichtung von Aussetzungszinsen bereits an den Zeitpunkt, ab welchem infolge eines Antrages, über den noch nicht entschieden wurde, Einhebungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden dürfen, somit an die Antragstellung selbst.

Es ist unstrittig, dass der Bf. Anträge auf Aussetzung der Einhebung der Einkommensteuer 2016, 2017 und 2018 gestellt hat.
Der Umstand, dass die Festsetzung von Aussetzungszinsen im Fall der Bewilligung der Aussetzung vor der Verfügung des Ablaufes der Aussetzung nicht festzusetzen sind, ändert nichts daran, dass der Tatbestand, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft, bereits mit erfolgter Antragstellung verwirklicht ist, wobei der Aussetzungszinsenanspruch laufend während jener Zeit entsteht, in der der Zahlungsaufschub in Anspruch genommen wird (vgl. mwH).

Bei der Bestimmung des § 212a Abs. 9 BAO handelt es sich um einen sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach ex lege bestehenden Anspruch. Aus einem sinngemäß auf den Gegenstand anzuwenden Erkenntnis ergibt sich, dass die hier strittige Festsetzung von Aussetzungszinsen gesetzliche Folge der durch Bescheid abgewiesenen Aussetzung der Einhebung von Abgaben ist ().

Die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung (der Zahlungsaufschub) endet mit dem Ablauf der Aussetzung. Gemäß § 212a Abs. 9 Z 2 BAO sind für die Dauer des Zahlungsaufschubes Aussetzungszinsen zu entrichten.

Da der Zahlungsaufschub im vorliegenden Fall mit der Ablaufverfügung vom geendet hat, war die Vorschreibung der Aussetzungszinsen von der Abgabenbehörde im Sinne des § 212 Abs. 9 lit. a BAO zwingend vorzunehmen; der Abgabenbehörde steht insoweit kein Ermessen zu. Die Festsetzung der Aussetzungszinsen ist somit gesetzeskonform erfolgt.

Die sachliche Richtigkeit der den Aussetzungszinsen zu Grunde liegenden Abgabenbescheide war im Beschwerdeverfahren über die Rechtmäßigkeit der Festsetzung von Aussetzungszinsen nicht zu prüfen.
Die Höhe der ausgesetzten Beträge sowie der Zeitraum der Aussetzung ist unstrittig.

Da die Aussetzungszinsen insgesamt die Festsetzungsfreigrenze des § 212a Abs. 9 BAO überschritten haben und nach dem festgestellten Sachverhalt auch sonst die Voraussetzung der Entrichtung von Aussetzungszinsen im Sinne des § 212a Abs. 9 BAO vorlagen, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das gegenständliche Erkenntnis stützt sich auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wurden dabei nicht aufgeworfen.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7103522.2023

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at