Steuerschuld kraft Rechnungslegung, weil die Leistungen nicht bzw. von einem Nichtunternehmer erbracht wurden.
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Senatsvorsitzende Mag. Andrea Müller-Dobler MBA MSc, den Richter Mag. Wolfgang Tiwald, sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Barbara Bindhofer-Fally und Mag. Jörg Kargl in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch CURA Treuhand- und Revisions GmbH, Gumpendorfer Straße 26, 1060 Wien, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 1/23 (nunmehr Finanzamt Österreich) vom betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2008 bis 2010, Umsatzsteuer für das Jahr 2010 sowie Umsatzsteuerfestsetzung der Monate 2/2011 und 3/2011, Steuernummer ***BF1StNr1*** nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am in Anwesenheit des Schriftführers Dietmar Gratz
zu Recht erkannt:
I.I. Der Beschwerde gegen die Einkommensteuerbescheide 2008 bis 2010 wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Für das Jahr 2008 wird keine Einkommensteuer festgesetzt.
Die Einkommensteuer für das Jahr 2009 wird in Höhe von 986,08 € festgesetzt.
Die Einkommensteuer für das Jahr 2010 wird in Höhe von 333,10 € festgesetzt.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
I.II. Die Beschwerde gegen den Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2010 wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
I.III. Der Beschwerde gegen den Festsetzungsbescheid der Umsatzsteuer für den Monat Februar 2011 wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
I.IV. Der Beschwerde gegen den Festsetzungsbescheid der Umsatzsteuer für den Monat März 2011 wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Die beschwerdeführende Partei erklärte in den verfahrensgegenständlichen Jahren Einkünfte aus selbständiger Arbeit aus ihren Tätigkeiten als Geschäftsführerin bzw. als Gesellschafter-Geschäftsführer/Prokurist.
Mit Bescheiden jeweils vom wurden für die Jahre 2008, 2009 und 2010 die Einkommensteuer im Wege einer Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen (neu) und die Umsatzsteuer für das Jahr 2010 und Umsatzsteuer für 02/2011 und 03/2011 festgesetzt.
Dem lag eine Außenprüfung zugrunde, die folgende Feststellungen getroffen hat (Bericht vom ):
Tz 1: Funktionen derbeschwerdeführenden Partei
Die beschwerdeführende Partei sei Iaut Eintragungen im Firmenbuch im Prüfungs- und Nachschauzeitraum für folgende Unternehmen tätig gewesen:
Gesellschaft 1 (FN 0000):
Prokurist vom bis
Gesellschafter (75%) vom bis
Gesellschaft 2 (FN 1111):
Gesellschaft 3
Privatstiftung (FN 2222):
Vorstand vom -
Geellschaft 4 (FN 3333):
Geschäftsführer seit
Gesellschafter (100%) seit
Gesellschaft 5 (FN 4444):
Geschäftsführer seit
Gesellschafter (100%) seit
Gesellschaft 6 (FN 5555):
Geschäftsführer vom bis
Gesellschaft 7 (FN 6666)
Geschäftsführer vom bis
Tz 2: Einkünfte Iaut Erklärung
Die beschwerdeführende Partei habe im Prüfungszeitraum folgende Einkünfte erklärt:
2008: keine Einkünfte
2009: Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von 13.761,60 €
2010: Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von 11.972,60 €
Weitere Einkünfte habe die beschwerdeführende Partei nicht erklärt. Die Veranlagung für das Jahr 2011 sei noch nicht durchgeführt worden.
Tz 3: Sonstige Einkünfte
Es wurden Geldeingänge aus nach Ansicht der Außenprüfung bisher nicht offen gelegten Einkunftsquellen als sonstige Einkünfte gemäß § 29 Z 3 EStG 1988 zum Ansatz gebracht.
Bei der Überprüfung der vorgelegten Unterlagen sei die Betriebsprüfung auf das Konto xxxxx der Bank gestoßen.
Die Kontonummer sei auf einer Rechnung der beschwerdeführenden Partei angeführt gewesen, die Kontoauszüge hätten sich jedoch nicht unter den vorgelegten Unterlagen befunden. Das Bankkonto sei auch in den vom Steuerberater der beschwerdeführenden Partei erstellten Gewinnermittlungen des Prüfungszeitraumes nicht angeführt gewesen.
Die beschwerdeführende Partei sei aufgefordert worden, die dieses Konto betreffenden Kontoauszüge für den Prüfungs- und Nachschauzeitraum vorzulegen. Nach monatelanger Verzögerung sei die beschwerdeführende Partei dieser Aufforderung teilweise nachgekommen und habe die Buchungsnachweise für dieses Konto für die Jahre 2008 - 2010 vorgelegt. Die Kontoauszüge für den Nachschauzeitraum seien bis zum Abschluss der Betriebsprüfung nicht vorgelegt worden.
Auf dem o.a. Bankkonto habe es im gesamten Prüfungszeitraum wiederholt Geldeingänge gegeben, deren Herkunft von der beschwerdeführenden Partei nicht mittels geeigneter Unterlagen aufgeklärt werden konnte.
Laut beschwerdeführender Partei (Besprechung vom ) habe es sich bei dem Konto um das private Girokonto seiner Gattin Ehefrau gehandelt. Laut Feststellungen der Betriebsprüfung werde über dieses Konto auch der private Zahlungsverkehr der beschwerdeführenden Partei abgewickelt (Einnahmen aus der Landwirtschaft: Pacht, Holzverkauf; Bareinzahlungen durch die beschwerdeführende Partei, diverse Überweisungen der beschwerdeführenden Partei). Die Bareinlagen würden Iaut der beschwerdeführenden Partei aus Gehaltsnachzahlungen der C- GmbH für Ehefrau und aus Casinogewinnen stammen.
Die von der beschwerdeführenden Partei angegebene Herkunft der eingelegten Barbeträge werde von der Betriebsprüfung bezweifelt, da über deren Herkunft keinerlei Nachweise vorgelegt worden seien. Begründet werde die Nichtvorlage von Nachweisen über die Mittelherkunft von der beschwerdeführenden Partei u.a. damit, dass ihr nach dem Verkauf der C-- und Beratungs GmbH Anfang 2012 keinerlei Unterlagen dieses Unternehmens mehr zur Verfügung gestanden seien, da die gesamten betrieblichen Unterlagen nachweislich an den Käufer des Unternehmens übergeben worden seien. Auch über die angeblichen Casinogewinne, die ausschließlich das Jahr 2009 betreffen, habe die beschwerdeführende Partei keine Unterlagen vorgelegt.
Die unten angeführten Geldeingänge würden nach Ansicht der Betriebsprüfung aus bisher nicht offen gelegten Einkunftsquellen stammen und seien im Prüfungszeitraum als sonstige Einkünfte gemäß § 29 Z 3 EStG 1988 zum Ansatz gebracht worden.
Es wurden folgende Beträge als Einkünfte aus Leistungen § 29 Z 3 EStG 1988 angesetzt:
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2008 | 2009 | 2010 | |
Sonstige Einkünfte | 18.600,00 € | 16.700,00 € | 33.968,25 € |
Tz 4:Umsatzsteuerpflicht der nicht erklärten Einnahmen 2011 (FU 3/2011): 1.666,67 € plus 333,33 € (2.000,00 €)
Am habe die beschwerdeführende Partei von der 4444-4 eine Barzahlung in Höhe von 2.000,00 € erhalten, die bisher nicht erklärt worden sei.
Die UVA 03/2011 werde berichtigt und der Umsatz um netto 20%, das sind 1.666,67 € erhöht.
Tz 5: Umsatzsteuerschuld aufgrund der Rechnung (Ausgangsrechnungen an die 4444-4)
Die beschwerdeführende Partei sei Alleingesellschafterin und Geschäftsführerin der "Geellschaft 4" in Geschäftanschrift gewesen.
Mit Kaufvertrag vom habe die beschwerdeführende Partei Anteile an der Liegenschaft erworben, in der sich das Unternehmen befunden habe.
Im Zusammenhang mit dem Erwerb der Liegenschaft habe die beschwerdeführende Partei mehrere Rechnungen an die "4444-4" ausgestellt:
1. Ausgangsrechnung 2010/001 vom : netto 20% 12.500,00 €
Mit dieser Rechnung seien folgende Leistungen verrechnet worden:
"Projektgestaltung und Planung Kosmetikstudio" - Pauschalbetrag
2. Ausgangsrechnung 2011/001 vom : netto 20% 1.750,00 €
Mit dieser Rechnung sei die Montage von Möbeln und Equipment verrechnet worden:
"50 Arbeitseinheiten zu 35,00 €"
3. Ausgangsrechnung 2011/002 vom : netto 20% 100.000,00 €
Mit dieser Rechnung seien folgende Leistungen verrechnet worden:
"1. Teilrechnung: Baukosten nach Ihren Vorgaben für Geschäftslokal S Zeitraum 09.2010 bis 12.2010" - Pauschalbetrag
Auf allen Rechnungen habe die beschwerdeführende Partei um prompte Bezahlung ersucht.
Das Finanzamt FAÖ habe im Jahr 2011 bei der "4444-4" eine Umsatzsteuersonderprüfung durchgeführt.
Im Rahmen dieser Umsatzsteuersonderprüfung seien die Rechnungen der beschwerdeführenden Partei überprüft worden. Der Prüfer habe festgestellt, dass es über die in den o.a. Rechnungen verrechneten Leistungen keine Aufzeichnungen gab. Dies sei von der beschwerdeführenden Partei in der gegenständlichen Betriebsprüfung auch bestätigt worden.
Zur Ausgangsrechnung 2011/002 habe der Steuerberater der "4444-4" dem Prüfer mit Schreiben vom mitgeteilt, dass "die beschwerdeführende Partei im Zeitraum September bis Dezember 2010 Adaptierungsarbeiten und Eigenleistungen im Geschäftslokal erbracht habe. Er sei täglich während der Bauphase mindestens drei bis vier Stunden auf der Baustelle gewesen. Die Materialrechnungen dazu lägen leider nicht mehr vor. Das Objekt sei entsprechend den Bedürfnissen eines Kosmetikstudios nach den Wünschen des Mieters errichtet worden. Dadurch sei eine nur eingeschränkte anderwertige Vermietbarkeit des Objekts gegeben gewesen. Diese Kosten seien daher vom Mieter zu tragen gewesen und seien daher diesem verrechnet worden."
Mit diesem Schreiben sei auch eine mit datierte Zahlungsvereinbarung zwischen der beschwerdeführenden Partei und der "4444-4" vorgelegt worden, in der bestätigt wurde, dass die "4444-4" der beschwerdeführenden Partei aufgrund diverser Rechnungen den Betrag von insgesamt 281.094,00 € schulde. Hinsichtlich der Bezahlung der Rechnungen sei vereinbart worden, dass monatliche Ratenzahlungen von 3.000,00 €, beginnend mit , an die beschwerdeführende Partei zu zahlen seien. Der Saldo sei mit 3% pa zu verzinsen. Zur Besicherung des aushaftenden Betrages seien die Gegenstände aus der Rechnung vom (brutto 143.994,00 €) an die beschwerdeführende Partei verpfändet worden.
Zu den o.a. Rechnungen stellt die Betriebsprüfung fest:
Für die in der AR 2011/002 verrechneten Leistungen, die angeblich im Zeitraum September bis Dezember 2010 erbracht wurden, erfolgte die Verrechnung erst am
Zu diesem Zeitpunkt sei die beschwerdeführende Partei noch nicht Eigentümerin der Liegenschaftsanteile gewesen (Kaufvertrag vom )
Der Stundensatz bei einer drei- bis vierstündigen Anwesenheit im Zeitraum der Bauphase sei beträchtlich (4 Monate x 30 Tage x 3,5 Std = rd. 286,00 € pro Stunde).
Für die angeblich erbrachten Leistungen gebe es keine Aufzeichnungen.
Rechnungen über angeblich verbrauchtes Material seien nicht aufbewahrt worden.
In der Stellungnahme des Steuerberaters vom werde von einer "Vermietung" gesprochen - bisher seien diesbezüglich keine Mieteinnahmen erklärt worden.
Die in der Zahlungsvereinbarung vom getroffenen Zahlungsmodalitäten seien nicht eingehalten worden. Bisher seien keine Zahlungen erfolgt.
Auf der Rechnung werde um prompte Bezahlung ersucht, obwohl am Tag der Ausstellung der Rechnung eine Zahlungsvereinbarung für die Zukunft getroffen worden sei (die Zahlungsvereinbarung sei offensichtlich erst während der USO-Prüfung erstellt und auf den rückdatiert worden).
Die Höhe der Schulden Iaut Zahlungsvereinbarung beinhalte auch die Rechnung 2011/001 vom in Höhe von 2.100,00 €, die als einzige bereits bezahlt worden sei.
Es werde ein Zahlungsaufschub für die erste Teilzahlung bis zum gewährt, obwohl die ersten Rechnungen bereits im Oktober 2010 erstellt worden seien.
Die zwischen Rechnungsaussteller und Rechnungsempfänger getroffenen Vereinbarungen seien nicht fremdüblich (keine Aufzeichnungen über Zeit- und Materialeinsatz; Schuld Iaut Zahlungsvereinbarung in falscher Höhe; Zahlungsaufschub von 9 Monaten bis zur ersten Rate; keine Einbringungsversuche nach Zahlungsverzug; vereinbarte Verzinsung nicht durchgeführt). Aus diesem Grund sei ein Vorsteuerabzug aus den o.a. Rechnungen der beschwerdeführenden Partei an die "4444-4" im Rahmen der USO-Prüfung nicht anerkannt worden.
Laut Feststellungen der Betriebsprüfung habe die beschwerdeführende Partei Leistungen an ein unter ihrem Einfluss stehendes Unternehmen verrechnet, wobei diese Leistungen mangels Aufzeichnungen nicht nachgewiesen werden konnten. Die in Rechnung gestellten Leistungen seien bisher auch noch nicht bezahlt worden. Es sei davon auszugehen, dass die beschwerdeführende Partei die in den o.a. Rechnungen angeführten Leistungen nicht oder nicht im verrechneten Umfang erbracht habe.
Aufgrund der o.a. Feststellungen schulde die beschwerdeführende Partei die in den Rechnungen ausgewiesene Steuer aufgrund der Bestimmung des § 11 Abs. 14 UStG 1994.
Tabelle in neuem Fenster öffnen
2010 | 2011 | |
USt aus AR 2010/01 vom | 2.500,00 | |
USt aus AR 2011001 vom | 350,00 € | |
USt aus AR 2011002 vom | 20.000,00 € | |
Summe | 2.500,00 € | 20.350,00 € |
Die Umsatzsteuerschuld kraft Rechnungslegung betrage im Jahr 2010 2.500,00 € und im Jahr 2011 20.350,00 €.
Tz 6: Nicht anerkannter Vorsteuerabzug 2011 (Eingangsrechnung der T)
Mit der Umsatzsteuervoranmeldung Februar 2011 habe die beschwerdeführende Partei eine Vorsteuer in Höhe von 18.000,00 € geltend gemacht. Diese Vorsteuer stammte Iaut vorgelegten Unterlagen aus der Rechnung 11007 der Fa. T, Ort. Als Rechnungsdatum war der angeführt.
Mit dieser Rechnung seien diverse Wirtschaftsgüter an die beschwerdeführende Partei fakturiert worden (Rechnungs-Text: "Hiermit fakturieren wir wegen Geschäftsauflösung eines unserer Unternehmen Iaut beiliegender Inventarliste 90.000,00 €; MWSt 20% 18.000,00 €;Gesamtbetrag brutto 108.000,00 €; RECHNUNG WURDE VON IHNEN BEREITS BEZAHLT"). In der Inventurliste per seien diverse Einrichtungsgegenstände und Geräte angeführt, die in einem Kosmetikstudio verwendet werden können.
Die Überprüfung der Rechnung habe diverse Ungereimtheiten ergeben:
Rechnung der T vom
Inventurliste vom
Rechnung der beschwerdeführenden Partei an die 4444-4 über diverse Einrichtungsgegenstände und Geräte vom
Barzahlung von 108.000,00 €
Übergabe des Geldbetrages in einem Restaurant
Unterschiedliche Bezeichnung der verkauften Wirtschaftsgüter in den Rechnungen der T und der beschwerdeführenden Partei.
Die T sei zu ihrer Rechnung vom über 108.000,00 € befragt worden. In einem Antwortschreiben an die Finanzverwaltung habe das Unternehmen mitgeteilt, "dass dieses Schriftstück nicht von uns erstellt wurde. Wir haben weder an diese Firma irgendetwas verkauft, noch fakturiert, noch angeboten. Die genannte Firma/Person sind uns völlig unbekannt und wir haben dorthin keinerlei Kontakt." Gezeichnet sei das Schreiben (E-Mail) von SK worden.
Der ehemalige Steuerberater der beschwerdeführenden Partei, die Kanzlei Steuerberater, sei bezüglich des o.a. Sachverhaltes um Stellungnahme ersucht worden. Mit Schreiben vom habe die Kanzlei mitgeteilt, dass "die beschwerdeführende Partei bei einer Veranstaltung im Lokal, Adresse, Herrn MS von der Firma TM kennengelernt habe. Sie habe ihn dann mehrmals im Lokal getroffen. Wer die Rechnung und die Inventarliste erstellt habe, sei für die beschwerdeführende Partei nicht nachvollziehbar. Die Rechnung sei bar bei Rechnungsübergabe bezahlt worden. Die Finanzierung der Kaufsumme erfolgte mit einem Kredit."
Laut Feststellungen der Finanzverwaltung sei MS im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht Dienstnehmer der Fa. T gewesen.
Im Rahmen der Schlussbesprechung habe die beschwerdeführende Partei angegeben, dass die von MS verkaufte Ware großteils originalverpackt gewesen sei und einen Marktwert von rund 138.000,00 € netto gehabt habe. Dass sie die Ware für 90.000,00 € netto gegen Barzahlung erhalten habe, sei für sie nicht ungewöhnlich gewesen. Über die Firma T habe sie sich nicht informiert, lediglich ihr Steuerberater sei beauftragt worden, die UID-Nummer des Unternehmens zu überprüfen. Woher die Ware kam, habe die beschwerdeführende Partei nicht interessiert. Das Bargeld für die Bezahlung der Ware habe sie teilweise zu Hause gehabt, teilweise stamme es aus Casinogewinnen und ein Teil stamme aus Entnahmen bei der C- GmbH.
Die Aussage der beschwerdeführenden Partei über die Herkunft des Geldes für die Bezahlung der Rechnung weiche von den bisherigen Aussagen ab ("Die Finanzierung der Kaufsumme erfolgte mit einem Kredit").
Die Fragen über Herkunft und Finanzierung der Ware, die die beschwerdeführende Partei an ihre "4444-4" mit einem hohen Aufschlag weiterverkauft habe, konnten bis zum Abschluss der Betriebsprüfung mangels nachvollziehbarer Antworten der beschwerdeführenden Partei bzw. deren Steuerberater nicht geklärt werden. Wer die an die beschwerdeführende Partei verkaufte Ware in Österreich versteuert habe, konnte ebenfalls nicht geklärt werden. Aufgrund der Aussagen der T sei davon auszugehen, dass die Umsatzsteuer in Höhe von 18.000,00 € nicht an das zuständige Finanzamt abgeführt worden sei.
Im vorliegenden Fall hätte die beschwerdeführende Partei aufgrund folgender Verdachtsmomente und Auffälligkeiten weitere Nachforschungen anstellen müssen:
Das Geschäft sei in einem Restaurant mit einer der beschwerdeführenden Partei, bisher unbekannten Person abgeschlossen worden,
die Ware sei Iaut Angaben der beschwerdeführenden Partei zu einem wesentlich unter dem Marktwert liegenden Preis verkauft worden,
die Herkunft der Ware sei der beschwerdeführenden Partei nicht bekannt gewesen,
das Unternehmen, das auf der Rechnung als Lieferant ausgewiesen war, sei leicht erkennbar kein Handelsbetrieb, insbesondere keiner, der Betriebsausstattung für Kosmetikstudios liefert ("TM & Internetservices") gewesen und
die Rechnung sei bar im Restaurant bezahlt worden.
Die beschwerdeführende Partei habe als einzige Überprüfungshandlung zum vorliegenden Geschäft die UID-Nummer des in der Rechnung angeführten Unternehmens durch ihren Steuerberater kontrollieren lassen. Weitere Überprüfungshandlungen, die aufgrund der o.a. Begleitumstände durchgeführt hätten werden müssen, habe die beschwerdeführende Partei unterlassen.
Es sei einem Unternehmer aufgrund seiner Verpflichtung zur Sorgfalt beim Warenbezug durchaus zumutbar, aufgrund einer gewissen Wachsamkeit sich über den Hintergrund seiner Warenbezüge zu informieren. Derartige Nachforschungen wären zu erwarten gewesen, wenn die beschwerdeführende Partei neben den berechtigten geschäftlichen Interessen auch die Vermeidung der Einbindung in einen Mehrwertsteuer-Betrug im Auge gehabt hätte.
Bei Einhaltung der aufgrund der Verdachtslage gebotenen Sorgfalt hätte die beschwerdeführende Partei erkennen müssen, dass sie mit ihrem Zukauf in einen die Mehrwertsteuer betreffenden Betrug eingebunden ist. Sie verliere daher das Recht auf Vorsteuerabzug aus diesem Zukauf.
Folgende Änderungen wurden aufgrund der Feststellungen vorgenommen:
In weiterer Folge wurden die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2008 bis 2010 wieder aufgenommen und entsprechend der Feststellungen der Außenprüfung neu erlassen.
Einkommensteuer 2008: Einkünfte aus Leistungen wurden als sonstige Einkünfte in Höhe von 18.600,00 € festgesetzt.
Einkommensteuer 2009: Einkünfte aus Leistungen wurden als sonstige Einkünfte in Höhe von 16.700,00 € festgesetzt.
Einkommensteuer 2010: Einkünfte aus Leistungen wurden als sonstige Einkünfte in Höhe von 33.968,25 € festgesetzt.
Umsatzsteuer 2010 wurde um 2.500,00 € erhöht.
Umsatzsteuervoranmeldung Februar 2011: Vorsteuern in Höhe von 18.000,00 € wurden nicht anerkannt.
Umsatzsteuervoranmeldung März 2011: Umsatzsteuer kraft Rechnungslegung wurde in Höhe von insgesamt 20.350,00 € (aus Rechnung 2011/001 vom in Höhe von 350,00 € und aus Rechnung 2011/002 vom in Höhe von 20.000,00 €) festgesetzt.
Mit Eingabe vom erhob die beschwerdeführende Partei nach mehrmals verlängerter Frist Beschwerde.
Die Beschwerde richtet sich lediglich gegen die Einkommensteuerbescheide 2008 bis 2010 und die Umsatzsteuer 2010 sowie gegen die Umsatzsteuerfestsetzung für 02/2011 und 03/2011.
Die Beschwerde richtet sich zunächst gegen die Tz 1 und es wurde vorgebracht, dass es sich bei den Bareingängen um einen Eigenerlag auf das Gemeinschaftskonto mit der Gattin handle und ein Gutteil dieser Bareingänge als Gehaltszahlungen an die Gattin anzusehen seien.
Bei der Feststellung in Tz 2 handle es sich um einen Durchlaufposten. In Tz 3 sei nicht gewürdigt worden, dass die Ware vorhanden gewesen sei und der der T unbekannte MS sich als Vertreter dieser Gesellschaft ausgegeben und eine Visitenkarte ausgehändigt habe. In Tz 4 sei die Leistung erbracht worden.
Das Finanzamt hat am eine teilweise stattgebende Beschwerdevorentscheidung erlassen, wonach die als sonstige Einkünfte angesetzten Beträge nicht mehr angesetzt wurden.
Daraufhin beantragte die beschwerdeführende Partei durch ihren steuerlichen Vertreter am innerhalb der wieder mehrmals verlängerten Frist die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen. Im Zuge dessen wurde keine weitere (ergänzende) Begründung vorgebracht.
Im Rahmen des Vorlageantrages wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Entscheidung durch den Senat beantragt.
Mit Beschluss vom wurde die beschwerdeführende Partei aufgefordert, folgende Fragen zu beantworten:
1. Welche Erinnerungen haben Sie daran, wie das Geschäft mit der Firma T konkret zustande gekommen ist bzw sich angebahnt hat? Inwiefern sind Sie mit der T in Kontakt getreten?
2. Die Rechnung Nr 110/07 vom der T in Höhe von 108.000,00 € wurde bar bezahlt und der Betrag sogleich im Restaurant Lokal an einen Vertreter der T übergeben. Wie haben Sie dieses Geschäft damals finanziert und bezahlt? Warum sind Sie so vorgegangen?
3. Auf Basis welcher Informationen haben Sie bereits per eine Rechnung an die 4444-4 für die Waren laut Inventurliste vom legen können? Die in Rede stehende Rechnung ist nachzureichen.
4. Unter Berücksichtigung welcher Informationen kannten Sie den Marktwert der in Frage stehenden Geschäftswaren?
Mit Eingabe vom wurden die Fragen wie folgt beantwortet:
1. Ich habe den Herrn der Firma T bei einer Veranstaltung der WKO zu einem Vortrag zur Innovation der Gesundheits- und Wellnessbereiche in einer Lokalität in Wien kennengelernt. Er hat mir damals seine Visitenkarte gegeben. Nach einiger Zeit hat er mich angerufen und wir haben uns wieder getroffen. So kam das Geschäft zustande. Wie mir noch in Erinnerung ist, habe ich auch die UID-Nummer der Firma überprüfen lassen.
2. Ich bin mir nicht sicher, aber ich denke, dass über die Bank finanziert wurde. Ich vermute, dass die Ware gegen Barzahlung geliefert wurde.
3. Zu dieser Frage kann ich mich nicht äußern, da ich mich nicht mehr erinnern kann und die Buchhaltung 2010 nicht mehr existiert. Nach Rücksprache mit meinem damaligen Steuerberater kann auch er keine Unterlagen mehr liefern.
4. Ich kann mich nur daran erinnern, dass ich mit vielen Vertretern gesprochen habe und diese mir die Informationen gegeben haben.
Mit Beschluss des BG Innere Stadt Wien, Aktenzeichen - 444444 vom 00.00.0000 wurde ein Schuldenregulierungsverfahren über die beschwerdeführende Partei eröffnet.
Mit Eingabe vom erteilte der Masseverwalter dem ehemaligen steuerlichen Vertreter die Vollmacht zur Vertretung im gegenständlichen Verfahren.
Mit Mail vom wurden dem steuerlichen Vertreter die in Rede stehenden Rechnungen zur Akteneinsicht übermittelt.
Mit Mail vom brachte der steuerliche Vertreter folgendes ergänzend vor:
In Bezug auf die beiden zentralen Rechnungen verbleibt eine gewisse Abweichung zwischen unseren Rechtsansichten:
1.) Eingangsrechnung T
Der Ihrerseits kritisierte Widerspruch zwischen dem in der Kopfzeile genannten Firmenwortlaut ("TM & Internetservices") und den in der detaillierten Fußzeile dargestellten Daten, welche neben dem tatsächlichen Firmenwortlaut ("T"), Firmenbuchnummer, UID-Nummer und Bankverbindung in konsistenter Form abbilden, erschließt sich mir nicht.
Die Nennung eines Fantasienamens oder eines Logos im Briefkopf ist als unschädlich zu erachten, solange die Identifikation des Leistungserbringers eindeutig möglich ist. Die Stimmigkeit zeigt sich auch in der im Rechnungsfuß genannten Mail-Adresse "office@***.at", welche sich mit der Firmen- bzw Gruppenbezeichnung im Kopf deckt. Eine offensichtliche Unstimmigkeit, welche dem Leistungsempfänger hätte auffallen müssen, zeigt sich daher nicht.
Ferner ist festzuhalten, dass die Rechnungsmerkmale iSd § 11 UStG 1994 durchwegs und konsistent auf der Rechnung enthalten sind. Für Herrn Bf musste damit zu keinem Zeitpunkt der Verdacht entstehen, dass wie vom Betriebsprüfer unterstellt ein Zusammenhang mit Umsatzsteuerhinterziehungen oder sonstigen die Umsatzsteuer betreffenden Finanzvergehen bestünde.
Der Abnehmer hat gemäß Bürgler/Stifter in Berger/Bürgler/Kanduth-Kristen/Wakounig, UStG-ON3.01 § 11 (Stand , rdb.at) einen Gutglaubensschutz zu genießen, wenn er nachweist, dass er alle zumutbaren Maßnahmen eines ordentlichen, gewissenhaften Kaufmanns getroffen hat, wobei der Sorgfaltsmaßstab nach Geschäftszweigen differieren kann. Bei geschäftsüblichen Transaktionen sollte daher die Ausschöpfung jener Informationsquellen ausreichend sein, die dem Leistungsempfänger zumutbar sind. Nachforschungen, die über dieses Maß hinausgehen, führen zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Wirtschaftsverkehrs und sind bei unverdächtig verlaufender Geschäftsabwicklung unverhältnismäßig (Ruppe/Achatz, UStG5 § 12 Rz 99, vgl auch Taucher, SWK 2007 S 74).
In Bezug auf die Sachverhaltsschilderung durch den Betriebsprüfer ist weiters anzumerken, dass die Bezahlung der erhaltenen Ware nicht in einem Lokal erfolgte, sondern Zug um Zug bei Übergabe der Ware.
2.) Ausgangsrechnung 4444-4
Die beschwerdeführende Partei war umsatzsteuerlich zur Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten angehalten. Die Feststellung der Betriebsprüfung zielte darauf ab, dass abweichen hievon Umsatzsteuer kraft Rechnungslegung zu einer sofortigen Umsatzsteuerschuld führt.
Wir erlauben uns hier Ihre geschätzte Aufmerksamkeit auf das Erkenntnis des , zu verweisen, in welchem das dortige Gericht in einem vergleichbaren Sachverhalt entschieden hat, dass eine Steuerschuld kraft Rechnungslegung bei Fällen der (noch) nicht gegebenen Ist-Besteuerung nicht in Betracht komme (vgl. Lisa Bretzl, Ist-Besteuerung und Steuerschuld kraft Rechnungslegung, UStaktuell 2023 H 224, 1).
Nach Ansicht des Gerichts verkannte die Abgabenbehörde im betreffenden Fall, dass die technische Variante der Steuerentrichtung in § 17 UStG 1994 keinen Einfluss auf die materielle Steuerpflicht haben kann. § 11 Abs. 12 UStG 1994 ist bei Ist-Besteuerern (im Judikat Freiberufler) grundsätzlich nur dann anwendbar, wenn ein Umsatzsteuerbetrag in Rechnung gestellt wird, der tatbestandsmäßig nicht geschuldet wird. Im vorliegenden Fall wurden Leistungen erbracht, wofür die Schlussrechnungen auch den zutreffenden und nach der gesetzlichen Lage geschuldeten Steuerbetrag ausweisen. Deshalb fehlt eine wesentliche Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 11 Abs. 12 UStG 1994. Nach Ansicht des BFG geht auch die Argumentation ins Leere, dass, wenn der Steuerpflichtige die Umsatzsteuer "eben noch nicht" schulde, er damit zugleich die Steuer "ohne Schuld" ausweise.
Der unmissverständlichen Judikatur des BFG folgend ist damit im gegenständlichen Fall eine USt kraft Rechnungslegung ebenso nicht anwendbar, da die verrechneten Leistungen unzweifelhaft erbracht wurden sind.
Mit Mail vom wurde der Amtspartei die ergänzenden Ausführungen der steuerlichen Vertretung zwecks Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis übermittelt.
In der mündlichen Verhandlung am wurde ergänzend vorgebracht:
Die Parteien führen aus wie in den Schriftsätzen im bisherigen Verfahren.
Zahlungseingang vom in Höhe von 2.000,00 €
Steuerlicher Vertreter: Wir haben 2 Sichtweisen zu dieser Zahlung, der Zahlungseingang steht in Zusammenhang mit der Rechnung vom Re.Nr. 2011/002. In diesem Fall sind die 2.000,00 € bereits in den 120.000,00 € beinhaltet und wären damit doppelt besteuert worden, wenn man davon ausgeht, dass die Umsatzsteuer kraft Rechnungslegung geschuldet wird. Im zweiten Fall, wenn die Umsatzsteuer nicht kraft Rechnungslegung geschuldet wird, weil der Bf. die Leistung erbracht hat, hat die Besteuerung erst nach Zufluss zu erfolgen (siehe RV/3100930/2016).
Die Vertreterin der belangten Behörde führt aus, dass die Außenprüfung die Umsatzsteuer nach § 11 Abs. 14 UStG 1994 (nicht erbrachte Leistung) festgesetzt hat.
Rechnung vom Re.Nr. 2011/002
Frage der Vorsitzenden: Wann haben Sie die 4444-4 eröffnet Herr Bf?
Herr Bf: Das Vitalstudio wurde komplett neu im Oktober 2010 eröffnet. Die Liegenschaft bestand in einem Durchgang in einem großen Gebäude mit ca. 100 Quadratmetern. Das gesamte Gebäude gehörte einer Baufirma. 5.000 Quadratmeter mit Stockwerken, es gab einen linken und einen rechten Trakt. Zuerst habe ich diesen Trakt vom Baumeister gemietet. Der Baumeister hat dann die baubehördliche Abwicklung gemacht. Ich habe es vom Eigentümer bis zum Kauf am gemietet. Mit dem Vitalstudio hat es Mietverträge gegeben, diese kann ich aber nicht vorlegen. Die Miete betrug ungefähr 800,00 € im Monat. Am Anfang wurde die Miete nicht bezahlt. Die Rechnung bezieht sich auf meine eigenen Arbeiten wie Verputzen, Fliesen, Sanitärbereich, von der Beleuchtung bis zum Steckdosensetzen, alles. Wir haben eine Rechnung, die sich auf einen Leistungsinhalt des Versetzens des Vitalstudio in einen nutzbaren Zustand bezieht, ausgehend von denen, seitens der Baufirma aufgestellten, Außenmauern. Die Leistungen der Innenausstattung wurden nicht von der Baufirma erbracht, sondern von der beschwerdeführenden Partei persönlich. Von Seiten der 4444-4 wurde die Rechnung auch nicht anerkannt und die Vorsteuer nicht ausbezahlt. Die Strafverfahren gegen Herrn Bf wurden eingestellt.
Die Amtsvertreterin fragt: Gab es weitere Teilrechnungen?
Steuerlicher Vertreter: Es gibt ein Trennungsprinzip, wo auf der einen Seite eine juristische Person z.B. und auf der anderen Seite ein Gesellschaftergeschäftsführer die Geschäfte abwickeln könne. Zu beachten ist der Grundsatz der Fremdüblichkeit, was aber nur auf den Bezug auf die Bewertung von Relevanz ist. Eine nicht nachgewiesene Fremdüblichkeit der Leistungsbeziehung vermag nicht den tatsächlich stattgefundenen Leistungsaustausch in Abrede zu stellen. Man kann darüber streiten wie hoch der Umfang der Leistung gewesen ist. Die Tatsache, dass Leistungen erbracht wurden, ist für mich unstrittig.
Amtsvertreterin: Es ist völlig unlogisch, dass Sie in dieser Art und Weise als Einzelunternehmer auftreten, da Sie ja auch die Vorsteuer geltend machen konnten. Die UID-Nummer gibt es seit . (Auszug wurde von der Amtspartei vorgelegt). Pro Steuerpflichtigen gibt es 1 UID-Nummer. In diesem Fall wurde die für Herrn Bf vergebene UID-Nummer am begrenzt. Am erlangte sie auf Antrag der beschwerdeführenden Partei wieder ihre Gültigkeit.
Der steuerliche Vertreter führt aus, dass die in Rede stehende Rechnung eigentlich nur die eigene Rechnung der beschwerdeführenden Partei betrifft und keine Einrichtung, weshalb es keinen Widerspruch zum Vorsteuerabzug ergibt.
Amtsvertreterin: 100.000,00 € für 4 Monate für eine Person?
Der steuerliche Vertreter verweist noch einmal auf das vorherige Erkenntnis des BFG und darauf, dass es nicht darauf ankommt, dass sich die Höhe der verrechneten Leistung mit der Höhe der erbrachten Leistung deckt, sondern darauf, ob eine der Umsatzsteuer unterliegende und mit vereinnahmten Entgelten zu versteuernde Leistung, grundsätzlich vorliegt. Dies steht gemäß BFG einer Umsatzsteuer kraft Rechnungslegung entgegen.
Herr Bf: Es gibt einen Kreditvertrag, der beim Finanzamt sein müsste.
Vorsitzende: Welchen Beruf haben Sie vorher ausgeübt?
Herr Bf: Ich war selbständig bei der Entwicklung für Behandlungsliegen und habe Kurhäuser geplant. Es gab dann Probleme mit der Umsetzung und Produktion, deshalb habe ich aufgehört.
Rechnung vom Re.Nr R 2010/001
Der Außenprüfer hat gesagt, dass die Leistung nicht erbracht wurde.
Herr Bf: Die Planungsunterlagen (ein Din A4 Blatt) benötigt einen enormen Zeitaufwand. Ich habe die Pläne sicher 10-mal geändert und brauchte sicher 3 Wochen dafür.
Steuerlicher Vertreter: Die Planungsunterlagen mussten diversen gesetzlichen Vorschriften entsprechen. Da gibt es 20 bis 30 verschiedene Unterlagen. Ein Architekt hätte dafür sicher 20.000,00 € verlangt. Die 4444-4 wurde aufgelassen, weil es sich nicht mehr rentierte, davon kann man nicht leben. Wir wollten ein Institut mit Physiotherapeuten machen, was sich aber nicht rentiert hat. Die Kassenverträge, nach denen wir 3 Euro pro Behandlung (20 Min) erhalten hätten, haben wir nicht akzeptiert.
Mag. Tiwald: Haben Sie sich das nicht vorher überlegt?
Herr Bf: Ja, wir haben uns das überlegt, aber die Kassa wollte uns den ursprünglich vereinbarten Vertag nicht mehr geben.
Amtsvertreterin: Ich kann mich nur wiederholen, die Fremdüblichkeit wäre zu prüfen. Auch diese Rechnung wurde nicht bezahlt.
Rechnung TM Internetservices
Herr Bf: Die Waren wären, wenn ich sie in Deutschland gekauft hätte um etwa 30.000,00 -40.000,00 € teurer gewesen. Die Waren waren originalverpackt und neuwertig. Ich habe mit Herrn MS öfters telefoniert. Herr MS erklärte mir, dass er für Polen, Tschechien und Ungarn tätig war. Es hat mir eine Visitenkarte gegeben, auf dieser stand meiner Erinnerung nach sein Name und eine ungarische Adresse. Weiters stand auf der Karte, dass er Manager der Firma T ist. Herr MS wollte bei der WKO auch einen Vortrag halten. Wir haben die Ware geprüft und die UID-Nummer abgefragt. Auf Rat meines Steuerberaters, der mir mitteilte, dass ich dieses Geschäft bedenkenlos abwickeln könne, habe ich die Ware bezahlt.
Steuerlicher Vertreter: Die im Akt befindliche UID-Abfrage erfolgte zu einem späteren Zeitpunkt. Die beschwerdeführende Partei hat aber am Tag der Bezahlung mit steuerlicher Vertreter 1 telefoniert. Er hat eine UID-Abfrage gemacht, von der ich aber keinen Ausdruck habe.
Amtsvertreterin: Wann war die Bezahlung?
Herr Bf: Am Tag der Übergabe wurde es bar bezahlt. Die Ware wurde in Kärnten übergeben, bezahlt habe ich in Wien im Lokal, erst nach dem ok des Steuerberaters.
Mag. Tiwald: Die Übergabe der Ware erfolgte am , die Rechnung wurde am ausgestellt, auf der stand, dass der Betrag auf ein Konto überwiesen werden muss. Warum steht das ein paar Tage danach auf der Rechnung?
Steuerlicher Vertreter: Dass das Geschäft mit einem Unternehmer abgewickelt wurde, hat die beschwerdeführende Partei durch die Abfrage der UID-Nummer durch ihren Steuerberater nachgewiesen. Sie konnte davon ausgehen, dass sie das Geschäft mit einem Unternehmer abgewickelt hat. Es waren keine Hinweise vorhanden, dass die beschwerdeführende Partei wissen hätte müssen, dass der Leistungserbringer an einem USt-Betrug mitgewirkt hat. Indizien waren für die beschwerdeführende Partei nicht ersichtlich. In der Branche ist es durchaus üblich, dass derartige Beträge bar bezahlt werden.
Anmerkung von der Amtsvertreterin: Die UID-Nummer war zu diesem Zeitpunkt nicht gültig. Das Geschäft erscheint dem FA unglaubwürdig.
Herr Bf bringt mehrfach vor, dass er alle Originalbeträge im Finanzstrafverfahren vorgelegt hat und keine Belege mehr hat.
Die Amtspartei verweist auf die Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung auf Seite 6 zweiter Absatz, dass die beschwerdeführende Partei die Geräte als Privatperson gekauft hat. Für die Abgabenbehörde ist die Vorgangsweise nicht schlüssig. Verwiesen wird auf ein Mail von Herrn SK von der Firma T, in dem er angab, dass ihm diese Rechnung nicht bekannt ist. In dem Mailverkehr ist noch enthalten, dass Herr MS kein Dienstnehmer der Firma T war.
Steuerlicher Vertreter: Das heißt nicht, dass Herr MS nicht für die Firma T tätig war.
Vom Finanzamt wird der Schriftverkehr mit der Firma T vorgelegt.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Prozessuale Vormerkung
Entgegen der im Vorlagebericht des Finanzamtes Wien 1/23 vom aufgezählten angefochtenen Bescheiden, unter denen auch die Wiederaufnahmebescheide gemäß § 303 BAO betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2008 bis 2010 angeführt sind, wurde zwar diesbezüglich ein Fristverlängerungsansuchen gestellt, die begründete Beschwerde (Berufung vom ) richtet sich jedoch explizit nur gegen die "Einkommen- und Umsatzsteuerbescheide 2008, 2009, 2010 und 2011", weshalb diese nicht Gegenstand dieses Verfahrens vor dem Bundesfinanzgerichts sind.
Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum wurden Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2008, 2009 und 2010, Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2010 und jeweils ein Bescheid über die Festsetzung von Umsatzsteuer für 02/2011 und 03/2011 erlassen. Festzuhalten ist, dass für das Jahr 2011 kein Jahresumsatzsteuerbescheid erlassen wurde.
Strittig sind folglich in diesem Verfahren die Einkommensteuerbescheide 2008, 2009 und 2010 (Festsetzung von Einlagen auf einem Bankkonto als sonstige Einkünfte), sowie die Bescheide über die Festsetzung von Umsatzsteuer für 02/2011 und 03/2011 und der Umsatzsteuerbescheid 2010, in denen einerseits aus strittigen Rechnungen die Umsatzsteuer kraft Rechnungslegung vorgeschrieben bzw die Vorsteuer nicht anerkannt wurde.
Sachverhalt
Die Entscheidung des Bundesfinanzgerichts basiert auf folgendem Sachverhalt, der in den Akten der Abgabenbehörde abgebildet ist, sowie auf den Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vom und soweit nicht gesondert angeführt, unbestritten ist.
Die beschwerdeführende Partei war vor Gründung der 4444-4 selbständig tätig bei der Entwicklung für Behandlungsliegen und Planung von Kurhäusern.
Die beschwerdeführende Partei beantragte im Februar 2011 eine UID-Nummer. Mit Bescheid vom wurde ihr die ihr bereits einmal zugeteilte und im Jahr 2004 begrenzte UID-Nummer neu zugeteilt.
Mit Beschluss des BG Innere Stadt Wien, Aktenzeichen 444444 vom 00.00.0000 wurde ein Schuldenregulierungsverfahren über die beschwerdeführende Partei eröffnet.
Die 4444-4, deren alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin die beschwerdeführende Partei war, wurde mit Antrag vom am als Neugründung im Firmenbuch unter der Firmenbuchnummer FN 3333 eingetragen.
Die Liegenschaft, in der die 4444-4 eingemietet war, wurde von der beschwerdeführenden Partei zunächst von einer Baugesellschaft ab Oktober 2010 gemietet und mit Kaufvertrag vom gekauft, dieses Objekt wurde in der Folge an die 4444-4 vermietet. Ab welchem Zeitpunkt das Objekt an die 4444-4 vermietet, in welcher Höhe die Miete vereinbart bzw. ab welchem Zeitpunkt die Miete an den Einzelunternehmer (= beschwerdeführende Partei) bezahlt wurde, konnte nicht festgestellt werden.
Tz 3: Einkommensteuerbescheide 2008 - 2010: Sonstige Einkünfte - Einnahmen laut Bankkonto
Bei dem verfahrensgegenständlichen Konto handelt es um ein Gemeinschaftskonto der beschwerdeführenden Partei und deren Gattin, auf das auch die Gehaltszahlungen der Gattin floßen.
Festgestellt wird, dass die in Rede stehenden Geldeingänge auf das Bankkonto KSPK xxxxx nicht der beschwerdeführenden Partei als Einkünfte zuzurechnen sind.
Tz 4: Umsatzsteuerpflicht der nicht erklärte Einnahmen 2011 (FU 3/2011): 1.666,67 € plus 333,33 €
Am hat die beschwerdeführende Partei eine Barzahlung von der 4444-4 in Höhe von 2.000,00 € (brutto) als Teilzahlung bzw Anzahlung für die AR 2011/002 vom erhalten, die den Betrag von 120.000,00 € verringert ist und insofern doppelt besteuert wäre.
Tz 5: Umsatzsteuerschuld aufgrund der Rechnung
Weiters wurden folgende Ausgangsrechnungen der beschwerdeführenden Partei an die 4444-4 gelegt (siehe Tz 4 der Niederschrift vom ):
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Rechnungsnummer | Datum | Betrag | USt | |
1. | AR 2010/001 | 12.500,00 € | 2.500,00 € | |
2. | AR 2011/001 | 1.750,00 € | 350,00 € | |
3. | AR 2011/002 | 100.000,00 € | 20.000,00 € |
Ad 1. Als Leistungsbeschreibung wurde die "Projektgestaltung und Planung Kosmetikstudio" angeführt, sowie um prompte Zahlung ersucht. Die Rechnung wurde nicht bezahlt. Auf der Rechnung befindet sich die UID-Nummer der beschwerdeführenden Partei. Angemerkt wird, dass die auf der Rechnung befindliche UID-Nummer erst am erteilt wurde.
2. Als Leistungsbeschreibung wurde die "Montage bis von Möbel und Equipment, 50 Arbeitseinheiten zu 35,00 €" angeführt, sowie um prompte Zahlung ersucht. Auf der Rechnung befindet sich die UID-Nummer der beschwerdeführenden Partei.
Aus dem vorliegenden Bescheid (Festsetzung an Umsatzsteuer 03/2011) ist ersichtlich, dass die beschwerdeführende Partei diesen Betrag in ihrer UVA 03/2011 bereits erklärt hat.
3. Als Leistungsbeschreibung wurden "Baukosten nach Ihren Vorgaben für Geschäftslokal S, Zeitraum 09.2010 bis 12.2010" angeführt, sowie um prompte Zahlung ersucht. Auf der Rechnung befindet sich die UID-Nummer der beschwerdeführenden Partei.
Die beschwerdeführende Partei hat mit den Rechnungen 1 + 3 verschiedene Leistungen an ein (zum damaligen Zeitpunkt) unter ihrem Einfluss stehendes Unternehmen verrechnet, ein Nachweis für die Leistungserbringung wurde mangels Aufzeichnungen und Materialrechnungen jedoch nicht erbracht.
Festgestellt wird, dass die Leistungen in AR 2010/001 und AR 2011/002 nicht erbracht wurden, die Rechnungen nicht bezahlt und auch die vereinbarten Zahlungsmodalitäten nicht eingehalten wurden.
Tz 6: Nicht anerkannter Vorsteuerabzug 2011
Tabelle in neuem Fenster öffnen
AR 11007 | 90.000,00 € | 18.000,00 € |
Der Rechnungskopf lautet auf TM & Internetservices, der Rechnungsaussteller auf T, als Lieferung wurde eine Lieferung verschiedener Gegenstände "wegen Geschäftsauflösung eines unserer Unternehmen laut beiliegender Inventarliste" angeführt. Diese Inventarliste besteht aus einem Din A4-Blatt, auf dem folgende Gegenstände aufgezählt sind: Elektrostimulationsgerät inklusive Tisch, Thermotherapiegerät, Rutschmatten, Leiter, Saugglockengerät, Gerät zur Erhitzung von Wärmeträgern, Fuß- und Behandlungsliege, Kosmetik- und Behandlungsliege, Fräsgerät kombiniert, Behandlungsturm komplett, Dampfgerät, Lupenleuchten, Massagenliegen elektrisch, Sterilisatioren, Depilationsgeräte, Präparatetisch und Aufbereitungsgerät.
Auf der Rechnung findet sich die UID-Nummer 000 der beschwerdeführenden Partei, die im Zeitpunkt der Ausstellung und Lieferung der Ware begrenzt war und noch nicht wieder ihre Gültigkeit erlangt hat.
Die Rechnung wurde laut Aussage der beschwerdeführenden Partei bei Übergabe der Ware am (Vermerk auf der Rechnung) bar bezahlt, trotz Hinweis auf der Rechnung vom , dass der Rechnungsbetrag auf das genannte Bankkonto zu überweisen ist.
Festgestellt wird, dass die im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung vom Februar 2011 geltend gemachte Vorsteuer in Höhe von 18.000,00 € basierend auf der Rechnung vom von einem Nicht-Unternehmer ausgestellt wurde.
2. Beweiswürdigung
Gemäß § 167 Abs. 2 BAO haben sowohl die Abgabenbehörde als auch das Bundesfinanzgericht unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
In Befolgung dieser Grundsätze ist der oben dargestellte Sachverhalt deshalb wie folgt zu würdigen.
Tz 3: Einkommensteuerbescheide 2008 - 2010: Sonstige Einkünfte - Einnahmen laut Bankkonto
Das Finanzamt ging infolge der bei der beschwerdeführenden Partei durchgeführten Außenprüfung bei den verfahrensgegenständlichen Zahlungsströmen von sonstigen Einkünften (§ 29 Z 3 EStG 1988) aus, zumal die beschwerdeführende Partei deren Herkunft nicht erklärt hat und auch eine Besteuerung dieser Einkünfte unterblieben ist.
Aufgrund der vorgelegten Kontoauszüge des Kontos xxxxx der Bank für die verfahrensgegenständlichen Jahre wurden Geldeingänge festgestellt, deren Herkunft von der beschwerdeführenden Partei zunächst nicht aufgeklärt wurden (18.600,00 € im Jahr 2008, 16.700,00 € im Jahr 2009 sowie 33.698,25 € im Jahr 2010). Aufgrund dieser Feststellungen klassifizierte das Finanzamt diese Zahlungsströme als sonstige Einkünfte im Sinne des § 29 Z 3 EStG 1988 und erließ am entsprechende Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2008 bis 2010.
Diese Feststellung hat die beschwerdeführende Partei im Rahmen ihrer "Berufung" (Anmerkung des BFG: gemeint Beschwerde) bekämpft und in der Beschwerdeergänzung vom das Folgende hierzu erklärt: Bei dem in Frage stehenden Konto handle es sich um ein Gemeinschaftskonto, ein Gutteil der Bareingänge seien der Gattin der beschwerdeführenden Partei zuzuordnen. Überdies würden diese Zahlungsströme Casinogewinne enthalten. Einer schriftlichen Aufforderung des Finanzamts vom zur näheren Darlegung dieser Behauptungen kam die beschwerdeführende Partei jedoch nicht nach.
Aufgrund der Beschwerdeergänzung vom sowie insbesondere aufgrund der Aussage der Gattin der beschwerdeführenden Partei und deren Mutter im Rahmen der Verhandlung vor dem Spruchsenat beim Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg am 11.11.1111 wurden Nachweise über die Herkunft dieser Gelder erbracht. Wenngleich bei der Beurteilung des Wahrheitsgehalts dieser Aussage das persönliche Naheverhältnis der aussagenden Person zur beschwerdeführenden Partei (Ehegatten) zu berücksichtigen ist, so geht aus der Beschwerdevorentscheidung vom hervor, dass das Finanzamt dieser Aussage ausreichend Glauben geschenkt und die Herkunft der fraglichen Zahlungsströme nun für ausreichend geklärt hat, weshalb das Finanzamt der Beschwerde in diesem Punkt stattgegeben hat. Mangels anderer Anhaltspunkte besteht sohin kein Anlass von der Beurteilung des Finanzamts abzuweichen.
Daher ist die Tatsache, dass es sich bei dem Konto xxxxx der Bank auch um das Gehaltskonto der Gattin handelt und ihr diese Einkünfte zuzurechnen sind, aufgrund der Aussage von eben dieser nach § 167 Abs. 2 BAO für wahr zu halten.
Der festgestellte Sachverhalt stützt sich auf die Angaben der beschwerdeführenden Partei, ihrer Gattin, deren Mutter, auf die dem Bundesfinanzgericht vorgelegten Unterlagen des Finanzamtes sowie dem Erkenntnis des Spruchsenates Wien 9/18/19/Klosterneuburg vom 11.11.1111, GZ ***1***.
Tz 4: Umsatzsteuerpflicht der nicht erklärten Einnahmen 2011 (FU3/2011): 1.666,67 € plus 333,33 € (2.000,00 €)
Es ist festzuhalten, dass der Zahlungsstrom von der 4444-4 von der beschwerdeführenden Partei in Höhe von 2.000,00 € (brutto) vom grundsätzlich nicht bestritten wird, sondern lediglich die Qualifikation dieser Barzahlung, da es sich nach Ansicht der beschwerdeführenden Partei um einen Durchlaufposten handelt.
Unstrittig steht fest, dass die beschwerdeführende Partei diesen Betrag erhalten hat.
Zur Einordnung dieser Zahlung ist der entsprechende Zahlungsbeleg vom heranzuziehen. Auf diesem ist ersichtlich, dass die 4444-4 als Einzahlerin 2.000,00 € an die beschwerdeführende Partei bezahlt hat. Als Verwendungszweck ist hierbei Folgendes angegeben: "Teilzahlung für AR 2011/002".
Die entsprechende Rechnung "AR 2011/002" wurde jedoch erst am erstellt - und somit rund 2 Wochen nach der erfolgten Anzahlung am . Zum Umstand, dass bereits zwei Wochen vor Ausstellung der AR 2011/002 bereits Bezug auf diese genommen wurde, sagte die beschwerdeführende Partei vor dem erkennenden Senat in der mündlichen Verhandlung aus, dass sie die Nummer der Rechnung bereits zu diesem Zeitpunkt wussten, da die 4444-4 zu diesem Zeitpunkt noch keine Umsätze hatte.
Tz 5: Umsatzsteuerschuld aufgrund der Rechnung
Im vorliegenden Fall wurde bei drei Rechnungen, die die beschwerdeführende Partei jeweils an die 4444-4 ausgestellt hat, von der Außenprüfung die Umsatzsteuerschuld kraft Rechnungslegung festgestellt.
Zu beachten ist, dass zwischen der beschwerdeführenden Partei und der 4444-4 ein Naheverhältnis besteht, da die beschwerdeführende Partei zum Zeitpunkt der jeweiligen Rechnungsausstellungen Geschäftsführerin und alleinige Gesellschafterin der 4444-4 war.
Hinsichtlich aller in Rede stehenden Rechnungen gibt es weder (Kalender-)Aufzeichnungen noch Rechnungen über verbrauchtes Material, widersprüchliche Angaben zur Leistung (Material beinhaltet oder nicht), Angaben zur Zahlweise, einerseits findet sich ein Hinweis auf der Rechnung "Ich bitte um prompte Zahlung", andererseits gibt es eine vertragliche Vereinbarung für einen Zahlungsaufschub mit anschließender Ratenzahlung mit Verzinsung. Unstrittig steht jedoch fest, dass die Rechnungen weder bezahlt noch die Ratenvereinbarungen eingehalten wurden und seitens der beschwerdeführenden Partei als Rechnungsausstellerin keine Einbringungsmaßnahmen gesetzt wurden.
1) AR 2010/001 vom in Höhe von 12.500,00 € + 2.500,00 € USt
Mit dieser Rechnung hat die beschwerdeführende Partei der 4444-4 die Leistung "Projektgestaltung und Planung Kosmetikstudio" mit einem Pauschalbetrag von 12.500,00 € netto plus 20% USt in Rechnung gestellt, welche laut den Feststellungen des Finanzamtes nie bezahlt wurde. Im Rahmen der Beschwerdeergänzung vom wurden mehrere von der beschwerdeführenden Partei "geplante und gezeichnete Modellvarianten" vorgelegt. Hierbei handelt es sich um eine DIN A4-Seite, welche vier unterschiedliche Abbildungen eines Grundrisses sowie die Überschriften "Variante 1 bis Variante 4" enthält. Weitere Unterlagen hierzu, wie vor allem Verträge oder Stundenaufzeichnungen, wurden dem Finanzamt nicht vorgelegt. Ebenso wurde der Zahlungsfluss nicht nachgewiesen, hinsichtlich der Zahlweise liegen überdies widersprüchliche Aussagen vor. Einbringungsmaßnahmen seitens der beschwerdeführenden Partei wurden nicht getätigt.
Anzumerken ist, dass auf dieser Rechnung bereits die UID-Nummer der beschwerdeführenden Partei, die erst im Februar 2011 wieder ihre Gültigkeit erlangte, angeführt ist.
Aufgrund der vorliegenden Feststellungen wird davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer weder die in Rechnung gestellten Leistungen erbracht noch jemals mit der Bezahlung gerechnet hat.
2) AR 2011/001 vom in Höhe von 1.750,00 € + 350,00 € USt
Mit dieser Rechnung hat die beschwerdeführende Partei der 4444-4 die Montage von Möbeln und Equipment im Ausmaß von 50 Arbeitsstunden à 35 € verrechnet. Der Rechnungsbetrag beträgt 1.750,00 € netto plus 20% USt und wurde laut Beleg am bezahlt und auch in der UVA 03/2011 erfasst.
3) AR 2011/002 vom in Höhe von 100.000,00 € + 20.000,00 € USt
Mit dieser Rechnung hat die beschwerdeführende Partei der 4444-4 eine 1. Teilrechnung mit einem Pauschalbetrag um 100.000,00 € netto plus 20 % USt übergeben und "Baukosten nach Ihren Vorgaben für Geschäftslokal S Zeitraum 09.2010 bis 12.2010" verrechnet. Hiezu sei angemerkt, dass die 4444-4 erst im Oktober neu gegründet wurde.
Festgestellt wird, dass über die abgerechneten Leistungen weder Aufzeichnungen noch Rechnungen über verbrauchtes Material vorhanden sind, sowie die Verrechnung erst per erfolgte. Im Rahmen der Beschwerdeergänzung vom wurde ausgeführt, dass es am Wesen einer pauschalen Teilrechnung liege, dass es keine Detailnachweise gibt. Weitere Ausführungen wurden nicht erstattet.
Die beschwerdeführende Partei erwarb erst mit Kaufvertrag vom Anteile der Liegenschaft, in der sich das Unternehmen befindet.
Ob die Leistungen erbracht wurden, wurde nicht nachgewiesen. Vorgebracht wurde, dass die 4444-4 (= Mieterin) der beschwerdeführenden Partei insgesamt einen Betrag von 281.094,00 € schulde, diesen in monatlichen Ratenzahlungen in Höhe von 3.000,00 € beginnend mit zu begleichen hatte, trotzdem wurde ein Hinweis auf eine prompte Zahlung auf der Rechnung vermerkt. Zur Besicherung des aushaftenden Betrages wurden die Gegenstände aus der Rechnung vom (brutto 143.994,00 €) verpfändet.
Der auf der Rechnung vermerkte Hinweis "prompte Bezahlung" widerspricht der monatlichen Ratenzahlungs-Vereinbarung ab und dem tatsächlichen Geschehen.
Nach Aussage der beschwerdeführenden Partei handelte es sich bei diesem Objekt um einen Durchgang zweier Gebäude, die sie verbaute und Räume errichtete, und schließlich an die 4444-4 vermietete.
Ein vertraglicher Auftrag von der 4444-4 wurde nicht vorgelegt, weiters sagte die beschwerdeführende Partei vor dem Spruchsenat anlässlich ihres Finanzstrafverfahrens aus, dass sie das Material als Privatperson gekauft hat.
Der steuerliche Vertreter sprach von Vermietung des Objektes, obwohl keine Mieteinnahmen erklärt wurden. Diesbezüglich sagt die beschwerdeführende Partei aus, dass sie nicht wisse, ab welchem Zeitpunkt und in welcher Höhe die 4444-4 Miete bezahlte. Die GmbH erzielte nicht die Umsätze, die errechnet wurden, da die angedachten Kassenverträge mit den Krankenkassen nicht abgeschlossen wurden.
In Ansehung der gesamten Umstände ist davon auszugehen, dass die beschwerdeführende Partei diese Leistungen nicht erbracht hat.
Tz 6: Vorsteuer-Abzug 2011
Bei näherer Betrachtung der in Frage stehenden Rechnung 11/007 vom der T ist zunächst festzustellen, dass diese auf einem ersten Blick alle zwingenden Rechnungsmerkmale im Sinne von § 11 Abs. 1 Z 3 UStG 1994 aufweist.
Allerdings erscheinen in diesem Zusammenhang einige Aspekte durchaus problematisch, welche auch vonseiten des Finanzamtes thematisiert wurden und nun näher zu beurteilen sind.
Zur Gültigkeit der UID-Nummern
Auf der genannten Rechnung ist die UID-Nummer der rechnungslegenden T mit UID angeführt. In einem Schreiben des Steuerberaters der beschwerdeführenden Partei (steuerlicher Vertreter 1) vom wurde dem damaligen rechtlichen Vertreter der beschwerdeführenden Partei (steuerlicher Vertreter) mitgeteilt, dass eine Überprüfung dieser UID-Nummer vorgenommen wurde und zu keiner Beanstandung geführt habe. Zudem ist dem Akt, der dem Bundesfinanzgericht vorliegt, eine Überprüfung der UID-Nummer vom mit dem Ergebnis "MwSt-Nummer gültig" angeschlossen.
Bei Überprüfung der angegebenen UID-Nummer durch das Bundesfinanzgericht wird die Gültigkeit der UID-Nummer vom bis bestätigt.
Hinzuweisen ist, dass die Abfrage (Bestätigungsverfahren Stufe 2) im Zusammenhang mit dem Namen und der Anschrift der T durchgeführt wurde.
Zur Gültigkeit der UID-Nummer des Leistungsempfängers (hier die beschwerdeführende Partei) ist auszuführen, dass diese UID-Nummer (ATU 000) erst ab ihre Gültigkeit erlangte, nachdem diese mit begrenzt wurde.
Zur konkreten Anbahnung sowie Abwicklung des Geschäfts
Nach dem Vorbringen hat sich das Geschäft in dem Lokal Lokal im Rahmen einer Veranstaltung angebahnt. Hierbei hat die beschwerdeführende Partei Herrn MS von der Firma TM kennengelernt, weitere Treffen zwischen den beiden folgten im Anschluss in diesem Lokal, wo das Geschäft schließlich auch abgewickelt wurde. Nach den Feststellungen der Finanzverwaltung ist MS immer über eine slowakische Telefonnummer kontaktiert worden, obwohl sich dieser als Vertreter eines inländischen Handelsunternehmens ausgegeben hat. Zudem ist dieser nicht Dienstnehmer der T gewesen bzw stand in einem vertraglichen Auftragsverhältnis zu diesem Unternehmen, wenn gleich er sich als solcher laut Aussage der beschwerdeführenden Partei ausgewiesen hat. Daher gibt es keinen Nachweis dafür, dass die beschwerdeführende Partei zu irgendeinem Zeitpunkt einen direkten Kontakt zu dem auf der Rechnung angeführten leistungserbringenden Unternehmen hatte.
Nach den Feststellungen des Finanzamts und des Bundesfinanzgerichtes (Aussage der beschwerdeführenden Partei und deren Gattin im Finanzstrafverfahren bzw in der mündlichen Verhandlung) wurde der Rechnungsbetrag in Höhe von 108.000,00 € bar bezahlt und sogleich im Restaurant Lokal an MS übergeben. Im Sinne der Aussage der steuerlichen Vertretung vom wurde die Kaufsumme mit einem Kredit finanziert, was im Widerspruch zu bisherigen Aussagen der beschwerdeführenden Partei steht. Demnach habe sie das Bargeld hierfür teilweise zu Hause gehabt, teilweise würde es aus Casinogewinnen bzw einem Kredit sowie aus Entnahmen aus der C- GmbH stammen.
Eine solche Vorgehensweise, nämlich die Barzahlung eines sechsstelligen Betrags in einem Restaurant und somit einerseits außerhalb gewöhnlicher Geschäftsräume und andererseits bar, entgegen dem Hinweis auf eine Kontoüberweisung auf der Rechnung, erscheint durchaus ungewöhnlich.
Widersprüchliches liegt weiters vor, weil nach Aussage der beschwerdeführenden Partei, die Ware am Tag der Übergabe (in Kärnten an ihre Gattin) am bar im Restaurant Lokal in Wien bezahlt wurde, jedoch die Rechnung erst am mit der noch nicht vergebenen UID-Nummer der beschwerdeführenden Partei und Leistungsempfänger und mit dem Vermerk den Betrag auf die genannte Bankverbindung zu überweisen, ausgestellt wurde. Demzufolge hätte die beschwerdeführende Partei zwar nach Lieferung der Ware, jedoch den offenen Betrag ohne Rechnung und entgegen der Vereinbarung die Bezahlung per Überweisung vorzunehmen, bezahlt.
Zur verkauften bzw. erworbenen Ware
Auf der Rechnung 11/007 vom wurde zum Geschäftsgegenstand folgendes vermerkt: "Hiermit fakturieren wir wegen Geschäftsauflösung eines unserer Unternehmen laut beiliegender Inventarliste". Die hierbei angehängte Inventurliste mit dem Stand enthält Waren wie Rutschmatten, Kosmetik- und Behandlungsliegen oder Massageliegen und damit Gegenstände, welche zur Tätigkeit eines Kosmetikstudios passen.
Daher erscheint es nicht überraschend, dass die beschwerdeführende Partei eine Rechnung an die 4444-4 über diverse Einrichtungsgegenstände sowie Geräte gelegt hat (und nach den Feststellungen des Finanzamts zu überhöhten Preisen weiterverrechnet hat). Dies bestätigte die beschwerdeführende Partei überdies mit einer Aussage im Rahmen des (eingestellten) Finanzstrafverfahrens, wonach die Rechnung der T Geräte für das Studio betroffen hat, welche sie als Privatperson gekauft und an das Vitalstudio weiterverkauft hat.
Nach Angaben der beschwerdeführenden Partei war die von MS verkaufte Ware großteils originalverpackt und hatte einen Marktwert von rund 138.000,00 €. Dies ist ein Wert, der 30.000,00 € über dem Brutto-Verkaufspreis liegt, womit die beschwerdeführende Partei die Waren sichtlich deutlich unter Marktwert erhalten hatte. Zudem hatte die beschwerdeführende Partei keine Kenntnis zur Herkunft dieser Waren. Dieser hätte jedoch bei sorgfältiger Überprüfung auffallen können und müssen, dass der Geschäftszweig der T, nämlich erkennbar nicht in der Belieferung von Betriebsausstattungen für Kosmetikstudios besteht.
Zur Aussage der T
Zudem hat die T auf ein Ansuchen der Finanzverwaltung zur Rechnung vom mitgeteilt, "dass dieses Schriftstück nicht von uns erstellt wurde. Wir haben weder an diese Firma irgendetwas verkauft, noch fakturiert, noch angeboten. Die genannte Firma/Person sind uns völlig unbekannt und wir haben dorthin keinerlei Kontakt." Wie sich somit zeigt, bestreitet das in der Rechnung aufscheinende Handelsunternehmen, Kenntnis von diesem Liefervorgang zu haben und hat die Lieferung nicht der Umsatzsteuer unterzogen. Auch der beschwerdeführenden Partei war nach eigenen Angaben nicht klar, wer die entsprechenden Waren versteuert hat.
Hinsichtlich der Person MS ist auszuführen, dass einerseits die Firma T MS nicht kennt und dieser auch nicht bei der Sozialversicherung als Dienstnehmer gemeldet war und andererseits die beschwerdeführende Partei ohne weitere Überprüfung angenommen hat, dass MS für das Unternehmen T als Vertreter oder in dessen Auftrag tätig ist. Eine vom Bundesfinanzgericht durchgeführte Abfrage im ZMR ergab keinen Anhaltspunkt eines Aufenthaltes von MS in Österreich.
Durch die ungewöhnliche Art der Abwicklung des Geschäftes (Anbahnung in einem Geschäftslokal, Barzahlung, österreichisches Unternehmen, slowakische Telefonnummer) ist davon auszugehen, dass MS nicht für das Unternehmen T aufgetreten ist und befugt war für diese Geschäfte abzuwickeln. Auch die Rechnung mit unterschiedlichen Unternehmensbezeichnungen auf der Rechnung (am Kopf TM & Internetservices und in der Fußzeile T) und der noch nicht vergebenen UID-Nummer der beschwerdeführenden Partei lässt den Schluss zu, dass es der beschwerdeführenden Partei bewusst sein musste, dass es sich nicht um eine ordnungsgemäße Rechnung handelt.
Sonstige auffällige Aspekte dieses Rechtsgeschäfts
Letztlich erscheinen bei näherer Betrachtung der Rechnung 11/007 vom weitere Aspekte durchaus ungewöhnlich, welche vonseiten des Finanzamts im bisherigen Verfahren noch nicht thematisiert wurden: Zunächst ist auffällig, dass der Firmenname des rechnungslegenden Unternehmens, welcher in der Fußzeile der Rechnung mit "T" angeführt wird, nicht mit jenem in der Kopfzeile übereinstimmt (hier wird von einer "TM & Internetservices" gesprochen). Der Firmenname "TM" findet sich auch in der angeführten E-Mail-Adresse wieder und beim Verweis auf die AGB, obwohl ein solches Unternehmen nicht im Firmenbuch eingetragen ist.
Unter Berücksichtigung sämtlicher der genannten Umstände kommt der erkennende Senat daher zum Entschluss, dass die vorhandenen Beweise auf einen Umsatzsteuerbetrug durch MS hindeuten und es sich sohin bei diesem Schreiben der T vom mit dem Titel "Rechnung 11/007" um eine Scheinrechnung handelt, welche tatsächlich nicht von diesem Unternehmen, sondern von einem Nichtunternehmer ausgestellt wurde.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung/Abänderung/Stattgabe)
Rechtliche Grundlagen
Gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 unterliegen Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, der Umsatzsteuer.
Gemäß § 2 Abs. 2 UStG 1994 ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.
§ 11 Abs. 14 UStG 1994 besagt: Wer in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er eine Lieferung oder sonstige Leistung nicht ausführt oder nicht Unternehmer ist, schuldet diesen Betrag.
Gemäß § 12 Abs 1 Z 1 UStG 1994 iddgF kann der Unternehmer die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. … Wurde die Lieferung oder die sonstige Leistung an einen Unternehmer ausgeführt, der wusste oder wissen musste, dass der betreffende Umsatz im Zusammenhang mit Umsatzsteuerhinterziehungen oder sonstigen, die Umsatzsteuer betreffenden Finanzvergehen steht, entfällt das Recht auf Vorsteuerabzug. Dies gilt insbesondere auch, wenn ein solches Finanzvergehen einen vor- oder nachgelagerten Umsatz betrifft.
Tz 3: Einkommensteuerbescheide 2008 bis 2010 - sonstige Einkünfte
Im Rahmen der Beweiswürdigung hat sich ergeben, dass es sich bei den in Frage stehenden Zahlungsströmen nicht um steuerpflichtige Einkünfte der beschwerdeführenden Partei handelt. Aus diesem Grund hat das Finanzamt zu Recht die Einkommensteuerbescheide 2008 bis 2010 vom zugunsten der beschwerdeführenden Partei abgeändert.
Folglich ist der Beschwerde in diesem Punkt stattzugeben.
Tz 4: Umsatzsteuerpflicht der nicht erklärten Einnahmen 2011 (FU 3/2011)
Unstrittig steht fest, dass die beschwerdeführende Partei im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit eine Einnahme in Höhe von 2.000,00 € erhielt, wobei es sich um eine Teilzahlung für die am ausgestellte Rechnung R2011/002 handelt und daher nur mehr 118.000,00 € zu bezahlen wären. Nachdem der ganze Betrag der Umsatzsteuer unterzogen wird, ist die Teilzahlung bereits integriert und würde doppelt besteuert werden.
Folglich ist der Beschwerde in diesem Punkt stattzugeben.
Tz 5: Umsatzsteuerschuld aufgrund der Rechnung
AR 2011/001 vom in Höhe von 1.750,00 € + 350,00 € USt
Die Ausgangsrechnung AR 2011/001 vom wurde - wie bereits oben ausgeführt - laut Beleg vom bezahlt und in der UVA 3/2011 erfasst.
Dieser Betrag ist in der Festsetzung FU 03/2011 nicht (nochmals) anzusetzen.
In diesem Punkt wird der Beschwerde Folge gegeben.
AR 2010/001 vom in Höhe von 12.500,00 € + 2.500,00 € USt und AR 2011/002 vom in Höhe von 100.000,00 € + 20.000,00 € USt an die 4444-4
Zusammenfassend ist auszuführen, dass bezüglich der verrechneten Leistungen keine Aufzeichnungen sowie keine Rechnungen über verbrauchtes Material vorgelegt wurden, sodass kein Nachweis über die in Rechnung gestellten Leistungen erbracht wurde.
Den beiden Rechnungen gemeinsam ist weiters, dass einerseits ein Ersuchen um prompte Bezahlung auf der Rechnung vermerkt ist, jedoch keine Zahlung erfolgte. Dies wurde insofern erklärt, dass eine Vereinbarung auf Zahlungsaufschub und Ratenzahlung geschlossen wurde. Auch dieser angeblichen Vereinbarung wurde nicht entsprochen, da keine Zahlungen erfolgt sind und die beschwerdeführende Partei auch keine Maßnahmen zwecks Einbringung des ausständigen Betrages setzte.
Hingewiesen wird, dass die AR 2010/001 die noch nicht vergebene UID-Nummer beinhaltet.
Eine Leistung wird dann gegen Entgelt im Sinne des § 1 Abs. 1 UStG 1994 erbracht, wenn zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, in dessen Rahmen gegenseitig Leistungen ausgetauscht werden. Es muss somit eine Vereinbarung zwischen den Parteien des Leistungsaustausches bestehen, die letztlich zu Leistung und Gegenleistung führt. Zwischen einander fremden Vertragspartner führt der üblicherweise bestehende Interessensgegensatz zu einem Verhalten, welches üblicherweise fremdüblich sein wird.
Zwischen nahen Angehörigen oder sonst sich nahestehenden Vertragspartners fehlt es an diesem Interessengegensatz, sodass derartige Vereinbarungen mit einer gewissen Skepsis begegnet werden muss. Bestehen zudem Zweifel am Inhalt oder der Ernsthaftigkeit der Vereinbarung, welche dem Leistungsaustausch zugrunde liegen soll, fordert der VwGH in ständiger Rechtsprechung für deren steuerliche Anerkennung, dass diese nach Außen ausreichend zum Ausdruck kommen, einen eindeutigen und klaren Inhalt haben und zwischen Fremden unter den gleichen Bedingungen geschlossen worden wären (; ). Die Kriterien sind im Rahmen der Würdigung der Beweise für das Vorliegen eines anzuerkennenden Leistungsaustausches zu prüfen (; ; , ).
Mangels Nachweis der sonstigen Leistungen durch Aufzeichnungen, Verträge oder Materialrechnungen konnte nicht verifiziert werden, dass die beschwerdeführende Partei tatsächlich die Leistungen erbracht hat. In Anbetracht der Tatsache, dass zwischen dem Rechnungsaussteller (beschwerdeführende Partei als Einzelunternehmer) und Rechnungsempfänger (alleinige Gesellschafterin-Geschäftsführerin der GmbH) ein Naheverhältnis vorliegt, muss dieses Vertragsverhältnis dem sogenannten Fremdvergleich standhalten. Bei Überprüfung anhand des Fremdvergleiches erscheint es völlig unüblich, dass zwei fremd zueinanderstehende Personen, Rechnungen in dieser Höhe akzeptieren ohne nähere Beschreibung und Nachweis für die behaupteten erbrachten Leistungen, dass es keine Aufzeichnungen über Zeit- und Materialeinsatz gibt. Ebenfalls völlig fremdunüblich ist, dass die Nichtzahlung einer Rechnung tatenlos hingenommen wird.
Hingewiesen wird in diesem Zusammenhang, dass ein Widerspruch hinsichtlich der Bezahlung vorliegt. Auf der Rechnung wird um prompte Zahlung ersucht, andererseits gibt es einen Zahlungsaufschub bis September 2011 (= erste Ratenzahlung) und danach eine Ratenvereinbarung, die nicht eingehalten wurde. Weiters wurden keine Einbringungsmaßnahmen nach dem Zahlungsverzug versucht, ebenso wurde die vereinbarte Verzinsung nicht durchgeführt.
Zu diesen beiden Rechnungen (AR 2010/01 vom und AR 2011/02 vom ) ist festzuhalten, dass aufgrund der vorliegenden Unterlagen nicht von einem Leistungsaustausch im umsatzsteuerlichen Sinn zu sprechen ist. Es wurde in beiden Rechnungen jeweils ein Steuerbetrag ausgewiesen, welcher aufgrund einer nicht ausgeführten Lieferung oder sonstigen Leistung geschuldet wird.
Da die beschwerdeführende Partei eine sonstige Leistung in einer Rechnung ausgewiesen hat, die sie nicht ausgeführt hat, schuldet sie gemäß § 11 Ab. 14 UStG 1994 diesen Betrag.
Da der erkennende Senat davon ausgeht, dass die Leistung nicht erbracht wurde, kann der Verweis des steuerlichen Vertreters auf das Erkenntnis vom Bundesfinanzgericht, nicht zum Erfolg verhelfen, da in diesem unstrittig festgestellt wurde, dass im Gegensatz zu diesem Fall die Leistungen erbracht wurden.
Die Beschwerde hinsichtlich der AR 2010/001 vom (betrifft Umsatzsteuer 2010) und AR 2011/002 vom (betrifft UVA 03/2011) ist als unbegründet abzuweisen.
Tz 6: Festsetzung von Umsatzsteuer Februar 2011: 18.000,00 €
Strittig ist, ob der beschwerdeführenden Partei aufgrund der vorliegenden Rechnung (Rechnung 11/007 vom ) der Fa. T ein Vorsteuerabzug in Höhe von 18.000,00 € zusteht.
Nach dem ersten Teiltatbestand des § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 ist der Unternehmer zum Abzug berechtigt für "die von einem anderen Unternehmer in einer Rechnung an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen und sonstigen Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind". Das bedeutet, Vorsteuern sind nur abziehbar, wenn sie von einem anderen Unternehmer erbrachte Leistungen betreffen.
Hierbei ist zu prüfen, ob der Leistungsempfänger die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns wahrgenommen hat. Bei dieser Beurteilung sind jedoch nicht die persönlichen Fähigkeiten, Gewohnheiten und Kenntnisse des Unternehmers maßgebend, sondern vielmehr ein objektiver Maßstab, welcher in Abhängigkeit von den verschiedenen Geschäftszweigen variieren kann. Entscheidend sind jedenfalls die konkreten Umstände des Einzelfalls, wobei allgemein gilt: Je ungewöhnlicher ein Sachverhalt im Vergleich zu den branchenspezifischen Gepflogenheiten erscheint, umso höher muss die Sorgfalts- und Nachforschungspflicht des Unternehmers sein (Ruppe/Achatz, UStG4 § 12 Tz 95). Eine solche auffällige ungewöhnliche Geschäftsabwicklung wurde in der Rechtsprechung beispielsweise dann angenommen, wenn das Geschäft unter Umständen abgewickelt wurde, welche sich vom typischen Geschäftsverlauf unterschieden (zB Übergabe der Ware auf offener Straße) oder auch die Barzahlung unüblich hoher Geldbeträge sowie die daran anschließende Weiterveräußerung mittels Banküberweisung (; -G/07; ).
Setzt der Steuerpflichtige sämtliche ihm zumutbaren Schritte, um sich von der Unternehmereigenschaft des jeweiligen Lieferanten zu überzeugen, und legt das Finanzamt keine Beweismittel vor, die etwaige Verdachtsmomente nachweisen, wonach dieser gewusst hat oder wissen hätte müssen, dass er sich an einem Umsatzsteuerbetrug beteiligt, darf der Vorsteuerabzug nicht verwehrt werden (; ).
Begründet wurde dies mit der Rechnung 11007, welche laut den vorgelegten Unterlagen von der Firma T mit gelegt wurde. Demnach wurden diverse Wirtschaftsgüter an die beschwerdeführende Partei fakturiert. Nach Überprüfung dieser Rechnung sind jedoch einige schwerwiegende Ungereimtheiten zu erkennen, welche auf eine potenzielle Umsatzsteuerhinterziehung hindeuten, dies insbesondere mit einer Stellungnahme der T, welche gegenüber der Finanzverwaltung erklärt hat, dass diese Rechnung nicht von ihnen stammt und nichts an die ihnen unbekannte beschwerdeführende Partei geliefert wurde (siehe Tz 2 der Niederschrift vom ).
Das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, dass die Ware tatsächlich vorhanden war, eine "ordnungsgemäße" Rechnung vorliege und die UID-Nummer überprüft worden sei, reichen aufgrund der vielen außergewöhnlichen Umstände des Zustandekommens des Geschäftes (Kennenlernen in einem Lokal, Abschluss des Geschäftes in einem Lokal, Barzahlung von 108.000,00 € in einem Lokal) nicht aus, sodass die beschwerdeführende Partei nicht davon ausgehen konnte, dass sie die Ware von einem Unternehmer erhalten hat. Auch das äußere Erscheinungsbild der Rechnung weist gewisse Ungereimtheiten auf, so ist im Kopf als Rechnungsaussteller die TM & Internetservices und in der Fußzeile die T ausgewiesen. Lediglich die Vorlage einer Visitenkarte und die Überprüfung einer UID-Nummer reichen nicht aus, sich einer etwaigen Unternehmereigenschaft zu vergewissern.
Bei der T handelt es sich um eine Medienagentur, sie bietet Internet- und Webservices an, womit es völlig unglaubwürdig erscheint, dass sie auch anlässlich einer etwaigen Geschäftsauflösung Geräte, wie Elektrostimulationsgerät, Thermotherapiegerät, Rutschmatten, … (laut Inventurliste) veräußern hätte können. In dieses Bild passt die Aussage von der Fa. T, dass MS zu keinem Zeitpunkt Dienstnehmer war.
Die beschwerdeführende Partei konnte folglich nicht darlegen, auf Grund welcher Umstände sie von der Unternehmereigenschaft des Lieferenden ausgegangen ist.
Ebenso wusste die beschwerdeführende Partei, dass die (eigene) auf der Rechnung aufscheinende UID-Nummer noch nicht vergeben war und sie sich folglich zu Unrecht als Unternehmerin ausgab.
Ein Abzug der Vorsteuer ist dann zu verweigern, wenn der Unternehmer wusste oder wissen musste, dass der betreffende Umsatz im Zusammenhang mit Umsatzsteuerhinterziehungen oder sonstigen, die Umsatzsteuer betreffenden Finanzvergehen steht. Ob der Abnehmer von einem solchen Umsatzsteuer-Betrug wusste oder wissen musste, ist eine Tatfrage, die die Abgabenbehörde in freier Beweiswürdigung zu beurteilen hat (Ruppe/Achatz, UStG4 § 12 Tz 95).
Aus der hier vorliegenden Fallkonstellation ergibt sich, wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung näher thematisiert wurde, dass die beschwerdeführende Partei unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände - wie insbesondere die Barzahlung eines hohen Geldbetrages, die Geschäftsabwicklung außerhalb gewöhnlicher Geschäftsräume, das Wissen um den deutlich unter dem Marktwert liegenden Verkaufspreises sowie die Unkenntnis über die Herkunft der erworbenen Ware - objektiv hätte wissen müssen, dass der betreffende Umsatz im Zusammenhang mit Umsatzsteuerhinterziehungen oder sonstigen, die Umsatzsteuer betreffenden Finanzvergehen steht. Überdies hätte der beschwerdeführenden Partei auffallen müssen, dass der Kauf von diesen Geräten für das Vitalstudio offensichtlich nicht zum Geschäftsbereich der T gehören kann und es sich sohin um eine ungewöhnliche Geschäftsabwicklung im Sinne der zuvor zitierten Rechtsprechung handelt.
Weiters hat die beschwerdeführende Partei in ihrer Beschwerdeergänzung vom zu diesem Punkt vorgebracht, dass nur zwei "Interpretationen" denkbar seien: "Die Firma T stellte eine Schutzbehauptung auf, um eventuell nicht erklärte Erlöse zu verschleiern oder die beschwerdeführende Partei ist einem Betrug durch Herrn MS aufgesessen", weswegen der beschwerdeführenden Partei kein unlauteres Verhalten nachgewiesen werden könne und der Vorsteuerabzug anzuerkennen sei. Hinsichtlich des Vorwurfs der Schutzbehauptung vonseiten der T ergeben sich aus den Unterlagen keinerlei Umstände, welche an der Richtigkeit der Aussage zweifeln lassen würden. Vielmehr erscheint diese Aussage mit den anderen Feststellungen dieses Gerichts im Einklang zu stehen und daher nachvollziehbar zu sein. Deutlich wahrscheinlicher erscheint es dahingegen, dass die beschwerdeführende Partei wohl einem Betrug durch MS aufgesessen ist bzw mitgewirkt hat, da sie sich mit einer noch nicht vergebenen gültigen UID-Nummer als Unternehmerin ausgewiesen hat. Allerdings ist es nicht erforderlich, dass der beschwerdeführenden Partei ein unlauteres Verhalten nachgewiesen wird, da es nach der Rechtsprechung für den Verlust des Vorsteuerabzugs keiner aktiven Beteiligung am Umsatzsteuerbetrug bedarf ( C-108/20, Finanzamt Wilmersdorf). Vielmehr hätte die beschwerdeführende Partei schlicht die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes walten lassen müssen, was diese jedoch nicht getan hat. Daher können diese Ausführungen der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen.
Weiters ist das Erkenntnis des Spruchsenats beim Finanzamt Wien 17/18/19 Klosterneuburg vom 11.11.1111 zum Finanzstrafverfahren zu berücksichtigen, welches gegen die beschwerdeführende Partei vor allem aufgrund des Verdachts der Abgabenhinterziehung im Sinne des § 33 Abs. 1 FinStrG geführt wurde. Da bei der beschwerdeführenden Partei kein vorsätzliches oder auch kein fahrlässiges Verhalten zweifelsfrei festgestellt werden konnte, erfolgte eine Einstellung des Verfahrens nach § 136 FinStrG. In diesem Zusammenhang ist jedoch wichtig zu betonen, dass der beschwerdeführenden Partei "lediglich" kein Vorsatz (bzw. Fahrlässigkeit) an einer Abgabenhinterziehung vorgeworfen werden konnte. Wie bereits zuvor festgestellt wurde, kommt es hierauf jedoch in diesem Verfahren auch gar nicht an. Vielmehr ist entscheidend, ob die beschwerdeführende Partei von der potenziellen Umsatzsteuerhinterziehung durch MS aufgrund der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes Kenntnis hätte haben können (was bereits bejaht wurde).
Zudem hat die beschwerdeführende Partei im Rahmen dieses Finanzstrafverfahrens mündlich ausgesagt, dass sie die in Frage stehenden Waren bei diesem Rechtsgeschäft als Privatperson gekauft und an die 4444-4 weiterverkauft hat. Dies erscheint insofern problematisch, als der Vorsteuerabzug nur Unternehmern zusteht und auch nur für Leistungen, die im Zeitpunkt des Leistungsbezugs für sein Unternehmen ausgeführt worden sind (Ruppe/Achatz, UStG4 § 12 Tz 21, Tz 102). Da dies in diesem Fall nicht gegeben ist, wäre der Vorsteuerabzug bereits aus diesem Gesichtspunkt zu verweigern.
Wenn der steuerliche Vertreter vorbringt, dass die Nennung eines Fantasienamens oder eines Logos im Briefkopf als unschädlich zu erachten ist, solange die Identifikation des Leistungserbringers eindeutig möglich ist, ist dem zu entgegnen, dass die eindeutige Identifikation des Leistungserbringers aufgrund dieses Sachverhaltes eben nicht eindeutig möglich ist. Gleiches gilt für den Sorgfaltsmaßstab, wonach ein ordentlicher gewissenhafter Kaufmann alle zumutbaren Maßnahmen zu treffen hat. Wie bereits oben ausgeführt, ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen und aufgrund der festgestellten Umstände hat die beschwerdeführende Partei nicht alle zumutbaren Maßnahmen getroffen, im Gegenteil auch sie hat falsche Angaben gemacht (UID-Nummer).
Daher ist das Finanzamt zu Recht davon ausgegangen, dass die Umsatzsteuer in Höhe von 18.000,00 € wohl zu keinem Zeitpunkt an das zuständige Finanzamt in Österreich abgeführt wurde.
Im Ergebnis ist somit die Nichtanerkennung des Vorsteuerabzugs gemäß § 12 UStG 1994 und die entsprechende Berichtigung der UVA für Februar 2011 um den Betrag von 18.000,00 € zu Recht erfolgt. Aus diesem Grund wird die Beschwerde in diesem Punkt als unbegründet abgewiesen.
Berechnung Einkommensteuer 2008
In Jahr 2008 hat die beschwerdeführende Partei keine Einkünfte erklärt, es ist keine Einkommensteuer festzusetzen.
Berechnung Einkommensteuer 2009
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Einkünfte aus selbständiger Arbeit | 13.761,60 € |
Sonderausgaben | -60,00 € |
Einkommen | 13.701,60 € |
Bis 11.000,00 € 0% | 0,00 € |
Über 11.000,00 € bis 25.000,00 € (13.611,60 - 11.000,00) : 14.000 x 5.110 | 986,08 € |
Festgesetzte Einkommensteuer | 986,08 € |
Die Einkommensteuer für das Jahr 2009 wird in Höhe von 986,08 € festgesetzt.
Berechnung Einkommensteuer 2010
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Einkünfte aus selbständiger Arbeit | 11.972,60 € |
Sonderausgaben | -60,00 € |
Einkommen | 11.912,60 € |
Bis 11.000,00 € 0% | 0,00 € |
Über 11.000,00 € bis 25.000,00 € (11.912,60 - 11.000,00) : 14.000 x 5.110 | 333,10 € |
Festgesetzte Einkommensteuer | 333,10 € |
Die Einkommensteuer für das Jahr 2010 wird in Höhe von 333,10 € festgesetzt.
Umsatzsteuer 2010
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Die festgesetzte Umsatzsteuer beträgt 2.500,00 €.
Festsetzung der Umsatzsteuer Februar 2011
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Die geltend gemachte Vorsteuer in Höhe von 18.000,00 € wird nicht anerkannt.
Berechnung der Festsetzung der Umsatzsteuer März 2011
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Bescheid | FA | BFG |
Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Lieferungen und sonstigen Leistungen | *3.416,67 € | 2.100,00 € |
20% Normalsteuersatz | *683,33 € | 350,00 € € |
§ 11 Abs. 12 und 14 | 20.350,00 € | 20.000,00 € |
Summe Umsatzsteuer | 21.033,33 € | 20.350,00 € |
Gesamtbetrag der Vorsteuern | -497,36 € | -497,36 € |
Zahllast (Abgabennachforderung) | 20.535,97 € | 19.852,64 € |
*Dieser Betrag setzt sich aus den beiden Zahlungen vom in Höhe von 2.100,00 €, netto 1.750,00 € und 350,00 € USt und vom in Höhe von 2.000,00 €, netto 1.666,67 € und 333,33 € zusammen.
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Kassa-Eingang | BMG | USt | |
2.100,00 € | 1,750,00 € | **350,00 € | |
2.000,00 € | 1.666,67 € | ***333,33 € | |
3.416,67 € | 683,33 € |
Die vom BFG rechnerisch vorgenommenen Änderungen entsprechend den oben ausgeführten Begründungen finden sich einerseits in der veranlagten Umsatzsteuer aus der Rechnung vom in Höhe von 350,00 € (**) befindet und daher nicht im Umsatz gemäß § 11 Abs. 14 UStG anzusetzen ist und andererseits die Teilzahlung vom in Höhe von 2.000,00 € für die nicht anerkannte Rechnung vom in Höhe von 120.000,00 € ebenfalls erklärt wurde, wodurch sich die BMG der erklärten Umsätze um diesen Betrag verringert.
Die Umsatzsteuer 03/2011 wird in Höhe von 19.852,64 € festgesetzt.
Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Beschwerdefall wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen grundsätzliche Bedeutung zukäme. Das Bundesfinanzgericht orientierte sich bei den zu lösenden Rechtsfragen an der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur zur Vorschreibung von Umsatzsteuer wegen Steuerausweis und Vorsteuerabzug, darüber hinaus hing die Entscheidung im Wesentlichen von den Umständen des Einzelfalles ab. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher unzulässig.
Wien, am
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