Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 10.05.2024, RV/7100092/2024

Zwangsstrafe WiEReG - mangelndes Verschulden eingewendet

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Monika Ahorn in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Singer & Kessler Rechtsanwälte OG, Seilerstätte 22/1/23, 1010 Wien, und Karabece + Partner Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung GmbH, Börsegasse 10/3, 1010 Wien, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Festsetzung einer Zwangsstrafe (Steuernummer ***BF1StNr1*** ) zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Mit Erinnerungsschreiben vom machte die Abgabenbehörde die Beschwerdeführerin (in Folge: Bf.) darauf aufmerksam, dass die erforderliche Meldung nach den Bestimmungen des § 5 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WieReG) noch nicht durchgeführt worden sei und forderte die Bf. auf, dies bis längstens nachzuholen. Andernfalls werde gemäß § 111 Bundesabgabenordnung (BAO) eine Zwangsstrafe iHv 1.000,- Euro festgesetzt.

Mit Bescheid vom setzte die Abgabenbehörde die bereits angedrohte Zwangsstrafe fest, forderte die Bf. gleichzeitig auf, die bisher unterlassene Meldung bis nachzuholen, andernfalls eine weitere Zwangsstrafe iHv 4.000,- Euro festgesetzt werde und wies darauf hin, dass dieser Bescheid die zweite Aufforderung gemäß § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG darstelle. Demnach könne bei Nichterfüllung der Meldepflicht trotz zweimaliger Aufforderung, bei vorsätzlicher Begehung eine Geldstrafe bis zu 200.000,- Euro bzw. bei grob fahrlässiger Begehung eine Geldstrafe bis zu 100.000,- festgesetzt werden.

In der gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde brachte die Bf. im Wesentlichen Folgendes vor:
Für die Verhängung einer Zwangsstrafe müsse Verschulden des Meldepflichtigen vorliegen. Die Gesellschaft treffe jedoch kein Verschulden daran, dass die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer noch nicht erfolgen konnte, da dem Notgeschäftsführer, ***1***. die dazu notwendigen Informationen derzeit nicht bekannt seien und er diese bisher auch nicht in Erfahrung habe bringen können. Der Notgeschäftsführer sei mit Beschluss des Handelsgerichts Wien vom ***2*** gemäß § 15a GmbHG bestellt worden, da seitens der Gesellschaft Schadenersatzansprüche gegen den Geschäftsführer (***7***) geltend gemacht werden sollten.

Aufgrund der schwierigen Beziehungen zwischen dem Geschäftsführer und dem Notgeschäftsführer, habe dieser die erforderlichen Informationen noch nicht erlangen können. Insbesondere sei es dem Notgeschäftsführer aufgrund des schwierigen Zugangs zum ungarischen Handelsregister noch nicht möglich gewesen, die zur Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer notwendige Gesellschafterstruktur bis zum Ende der Gesellschafterkette nachzuverfolgen.

Bei der für die Festsetzung einer Zwangsstrafe erforderlichen Ermessensübung sei insbesondere auch der Grad des Verschuldens zu berücksichtigen. Dies habe die Behörde unterlassen. Es sei offenkundig, dass die Verhängung einer Zwangsstrafe nicht zum erklärten Ziel, die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer der Gesellschaft zu erreichen, führen könne, weil dem Notgeschäftsführer diese Informationen nicht vorliegen und es ihm auch nicht möglich gewesen sei, diese Informationen zu beschaffen.

Die Behörde hätte daher ihren Ermessensspielraum iSd § 20 BAO dahingehend ausnützen müssen, keine Zwangsstrafe zu verhängen. Insbesondere sei auch die Höhe der Zwangsstrafe nicht gerechtfertigt.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Bei der Bf. handelt es sich um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Gesellschafter ***3*** (geb. ***4***; Stammeinlage 9.800,- Euro) und die ***5*** GmbH (FN ***6***; Stammeinlage 25.200,- Euro) sind.

Meldungen gemäß § 5 WiEReG an das Register der wirtschaftlichen Eigentümer erfolgten am , sowie am .

Das Erinnerungsschreiben vom , mit dem einerseits eine Nachfrist bis zum gewährt und bei Nichtbefolgung eine Zwangsstrafe in Höhe von 1.000,- Euro angedroht wurde, wurde an die Bf., zH ***1*** adressiert und am elektronisch zugestellt.

Weil dennoch keine Meldung gemäß § 5 WiEReG erfolgte, setzte die belangte Behörde die angedrohte Zwangsstrafe iHv 1.000,- Euro mit Bescheid vom fest und forderte die Bf. unter Androhung einer weiteren Zwangsstrafe iHv 4.000,- Euro nochmals auf, die bisher unterlassene Handlung bis nachzuholen (Aufforderung gem. § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG). Dieser Bescheid wurde der Bf. zH ***8*** am elektronisch zugestellt.

Seit ist ***1*** Geschäftsführer gemäß § 15a GmbHG der Bf. Seine Zustellvollmacht wurde am elektronisch eingetragen und lief bis . Seit diesem Zeitpunkt liegt die Zustellvollmacht bei der ***8***.

2. Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf den übermittelten Akteninhalt und die Einsichtnahme in den elektronischen Steuerakt, das Firmenbuch sowie das Register der wirtschaftlichen Eigentümer.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

Gemäß § 5 Abs 1 WiEReG haben die in § 1 Abs 2 WiEReG aufgelisteten Rechtsträger mit Sitz im Inland (vorbehaltlich näher definierter Ausnahmen) die in dieser Bestimmung genannten Daten über ihre wirtschaftlichen Eigentümer an die Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde zu melden. Zu den von der Meldepflicht erfassten Rechtsträgern zählen gemäß § 1 Abs 2 Z 4 WiEReG auch Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Für diese besteht eine Befreiung von der Meldepflicht gemäß § 6 Abs 2 WiEReG, wenn alle Gesellschafter natürliche Personen sind.

An der Bf. sind nicht ausschließlich natürliche Personen beteiligt, weshalb die Befreiung von der Meldepflicht nicht zum Tragen kommt.

Gemäß § 5 Abs. 1 WiEReG haben die Rechtsträger bei vorliegender Meldepflicht die Daten binnen vier Wochen nach der erstmaligen Eintragung in das jeweilige Stammregister zu übermitteln. Danach haben sie ihre Sorgfaltspflichten gemäß § 3 Abs. 1 WiEReG zumindest jährlich durchzuführen und dabei näher bestimmte Informationen einzuholen und zu prüfen, ob die bisher gemeldeten Daten noch aktuell sind (§ 3 Abs. 3 WiEReG). Binnen vier Wochen nach Fälligkeit dieser Überprüfung sind die Änderungen zu melden bzw die gemeldeten Daten zu bestätigen (§ 5 Abs. 1 letzter Satz WiEReG).

Die Bf. kam dieser Verpflichtung in den Vorjahren am sowie am und streitgegenständlich erst am nach zweimaliger Aufforderung und Festsetzung der Zwangsstrafe nach. Dass diese Meldung verspätet erfolgte, wird in der Beschwerde nicht bestritten.

Wird die Meldung gemäß § 5 nicht (rechtzeitig) erstattet, kann das Finanzamt Österreich gemäß § 16 Abs. 1 WiEReG deren Vornahme durch Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß
§ 111 BAO erzwingen, wobei die Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer Frist von sechs Wochen vorzunehmen ist.

Die belangte Behörde hat der Bf. mit Schreiben vom unter Androhung der Verhängung einer Zwangsstrafe, eine Nachfrist bis zum - somit mehr als sechs Wochen - gesetzt.

Gemäß § 111 Abs 1 BAO sind die Abgabenbehörden berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Zu solchen Leistungen gehört auch die elektronische Übermittlung von Anbringen und Unterlagen, wenn eine diesbezügliche Verpflichtung besteht.

Die Bf. ist ihrer Meldeverpflichtung unbestritten nicht fristgerecht nachgekommen und erfüllte diese auch nicht innerhalb der von der Behörde gesetzten Nachfrist. Auch im Zeitpunkt der Festsetzung der gegenständlichen Zwangsstrafe war die Meldung noch nicht erfolgt, weshalb die Voraussetzungen für die Verhängung der Zwangsstrafe erfüllt waren und die belangte Behörde die Zwangsstrafe dem Grunde und der Höhe nach in ihrem Ermessen festsetzen konnte (vgl. ).

Gemäß § 20 BAO müssen sich Ermessensentscheidungen in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Die Ermessensübung hat sich vor allem am Zweck der Norm zu orientieren (vgl. ).

Sinn und Zweck der Regelung des § 5 WiEReG über die Meldung der Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer ist es, einen wesentlichen Beitrag zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung zu leisten (vgl. ErlRV 1660 BlgNR XXV. GP, 1). In Umsetzung der 4. EU-Geldwäsche-Richtlinie sollen dadurch die hinter Unternehmen und Vermögensmassen stehenden Eigentümer transparent und überprüfbar gemacht werden. Das Register der wirtschaftlichen Eigentümer erfordert, dass es mit den notwendigen Daten befüllt wird, was ohne Meldepflichten wohl unmöglich wäre. Aus Gründen der Zweckmäßigkeit ist daher die zeitgerechte Einhaltung der Meldeverpflichtungen gemäß § 5 WiEReG durch die Androhung und gegebenenfalls die Festsetzung von Zwangsstrafen durchzusetzen. Die zentrale Bedeutung, die der Gesetzgeber der Meldung gemäß § 5 WiEReG beimisst, kommt insbesondere in den strengen Strafbestimmungen des § 15 WiEReG zum Ausdruck, denen zufolge Meldepflichtverletzungen mit Geldstrafen bis zu 200.000,- Euro zu ahnden sind (vgl. mwV).

Das Interesse der Bf., nicht durch eine Zwangsstrafe finanziell belastet zu sein, steht hier hinter dem Gewicht der Zweckmäßigkeit zurück. Die Vorgangsweise der belangten Behörde, nämlich mit der Festsetzung einer Zwangsstrafe gegen die unterlassene Meldung der Bf. vorzugehen, erfolgte daher dem Grunde nach zu Recht.

Wenn die Bf. in der Beschwerde vorbringt, das für die Festsetzung einer Zwangsstrafe erforderliche Verschulden des Meldepflichtigen liege im gegenständlichen Fall nicht vor und sei von der belangten Behörde nicht berücksichtigt worden, ist ihr nicht zu folgen. Es mag sein, dass die Beziehung zwischen ***1*** und ***7*** schwierig war - jedoch war der Notgeschäftsführer nicht erst kürzlich bestellt worden, sondern hat er die Bf. bereits seit - somit im Zeitpunkt des Erinnerungsschreibens bereits seit über einem Jahr - vertreten. Es war daher ausreichend Zeit Licht in die Gesellschafterstruktur zu bringen. Auch war ***1*** bei der zuletzt erfolgten Meldung () bereits zum Geschäftsführer gemäß § 15a GmbHG bestellt gewesen.

Gemäß § 111 Abs 3 BAO darf die einzelne Zwangsstrafe den Betrag von 5.000,- Euro nicht übersteigen. Zweck der Zwangsstrafe ist es insbesondere, die Partei zur Erfüllung ihrer abgabenrechtlichen Pflichten zu verhalten (vgl. ). Hinsichtlich der Höhe der Zwangsstrafe spricht die Zweckmäßigkeit für eine deutlich spürbare Höhe.

Die Zwangsstrafe wurde iHv 1.000,- Euro mit 20 Prozent des in § 111 Abs. 3 BAO vorgesehenen Höchstbetrages (5.000,- Euro) festgesetzt. Angesichts des mit dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer verfolgten gewichtigen Zweckes und der großen Bedeutung, die der Gesetzgeber der Meldung gemäß § 5 WiEReG beimisst, sind 1.000,- Euro Zwangsstrafe durchaus angemessen und erscheinen keinesfalls als unbillig. Eine von der Bf. in eventu beantragte Reduktion der Strafe kommt daher nicht in Betracht. Dies auch im Hinblick darauf, dass auch schon die bisherigen Meldungen vom sowie vom nicht zeitgerecht bzw zum Teil auch erst nach erfolgter Androhung einer Zwangsstrafe durchgeführt wurden und die hier nun gegenständlich unterlassene Meldung erst innerhalb der neuerlichen Frist nach der zweiten Aufforderung nachgeholt wurde.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Einer Rechtsfrage kommt nur dann grundsätzliche Bedeutung iSd Art 133 Abs. 4 B-VG zu, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet (vgl. ). Die Frage der Rechtmäßigkeit einer auf die Umstände des Einzelfalles Bedacht nehmenden Ermessensübung kommt folglich in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung im besagten Sinn zu (). Darüber hinaus stützt sich die vorliegende Entscheidung auf den klaren und eindeutigen Wortlaut der zitierten gesetzlichen Bestimmungen und folgt der dargestellten höchstgerichtlichen Judikatur, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7100092.2024

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at