Gruppenbesteuerung
2. Aufl. 2017
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§ 24a
Praxiskommentar (Michael Huber)
1. Körperschaftsteuervorauszahlungen bei Unternehmensgruppen
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Da Gruppenmitglieder in subjektiver Hinsicht nicht körperschaftsteuerpflichtig sind, entfällt ab dem Zeitpunkt der bescheidmäßigen Feststellung ihrer Mitgliedschaft zu einer Unternehmensgruppe die Verpflichtung, Körperschaftsteuervorauszahlungen zu entrichten. Die Vorauszahlungen werden daher für jenes Jahr, für das erstmalig die Ergebniszurechnung erfolgt, mit null festgesetzt. Bereits geleistete Vorauszahlungen werden dem Gruppenmitglied gutgeschrieben.
Körperschaftsteuervorauszahlungen werden beim Gruppenträger mittels Bescheid festgesetzt (§ 24 Abs 3 Z 1 bzw Z 2 KStG iVm § 45 EStG). Deren Höhe bestimmt sich nach der letzten Köperschaftsteuerveranlagung beim Gruppenträger (und damit nach dem Gruppeneinkommen). Im ersten Jahr des Bestehens der Gruppe hat der Gruppenträger das voraussichtliche Gruppeneinkommen plausibel zu schätzen.
2. Mindeststeuer bei Unternehmensgruppen
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Innerhalb einer Unternehmensgruppe unterliegen nur unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften sowie doppelt ansässige Kapitalgesellschaften, die mit inländischen vergleichbar sind, der Mindeststeuer. Ob Mindeststeuer anfällt, richtet sich gem § 24a Abs 4 Z 1 KStG na...